Document 1 · Donation
July 1800
Kalisz (Kalisch)
A certified copy of King Friedrich Wilhelm's deed of gift of 9 August 1796: for long service Friedrich Ludwig, reigning Prince of Hohenlohe-Ingelfingen, lieutenant general and governor of Wrocław, receives the estates fallen to the King, Kamionna and Kolno in the Poznań district, Trąbczyn, Szetlewek, Nowawies, Łazy, Old and New Laske, Osiny and Hauland Trąbczyński in the Konin district, and Brzyce in Cujavia, heritably and to dispose of freely, saving the sovereign's taxes. The Government at Kalisz certifies the copy; the title to Szetlewek is entered in the Konin mortgage book.
Beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde König Friedrich Wilhelms vom 9. August 1796: Für langjährige Dienste erhält Friedrich Ludwig, regierender Fürst von Hohenlohe-Ingelfingen, Generalleutnant und Gouverneur von Wrocław, die dem König anheimgefallenen Güter Kamionna und Kolno im Posener Kreis, Trąbczyn, Szetlewek, Nowawies, Łazy, Alt- und Neu-Laske, Osiny und das Hauland Trąbczyński im Koniner Kreis sowie Brzyce in Kujawien erblich und zu freier Verfügung, vorbehaltlich der landesherrlichen Steuern. Die Regierung zu Kalisz beglaubigt die Abschrift; der Besitztitel für Szetlewek ist im Koniner Hypothekenbuch eingetragen.
- Copia vidimata
- Wir Friedrich Wilhelm von Gottes
- Gnaden König von Preußen pp.
- Urkunden und erklären vermittelst
- dieses Unsers offenen Briefes für Uns
- und Unsere Nachkommen an der Crone
- der Kur, und Unsern übrigen Landen
- und fügen hiermit jedermänniglich
- den solches angehet, in Gnaden zu wißen:
- daß, wie wir aus angestammter
- Huld und Milde sehr geneigt sind
- die Uns und Unserm Königlichen
- Hause geleisteten guten und er-
- prießlichen dienste durch besondere
- Merckmahle Unsers Königlichen
- Wohlwollens zu erkennen, und
- zu verhalten, Wir die von dem
- Hochgebohrnen Fürsten, Unserm
Copia vidimata
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen pp. Urkunden und erklären vermittelst dieses Unsers offenen Briefes für Uns und Unsere Nachkommen an der Crone der Kur, und Unsern übrigen Landen und fügen hiermit jedermänniglich den solches angehet, in Gnaden zu wißen: daß, wie wir aus angestammter Huld und Milde sehr geneigt sind die Uns und Unserm Königlichen Hause geleisteten guten und erprießlichen dienste durch besondere Merckmahle Unsers Königlichen Wohlwollens zu erkennen, und zu verhalten, Wir die von dem Hochgebohrnen Fürsten, Unserm
- freundlich lieber Oheim Friedrich Ludwig
- regierenden Fürsten von Hohenlohe
- Ingelfingen, Unserm General-Lieu-
- tenant der Infanterie Chef eines
- Regiments zu Fuß, Gouverneur
- der Hauptstadt Breslau, Ritter
- Unsrer Orden etc. seit geraumen Jahren
- Uns und Unserm Königlichen Hause
- geleisteten wichtigen, ausgezeichneten
- und nützlichen dienste in Unserm
- Königl. Gemüth erwogen, und, um
- gedachten Herren Fürsten ein Merck-
- mal der Anerkennung seiner vorzüg-
- lichen Verdienste und Unsrer Königlichen
- Erkenntlichkeit zu geben, resolvirt haben
- denenselben die nachbenannten zu Un-
- serer Allerhöchsten Disposition an-
- heim gefallenen
- Güter, nemlich:
- Kamiono oder Keemen
- die Stadt
- mit den Marckt-Flecken Kulm
freundlich lieber Oheim Friedrich Ludwig regierenden Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen, Unserm General-Lieutenant der Infanterie Chef eines Regiments zu Fuß, Gouverneur der Hauptstadt Breslau, Ritter Unsrer Orden etc. seit geraumen Jahren Uns und Unserm Königlichen Hause geleisteten wichtigen, ausgezeichneten und nützlichen dienste in Unserm Königl. Gemüth erwogen, und, um gedachten Herren Fürsten ein Merckmal der Anerkennung seiner vorzüglichen Verdienste und Unsrer Königlichen Erkenntlichkeit zu geben, resolvirt haben denenselben die nachbenannten zu Unserer Allerhöchsten Disposition anheim gefallenen Güter, nemlich:
Kamiono oder Keemen die Stadt mit den Marckt-Flecken Kulm
- Posenischen Kreises, die Dörfer Trąb-
- czyn, Szetlewek, Nowa wies, Łazy
- Alt. und Neu-Laske, Osiny, Hauland
- Trąbczyński Koninschen Kreises, und
- das dorff Brzyce nebst Pertinentien
- in Cujavien, mit allen ihren Zubehörungen,
- sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen
- erb und eigenthümlich zu verleihen
- und zu übereignen.
