Traces in the Sand

Document 4 · Donation

18 February 1802

Wrocław (Breslau)

A copy of a deed of gift of King Friedrich Wilhelm by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, lieutenant general and governor of Wrocław, receives estates for long service, heritably and to dispose of freely, saving the sovereign's taxes. The text of the deed names Kamionna and Kolno in the Poznań district and Brzyce in Cujavia; its endorsement names Trąbczyn, Szetlewek and the other villages of the Konin district as well. Sonnabend, judge advocate of the Hohenlohe infantry regiment, certifies the copy against the original.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnade
  2. König zu Preussen. pp.
  3. Urkunden, und erklären vermittelst dieses Unsers
  4. offenen Briefes für Uns und Unsere Nachkommen
  5. an der Crone der Chur und Unsre übrigen
  6. Landen, und fügen hiemit jeder männiglich den
  7. solches angehet, in Gnaden zu wissen, daß wie
  8. Wir aus angestammter Huld und Milde, sehr geneigt
  9. sind die Uns, und Unsere Königlichen Hause
  10. geleisteten guten, und ersprießlichen Dienste
  11. durch besondere Merckmahle Unseres Königl. Wohlwol-
  12. lens zu erkennen, und zu vergelten, Wir
  13. die von dem hochgebohrner Fürsten Unseren
  14. freundlich lieber Oheim, Friedrich Ludwig
  15. regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen
  16. Unserm General Lieutenant der Infanterie
  17. Cheff eines Regiments zu Fuß Gouverneur
  18. der Haupt Stadt Breslau Ritter Unserer Orden pp.
  19. seit geraumen Jahren Uns, und Unserm
  20. Königlichen Hause, geleisteten wichtigen, und aus-
  21. gezeichneten, und nützlichen Diensten, in Unser
  22. Königl Gemüth erwogen und um gedachter Herrn
  23. Fürsten ein Merckmahl, der Anerkennung seiner
  24. vorzüglichen Verdienste, und Unserer Königlichen
  25. Erkentlichkeit zu geben resolvirt haben, deren
  26. selben die nachbenannten Güther, nehmlich die Stadt
  27. Kamiono, oder Keemen, und den Markt flecken
  28. Kulm, Posenschen Creises, und das Dorf Brzyce
  29. nebst Pertinenzien in Cujavien, mit allen ihren Zu-
  30. behörungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie
  31. wollen, erb, und eigenthümlich zu verleihen, und
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  1. zu übereignen.
  2. Wir thun auch solches hiermit, und in Kraft dieses
  3. aus Königlicher Macht, und Vollkommenheit, für Uns
  4. und Unsere Nachkommen und Nachfolger, an der
  5. Crone der Kur und Unsere übrigen Landen derge-
  6. stalt, und also, daß obgedachter Unsern freundlich
  7. lieber Oheim, der Fürst von Hohenlohe Ingelfingen
  8. obbenannte Güther, mit allen darauf haftenden
  9. Rechten, und Gerechtigkeiten, wie solche Zeit her-
  10. ausgeübet worden, oder recht mäßig ausgeübet
  11. werden können, wie nicht weniger mit allen
  12. ihren Pertinenzien, und andern Zubehörungen
  13. sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen
  14. so wie dieselben bisher benutzt worden, oder
  15. den Rechten nach benutzt werden können, als einwohl-
  16. erworbenes, und unverschränktes Eigenthum, je-
  17. doch unter dem Vorbehalt, der gleich andern Güthern
  18. Unsere Süd-Preussischen Vasallen, darauf zule-
  19. genden Landesherrlichen Steuern und andern
  20. öffentlichen Abgaben für Sich und Seine Nach-
  21. kommen, und Erben, von nun an zu ewigen Zeiten
  22. von Uns und Unsern Nachkommen, unwiederruflich
  23. haben, besitzen, und benutzen, auch demselben
  24. die Macht beygelegt seyn solle darüber nach Gefallen
  25. zu disponiren, manniglich ungehindert.
  26. Wir befehlen, und gebiethen demnach Unsren
  27. sämtlichen Süd-Preußischen Regierungen, und
  28. Krieges, und Domainen Cammern wie auch
  29. allen andern Behörden, die solches angehet, hiermit
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  1. so gnädig als ernstlich,
  2. daß sie weder mehr erwäh-
  3. ten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen
  4. in dem demselben verliehenen erb- und eigenthum
  5. lichen Besitze der obbenannten Besitzungen, und
  6. Güther nebst ihren Pertinenzien und Zubehörun-
  7. gen noch den, - oder diejenigen, auf welche derselbe
  8. vermöge, und in Kraft, dieses Unseres Schen-
  9. kungsbriefes solchen dereinst vererben oder sonst
  10. durch andere Actus inter vivos aut mortis causa
  11. auf rechtliche Weise, übertragen möchte, in keiner-
  12. ley Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr
  13. denselben, und eventualiter auch sie, desselben
  14. frey und ruhig genießen lassen, dawieder selbst
  15. nichts thun, noch daß solches von andern geschehen
  16. veranlassen, oder gestatten, bey Vermeidung
  17. Unserer Allerhöchsten Ungnade, und unausblei-
  18. licher harter Ahndung.
  19. Das zu Urkund haben Wir gegenwärtig
  20. Donations Brief höchst Eigenhändig unterschriebe
  21. Friedrich Willhelm
  22. Schenkungs Urkunde,
  23. für den
  24. regierenden Fürsten Hohenlohe Jngel:
  25. fingen zum Erb und eigenthümlichen
  26. Besitze, der Stadt Kamionna, oder Klemen
  27. und des Marktfleck Kulm Posenschen
  28. Creises der Dorfer Trąbczyn, Szetlewek,
  29. Nowa wies, Łazy, Alt und Neu Laske, Osiny,
  30. Hauland Trąbczyński, Koninschen Creises, und
  31. des Dorfes Brzyce nebst Zubehör in Cujavien
  32. daß vorstehende Abschrift mit dem Allerhöchstvollzogen
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  1. original volkommen gleichlautend ist, wird hiermit
  2. sub sigillo judiciali, in fidem attestiret,
  3. Breslau den 18ten Februar 1802
  4. Sonnabend, Auditeur
  5. des Hochfürstl. v Hohenlohschen
  6. Infant. Regiments