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Literature

Der Bauer in Posen. Beiträge zur Geschichte der rechtlichen und wirthschaftlichen Hebung des Bauernstandes der jetzigen Provinz Posen durch den preußischen Staat von 1772-1805

Guradze (1898)

The Peasant in Posen. Contributions to the History of the Legal and Economic Advancement of the Peasant Class in the Present Province of Posen by the Prussian State, 1772-1805

Author
Franz Guradze
Published
Halle, 1898 (108 pages); also in the Zeitschrift der historischen Gesellschaft für die Provinz Posen
Language
German

A study, in six chapters, of the Prussian laws on the peasants of the lands that became the province of Posen: what the peasants owed and held in the last years of Polish rule, the legislation for the Netze district from 1772 and for South Prussia from 1793 to 1806, the peasants' dues and services in both, and the years of the Duchy of Warsaw, 1807 to 1815. Guradze says in his preface that he wrote from the general files of the administration and a selection of the particular ones, tracing how the laws came to be made, and that his judgement differs markedly from that of Professor Knapp of Strasbourg and his students. It is the background to the tenures of the Olęder settlers and the hereditary leases of 1805 and 1806 on the Trąbczyn estate, which it does not name.

The English translation was made by Claude, an AI model, and has not been checked against the original as a whole. Quote from the original, and read any passage you rely on there.

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Der Bauer in Posen.

Der Bauer in Posen.

Beiträge zur Geschichte der rechtlichen und wirthschaftlichen Hebung
des Bauernstandes der jetzigen Provinz Posen durch den preußischen Staat
von 1772—1805.

Von
Franz Guradze.


The Peasant in Posen.

Contributions to the History of the Legal and Economic Advancement of the Peasant Class in the Present Province of Posen by the Prussian State
from 1772—1805.

By
Franz Guradze.


Vorbemerkung.

Vorbemerkung.

Die vorliegende Arbeit befaßt sich hauptsächlich mit der „Bauernbefreiung” in der Provinz Posen, von den ersten Reformen unter Preußens Scepter anfangend bis zu jener Zeit hin, wo die Generalkommission zu Posen ihre Wirksamkeit beendet hatte. Auf Grund umfangreicher Aktenstudien habe ich versucht, nicht nur die Gesetzgebung selbst zur Anschauung zu bringen, sondern auch soviel als möglich die Geschichte der Entstehung der Gesetze. Ferner habe ich versucht, mir, soweit dies aus dem Studium der Generalakten und einiger aus der ungeheueren Menge der Speziakakten ausgewählten Stücke in Verbindung mit der Kenntniß der Litteratur und der thatsächlichen Verhältnisse möglich war, ein unpartheiisches Urtheil über alle jene Vorgänge und die Wirkung der ganzen Gesetzgebung zu bildeu. Dieses Urtheil weicht wesentlich von demjenigen ab, welches besonders durch Professor Knapp in Straßburg und dessen Schüler repräsentirt wird.

Halle a. S., im Frühjahr 1898.

Franz Guradze.

Vorbemerkung. 1

I. Kapitel. (Einleitung). Bäuerliche Verhältnisse der jetzt die Provinz Posen bildenden Gebiete in der letzten Zeit des polnischen Reiches. 2

II. Kapitel. Die bäuerliche Gesetzgebung für den Netzedistrikt von 1772—1806. 14

III. Kapitel. Ueber die persönlichen und Prästationsverhältnisse der Bauern des Netze-Distriktes. 33

IV. Kapitel. Die bäuerliche Gesetzgebung für Südpreußen von 1793 bis 1806. 51

V. Kapitel. Einiges über die Prästationsverhältnisse der Bauern Südpreußens. 65

VI. Kapitel. Die Zeit des Großherzogthums Warschau 1807—1815. 73


Preface.

This work primarily deals with the ‘peasant emancipation’ in the province of Posen, starting from the initial reforms under Prussian rule until the time when the General Commission in Posen concluded its activities. Based on extensive document studies, I have attempted not only to present the legislation itself but also to shed as much light as possible on the history of the formation of these laws. Furthermore, I have endeavoured to form an impartial judgement on all these processes and the impact of the entire legislation, to the extent possible through the study of the general documents and some selected pieces from the vast amount of specific documents, in conjunction with knowledge of the literature and actual circumstances. This judgement significantly differs from the one represented, in particular, by Professor Knapp in Strasbourg and his students.

Halle a. S., Spring 1898.

Franz Guradze.

Preface. 1

Chapter I. (Introduction). Peasant Conditions in the Areas Now Constituting the Province of Posen in the Last Days of the Polish Empire. 2

*Chapter II. **The Peasant Legislation for the Netze District from 1772 to 1806.* 14

Chapter III. *About the Personal and Service Obligations of the Peasants in the Netze District.* 33

Chapter IV. *The Peasant Legislation for South Prussia from 1793 to 1806.* 51

Chapter V. *Some Insights into the Service Obligations of the Peasants of South Prussia.* 65

Chapter VI. *The Time of the Grand Duchy of Warsaw 1807–1815.* 73


I. Kapitel. (Einleitung).

I. Kapitel. (Einleitung).

Bäuerliche Verhältnisse der jetzt die Provinz Posen bildenden Gebiete in der letzten Zeit des polnischen Reiches.

Die Provinz Posen ist im Jahre 1815 an Preußen gefallen, jedoch haben die Gebiete, welche sie umfaßt, bereits früher zu Preußen gehört, und zwar waren der Regierungsbezirk Posen, sowie die alten Kreise Wongrowitz und Gnesen mit Powidz als Bestandtheile der ehemahligen Provinz Südpreußen von 1793— 1806, die übrigen Kreise des Bromberger Regierungsbezirkes als Theile des Netze-Distrikts von 1772—1806 im Besitze Preußens. Von 1807—1815 bildeten beide Gebiete Theile des Herzogthums Warschau; nur ungefähr ein halbes Hundert Ortschaften des Bromberger Regierungsbezirkes haben seit 1772 ununterbrochen zu Preußen gehört.

Die Entwickelung der bäuerlichen Verhältnisse und besonders die hierauf bezügliche Gesetzgebung des Netzedistrikts ist so verschieden von der Südpreußens gewesen, daß beide einer gesonderten Betrachtung unterzogen werden müssen. Es ist für das Verständnis derselben jedoch nöthig, zuvor einen kurzen Blick auf die Verhältnisse der Bauern unter polnischer Herrschaft zu werfen.

Will man die bäuerlichen Verhältnisse erschöpfend systematisieren, um einen klaren Einblick in dieselben zu erlangen, so muß man sie von drei verschiedenen Gesichtspunkten aus betrachten; es ist nämlich das persönliche Verhältnis, d. h. der Grad der Freiheit oder Unfreiheit, ferner das Rechtsverhältnis der Bauern in Bezug auf ihre Stellen (Bauerngüter) und schließlich auch die Größe der Stellen ins Auge zu fassen.

In Polen gab es in der Mitte des vorigen Jahrhunderts unter den Bauern,1 was ihr persönliches Verhältnis betraf, freie, unterthänige und leibeigene.

Die persönlich freien Bauern waren zum großen Theil Deutsche, welche man schon seit dem 13. Jahrhundert als Kolonisten in das Land gezogen hatte. Sie besaßen über ihre Rechte Briefe und Privilegien und hatten meistens Zins in Geld oder Naturalien, auch geringe Dienste der Grundherrschaft zu leisten.

Zu diesen gehörten namentlich die sogenannten Holländer, unter welcher Bezeichnung man ursprünglich Kolonisten verstand, welche zur Entwässerung und Kultivierung von sumpfigen Landstrecken zu sogenanntem holländischen (flämischen) Rechte angesetzt waren. Jedoch bezeichnete der spätere Sprachgebrauch alle zu deutschem Rechte angesetzten Kolonisten, die häufig auch Polen waren, namentlich in den adlichen und geistlichen Gütern, als „Hauländer,”2 wozu der Volksmund das Wort „Holländer” umgestaltet hatte. Die Deutschen, welche man wegen ihrer wirthschaftlichen Tüchtigkeit stets ins Land zu ziehen suchte, wurden „iure teutonico seu Magdeburgensi,“ eigentlich einem Städterecht, oder „iure et more teutonicali” angesetzt.

