Document 22 · Donation
4 October 1804
Trąbczyn
A copy of a deed of grant of King Friedrich Wilhelm of 19 June 1797 by which Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, receives sixteen former church villages heritably, among them Pszczew, Zagórów, Drzewce and Wieniec, in return for the sovereign's dues paid from them so far, as a fixed rent, and the allowance due from them to the church bodies; the Government at Kalisz has certified it for the entry of the title. Attached is a mortgage certificate of the Government at Kalisz for the town of Zagórów: the only entry is the ban on selling it to natives of the country without special consent; no debts stand on it. Schenck, the burgomaster for justice, certifies both copies at Trąbczyn.
Abschrift einer Verleihungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 19. Juni 1797, mit der Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, sechzehn ehemals geistliche Dörfer erblich erhält, darunter Pszczew, Zagórów, Drzewce und Wieniec, gegen die bisherigen landesherrlichen Abgaben als festen Kanon und die den geistlichen Körperschaften zustehende Kompetenz; die Regierung zu Kalisz hat sie für die Eintragung des Besitztitels beglaubigt. Beigefügt ist ein Hypothekenschein der Regierung zu Kalisz für die Stadt Zagórów: Eingetragen ist allein das Verbot, sie ohne besondere Erlaubnis an Landeseingeborene zu verkaufen; Schulden stehen keine darauf. Schenck, Justizbürgermeister, beglaubigt beide Abschriften in Trąbczyn.
- Copia
- Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden
- König, von Preußen pp. Markgraf
- zu Brandenbücher, des heil. Römischen
- Reichs Erzkämmerer und Churfürst,
- souverainer und oberster Herzog von
- Schlesien, Souverainer Prinz von
- Oranien, Neufchatel und Valangin,
- wie auch der Grafschaft Glaz, in
- Geldern, zu Magdeburg, Cleve
- Julich, Berge, Stettin, Pommern
- 1 der Kassuben und Wenden, zu
- Meklenburg u. Crossen Herzog, Burg
- Graf zu Nürnberg ober und Unter
- halb Gebürges, Fürst zu Halberstadt
- Minden, Camin, Wenden, Schwerin,
- Ratzeburg, Ostfriesland u. Meurs
- Graf zu Hohenzollern Ruppin, der
- Mark Ravensberg, Hohenstein,
- Tecklenburg, Schwerin, Lingen
- Bühren und Leerdam, Herr zu
- Ravenstein, der Lande Rostock
- Stargard, Limburg, Lauenburg
- Bütow, Arlay und Breda pp.
- Urkunden und erklären
- mit diesem Unsern offenen
- Briefe für uns und Unsere
- Nachkommen und Nachfolger
- an der Crone, der Chur und
- Unsere übrigen Landen
- daß nachdem Uns aller-
- unterthänigst vorgetragen
- worden, welchergestallt
Copia
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König, von Preußen pp. Markgraf zu Brandenbücher, des heil. Römischen Reichs Erzkämmerer und Churfürst, souverainer und oberster Herzog von Schlesien, Souverainer Prinz von Oranien, Neufchatel und Valangin, wie auch der Grafschaft Glaz, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve Julich, Berge, Stettin, Pommern 1 der Kassuben und Wenden, zu Meklenburg u. Crossen Herzog, Burg Graf zu Nürnberg ober und Unter halb Gebürges, Fürst zu Halberstadt Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland u. Meurs Graf zu Hohenzollern Ruppin, der Mark Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen Bühren und Leerdam, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock Stargard, Limburg, Lauenburg Bütow, Arlay und Breda pp. Urkunden und erklären mit diesem Unsern offenen Briefe für uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Crone, der Chur und Unsere übrigen Landen daß nachdem Uns allerunterthänigst vorgetragen worden, welchergestallt
- Unsere Absicht dem hochgebohrnen Fürsten
- Unserm freundlich lieben Oheim, Friedrich
- Ludwig, regierenden Fürsten von
- Hohenlohe Ingelfingen durch die
- Verleihung der dem entwichenen
- ehemaligen Starosten v Prusimski
- zugehörigen gewesenen Güther
- ein Merkmal Unserer dem-
- selben zutragenden Freundschaft
- und Wohlwollens, wie auch
- Unserer Königl. Erkenntlichkeit
- für die Uns und Unserem Königl. Hau-
- se geleisteten, ausgezeichneten
- und ersprießlichen dienste zu
- geben, weil gedachte Güther
- mit vielen Schulden belastet
- gewesen, nicht ganz, wie wir
- es gewollt, erreicht worden.