- Wir thun auch solches hiermit, und
- in Kraft dieses aus Königlicher Macht
- und Vollkommenheit für Uns und
- Unsere Nachkommen und Nachfolger
- an der Crone der Kur und Unsern
- übrigen landen, dergestalt und also
- daß obgedachter Unser freund-
- lich lieber Oheim, der Fürst von Ho-
- henlohe Ingelfingen obbenann-
- te Güter mit allen darauf haf-
Posenischen Kreises, die Dörfer Trąbczyn, Szetlewek, Nowa wies, Łazy Alt. und Neu-Laske, Osiny, Hauland Trąbczyński Koninschen Kreises, und das dorff Brzyce nebst Pertinentien in Cujavien, mit allen ihren Zubehörungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen erb und eigenthümlich zu verleihen und zu übereignen.
Wir thun auch solches hiermit, und in Kraft dieses aus Königlicher Macht und Vollkommenheit für Uns und Unsere Nachkommen und Nachfolger an der Crone der Kur und Unsern übrigen landen, dergestalt und also daß obgedachter Unser freundlich lieber Oheim, der Fürst von Hohenlohe Ingelfingen obbenannte Güter mit allen darauf haf
- tenden Rechten und Gerechtigkeiten
- wie solche zeithero ausgeübt worden,
- oder rechtmäßig ausgeübt werden
- können, wie nicht weniger mit allen
- ihren Pertinentien und andern
- zubehörungen, sie mögen Nahmen
- haben, wie sie wollen, so wie dieselben
- bisher benutzt worden, oder den Rechten
- nach benutzt werden können, als ein
- wohl erworbenes und unverschränck-
- tes Eigenthum, jedoch unter dem
- Vorbehalt, der gleich andern Gütern
- Unserer Südpreußischen Vasallen
- darauf zu legenden Landesherrlichen
- Steuren und andern öffentlichen
- Abgaben, für sich und seine Nach-
- kommen und Erben, von nun an zu
- ewigen Zeiten, von Uns und Unsrem
- Nachkommen unwiederrufflich
tenden Rechten und Gerechtigkeiten wie solche zeithero ausgeübt worden, oder rechtmäßig ausgeübt werden können, wie nicht weniger mit allen ihren Pertinentien und andern zubehörungen, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, so wie dieselben bisher benutzt worden, oder den Rechten nach benutzt werden können, als ein wohl erworbenes und unverschräncktes Eigenthum, jedoch unter dem Vorbehalt, der gleich andern Gütern Unserer Südpreußischen Vasallen darauf zu legenden Landesherrlichen Steuren und andern öffentlichen Abgaben, für sich und seine Nachkommen und Erben, von nun an zu ewigen Zeiten, von Uns und Unsrem Nachkommen unwiederrufflich
- haben, besitzen und benutzen auch dem-
- selben die Macht beigelegt seyn solle
- darüber nach Gefallen zu disponiren
- männiglich ungehindert
- Wir befehlen, und gebiethen dem-
- nach Unserm sämtlichen Südpreußl.
- Regierungen und Krieges und Do-
- mainen Kammern, wie auch allen
- andern Behörden, die solches angehet
- hiermit so gnädig als ernstlich, daß
- sie weder mehr erwehnten Herrn
- Fürsten von Hohenlohe Ingel-
- fingen in dem denselben verliehe-
- nen erb- und eigenthümlichen
- Besitze der obbenannten Besitzungen
- und Güter nebst ihren Pertinenzien
- und zubehörungen, noch den oder
- diejenigen
- auf welche derselbe
- vermöge und in Kraft dieses
haben, besitzen und benutzen auch demselben die Macht beigelegt seyn solle darüber nach Gefallen zu disponiren männiglich ungehindert
Wir befehlen, und gebiethen demnach Unserm sämtlichen Südpreußl. Regierungen und Krieges und Domainen Kammern, wie auch allen andern Behörden, die solches angehet hiermit so gnädig als ernstlich, daß sie weder mehr erwehnten Herrn Fürsten von Hohenlohe Ingelfingen in dem denselben verliehenen erb- und eigenthümlichen Besitze der obbenannten Besitzungen und Güter nebst ihren Pertinenzien und zubehörungen, noch den oder diejenigen auf welche derselbe vermöge und in Kraft dieses
- Unsers Schenckungs-Briefes, solchen
- dereinst vererben, oder sonst durch
- andere Actus inter vivos aut mortis
- causa auf rechtliche Weise übertra-
- gen möchte, in keinerley Wege hindern
- noch beirren, sondern vielmehr
- denselben, und eventualiter auch
- sie deßelben frey und ruhig
- genießen laßen, dawieder selbst
- nichts thun, noch daß solches von
- andern geschehe, veranlaßen
- oder gestatten, bey Vermeidung
- Unsrer Allerhöchsten Ungnade
- und unausbleiblicher harten Ahn-
- dung.
