Document 4 · Letter
2 March 1815
Vienna
Peter Friedrich von Triebenfeld, Councillor of War and Forests, Hohenlohe-Ingelfingen's agent → Karl August von Hardenberg, Prussian State Chancellor
Triebenfeld describes the case to Hardenberg: in 1796 the Prince received Kamionna and Kolno, Trąbczyn with its villages in the district of Konin, and Brzyce, which had been confiscated from the fugitive Prusimski. He sold Kamionna and Kolno in 1804 to Leixner, a bank director. In 1807 the Polish administrative commission took all the estates without a judgment and gave them to Prusimski's daughter Miączyńska; the tribunal at Kalisz declared that it had no authority in the matter. He asks that Leixner's estates be returned to him and that the Russian Emperor be moved to return the Trąbczyn estates together with 36,500 Rthl in revenues.
Triebenfeld schildert Hardenberg den Fall: 1796 erhielt der Fürst Kamionna und Kolno, Trąbczyn mit Dörfern im Kreis Konin und Brzyce, die dem entwichenen Prusimski konfisziert waren. Kamionna und Kolno verkaufte er 1804 an Bankdirektor Leixner. 1807 nahm die polnische Verwaltungskommission alle Güter ohne Urteil und gab sie Prusimskis Tochter Miączyńska; das Tribunal zu Kalisz erklärte sich für nicht ermächtigt. Er bittet, Leixner seine Güter zurückzugeben und beim russischen Kaiser die Rückgabe der Trąbczyner Güter samt 36500 Rthl Revenuen zu erwirken.
- Durchlauchtigster Fürst
- Gnädigster Fürst und Herr!
- Des Höchstseeligen Königes von Preußen Majestät verliehen in Jahr 1796 dem Herrn Fürsten zu
- Hohenlohe, laut beygebogener abschriftlichen Urkunde Sub Litt: A. Die Güter Kaemen und Kulm in Pozener
- Departement, des gleichen die Dörfer Trąbczyn, Szettleweck, Nowawies, Lazy, Laske, Osziny, und Trąbczyner
- Hauland Koniner Kreises, so wie auch das Dorf Brzyze nebst Zubehör in Cujawien.
- Es gehöhrten diese Güter ehedem einen gewißen von Prusimski, welche nach deßen Entweichung
- confissirt, und dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe verliehen wurden.
- Der Fürst besaß diese Güter, außer Brzyze, welches die Tochter des Prusimski, jezt verehelichte von
- Miączyńska als mütterliches Erbteil vindizirte, über 11 Jahr im ruhigsten Besizz. Er verkaufte
- davon im Jahr 1804 dem Banko Direktor Leixner zu Frankfurt an der Oder die Kaemener und Kulmener
- Güter, welche der p Leixner auch 3 Jahr ungestört besaß.
- Erst 1807, und zwar 14 Wochen nach den Tillsitter Frieden, fiel es der sogenannten Pohl. Verwaltungs Com-
- mission ein, dem Herrn Fürsten und dem p Leixner die sämtliche Güter, ohne irgends ein richterliches
- Erkenntnis, gewaltsamer Weise wegzunehmen, und selbige der verehelichten Miączyńska zu geben.
- Der Fürst Hohenlohe klagte nach seiner Zurückunft aus dem Reich, sogleich bey das Friedens Gericht zu Konin
- welches forum aber die v. Miączyńska gar nicht anerkannte. Der Fürst lies darauf im Vorschrifts-
- mäßigen Wege die hier Submissiert beygefügte Klage sub litt B, durch seinen Anwald, dem Tribunal zu
- Kalisz einreichen, die nun auch zur weitern Einsicht auf alles hinweiset.
- die v. Miączyńska erwiederte darauf durch ihren Actuar, laut Beylage sub litt. C., daß sie
- auch nicht nicht verbunden wäre sich dem Tribunal in dieser Sache zu unterwerfen.
- Gedachter Tribunal zog nun die Sache länger als ein Jahr hin, und gab endlich das Sub Litt D beyge-
- bogene Decret, in welchem er nach vielen seichten unverständlichen Umschweifungen sagt —
- Daß sich der Tribunal nicht ermächtiget hielte, die Verfügung der Verwaltungs Commission
- aufzuheben, und daß dies nur allein dem König zu stände — die von Miączyńska
- solle daher in die Güter sitzen bleiben, und der Fürst die Kosten bezahlen.
- So steht diese Sache noch jezt, die Miączyńska sizt in die Güter zieht sämtliche Revenuen ein, und zahlt seit
- 1806 keinen Groschen Zinsen. Niemand ward durch dieser schändlichen gewaltsamen Handlung der
- mehr gedachten verwaltungs Commission, unglücklicher, als der Banko Director Leixner, dieser Mann
- sahe sich nicht nur seines Vermögens beraubt, sondern er verlohr sein Brodt und seine Freyheit.
- Nach der glücklichen Wendung, die Europens Schicksahl nun durch Ewr Durchlaucht Vorsorge und Anstrengung
- genommen hat, Geruhen Allerhöchst dieselben zu befehlen,
- daß dem p. Leixner Kulm und Kaemen wieder gegeben wird, um die Königl. Bank befriedigen zu können,
- und leiten es durch Allerhöchst Dero mächtiges Vorwort bey des Ruß. Kaysers Majestät in die Wege,
- daß dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe, auch die Trąbczyner Güter, die Jenseits der Prosna liegen,
- mit dem von der v Miączyńska, durch 9 Jahr bezogene Revenuen, welche nach den Pacht Contracten
- 36500 rttlr betragen, von derselben zurück gegeben werden müßen.
