Document 4 · Donation
18 February 1802
Wrocław (Breslau)
A copy of a deed of gift of King Friedrich Wilhelm by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, lieutenant general and governor of Wrocław, receives estates for long service, heritably and to dispose of freely, saving the sovereign's taxes. The text of the deed names Kamionna and Kolno in the Poznań district and Brzyce in Cujavia; its endorsement names Trąbczyn, Szetlewek and the other villages of the Konin district as well. Sonnabend, judge advocate of the Hohenlohe infantry regiment, certifies the copy against the original.
Abschrift einer Schenkungsurkunde König Friedrich Wilhelms, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, Generalleutnant und Gouverneur von Wrocław, für langjährige Dienste Güter erblich und zu freier Verfügung erhält, vorbehaltlich der landesherrlichen Steuern. Der Text der Urkunde nennt Kamionna und Kolno im Posener Kreis und Brzyce in Kujawien; die Aufschrift nennt dazu Trąbczyn, Szetlewek und die übrigen Dörfer im Koniner Kreis. Sonnabend, Auditeur des Hohenloheschen Infanterieregiments, beglaubigt die Abschrift nach dem Original.
- Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnade
- König zu Preussen. pp.
- Urkunden, und erklären vermittelst dieses Unsers
- offenen Briefes für Uns und Unsere Nachkommen
- an der Crone der Chur und Unsre übrigen
- Landen, und fügen hiemit jeder männiglich den
- solches angehet, in Gnaden zu wissen, daß wie
- Wir aus angestammter Huld und Milde, sehr geneigt
- sind die Uns, und Unsere Königlichen Hause
- geleisteten guten, und ersprießlichen Dienste
- durch besondere Merckmahle Unseres Königl. Wohlwol-
- lens zu erkennen, und zu vergelten, Wir
- die von dem hochgebohrner Fürsten Unseren
- freundlich lieber Oheim, Friedrich Ludwig
- regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen
- Unserm General Lieutenant der Infanterie
- Cheff eines Regiments zu Fuß Gouverneur
- der Haupt Stadt Breslau Ritter Unserer Orden pp.
- seit geraumen Jahren Uns, und Unserm
- Königlichen Hause, geleisteten wichtigen, und aus-
- gezeichneten, und nützlichen Diensten, in Unser
- Königl Gemüth erwogen und um gedachter Herrn
- Fürsten ein Merckmahl, der Anerkennung seiner
- vorzüglichen Verdienste, und Unserer Königlichen
- Erkentlichkeit zu geben resolvirt haben, deren
- selben die nachbenannten Güther, nehmlich die Stadt
- Kamiono, oder Keemen, und den Markt flecken
- Kulm, Posenschen Creises, und das Dorf Brzyce
- nebst Pertinenzien in Cujavien, mit allen ihren Zu-
- behörungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie
- wollen, erb, und eigenthümlich zu verleihen, und
Wir Friedrich Willhelm von Gottes Gnade König zu Preussen. pp.
Urkunden, und erklären vermittelst dieses Unsers offenen Briefes für Uns und Unsere Nachkommen an der Crone der Chur und Unsre übrigen Landen, und fügen hiemit jeder männiglich den solches angehet, in Gnaden zu wissen, daß wie Wir aus angestammter Huld und Milde, sehr geneigt sind die Uns, und Unsere Königlichen Hause geleisteten guten, und ersprießlichen Dienste durch besondere Merckmahle Unseres Königl. Wohlwollens zu erkennen, und zu vergelten, Wir die von dem hochgebohrner Fürsten Unseren freundlich lieber Oheim, Friedrich Ludwig regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Unserm General Lieutenant der Infanterie Cheff eines Regiments zu Fuß Gouverneur der Haupt Stadt Breslau Ritter Unserer Orden pp. seit geraumen Jahren Uns, und Unserm Königlichen Hause, geleisteten wichtigen, und ausgezeichneten, und nützlichen Diensten, in Unser Königl Gemüth erwogen und um gedachter Herrn Fürsten ein Merckmahl, der Anerkennung seiner vorzüglichen Verdienste, und Unserer Königlichen Erkentlichkeit zu geben resolvirt haben, deren selben die nachbenannten Güther, nehmlich die Stadt Kamiono, oder Keemen, und den Markt flecken Kulm, Posenschen Creises, und das Dorf Brzyce nebst Pertinenzien in Cujavien, mit allen ihren Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, erb, und eigenthümlich zu verleihen, und
- zu übereignen.
- Wir thun auch solches hiermit, und in Kraft dieses
- aus Königlicher Macht, und Vollkommenheit, für Uns
- und Unsere Nachkommen und Nachfolger, an der
- Crone der Kur und Unsere übrigen Landen derge-
- stalt, und also, daß obgedachter Unsern freundlich
- lieber Oheim, der Fürst von Hohenlohe Ingelfingen
- obbenannte Güther, mit allen darauf haftenden
- Rechten, und Gerechtigkeiten, wie solche Zeit her-
- ausgeübet worden, oder recht mäßig ausgeübet
- werden können, wie nicht weniger mit allen
- ihren Pertinenzien, und andern Zubehörungen
- sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen
- so wie dieselben bisher benutzt worden, oder
- den Rechten nach benutzt werden können, als einwohl-
- erworbenes, und unverschränktes Eigenthum, je-
- doch unter dem Vorbehalt, der gleich andern Güthern
- Unsere Süd-Preussischen Vasallen, darauf zule-
- genden Landesherrlichen Steuern und andern
- öffentlichen Abgaben für Sich und Seine Nach-
- kommen, und Erben, von nun an zu ewigen Zeiten
- von Uns und Unsern Nachkommen, unwiederruflich
- haben, besitzen, und benutzen, auch demselben
- die Macht beygelegt seyn solle darüber nach Gefallen
- zu disponiren, manniglich ungehindert.