- des zu Urkund haben wir gegen-
- wärtigen Donations-Brief höchst-
- eigenhändig unterschrieben, und Unser
- 1.
Unsers Schenckungs-Briefes, solchen dereinst vererben, oder sonst durch andere Actus inter vivos aut mortis causa auf rechtliche Weise übertragen möchte, in keinerley Wege hindern noch beirren, sondern vielmehr denselben, und eventualiter auch sie deßelben frey und ruhig genießen laßen, dawieder selbst nichts thun, noch daß solches von andern geschehe, veranlaßen oder gestatten, bey Vermeidung Unsrer Allerhöchsten Ungnade und unausbleiblicher harten Ahndung.
des zu Urkund haben wir gegenwärtigen Donations-Brief höchsteigenhändig unterschrieben, und Unser
1.
- Königliches großes Innsiegel daran
- hängen laßen.
- So geschehen und Gegeben in Unsrer
- Residenz. Stadt Berlin den neunten Tag
- des Monats August nach Christi unsers
- Herrn Geburt in Ein Tausend Sieben
- hundert und sechs und neunzigsten
- und Unsrer Königl. Regierung im
- zehnten Jahre.
- Friedrich Wilhelm
- Hoym. Goldbeck.
- Schenkungs-Urkunde.
- für den
- Fürsten v Hohenlohe Ingelfingen zum
- erbund eigentümlichen Besitze der Stadt Kamiono
- oder Keemen und des Marckt-Fleckens Kulm
- Posenischen Kreises, der Dörfer Trąbczyn, Szet-
- lewek, Nowa wies, Łazy, Alt und Neu Laske
- Osiny, Hauland Trąbczyński Koniner Kreises u. des
- dorfs Prijce nebst zubehor in Cujavien.
- Copiae praemissa concordat. cum suo
- originali in fidem attestor
- Schlegel
- (L. S.)
Königliches großes Innsiegel daran hängen laßen.
So geschehen und Gegeben in Unsrer Residenz. Stadt Berlin den neunten Tag des Monats August nach Christi unsers Herrn Geburt in Ein Tausend Sieben hundert und sechs und neunzigsten und Unsrer Königl. Regierung im zehnten Jahre.
Friedrich Wilhelm
Hoym. Goldbeck.
Schenkungs-Urkunde.
für den Fürsten v Hohenlohe Ingelfingen zum erbund eigentümlichen Besitze der Stadt Kamiono oder Keemen und des Marckt-Fleckens Kulm Posenischen Kreises, der Dörfer Trąbczyn, Szetlewek, Nowa wies, Łazy, Alt und Neu Laske Osiny, Hauland Trąbczyński Koniner Kreises u. des dorfs Prijce nebst zubehor in Cujavien. Copiae praemissa concordat. cum suo originali in fidem attestor Schlegel
(L. S.)
- Daß vorstehende Abschrift mit der be-
- glaubten Abschrift übereinstimmt, wird
- unter der Königl. Südpreußl. Regierung
- größern Innsiegel und Unterschrift
- hiermit in fidem attestirt. Gegeben
- zu Kalisch den 8ten July 1800.
- Reck
- Tituli possessionis von Szetlewek
- für Seiner Durchlaucht des regierenden
- fürsten von Hohenlohe Ingelfingen
- Friedrich Ludwig eingetragen im
- hypothequenbuch Koninschen Districti
- vol. 3. Fol. 101. laut beigehefteter
- Recognition Kalisch den 22ten
- July 1800
- Beda
- Ingrossator
- Schleyer[?]
Daß vorstehende Abschrift mit der beglaubten Abschrift übereinstimmt, wird unter der Königl. Südpreußl. Regierung größern Innsiegel und Unterschrift hiermit in fidem attestirt. Gegeben zu Kalisch den 8ten July 1800. Reck
Tituli possessionis von Szetlewek für Seiner Durchlaucht des regierenden fürsten von Hohenlohe Ingelfingen Friedrich Ludwig eingetragen im hypothequenbuch Koninschen Districti vol. 3. Fol. 101. laut beigehefteter Recognition Kalisch den 22ten July 1800
Beda Ingrossator
Schleyer[?]