- Ewr Hochfürstliche Durchlaucht beglücken durch die Gewährung dieser gerechten Bitte, viele im Elend schmachtende
- Menschen, und die Königliche Bank erhält auch ihr Geld zurück.
- In tiefster Ehrfurcht ersterbe
- Ewr Hochfürstliche Durchlaucht
- Wien den 2ten Mertz
- 1815
- untertänigster Diener
- v. Triebenfeld
- Herrn Geh. StaatsRath
- Stägemann vorzulegen
- H[arden]b[er]g 14/3
Durchlauchtigster Fürst
Gnädigster Fürst und Herr!
Des Höchstseeligen Königes von Preußen Majestät verliehen in Jahr 1796 dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe, laut beygebogener abschriftlichen Urkunde Sub Litt: A. Die Güter Kaemen und Kulm in Pozener Departement, des gleichen die Dörfer Trąbczyn, Szettleweck, Nowawies, Lazy, Laske, Osziny, und Trąbczyner Hauland Koniner Kreises, so wie auch das Dorf Brzyze nebst Zubehör in Cujawien. Es gehöhrten diese Güter ehedem einen gewißen von Prusimski, welche nach deßen Entweichung confissirt, und dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe verliehen wurden.
Der Fürst besaß diese Güter, außer Brzyze, welches die Tochter des Prusimski, jezt verehelichte von Miączyńska als mütterliches Erbteil vindizirte, über 11 Jahr im ruhigsten Besizz. Er verkaufte davon im Jahr 1804 dem Banko Direktor Leixner zu Frankfurt an der Oder die Kaemener und Kulmener Güter, welche der p Leixner auch 3 Jahr ungestört besaß.
Erst 1807, und zwar 14 Wochen nach den Tillsitter Frieden, fiel es der sogenannten Pohl. Verwaltungs Commission ein, dem Herrn Fürsten und dem p Leixner die sämtliche Güter, ohne irgends ein richterliches Erkenntnis, gewaltsamer Weise wegzunehmen, und selbige der verehelichten Miączyńska zu geben. Der Fürst Hohenlohe klagte nach seiner Zurückunft aus dem Reich, sogleich bey das Friedens Gericht zu Konin welches forum aber die v. Miączyńska gar nicht anerkannte. Der Fürst lies darauf im Vorschriftsmäßigen Wege die hier Submissiert beygefügte Klage sub litt B, durch seinen Anwald, dem Tribunal zu Kalisz einreichen, die nun auch zur weitern Einsicht auf alles hinweiset. die v. Miączyńska erwiederte darauf durch ihren Actuar, laut Beylage sub litt. C., daß sie auch nicht nicht verbunden wäre sich dem Tribunal in dieser Sache zu unterwerfen. Gedachter Tribunal zog nun die Sache länger als ein Jahr hin, und gab endlich das Sub Litt D beygebogene Decret, in welchem er nach vielen seichten unverständlichen Umschweifungen sagt — Daß sich der Tribunal nicht ermächtiget hielte, die Verfügung der Verwaltungs Commission aufzuheben, und daß dies nur allein dem König zu stände — die von Miączyńska solle daher in die Güter sitzen bleiben, und der Fürst die Kosten bezahlen. So steht diese Sache noch jezt, die Miączyńska sizt in die Güter zieht sämtliche Revenuen ein, und zahlt seit 1806 keinen Groschen Zinsen. Niemand ward durch dieser schändlichen gewaltsamen Handlung der mehr gedachten verwaltungs Commission, unglücklicher, als der Banko Director Leixner, dieser Mann sahe sich nicht nur seines Vermögens beraubt, sondern er verlohr sein Brodt und seine Freyheit. Nach der glücklichen Wendung, die Europens Schicksahl nun durch Ewr Durchlaucht Vorsorge und Anstrengung genommen hat, Geruhen Allerhöchst dieselben zu befehlen, daß dem p. Leixner Kulm und Kaemen wieder gegeben wird, um die Königl. Bank befriedigen zu können, und leiten es durch Allerhöchst Dero mächtiges Vorwort bey des Ruß. Kaysers Majestät in die Wege, daß dem Herrn Fürsten zu Hohenlohe, auch die Trąbczyner Güter, die Jenseits der Prosna liegen, mit dem von der v Miączyńska, durch 9 Jahr bezogene Revenuen, welche nach den Pacht Contracten 36,500 rttlr betragen, von derselben zurück gegeben werden müßen.
Ewr Hochfürstliche Durchlaucht beglücken durch die Gewährung dieser gerechten Bitte, viele im Elend schmachtende Menschen, und die Königliche Bank erhält auch ihr Geld zurück.
In tiefster Ehrfurcht ersterbe
Ewr Hochfürstliche Durchlaucht
Wien den 2ten Mertz
1815
untertänigster Diener
v. Triebenfeld
Herrn Geh. StaatsRath
Stägemann vorzulegen
H[arden]b[er]g 14/3