Außer diesen freien Kolonisten hatten sich in den Domänen und auch in einzelnen adlichen Gütern sogenannte Scholtiseien und Wybranzen erhalten, privilegierte Besitzungen, in ihrem Umfange meist kleinen Vorwerken nahe kommend, deren Eigenthümer freie Leute und ursprünglich zu Kriegsdiensten verpflichtet waren.

Schließlich fanden sich hier und dort ursprünglich iure polonico angesessene Bauern, welche die Freiheit durch besondere Privilegien von ihrem Herren erhalten hatten, meist gegen Zahlung einer Geldsumme, oder aus Anlaß einer Lebensrettung, oder sonstigen besonderen Gelegenheit.

Es fanden auch die freien adlichen Bauern3 bis 1772 kein Gehör vor den Gerichten bei Klagen gegen ihren Grundherrn.4

Im schärfsten Gegensatze zu den persönlichen Rechten der freien Bauern standen die der leibeigenen. Alle zu polnischem Rechte (iure polonico seu terrestri) angesetzten Bauern in den adlichen und geistlichen Gütern waren mit allen ihren Angehörigen Leibeigene der Grundherrschaft, falls ihnen nicht besondere Privilegien verliehen waren. Sie hatten keinen Zutritt zu den ordentlichen Gerichten, sondern mußten sich, wenn sie klagen wollten, vor Gericht durch ihren Herrn vertreten lassen. Gegen ihren Herrn konnten sie seit der Constitution von 1543 überhaupt nicht klagen, waren also gegen ihn rechtlos. Dagegen war ihr Gerichtsstand bei ihrem Herrn, wo Klagen gegen sie erhoben werden mußten. Dieser übte über seine Bauern nicht bloß die niedere Gerichtsbarkeit aus, sondern es standen ihm alle Rechte, sogar das ius vitae et necis zu. Es kam vor, daß der Herr seine Bauern mit und ohne ihre Stellen an andere überließ oder sich einzelne Personen bei Güterverkäufen vorbehielt. Es wird uns sogar erzählt, das es noch in den letzten Jahrzehnten der polnischen Herrschaft vorgekommen sein soll, daß Herren ihre Leibeigenen verspielten5 Auch stand es den Herren jederzeit frei, die Leibeigenen zu beliebigen Diensten anzuhalten. Die Kinder leisteten der Herrschaft und den Großbauern Zwangsgesindedienste.

Die Leibeigenen durften sich zwar loskaufen, aber nur mit Einwilligung des Herrn, welcher auch die Höhe des Lösegeldes willkürlich bestimmte. Den entflohenen Leibeigenen konnte der Herr verfolgen, einfangen und bestrafen. Hiervon (de kmetone fugitivo) handeln die meisten auf die Bauern bezüglichen polnischen Gesetze.6

Das Schicksal des leibeigenen Bauern hing allein davon ab, ob er unter einem milden Herrn stand oder unter einem solchen, der möglichst großen Vortheil aus ihm zu ziehen strebte, ohne an seine Wohlfahrt zu denken. Der Leibeigene war Sklave.7

Gewissermaßen eine Zwischenstufe zwischen den freien und den leibeigenen Bauern bildeten die iure polonico angesetzten Domänenbauern, welche zwar dem Unterthanenverbande ihres Gutes angehörten, aber doch nie rechtlos waren. Sie hatten zu allen Zeiten Zutritt zu den ordentlichen Gerichten, zuerst dem Assessorial-, später den Referendariatsgerichten gehabt. Ihre Leistungen waren fest bestimmt und in den „Lustrationen” ausgezeichnet, welche alle 5 Jahre erneuert werden sollten und zuletzt 1764 und 1789 aufgestellt worden sind. Diese Bauern waren von keiner persönlichen Willkür abhängig, wenn sie auch dem Starosten8 oder Pächter ihre schuldigen Dienste und Abgaben leisten mußten. Die Kinder der unterthänigen Bauern leisteten Zwangsgesindedienste.

Zu den unterthänigen Bauern sind auch diejenigen adlichen9 und geistlichen Bauern zu rechnen, welche ihre Besitzungen käuflich erworben hatten (okupnicy). Wenn sie auch, wie alle adlichen Bauern, auch die freien, keinen Zutritt zu den ordentlichen Gerichten hatten, war doch ihre persönliche Lage wesentlich besser, als die der Leibeigenen, denn ihre Leistungen waren durch Privilegien fixiert und gewissermaßen als Reallast den Grundstücken auferlegt, sodaß die Person von der Willkür des Herren nur in soweit abhängig war, als es diesem einfiel, die Privilegien zu verletzen, was allerdings selbst den freien Bauern gegenüber vorkam. Dagegen sind sie diesen nicht gleich zu erachten, weil ihre Kinder Zwangsgesindedienste leisteten, weil sie sich, ihre Frauen und Kinder loskaufen mußten, wenn sie das Gut verlassen wollten, wobei der Herr das Lösegeld meist willkürlich bestimmte, ferner, weil die Höhe ihrer Leistungen auf einen geringeren Grad der persönlichen Freiheit schließen läßt und sie auch sonst alle Merkzeichen der Unterthanen aufweisen.

Die Unterthanen unterscheiden sich also in folgendem von den Leibeigenen: Der Herr hat keine Rechte aus ihre Person und ihr Vermögen, d. h. sie können nicht ohne die Grundstücke, zu welchen sie gehören, verkauft werden, und ihr Erwerb kann ihnen vom Herrn nicht genommen werden.

Es ist sehr schwer, die Grenzen der Begriffe Leibeigenschaft, Unterthänigkeit und Freiheit festzustellen. Wenn auch die Begriffe juristisch fixiert sind, kommen doch in der Wirklichkeit so viele Uebergangsstufen vor, daß es oft schwer ist, eine Art von Bauern dem einen oder anderen dieser Begriffe mit Bestimmtheit unterzuordnen. Die einzelnen Merkzeichen finden sich oft bei mehreren Kategorien; so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines lytrums (Lösegeld, Abzugsgeld) keineswegs, wie Knapp10 annimmt, ein Hauptmerkmal der Unterthänigkeit, sondern findet sich sehr häufig auch bei freien Bauern in Form des Abschosses (lytrum personale oder reale). Man muß, will mau die persönliche Stellung eines Bauern ergründen, auch seine materielle Lage mit berücksichtigen, indem man die Bedingungen, unter welchen er seine Besitzung inne hat, und die Rechte, zu welchen er seine Stelle besitzt, einer Betrachtung unterzieht. Erst die Heranziehung dieser Momente wird in zweifelhaften Fällen oft einen einigermaßen sicheren Schluß darauf ermöglichen, ob ein Bauer z. B. frei oder unterthänig sei.

Theilt man die polnischen Bauern in der Mitte des vorigen Jahrhunderts ein mit Berücksichtigung der Bedingungen, unter welchen sie ihre Stellen inne hatten, und der Rechte, zu welchen sie dieselben besaßen, so kann man folgendes Schema entwerfen:

  1. Zinsbauern, waren solche, deren Abgaben in der Hauptsache in Zins, Geld oder Naturalzins, oder beidem bestanden, woneben auch mäßige Dienste vorkommen. Alle Zinsbauern der damaligen Zeit waren freie Leute; sie waren entweder Eigenthümer oder Emphyteuten.

  2. Eigenthümer, welche das volle oder nur das nutzbare11 Eigenthum ihrer Stellen hatten (Erbzinsleute). Die ersteren, z. B. die Besitzer der wybranzen, zahlten meist nur Zins in Geld, manchmal auch aus Naturalabgaben bestehend; die Erbzinsleute waren außerdem zuweilen zu geringen Diensten verpflichtet12. Sie hatten fast immer eigene Gebäude und eigenes Inventar und daher auch für deren Unterhaltung selbst zu sorgen. Ob ihnen der Gutsherr das zur Unterhaltung der Gebäude nöthige Holz liefern mußte, hing von dem Inhalt der Privilegien ab. Die Stellen waren frei vererblich und durften in der Regel frei verkamt werden, in welchen Füllen meist ein laudemium13 zu entrichten war.