- Wir befehlen, und gebiethen demnach Unsren
- sämtlichen Süd-Preußischen Regierungen, und
- Krieges, und Domainen Cammern wie auch
- allen andern Behörden, die solches angehet, hiermit
zu übereignen.
Wir thun auch solches hiermit, und in Kraft dieses aus Königlicher Macht, und Vollkommenheit, für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger, an der Crone der Kur und Unsere übrigen Landen dergestalt, und also, daß obgedachter Unsern freundlich lieber Oheim, der Fürst von Hohenlohe Ingelfingen obbenannte Güther, mit allen darauf haftenden Rechten, und Gerechtigkeiten, wie solche Zeit herausgeübet worden, oder recht mäßig ausgeübet werden können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinenzien, und andern Zubehörungen sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen so wie dieselben bisher benutzt worden, oder den Rechten nach benutzt werden können, als einwohlerworbenes, und unverschränktes Eigenthum, jedoch unter dem Vorbehalt, der gleich andern Güthern Unsere Süd-Preussischen Vasallen, darauf zulegenden Landesherrlichen Steuern und andern öffentlichen Abgaben für Sich und Seine Nachkommen, und Erben, von nun an zu ewigen Zeiten von Uns und Unsern Nachkommen, unwiederruflich haben, besitzen, und benutzen, auch demselben die Macht beygelegt seyn solle darüber nach Gefallen zu disponiren, manniglich ungehindert. Wir befehlen, und gebiethen demnach Unsren sämtlichen Süd-Preußischen Regierungen, und Krieges, und Domainen Cammern wie auch allen andern Behörden, die solches angehet, hiermit
- so gnädig als ernstlich,
- daß sie weder mehr erwäh-
- ten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen
- in dem demselben verliehenen erb- und eigenthum
- lichen Besitze der obbenannten Besitzungen, und
- Güther nebst ihren Pertinenzien und Zubehörun-
- gen noch den, - oder diejenigen, auf welche derselbe
- vermöge, und in Kraft, dieses Unseres Schen-
- kungsbriefes solchen dereinst vererben oder sonst
- durch andere Actus inter vivos aut mortis causa
- auf rechtliche Weise, übertragen möchte, in keiner-
- ley Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr
- denselben, und eventualiter auch sie, desselben
- frey und ruhig genießen lassen, dawieder selbst
- nichts thun, noch daß solches von andern geschehen
- veranlassen, oder gestatten, bey Vermeidung
- Unserer Allerhöchsten Ungnade, und unausblei-
- licher harter Ahndung.
- Das zu Urkund haben Wir gegenwärtig
- Donations Brief höchst Eigenhändig unterschriebe
- Friedrich Willhelm
- Schenkungs Urkunde,
- für den
- regierenden Fürsten Hohenlohe Jngel:
- fingen zum Erb und eigenthümlichen
- Besitze, der Stadt Kamionna, oder Klemen
- und des Marktfleck Kulm Posenschen
- Creises der Dorfer Trąbczyn, Szetlewek,
- Nowa wies, Łazy, Alt und Neu Laske, Osiny,
- Hauland Trąbczyński, Koninschen Creises, und
- des Dorfes Brzyce nebst Zubehör in Cujavien
- daß vorstehende Abschrift mit dem Allerhöchstvollzogen
so gnädig als ernstlich, daß sie weder mehr erwähten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen in dem demselben verliehenen erb- und eigenthum lichen Besitze der obbenannten Besitzungen, und Güther nebst ihren Pertinenzien und Zubehörungen noch den, - oder diejenigen, auf welche derselbe vermöge, und in Kraft, dieses Unseres Schenkungsbriefes solchen dereinst vererben oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise, übertragen möchte, in keinerley Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr denselben, und eventualiter auch sie, desselben frey und ruhig genießen lassen, dawieder selbst nichts thun, noch daß solches von andern geschehen veranlassen, oder gestatten, bey Vermeidung Unserer Allerhöchsten Ungnade, und unausbleilicher harter Ahndung.
Das zu Urkund haben Wir gegenwärtig Donations Brief höchst Eigenhändig unterschriebe Friedrich Willhelm
Schenkungs Urkunde, für den regierenden Fürsten Hohenlohe Jngel: fingen zum Erb und eigenthümlichen Besitze, der Stadt Kamionna, oder Klemen und des Marktfleck Kulm Posenschen Creises der Dorfer Trąbczyn, Szetlewek, Nowa wies, Łazy, Alt und Neu Laske, Osiny, Hauland Trąbczyński, Koninschen Creises, und des Dorfes Brzyce nebst Zubehör in Cujavien daß vorstehende Abschrift mit dem Allerhöchstvollzogen
- original volkommen gleichlautend ist, wird hiermit
- sub sigillo judiciali, in fidem attestiret,
- Breslau den 18ten Februar 1802
- Sonnabend, Auditeur
- des Hochfürstl. v Hohenlohschen
- Infant. Regiments
original volkommen gleichlautend ist, wird hiermit sub sigillo judiciali, in fidem attestiret, Breslau den 18ten Februar 1802 Sonnabend, Auditeur des Hochfürstl. v Hohenlohschen Infant. Regiments