- wir allerhöchst resolvirt haben,
- Sr. Liebden, die nachbenannten
- ehemals geistlichen Güter, nem-
- lich die Dörfer Betsche, Swie-
- goschin, Stoki, Lowin, Głażewo
- Tarmowo, Zagorowo, Skokum,
- Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce,
- Grądzyń, Wrąbczyn, Wienitz und
- Wolica nebst allen ihren Zube-
- hörungen, ſie mögen Nahmen
- haben wir sie wollen
- gegen Erlegung
- 1., der bisher davon entrichteten
Unsere Absicht dem hochgebohrnen Fürsten Unserm freundlich lieben Oheim, Friedrich Ludwig, regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen durch die Verleihung der dem entwichenen ehemaligen Starosten v Prusimski zugehörigen gewesenen Güther ein Merkmal Unserer demselben zutragenden Freundschaft und Wohlwollens, wie auch Unserer Königl. Erkenntlichkeit für die Uns und Unserem Königl. Hause geleisteten, ausgezeichneten und ersprießlichen dienste zu geben, weil gedachte Güther mit vielen Schulden belastet gewesen, nicht ganz, wie wir es gewollt, erreicht worden. wir allerhöchst resolvirt haben, Sr. Liebden, die nachbenannten ehemals geistlichen Güter, nemlich die Dörfer Betsche, Swiegoschin, Stoki, Lowin, Głażewo Tarmowo, Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienitz und Wolica nebst allen ihren Zubehörungen, ſie mögen Nahmen haben wir sie wollen gegen Erlegung
1., der bisher davon entrichteten
- Landesherrlichen Abgaben,
- als eines bestimmten und
- unabänderlichen Canons
- und
- 2.) der den Geistl. Corporationen
- oder Stiftungen daraus
- gebührenden Competenz
- erb und eigenthümlich zu
- überlaßen, zu ver-
- leihen und zu über-
- eignen.
- Wir thun auch solches
- hiemit u in Kraft die
- ses aus Königl. Macht
- und Vollkommenheit
- für und unsern
- Nachkommen und Nach-
- folger an der Crone
- der Chur und Unsern
- übrigen Landen, der
- gestallt und also, daß
- obgedachter Unser Freund
- lich geliebter Oheim
- derregierende
- fürst von Hohenlohe
- V. Ingelfingen obbenann-
- te Güter mit allen
- darauf haftenden
Landesherrlichen Abgaben, als eines bestimmten und unabänderlichen Canons und
2.) der den Geistl. Corporationen oder Stiftungen daraus gebührenden Competenz erb und eigenthümlich zu überlaßen, zu verleihen und zu übereignen.
Wir thun auch solches hiemit u in Kraft die ses aus Königl. Macht und Vollkommenheit für und unsern Nachkommen und Nachfolger an der Crone der Chur und Unsern übrigen Landen, der gestallt und also, daß obgedachter Unser Freund lich geliebter Oheim derregierende fürst von Hohenlohe V. Ingelfingen obbenannte Güter mit allen darauf haftenden
- Rechten und Gerechtigkei-
- ten, wie solche Zeit
- hero ausgeübt worden
- oder rechtmäßig aus
- geübt werden kön-
- nen, wie nicht weniger
- mit allen ihren Pertinen
- zien und andern Zube-
- hörungen, sie mögen
- Nahmen haben, wie
- sie wollen, so wie
- dieselben bishero be-
- nuzt worden, oder recht-
- mäßig benuzt werden
- können, und mit allen
- dazu gehörigen Lande
- reyen, an Äckern, Wal-
- dungen und Wiesen, in
- gleichen an Teichen und
- Gewäßern von
- nun, an zu ewigen
- Zeiten, für sich und Seine
- Erben und Nachkommen
- als ein wahres wohl-
- erworbenes und un-
- verschränktes Eigen
Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche Zeit hero ausgeübt worden oder rechtmäßig aus geübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinen zien und andern Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, so wie dieselben bishero benuzt worden, oder rechtmäßig benuzt werden können, und mit allen dazu gehörigen Lande reyen, an Äckern, Waldungen und Wiesen, in gleichen an Teichen und Gewäßern von nun, an zu ewigen Zeiten, für sich und Seine Erben und Nachkommen als ein wahres wohlerworbenes und unverschränktes Eigen
- thum von Uns und Unser
- Nachkommen und Nachfolgern
- unwiederrüflich haben be-
- sezzen und benüzzen, auch
- Denenselben die Macht
- und Befugniß beigelegt
- sein solle, darüber unter
- oberwähnten Bedingun-
- gen nach gefallen zu
- disponiren, manniglich un-
- gehindert
- Wir befehlen und ge-