    Zu dieser ersten Kategorie sind zu rechnen die Besitzer der wybranzen, der Scholtiseien und Bogteien, die Hauländer und Kolonisten, soweit sie nicht Emphyteuten waren, und andere Bauern, welche ausdrückliche Eigenthumsprivilegien besaßen, die sie sich meist erkauft hatten.

  3. Emphyteuten,14 waren diejenigen, welchen ihre Stellen auf einen bestimmten längeren Zeitraum, meist 30—70 Jahre, verliehen waren. Innerhalb dieses Zeitraumes war das Recht auf die Stellen erblich. Sehr häusig hatten die Emphyteuten das Recht, gegen Zahlung einer bestimmten Abgabe (laudemium), meist im Betrage des doppelten Jahreszinses, die Verlängerung ihres Kontraktes, auf gleiche Zeit, zu fordern. Eine andere Art der Emphyteuse war die Verleihung der Güter unter bestimmten Bedingungen auf mehrere Generationen, Vater und Sohn oder Vater, Sohn und Enkel.15 Die Emphyteuten hatten meist das Recht, ihre Besitzansprüche zu verkaufen, mit der Verpflichtung, nur an einen wirklich tüchtigen Nachfolger zu verkaufen.

    Dieser Begriff Emphyteuse hat gar nichts zu thun mit dem römisch rechtlichen, welcher ein dauerndes Besitzverhältnis, z. B. Erbenzins und Erbpachtverhältnis, ausdrückt.

  4. Scharwerksbauern, waren solche, deren Abgaben in der Hauptsache aus zu leistenden Diensten bestanden, welche aber nebenbei auch oft Naturalzins, seltener Geldzins zahlten.

    Sie waren entweder erbliche Besitzer ohne Eigenthum, oder Zeitpächter, oder Besitzer auf unbestimmte Zeit.

  5. Die erblichen Besitzer ohne Eigenthum, (Erbpächter)16 unterscheiden sich von den unter A. 1. genannten meist durch höhere Dienste und Abgaben, weshalb sie auch nicht den Zinsbauern zugerechnet werden, sowie besonders dadurch, daß sie zunt Verkauf der Stelle die Erlaubnis des Herrn haben oder wenigstens nachweisen mußten, daß der Käufer fähig für die Instandhaltung der Wirthschaft fei17. Sie mußten später in preußischer Zeit im Streitfalle die Erblichkeit ihrer Stellen durch Privilegien nachweisen, da ein Recht der Vererbung bei den Bauern Polens nicht Regel, sondern Ausnahme war. Wenn sich auch bei nicht erbberechtigten Besitzern oft die Stellen durch mehrere Generationen vererbten, so war doch ein Uebergang einer solchen Stelle vom Vater auf den Sohn kein Recht des Besitzers, sondern ein freiwilliger Akt des Gutsherrn. Dieser hatte auch bei den erbberechtigten Bauern, soweit sie nicht freie Leute waren, das Recht, zu bestimmen, welches Kind die Stelle bekommen sollte.
  6. Die Zeitpächter, oft auch Kontraktsbauern genannt, hatten ihre Stellen auf eine festgesetzte Reihe von Jahren inne gegen Leistung von Diensten und Abgaben. Ihre Gebäude gehörten dem Herrn, welcher sie auch in Stand halten mußte; nur kleine Reparaturen führte der Bauer selbst aus. Auch das Inventar gehörte meist dem Herrn, der es bei Unglücksfällen ergänzen mußte. War die Pachtzeit zu Ende, so mußte das Uebernommene wieder abgeliefert werden. Bei Brand- und anderen Schäden unterstützte der Gutsherr zumeist diese Bauern durch Nachlaß an Zins oder Diensten oder durch Gewährung von Geld- oder Getreidedarlehen, deren Höhe allein von ihm abhing.
  7. Die Besitzer auf unbestimmte Zeit, welche ganz ohne Kontrakte auf ihren Stellen saßen, machten den größten Theil der adlichen und geistlichen Bauern aus. Sie hatten, ebenso wie die Zeitpächter, in der Regel hohe Abgaben zu leisten, die meist in Diensten, aber auch in Naturalabgaben bestanden. Sie hatten, wie die Zeitpächter, kein Erbrecht und konnten ohne weiteres ihrer Stelle entsetzt, oder auf andere Stellen versetzt (translocirt) oder mit vermehrten Diensten und Abgaben belastet werden. Ihre Lebensbedingungen waren fast auf jeder Herrschaft, sogar innerhalb einer solchen verschieden, und die Höhe der Leistungen oft ganz außer Zusammenhang mit der Größe der Äcker. Es läßt sich daher wenig als Norm für diese Art Bauern aufstellen, nur daß sie in der Regel herrschaftliche Gebäude und herrschaftliches Inventar hatten, was besagen will, daß meist nicht nur die Pferde, Ochsen und Kühe u. s. w. und sämmtliche Ackergeräthschaften, Wagen, Pflug, Spaten, Rechen u. s. w., sondern auch das Hausinventar, Schemel, Tische, sogar die Schüssel, aus der, und der Löffel, mit dem sie aßen, vom Gutsherrn ihnen anvertrautes herrschaftliches Eigenthum war. In diesen und in allen anderen Beziehungen, besonders, was die Remissionen betraf, waren die Lebensbedingungen der Bauern auf unbestimmte Zeit ganz gleich mit denen der Zeitpächter, nur ist der Willkür den ersteren gegenüber noch freierer Spielraum gelassen. In den bei den Akten befindlichen Gutachten heißt es oft, daß die Lage der geistlichen Bauern eine bessere gewesen sei, als die der adlichen; jedoch wird von anderen ebenso bestimmt das Gegentheil behauptet; es wird sich wohl darüber keine Regel aufstellen lassen, sondern dies ebenso, wie alles andere in diesem anarchischen Lande, ganz von den jedesmaligen individuellen und lokalen Verhältnissen abhängig gewesen sein.

Nach der Größe ihrer Besitzungen theilt man die Bauern ein in:18

  1. Großbauern oder Ganzbauern. Der durchschnittliche Umfang ihrer Aecker wird angegeben auf 7 Hufen19 (210 Morg.), an anderer Stelle20 auf 12 Sack und mehr Aussaat im Winterfelde, und Garten und Wiesenland. Die adlichen Großbauern waren eine eigenartige Institution. Sie erhielten vom Herren bis 4 Pferde, (an anderer Stelle steht 2 Gespanne, also 6 oder 8 Pferde), außerdem bis 4 Ochsen, einige Kühe und alles andere nöthige lebende und tote Inventar. Bei den Vorberathungen des Gesetzes vom 8. April 1823 im Staatsrath machten die zugezogenen Gutsbesitzer die Angabe,21 die Größe der Ganzbauernstellen belaufe sich im Durchschnitt der Provinz Posen auf 33 Berl. Scheffel Aussaat in jedem Felde, bei herrschender Dreifelderwirthschaft, das Inventar belaufe sich auf 4 Pferde, 4 Ochsen und 3—4 Kühe. Bei reichlichem Vorhandensein von Wiesen hielten die Bauern wohl auch die Hälfte mehr als superinventarium. Mit den Pferden, für welche sie auch die nöthigen Knechte (fornal) halten mußten, wurde nur herrschaftliche Arbeit verrichtet. Die Ochsen waren zur Bearbeitung des bäuerlichen Ackers da. An menschlichen Arbeiskräften brauchte der Großbauer für sich und den herrschaftlichen Dienst noch etwa 6 Gesindepersonen, welche aus der Zahl der dienstpflichtigen Bauernkinder sich ergänzten.22
    Wir haben es hier mit einer für den Gutshern sehr bequemen, aber natürlich unrationellen Bewirthschaftungsform der herrschaftlichen Vorwerke zu thun. Es ist klar, daß diese großen Etablissements nur bestanden, um eben die herrschaftlichen Vorwerke zu besorgen, und nicht um ihrer selbst willen, denn die Wirthschaft war nur so groß, weil das viele herrschaftliche Inventar und Gesinde von deren Einkünften leben mußte.

  2. Halbbauern hatten 2—4 Hufen Magdeburg. (60—120 Morgen), man bezeichnete sie auch häufig als kleine Gespannbauern.

  3. Viertelbauern mit 1—1½ Hufen (30—45 Morgen).

  4. Gärtner und Büdner mit —¾ Hufen.

  5. Käthner.

Sonstige Bezeichnungen, wie Hüfner, Halbhüfner, Meier, Halbmeier, Groß- und Kleinkossäth, Damniker, Rathayer, waren in den verschiedenen Theilen der Provinz üblich, ohne daß sich an jede dieser Bezeichnungen immer derselbe Begriff knüpfte.

Auch die obige Größeneintheilung ist nur mit Vorbehalt zu nehmen, sie soll nur dazu dienen, einen ungefähren Begriff der Größenschwankungen der bäuerlichen Besitzungen zu geben. Sehr häufig wird die Bezeichnung Ganzbauer auf die unter 2. genannten kleinen Gespannbauern angewendet, und dementsprechend werden dann die zu 3. als Halbbauern bezeichnet u. s. w.

Die polnischen Worte,23 welche uns hier interessieren, sind: kmieć chłop, Bauer überhaupt, und Ganzbauer, połrolnik, połownik, półkmieć, Halbbauer, półlanik, połoszlednik, Halbhüfner, zagrodnik, Gärtner, chałupnik, Häusler, chatnik, Käthner, komornik, Kossäth, aber auch Einlieger, szołtysi, Schulzen, Freischulzen, woitostwo, Vogteien, czynszowy kmieć, czynsownik, Zinsbauer, Hollender, Holländer, Olander, Olęder, Ölender, Hauländer, osadnik, kolonista, Kolonist, okupnicy, losgekaufte Bauern.

Nachdem wir so einen Einblick in die Verhältnisse des polnischen Bauernstandes um die Mitte des vorigen Jahrhunderts gethan haben, wollen wir die Wandlungen betrachten, welche nach jener Zeit bis zur Besitznahme des Landes durch Preußen in den persönlichen Verhältnissen der Bauern eintraten.

Der König Stanislaus August soll am 1. Dezember 176424 zu seinem Kanzler Zamoyski gesagt haben, — es war von der Zusammenstellung der Landesgesetze die Rede: — „So lange die Gutsherren noch das ius vitae et necis über die Bauern üben werden, werde ich es nicht ertragen können, das Urtheil eines Fremden über unser Volk zu hören.”

Man kann daher wohl annehmen, daß durch diesen Herrscher die Aufmerksamkeit der gesetzgebenden Faktoren nach langer Pause wieder auf die Bauern gelenkt wurde. Der außerordentliche Reichstag des Jahres 1766 faßte Beschlüsse, welche die Lage der Bauern betrafen, und nahm dieselben in die Konstitution vom 24. Februar jenes Jahres auf. Die wichtigsten derselben25 sind:

  1. In den königlichen, adlichen und geistlichen Gütern dürfen Grundstücke, welche nicht urbar sind, sowohl Inländern, wie Ausländern zu emphyteutischen Rechten verliehen werden, und diese Verleihungen sollen aufrecht erhalten werden.
  2. Das volle Eigenthum des Adels auf seine Landgüter und die Unterthanen in denselben soll ihm nicht entzogen oder eingeschränkt werden; das Recht über Leben und Tod aber soll von dem Erbherrn über die Unterthanen nicht weiter geübt werden, sondern ein Unterthan, der ein Kriminalverbrechen begeht, soll den Land-, Grod- oder Stadtgerichten in den größeren Städten übergeben werden.
  3. Ein von einem Adlichen an einer Person bäuerlichen Standes boshafter Weise und mit Ueberlegung, nicht blos zufälliger Weise begangener Mord wird mit dem Tode bestraft und kann nicht, wie bisher, mit Geld26 gebüßt werden. Ferner soll auch Verwundung oder Verstümmelung von den zuständigen Gerichten gebührend bestraft werden.

Es ist interessant, daß damals der Grundsatz ausgesprochen wurde, daß den Emphyteuten ihre kontraktmäßigen Rechte aufrecht erhalten, d. h. ihnen nicht willkürlich und rechtswidrig vermehrte Lasten und Dienste auferlegt werden sollten. Daß dieser Grundsatz nicht immer befolgt worden ist, beweisen die deßhalb geführten zahlreichen Prozesse zu südpreußischer Zeit, von denen noch die Rede sein wird. Außerdem ist zu erwähnen, daß damals gar kein Gerichtshof da war, vor welchem Emphyteuten gegen ihre Herren auf Erfüllung der Kontrakte hätten klagen können.

Damit, daß dem Grundherrn das ius vitae et necis entzogen wurde, fiel der erste Stein aus dem Gebäude der Leibeigenschaft, und dieses verfiel damit dem, wenn auch langsamen, so doch völligen Untergange. Wir hören übrigens, daß trotz alledem noch später Adliche auf das ius vitae et necis provocirt Haben,27 jedoch sind Beläge dafür nicht erbracht.

Auch die Bestimmungen über Bestrafung von Verwundungen und Verstümmelungen durch die zuständigen Gerichtshöfe waren vollständig werthlos, da weder ein Strafmaß angegeben, noch ein Gerichtshof hierfür bestimmt worden war. Dagegen ist die Annahme der Bestimmung, daß ein Edelmann sich nicht mehr für 100 Mark das Vergnügen gestatten konnte, einen Bauern zu erschlagen, sondern daß er in solchem Falle als gemeiner Mörder hingerichtet werden sollte, als ein Zeichen aufzufassen, daß der gesetzgebende Adel damals anfing, etwas humaner zu denken. Klebs28 giebt allerdings an (ohne Quellenangabe), daß das Gesetz alle Bedeutung verlor, da der Kläger 6 Zeugen, darunter drei vom Adel stellen mußte, der Edelmann dagegen sich durch den eigenen und zweier anderer Edelleute Schwur reinigen konnte.

Aus dem Vorstehenden wird man sich ungefähr ein Bild davon machen können, wie die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse lagen, als 1772 der Netzedistrikt an Preußen fiel. Zum Verständniß der südpreußischen Verhältnisse sei noch kurz das folgende angeführt.

Die Konstitution von 1784 befahl den polnischen Gerichten, bei vorkommenden Totschlägen von Amtswegen einzuschreiten, ohne eine Klage abzuwarten, indessen sagt v. Ostrowski,29 daß für den adlichen Mörder eines Bauern allenfalls ein dürftiges Gesetz, aber kein Richter zu finden gewesen sei.

Als Polen sich zum letztenmale aufraffte und sich 1791 eine bessere Verfassung gab, erklärten die auf dem Reichstage versammelten Stände30: „daß die Ackerbau treibende Klasse der Einwohner unter den Schutz der Gesetze und des Staates genommen werden sollte. In Zukunft sollten Verleihungen und Vereinbarungen, sofern sie in gehöriger Form geschehen seien, eine gegenseitige Verbindlichkeit begründen, von den Gesetzen in Schutz genommen werden, und auch für die Rechtsnachfolger bindend sein.”

Allein ehe diese Beschlüsse irgend welche Wirkung haben konnten, wurde nach Bildung der Targowitzer Konföderation (1792) die Konstitution von 1791 durch den Reichstag von Grodno (1792) aufgehoben. Es erfolgte bald darauf die zweite Theilung Polens (1793), in welcher der jetzige Posener Regierungsbezirk, sowie die Kreise Wongrowitz und Gnesen mit Powidz als Bestandtheile Südpreußens an die preußische Krone sielen.


Chapter I. (Introduction).

Peasant Conditions in the Areas Now Constituting the Province of Posen in the Last Days of the Polish Empire.

The province of Posen fell under Prussian rule in the year 1815; however, the territories it comprises had already belonged to Prussia earlier. The administrative district of Posen, along with the old counties of Wongrowitz and Gnesen, including Powidz, were part of the former province of South Prussia from 1793 to 1806. The remaining counties of the Bromberg administrative district were part of the Netze District from 1772 to 1806, also in Prussian possession. From 1807 to 1815, both areas constituted parts of the Duchy of Warsaw. Only around fifty or so localities in the Bromberg administrative district had continuously belonged to Prussia since 1772.