- biethen demnach Unsern
- sämtlichen Ober Landes-
- Collegiis, wie auch allen
- andern behörden, die
- solches angehet
- hiemit so
- gnädig als ernstlich, daß
- sie weder des mehrer
- wähnten Herrn Fürsten
- von Hohenlohe Ingelfingen
- liebden in dem Denenselben
- verliehenen erbund-
- eigenthümlichen besitz
- der obbenannten
- Güter nebst ihren Per-
- tinenzien und Zubehörungen,
- noch
thum von Uns und Unser Nachkommen und Nachfolgern unwiederrüflich haben besezzen und benüzzen, auch Denenselben die Macht und Befugniß beigelegt sein solle, darüber unter oberwähnten Bedingungen nach gefallen zu disponiren, manniglich ungehindert
Wir befehlen und gebiethen demnach Unsern sämtlichen Ober LandesCollegiis, wie auch allen andern behörden, die solches angehet hiemit so gnädig als ernstlich, daß sie weder des mehrer wähnten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen liebden in dem Denenselben verliehenen erbundeigenthümlichen besitz der obbenannten Güter nebst ihren Pertinenzien und Zubehörungen, noch
- den oder diejenigen, auf welche
- dieselben solchen dereinst
- vererben oder sonst
- durch andere Actus inter
- vivos aut mortis causa auf
- rechtliche Weise über-
- tragen möchten, in keiner-
- ley Wege hindern noch be-
- irren, sondern viel
- mehr Sr. Liebden und
- eventualiter auch sie dessel-
- ben frei und ruhig ge-
- nießen laßen, dawider
- selbst nichts thun, noch daß
- solches von andern geschehe
- veranlaßen oder ge-
- statten, bey Vermeidung
- Unserer allerhöchsten
- Ungnade und unausbleiblicher
- strenger Ahndung.
- des zu Urkund haben,
- wir gegenwärtige Ver-
- leihungs Urkunde aller
- höchsten eigenhändigen unter
- schrieben, und Unser
- größeres Königl. Insiegel
- daran hangen laßen.
den oder diejenigen, auf welche dieselben solchen dereinst vererben oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise übertragen möchten, in keinerley Wege hindern noch beirren, sondern viel mehr Sr. Liebden und eventualiter auch sie desselben frei und ruhig genießen laßen, dawider selbst nichts thun, noch daß solches von andern geschehe veranlaßen oder gestatten, bey Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und unausbleiblicher strenger Ahndung. des zu Urkund haben, wir gegenwärtige Verleihungs Urkunde aller höchsten eigenhändigen unter schrieben, und Unser größeres Königl. Insiegel daran hangen laßen.
- So geschehen, und gegeben
- in Unserer Residenz Stadt
- Berlin den neunzehnten Tag
- des Monaths Juny nach Christi
- Unsers Herrn Geburt, im
- Eintausend Siebenhundert, Sieben
- und Neunzigsten und Unserer
- Königl. Regierung im Eilften Jahre
- Friedrich Willhelm
- Hoym. Reck.
- Verleihungs Urkunde
- für den regierenden Fürsten
- von Hohenlohe Ingelfingen
- zum erb und eigenthum
- lichen Besitz der Dörfer
- Betsche, Swiegoszin, Stoki,
- Lowin, Glaszewo, Tarmowo
- Zagorowo, Skokum, Swiąt-
- niki, Kopojno, Olesnica,
- Drzewce, Grądzyń, Wrąb-
- czyn, Wienitz und Wo-
- lica nebst Zubehör
- Urkundlich ist diese beglaubte
- Abschrift behufs der Ein-
- tragung des tituli posses-
- sionis in Absicht, der darinn
So geschehen, und gegeben in Unserer Residenz Stadt Berlin den neunzehnten Tag des Monaths Juny nach Christi Unsers Herrn Geburt, im Eintausend Siebenhundert, Sieben und Neunzigsten und Unserer Königl. Regierung im Eilften Jahre Friedrich Willhelm Hoym. Reck.
Verleihungs Urkunde für den regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen zum erb und eigenthum lichen Besitz der Dörfer Betsche, Swiegoszin, Stoki, Lowin, Glaszewo, Tarmowo Zagorowo, Skokum, Swiątniki, Kopojno, Olesnica, Drzewce, Grądzyń, Wrąbczyn, Wienitz und Wolica nebst Zubehör Urkundlich ist diese beglaubte Abschrift behufs der Eintragung des tituli possessionis in Absicht, der darinn
- genannten Güter auf den
- Nahmen des Herrn Fürsten
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- Liebden gefertigt wor-
- den. So geschehen unter
- der gewöhnlichen Unterschrift
- u größern Insiegel.
- Kalisch den 7ten July 1801.