The development of peasant conditions and, in particular, the legislation related to the Netze District, differed significantly from that of South Prussia, necessitating separate consideration. However, to understand them, it is necessary to first take a brief look at the conditions of the peasants under Polish rule.

To comprehensively systematise peasant conditions and gain a clear insight into them, they must be viewed from three different perspectives. These include the personal relationship, i.e., the degree of freedom or servitude, the legal relationship of the peasants concerning their holdings (peasant estates), and finally, the size of these holdings must also be taken into account.

In Poland, in the middle of the previous century,1 among the peasants, regarding their personal status, there were three categories: free, subjugated, and serfs.

The personally free peasants were largely of German origin, who had been brought into the country as colonists since the 13th century. They possessed charters and privileges for their rights and were usually obligated to pay rent in money or produce, as well as perform minor services for the landowners.

Among these were particularly the so-called ‘Haulanders,’ a term originally used to describe colonists assigned to drain and cultivate marshy land according to the so-called Dutch (Flemish) law. However, later usage referred to all colonists assigned under German law, who often were also of Polish descent, especially on noble and ecclesiastical estates, as ‘Haulanders,’ a term derived from the common usage of ‘Holländer’ (Dutch). The Germans, sought after for their economic efficiency in the country, were assigned under ‘iure teutonico seu Magdeburgensi,’ essentially a municipal law, or ‘iure et more teutonicali.’

Apart from these free colonists, there were also preserved domains and certain noble estates known as ‘Scholtiseien’ and ‘Wybranzen,’ privileged holdings that were often akin to small manors, whose owners were free individuals originally obligated to military service.

Finally, here and there, originally settled under ‘iure polonico,’ were peasants who had obtained their freedom through special privileges from their lords, often in exchange for a sum of money, or due to an act of saving a life, or other unique circumstances.

Even the free noble peasants2 had no recourse to the courts when making complaints against their landlord until 1772.

In stark contrast to the personal rights of the free peasants were those of the serfs. All peasants assigned under Polish law (‘iure polonico seu terrestri’) on noble and ecclesiastical estates, along with their families, were serfs of the landlord, unless they had been granted special privileges. They had no access to regular courts and had to be represented in court by their lord if they wished to make a complaint. They had no legal recourse against their lord and were thus entirely without legal rights against them. Instead, their legal jurisdiction was under their lord, where complaints against them had to be brought. Their lord not only exercised lower jurisdiction over them but also had all rights, including the ‘ius vitae et necis’ (the right of life and death). It was not uncommon for lords to transfer their serfs, with or without their holdings, to others or retain individual persons in property sales. It is even said that in the last decades of Polish rule, lords would gamble away their serfs. Furthermore, lords had the freedom to compel their serfs into various services at any time. The children were required to provide compulsory labour services to the lordship and the large farmers.

The serfs were allowed to buy their freedom, but only with the lord’s consent, who also arbitrarily determined the amount of the ransom. The lord could pursue, capture, and punish escaped serfs. Most Polish laws related to peasants discuss this matter (‘de kmetone fugitivo’).3

The fate of the serf depended solely on whether they were under a lenient lord or one who sought to extract the greatest advantage from them without regard for their well-being. The serf was a slave.4

To some extent, an intermediate stage between free and serf peasants were the domain peasants assigned under ‘iure polonico.’ They belonged to the subject community of their estate but were never entirely without rights. They had access to regular courts at all times, first to Assessorial courts and later to Referendariats courts. Their obligations were clearly defined and marked in ‘Lustrations,’ which were supposed to be renewed every 5 years and were last established in 1764 and 1789. These peasants were not subject to personal arbitrary actions, although they had to fulfil their due services and taxes to the Starost5 or lessee. The children of subjugated peasants provided compulsory labour services.

The subjugated peasants also include those noble6 and ecclesiastical peasants who had acquired their properties through purchase (okupnicy). While, like all noble peasants, including the free ones, they had no access to regular courts, their personal situation was significantly better than that of the serfs. This was because their obligations were fixed by privileges and, in a way, imposed as real burdens on the properties, so that their person was only subject to the lord’s discretion to the extent that the lord saw fit to violate their privileges, which did occur even with the free peasants. However, they cannot be considered equal to the free peasants because their children provided compulsory labour services, they had to buy themselves, their wives, and children if they wanted to leave the estate, with the lord often arbitrarily setting the ransom. Additionally, the extent of their obligations suggests a lower degree of personal freedom, and they exhibited all the other characteristics of subjects.

So, the subjects differ from the serfs in the following ways: The lord has no rights over their person and property, meaning they cannot be sold without the land to which they belong, and their acquisition cannot be taken away by the lord.

It is very difficult to establish the boundaries of the concepts of serfdom, subjugation, and freedom. Even though these concepts are legally defined, in reality, there are so many transitional stages that it is often challenging to definitively categorise a type of peasant under one of these concepts. Individual characteristics are often found in several categories; for example, the obligation to pay a ‘lytrum’ (ransom, deduction) is by no means, as Knapp7 assumes, a primary characteristic of subjugation, but is very frequently found among free peasants in the form of a ‘lytrum personale’ or ‘lytrum reale.’ To truly understand the personal status of a peasant, one must also consider their material situation by examining the conditions under which they hold their property and the rights they possess with respect to their holdings. Only by taking these factors into account will it often be possible to make a reasonably secure determination in cases where it is uncertain whether a peasant, for example, is free or subjugated.

If one divides the Polish peasants in the middle of the previous century while taking into account the conditions under which they held their positions and the rights they possessed, the following schema can be formulated:

  1. Rent-paying peasants were those whose obligations primarily consisted of rent, either in the form of money or produce, or both, with the addition of occasional moderate services. All rent-paying peasants of that time were free individuals; they were either landowners or emphyteutic tenants.

    Owners, who had either full ownership or just beneficial8 ownership of their holdings (hereditary rent-paying peasants). The former, for example, the owners of ‘wybranzen,’ mostly paid rent in money, sometimes including natural produce; hereditary rent-paying peasants were also occasionally obligated to provide minor services.9 They almost always had their own buildings and inventory and, therefore, were responsible for their maintenance. Whether the estate owner had to provide the necessary wood for building maintenance depended on the content of the privileges. The holdings were freely inheritable and could generally be freely transferred, often requiring the payment of a ‘laudemium’10 in such cases.

    This first category includes the owners of ‘wybranzen,’ ‘Scholtiseien,’ and ‘Bogteien,’ ‘Hauländer,’ and colonists, as long as they were not emphyteutic tenants, and other peasants who possessed explicit ownership privileges, which they often acquired through purchase.

  2. Emphyteutic11 tenants were those to whom their holdings were granted for a specified extended period, usually ranging from 30 to 70 years. Within this timeframe, the right to the holdings was hereditary. Emphyteutic tenants often had the right, upon payment of a specified fee (laudemium), usually amounting to double the annual rent, to demand the extension of their contract for an equal duration. Another form of emphyteusis was the grant of estates under specific conditions for multiple generations, such as father and son or father, son, and grandson.12 Emphyteutic tenants typically had the right to sell their ownership claims, with the obligation to sell only to a truly capable successor.

    This term ‘Emphyteuse’ has nothing to do with the Roman legal concept, which expresses a permanent possession relationship, for example, hereditary rent and hereditary lease.

  3. Scharwerksbauern were those whose main obligations consisted of providing services, but they also often paid in-kind rent, and less frequently, cash rent.

    They were either hereditary owners without ownership rights, leaseholders for a specific period, or indefinite-term owners.

  4. Hereditary owners without ownership rights (hereditary leaseholders)13 differed from those mentioned in A. 1. primarily due to higher services and dues, which is why they were not classified as rent-paying peasants. Additionally, they were distinct in that they required the lord’s permission for the sale of their holdings, or at the very least, they had to demonstrate that the buyer was capable of maintaining the estate.14 In Prussian times, in case of disputes, they had to prove the hereditary nature of their holdings through privileges since the right of inheritance among Polish peasants was the exception rather than the rule. Even though non-hereditary owners often passed on their holdings through multiple generations, the transition of such a holding from father to son was not a right of the owner but a voluntary act of the estate owner. The estate owner also had the right to determine which child should inherit the holding among hereditary peasants, provided they were not free individuals.
  5. The leaseholders, often referred to as contract farmers, held their holdings for a specified number of years in exchange for providing services and dues. Their buildings belonged to the lord, who was also responsible for their maintenance; only minor repairs were carried out by the farmer. The inventory also mostly belonged to the lord, who had to replenish it in case of accidents. When the lease term ended, the property had to be returned. In cases of fire or other damages, the estate owner usually assisted these farmers by granting them a reduction in rent or services or by providing loans in money or grain, the amount of which was solely at his discretion.
  6. The indefinite-term owners, who held their holdings without fixed contracts, constituted the majority of noble and ecclesiastical peasants. They typically had to pay high dues, mostly in the form of services but also in kind. Like the leaseholders, they had no inheritance rights and could easily be deprived of their holdings, transferred to other positions (translocated), or burdened with increased services and dues. Their living conditions varied greatly on each estate, sometimes even within the same estate, and the level of dues often bore little relation to the size of the fields. Consequently, there is little that can be established as a norm for this type of peasants, except that they generally had lordly buildings and lordly inventory. This means that not only horses, oxen, cows, etc., as well as all farming equipment such as wagons, ploughs, spades, rakes, etc., but also household items such as stools, tables, even the bowl from which they ate, and the spoon with which they ate, were lordly property entrusted to them by the estate owner. In these and all other respects, especially regarding remissions, the living conditions of indefinite-term owners were identical to those of leaseholders, with perhaps even greater leeway given to arbitrariness in their case. In the opinions found in the records, it is often stated that the situation of ecclesiastical peasants was better than that of noble peasants; however, others assert the opposite with equal determination. It is likely that no general rule can be established, and like everything else in this anarchic land, it depended entirely on the individual and local circumstances of each case.

According to the size of their holdings, peasants are classified into:15

  1. Large peasants (Großbauern) or whole peasants (Ganzbauern). The average size of their fields is reported to be 7 Hufen16 (210 Morgens), in another place,17 12 ‘Sack’ and more of winter field sowing, as well as gardens and meadowland. The noble large peasants were a unique institution. They received from the lord up to 4 horses (in another place, it’s mentioned as 2 teams, so either 6 or 8 horses), as well as up to 4 oxen, some cows, and all the other necessary living and dead inventory. During the preparations for the law of April 8, 1823, in the State Council, the estate owners who were consulted18 indicated that the size of the whole peasant holdings averaged 33 Berlin Scheffel of sowing in each field, with the prevailing three-field farming system, and the inventory consisted of 4 horses, 4 oxen, and 3-4 cows. In the presence of abundant meadows, the peasants may have held half as much more as surplus inventory. With the horses, for which they also had to provide the necessary labourers (‘fornal’), only estate work was done. The oxen were used for farming the peasant’s land. In terms of human labour, the large peasant required about 6 additional servants for himself and estate work, who were supplemented from the pool of duty-bound peasant children.19

    We are dealing here with a very convenient but naturally irrational management form of the estate’s outlying farms. It is clear that these large establishments only existed to manage the estate’s outlying farms and not for their own sake because the estate was only so large because the abundant estate inventory and servants had to live off their income.

  2. Half-farmers (Halbbauern) had 2-4 Magdeburg Hufen (60-120 Morgen), and they were often referred to as small team-peasants.

  3. Quarter-farmers (Viertelbauern) had 1-1½ Hufen (30-45 Morgen).

  4. Gardeners (Gärtner) and cottagers (Büdner) with ¼-¾ Hufen.

  5. Subsistence farmers (Käthner).

Other designations such as Hüfner, Halbhüfner, Meier, Halbmeier, Groß- and Kleinkossäth, Damniker, Rathayer, were common in various parts of the province, without necessarily attaching the same meaning to each of these designations every time.

The above size classification should also be taken with reservations; it is meant to provide only a rough idea of the variations in the sizes of peasant holdings. Very often, the term Ganzbauer (full farmer) is applied to the small team-peasants mentioned under 2., and accordingly, those mentioned under 3. are referred to as Halbbauern (half farmers), and so on.

The Polish words20 that are of interest here are:

  • kmieć, chłop: Farmer in general, full farmer (Ganzbauer)
  • połrolnik, połownik, półkmieć: Half farmer (Halbbauer)
  • półlanik, połoszlednik: Farmers owning half a Hufe of land (Halbhüfner)
  • zagrodnik: Gardener (Gärtner)
  • chałupnik: Cottager, smallholder (Häusler)
  • chatnik: Subsistence farmer (Käthner)
  • komornik: Cottager (Kossäth), but also a landless farmer (Einlieger)
  • szołtysi: Village mayors (Schulzen) and free/autonomous village mayors (Freischulzen)
  • woitostwo: Bailiff (Vogteien)
  • czynszowy kmieć, czynsownik: Rent/tenant farmer (Zinsbauer), Hollender, Holländer, Olander, Olęder, Ölender, Hauländer
  • osadnik, kolonista: Colonist (Kolonist)
  • okupnicy: Free farmers (losgekaufte Bauern)

After gaining insight into the conditions of the Polish peasant class around the middle of the previous century, let us now examine the changes that occurred in the personal circumstances of the peasants from that time until the acquisition of the land by Prussia.

On December 1, 1764,21 King Stanislaus August is said to have told his Chancellor Zamoyski, while discussing the compilation of the country’s laws: “As long as the landlords continue to exercise the ius vitae et necis over the peasants, I will not be able to tolerate the judgement of a foreigner about our people.”

It can be assumed that during the reign of this monarch, attention was once again directed towards the peasants by legislative factors after a long pause. The extraordinary Diet of 1766 made resolutions that concerned the peasants and incorporated them into the Constitution of February 24 of that year. The most important22 of these are:

  1. In the royal, noble, and ecclesiastical estates, plots of land that are not arable may be granted to both locals and foreigners under emphyteutic rights, and these grants shall be maintained.
  2. The full ownership of the nobility in their estates and the subjects within them shall not be taken away or restricted; however, the right over life and death shall not be exercised by the lord of the manor over the subjects any longer. Instead, a subject who commits a criminal offence shall be handed over to the rural, town, or city courts in the larger towns.
  3. A murder intentionally and maliciously committed by a noble against a person of peasant status shall be punished by death and cannot be atoned for with money, as was previously the case. Furthermore, injury or mutilation shall also be appropriately punished by the competent courts.

It is interesting that at that time, the principle was stated that emphyteutes should have their contractual rights upheld, meaning they should not be subjected to arbitrary and unlawful increased burdens and services. The fact that this principle was not always followed is evidenced by the numerous lawsuits that were conducted during the South Prussian period, which will be discussed later. Additionally, it should be noted that at that time, there was no court before which emphyteutes could have sued their lords for the fulfilment of their contracts.

With the removal of the ius vitae et necis from the landowner, the first stone was removed from the edifice of serfdom, and thus it gradually and completely declined. We do, however, hear that despite all this, nobles continued to provoke the ius vitae et necis,23 but evidence for such cases has not been provided.

The provisions regarding the punishment for injuries and mutilations by the competent courts were entirely worthless, as neither a penalty nor a court for this purpose had been specified. However, the inclusion of the provision that a nobleman could no longer afford the luxury of killing a peasant for 100 marks, and that in such a case, he should be executed as a common murderer, can be seen as a sign that the legislating nobility was beginning to think somewhat more humanely. Klebs24 does mention (without citing sources) that the law lost all significance because the plaintiff had to provide 6 witnesses, including three from the nobility, while the nobleman could clear himself through an oath, along with two other nobles.

From the above, one can roughly understand how the landlord-peasant relations were at the time when the Netze District came under Prussian rule in 1772. To understand the conditions in South Prussia, a brief overview is provided below.

The Constitution of 1784 ordered the Polish courts to intervene ex officio in cases of manslaughter without waiting for a formal complaint. However, von Ostrowski25 noted that for the noble murderer of a peasant, there may have been a meagre law, but no judge willing to prosecute.