- Königl. Süd Preußl. Regierung
- (L. S.) Schulz
- Die in der Provinz Sud Preußen
- und deren Koniner Kreise
- belegene Stadt
- Zagorowo
- hat der regierende Fürst
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- Friedrich Ludwig Durchlaucht
- von des Königs Friedrich Wilhelm
- des IIten Majestaet durch die
- Verleihungs Urkunde d. d. Berlin
- den 19. Juny 1797. zu erb-
- und eigenthümlichen Rechten
- übereignet erhalten
genannten Güter auf den Nahmen des Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Liebden gefertigt worden. So geschehen unter der gewöhnlichen Unterschrift u größern Insiegel. Kalisch den 7ten July 1801. Königl. Süd Preußl. Regierung (L. S.) Schulz
Die in der Provinz Sud Preußen und deren Koniner Kreise belegene Stadt
Zagorowo hat der regierende Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht von des Königs Friedrich Wilhelm des IIten Majestaet durch die Verleihungs Urkunde d. d. Berlin den 19. Juny 1797. zu erbund eigenthümlichen Rechten übereignet erhalten
- und ist Titulus Possessionis
- für denselben ex decreto
- vom 31. July 1801 einge-
- tragen worden.
- Darauf sind eingetragen
- I. onera perpetua Einschrän-
- kungen des Eigenthums oder
- der Disposition
- 1., Vermöge Verordnung vom
- Jahr 1796. und dem Hof Re-
- scripte vom 24 Febr. 1800
- darf dieses Guth nicht
- ohne speciellen Consens an
- einen Landes eingebohrnen
- verkaufet werden
- welches ex decreto vom
- 31. July 1801 ex officio al-
- hier vermerkt worden.
- II. Gerichtlich versicherte Schulden
- und andere Real Ver-
- bindlichkeiten.
- nichts
- Außer vorstehender
- Einschränkung ist auf
- der Stadt Zagorowo im
- Hypothequen buch nichts
und ist Titulus Possessionis für denselben ex decreto vom 31. July 1801 eingetragen worden.
Darauf sind eingetragen
I. onera perpetua Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition
1., Vermöge Verordnung vom Jahr 1796. und dem Hof Rescripte vom 24 Febr. 1800 darf dieses Guth nicht ohne speciellen Consens an einen Landes eingebohrnen verkaufet werden welches ex decreto vom 31. July 1801 ex officio alhier vermerkt worden.
II. Gerichtlich versicherte Schulden und andere Real Verbindlichkeiten.
nichts
Außer vorstehender Einschränkung ist auf der Stadt Zagorowo im Hypothequen buch nichts
- eingetragen und wird übrie-
- gens dieser Hypothequen Schein
- dem zeitigen besizzer
- den regierenden Fürsten
- zu Hohenlohe Ingelfingen
- Friedrich Ludwig Durchlaucht
- wegen des für denselben
- auf den Grund der Verleihungs-
- Urkunde d. d. Berlin d. 19. Juli
- 1797. eingetragenen Tituli
- Possessionis in vim Recognitio
- nis hiedurch ertheilt.
- Urkundlich unter der Königl.
- Süd Preuß. Regierung größeren
- Insiegel und der gewöhnlichen
- Unterschrift.
- Gegeben Kalisch d. 29. Aug. 1801
- Danckelmann (L. S.) Husarzewech[?]
- Hypothequen Schein
- für den regierenden Fürsten
- Hohenlohe Ingelfingen
- Friedrich Ludwig Durchlaucht
- über die in der Provinz
- SüdPreußen u. deren
- Koniner district belegen
- Stadt Zagorowo
- Daß vorstehende Abschrifften
- mit denen mir vorgelegte
- Originalien völlig überein
- stimmen, attestire hiedurch
- in fidem
- Trąbczyn den 4. Octobr
- 1804
- Schenck
- Justiz BgMgstr
eingetragen und wird übriegens dieser Hypothequen Schein dem zeitigen besizzer den regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht wegen des für denselben auf den Grund der VerleihungsUrkunde d. d. Berlin d. 19. Juli 1797. eingetragenen Tituli Possessionis in vim Recognitio nis hiedurch ertheilt. Urkundlich unter der Königl. Süd Preuß. Regierung größeren Insiegel und der gewöhnlichen Unterschrift.
Gegeben Kalisch d. 29. Aug. 1801 Danckelmann (L. S.) Husarzewech[?] Hypothequen Schein für den regierenden Fürsten Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig Durchlaucht über die in der Provinz SüdPreußen u. deren Koniner district belegen Stadt Zagorowo
Daß vorstehende Abschrifften mit denen mir vorgelegte Originalien völlig überein stimmen, attestire hiedurch in fidem
Trąbczyn den 4. Octobr 1804
Schenck Justiz BgMgstr