As Poland made its final effort and adopted a better constitution in 1791, the estates assembled at the Sejm declared that26 “the class engaged in agriculture should be placed under the protection of the laws and the state.” In the future, leases and agreements, if made in proper form, were to establish mutual obligations, be protected by the laws, and be binding for successors.

However, before these resolutions could have any effect, following the formation of the Targowice Confederation in 1792, the Constitution of 1791 was repealed by the Sejm of Grodno in 1792. Shortly thereafter, the second partition of Poland occurred in 1793, during which the present-day Poznań Province, as well as the Wongrowitz and Gnesen districts with Powidz, became part of South Prussia under the Prussian crown.


II. Kapitel.

II. Kapitel.

Die bäuerliche Gesetzgebung für den Netzedistrikt von 1772—1806.

Der Netzedistrikt, bis dahin ein Theil von Großpolen, kam im Jahre 1772 und 1773 zum erstenmale an Preußen und wurde der Provinz Westpreußen einverleibt. Es galten damals in diesem Gebiet nur polnische Rechte (ius terrestre seu polonicum), abgesehen von den Fällen, wo Städten und anderen Ansiedelungen andere Rechte, besonders das ius teutonicum seu Magdeburgense oder holländisches (flämisches) Recht verliehen war. Es ist wohl zu beachten, daß in den übrigen Theilen des damaligen Westpreußens, dem früheren „Polnisch-Preußen” stets preußische Rechte, das ius nobilitatis Prussiae correctum und die Kulmischen Rechte, Geltung hatten. Schon hieraus folgt, daß die Verhälnisse des Netzedistrikts außer allem Zusammenhang mit denen Westpreußens stehen, was Knapp31 gänzlich entgangen zu sein scheint, wie auch der Umstand, daß der Netzedistrikt eine — gegenüber Westpreußen — fast völlig selbständige Verwaltung als Kammerdeputationsbezirk Bromberg erhielt. Aus die bäuerlichen Verhältnisse des Netzedistriktes können also wegen der verschiedenen Rechtsverhältnisse, welche stets geherrscht haben, Schlüsse aus den Verhältnissen des übrigen Westpreußens nicht gezogen werden.

Das umfangreiche Notifikationspatent vom 28. September 1772 „Ueber Einrichtung des Justizwesens”32 führte das verbesserte Landrecht des Königreichs Preußen von 1721 auch für den Netzedistrikt ein. Das Ende des fünften Abschnittes der Beilage A des Patentes äußert betreffs des Bauernstandes: „Gleichwie aber in den königlichen Domänengütern alle Leibeigenschaft künftig aufhört, so werden auch die Privatbesitzer gut thun, diesem königlichen Exempel in Aufhebung der sowohl der Herrschaft, als den Unterthanen allzu nachtheiligen bisherigen harten Knechtschaft ihrer Leibeigenen zu folgen.” Trotzdem wir die Domänenbauern des Netzedistriktes nicht als leibeigen, sondern als unterthänig anzusehen haben, entbehrt diese Bestimmung nicht der praktischen Bedeutung für diejenigen Domänen des Netzedistriktes, welche aus adlichen Gütern gebildet worden, wo also die Bauern thatsächlich zum Theil leibeigen waren. Für die adlichen Güter wurde die Leibeigenschaft erst durch die Verordnung vom 8. November 1773 aufgehoben.

In richtiger Erkenntniß, daß die Anwendung eines neuen Rechts auf ältere Fälle die Ordnung der sehr schwierigen Verhältnisse des neuen Landestheiles nicht gerade fördern würde, bestimmte die Instruktion vom 21. September 177333 im Gegensatz zu dem Inhalte des obigen Patentes, daß, da in den Distrikten an der Netze nie anderes als polnisches Recht gegolten habe, dieses und zwar die Sammlung der Statuten und Konstitutionen des Johannes Herburtus de Fulstein bei Rechtsstreitigfeiten, welche sich auf die Zeit vor dem 28. September 1772 bezögen, zugrunde zu legen sei, wogegen das Landrecht und römische Recht subsidiäre Geltung haben sollte für die Fälle, wo die besonderen Statutarrechte schwiegen.34

Aus der Sammlung des Herburt geht hervor, daß die unter polnischem Rechte stehenden ländlichen Untersassen alle unterthänig, bezw. leibeigen waren;35 es ist aber in einigen Gesetzen darauf hingewiesen, daß gewisse Klassen der bäuerlichen Einsassen nach anderem Rechte beurtheilt werden müssen. Von einer Ausnahmestellung der unter polnischem Rechte stehenden Domänenbauern, von welchen Knapp36 behauptet, sie seien frei, nicht unterthänig gewesen, ist aus den Gesetzen nichts zu entnehmen.

Die preußische Regierung richtete sofort nach der Okkupation des Netzedistriktes ihre Aufmerkamkeit auf die bäuerlichen Zustäude. Friedrich der Große ließ genaue „Inventarien” des Landes aufstellen, worin auch die bäuerlichen Verhältnisse aller Ortschaften eine weitgehende Beleuchtung erfahren haben. Einen Einblick in dieses Material verdanken wir Beheim-Schwarzbach;37 leider geht über den Grad der persönlichen Freiheit der einzelnen Bauernarten nichts aus seiner Abhandlung hervor, wohl aber bekommen wir eine Idee von den Prästationsverhältnissen38 der damaligen Zeit.39

Die Gesetzgebung des Netzedistriktes ist, soweit sie die Bauern betrifft, von großem Interesse und soll hier eingehend gewürdigt werden, umsomehr, als die Bedeutung dieser älteren Agrargesetzgebung von den meisten Schriftstellern entweder weit unterschätzt oder ganz geleugnet wird, während sie doch „den Uebergang bildet von der Abschaffung der Leibeigenschaft, als einer Art Sklaverei,” zu der „gänzlichen Beseitigung jeder Einschränkung der persönlichen Freiheit.”40

Eine Verordnung, welche von größter Bedeutung für das Verhältniß sämmtlicher Bauern des Netzedistriktes werden sollte, erschien schon am 8. November 1773: „Wie in Ansehung der Dienste sowohl als der Unterthanen selbst in Ost- und Westpreußen verfahren werden soll”.41 Dieser Titel war nicht ganz zutreffend gewählt, denn die Verordnung enthielt im wesentlichen Bestimmungen für die neuen Gebiete Westpreußen und den Netzedistrikt.

Der erste Theil der Verordnung setzte Normen für die Lösung des Unterthänigkeitsverhältnisses und die Höhe des Lösegeldes fest.

Ein noch nicht ansässiger Unterthan mußte freigelassen werden, der anderswo eine Bauernstelle erhalten hatte, oder studiren wollte, oder einen staatlichen Posten übernahm, oder mißhandelt worden war, oder dem der Grundherr keine zur Erwerbung des Lebensunterhaltes ausreichende Beschäftigung geben konnte, ferner ein Mädchen, welches anderswohin heirathete, sowie „wenn ein Gutsherr einen Unterthan ohne das Gut zu Verkäufen oder verschenken sich beigehen lassen sollte,” was ja zu polnischen Zeiten oft vorgekommen war.

Die Loslassung konnten nicht verlangen: Verbrecher, solche Unterthanen, welche aus bloßer Veräuderungssucht eine Stelle annehmen wollten, ohne sich dabei zu verbessern, oder deren Stelle unbesetzt geblieben wäre, ferner wer sich anderswo etabliren wollte, solange in seinem Heimathsorte noch ledige oder wüste Höfe sich befanden, wer nur wegging, um wieder Unterthan eines anderen zu werden. Wer auf Kosten der Herrschaft ein Handwerk erlernt hatte, mußte dieses erst zehn Jahre lang zu deren Nutzen ausüben, auch brauchte gesindepflichtigen Personen der Wegzug nicht gestattet zu werden, sowie solchen, gegen welche Prozesse schwebten. Meisner hat die Bestimmung, daß nur Unterthanen, welche sich bei ihrem Weggange durch den Wechsel verbesserten, freigelassen zu werden brauchten, und die dieser ähnlichen Stellen des Gesetzes als eine Art Arbeiterschutz-Gesetzgebung bezeichnet.42 Wenn es auch sicher die Absicht des Gesetzgebers war, in diesem Sinne etwas zu erreichen, muß man doch sagen, daß eine solche Wirkung nur bei wirklich gerechtdenkenden Herren eintreten konnte, im übrigen aber diese Bestimmungen nur geeignet waren, dem Herrn als Handhabe zur Vereitlung des Wegzuges seiner Unterthanen, also zur Vermehrung seiner Willkür, zu dienen. Mit dem modernen Begriff „Arbeiterschutz” sind derartige Bestimmungen keineswegs in Einklang zu bringen; aber wenn man sich in den von Absolutismus beherrschten Geist jener Zeit versetzt, wird man doch anerkennen müssen, daß sie wohlgemeint waren.

Das Lösegeld betrug für den Mann 20 Thaler, die Frau 10 Thaler, Jungen bis 14 Jahre 6 Thaler, Mädchen bis zu 12 Jahren 3 Thaler. Aeltere Kinder brauchte die Herrschaft nicht ziehen zu lassen, ihr Lösegeld war wie bei Mann und Frau 20 bezw. 10 Thaler.

Frei von Lösegeld waren Mädchen, die sich mit Bauern verheiratheten, grausam oder widerrechtlich behandelte Unterthanen, und Domänenbauern, welche in ein anderes Amt gingen.

Es wurde besonders betont, daß diese Bestimmung betreffend Lösegeld sich nur am die westpreußischen Domänen bezöge, was eigentlich selbstverständlich war, da ja der König annahm, daß in Ostpreußen das Lösegeld der Domänenbauern schon längst ausdrücklich aufgehoben worden sei. Die Loslassung sollte den sie verlangenden Unterthanen möglichst leicht gemacht werden.

Den Anfang des zweiten Theiles des Gesetzes bildet die Bestimmung, „daß die Kinder der Unterthanen vorzüglich der Grundherrschaft fünf Jahre für das in der Gesindeordnung festgesetzte Lohn zu dienen schuldig sein sollen.”

Noch wichtiger wohl als der erste Theil war der zweite der Verordnung. In ihm wurde nämlich ein gesetzlich fixirtes, für die damaligen dortigen Verhältnisse ganz außerordentlich geringes Maximum für die Dienste der Scharwerksbauern auf allen Domänen Preußens festgesetzt.

Es sollten von den Scharwerksbauern die Ganzhüfener und größeren im Sommerhalbjahr zwei Tage wöchentlich, im Winter einen Tag monatlich, nach Bedarf mit Gespann oder der Hand, die Halbhüfner ebensoviel Tage nur mit der Hand, stets nur mit einer Person und immer auf demselben Vorwerk zu arbeiten verpflichtet fein.

Der Dienst sollte von Sonnenaufgang bis Untergang dauern mit Pausen von einer halben Stunde zum Frühstück, einer ganzen, bei Spanndiensten zwei Stunden zum Mittag und in den längsten Tagen von Mitte Mai bis August auch einer halben zum Vesper. Außerdem mußten jährlich zwei Getreidefuhren, nicht über zehn Meilen weit, geleistet werden, was vom Amt kontrollirt wurde, und für welche Ganzhüfner 4 Thaler, Halbhüfner 2 Thaler Vergütung erhielten.

Wo bis dahin die Dienste leichter waren, blieben sie es natürlich. Auch wurde Festsetzung nach Stück und Morgen empfohlen, bei welchem Modus die Arbeiten auch nicht mehr als 60 Tage jährlich in Anspruch nehmen durften.

Sonstige Dienste, welche unverändert beibehalten wurden, waren Marsch- und Kriegsleistungen, Postfuhren, Burgbaudienste, Deputat-, Brennholz- und Mühlenfuhren.

Auf den adlichen Gütern sollten sich die Gutsherren möglichst auch in der für die Domänen angegebenen Höhe mit ihren Scharwerksbauern auseinandersetzen. Es konnte natürlich den bestehenden Kontrakten ihre Giltigkeit nicht genommen werden, wo aber Kontrakte nicht vorhanden waren, was ja außerordentlich oft der Fall war, mußten solche binnen Jahresfrist unter Zuziehung eines rechtsverständigen Justiziars abgeschlossen werden, worin alle Leistungen und Gegenleistungen genau angegeben werden sollten.

In Rechtsstreiten sollte nach Ablauf eines Jahres, wo keine schriftlichen Kontrakte existirten, angenommen werden, daß die Bauern nicht mehr Dienste, als für die Domänen als Maximum festgesetzt waren, zu leisten verpflichtet wären.

Der dritte Theil der Verordnung bestimmte die für Klagen zuständigen Behörden und Gerichte.

In einer ganz wunderbaren Weise hat Knapp43 diese Verordnung aufgefaßt. Daß die Bestimmungen des ersten Theiles, welche die Lösung des Unterthanenverhältnisses bezwecken, sich fast alle nur auf die adlichen Unterthanen und nicht auch auf alle Domänenbauern Ost- und Westpreußens erstrecken, wie Knapp annimmt, geht nach meiner Meinung schon daraus klar hervor, daß von „Unterthanen” stets im Gegensatz zum „Gutsherrn u” die Rede ist, während bei allen Stellen, die auch auf die Domänenbauern Bezug haben, die Ausdrücke „Amt”, „Domänenamt” oder „Beamte”44 ausdrücklich hinzugesetzt sind. Auch im Gesetz selbst wird besonders betont, daß sich diejenigen Bestimmungen betreffend Lösegeld, welche auf Domänenbauern Bezug haben, nur auf die westpreußischen,45 nicht die ostpreußischen Domänen beziehen. Aber selbst diesen Bestimmungen kann kaum irgend welche Wichtigkeit, geschweige denn eine reaktionäre Tendenz untergeschoben werden, da sich nur selten ein Fall ereignet haben wird, bei welchem der Beamte einen Domänenbauern zu Lösegeld, welches in die königlichen Kassen floß, hätte heranziehen können. Der unterthänige Domänenbauer Westpreußens, und es wird nirgends ein Anhalt für die Ansicht Knapps46 zu finden sein, daß bisher nicht unterthänige Bauern auch unter das Gesetz fallen sollten, hatte nach der Verordnung nur Lösegeld zu zahlen, wenn er in einen adlichen Gutsbezirk oder in eine Stadt übersiedelte. Dies mag wohl höchst selten vorgekommen sein, da die Domänenbauern schon zu polnischer Zeit und erst recht nach Durchführung unserer Verordnung ganz unvergleichlich viel besser gestellt waren als die adlichen Bauern, daher ein Grund zur Uebersiedelung in eine adliche Herrschaft kaum erdenkbar ist, die Niederlassung in den Städten aber damals mit großen Schwierigkeiten verknüpft war.

Der erste Theil der Verordnung hatte also im wesentlichen den höchst lobenswerthen Zweck, den nicht angesessenen Unterthanen die Lösung ihres Unterthänigkeitsverhältnisses zu erleichtern, und wenn auch einige der Bestimmungen, wie oben angegeben, nicht zweckentsprechend waren, so ist doch schon allein in der gesetzlichen Normierung des Lösegeldes eine außerordentliche Einschränkung der bis dahin geübten Willkür zu erblicken.

Wie schon erwähnt, befindet sich am Anfang des zweiten Theiles der Verordnung der Satz, „daß die Kinder der Unterthanen vorzüglich der Grundherrschaft fünf Jahre für das in der Gesindeordnung festgesetzte Lohn zu dienen schuldig sein sollen.”

Knapp giebt an,47 daß durch diesen Satz „auf den ost- preußischen Domänen, wenigstens dem Gesetze nach die Unterthänigkeit einfach wiederhergestellt worden sei, und zwar durch denselben König, der den letzten Rest derselben in den Jahren 1763 und 1767 abgeschafft hatte.” „Die Provinzialbehörden glaubten fest, daß diese Verordnung durch falsche Darstellung der Verhältnisse erschlichen sei.”

„Indessen die Meinung, daß auf den Domänen nur freie Leute seien, war so stark, daß die Domänenverwaltung jene Verordnung von 1773 einfach nicht in Anwendung brachte.”

Ferner48 „hatte sich die allgemeine Ueberzeugung gebildet, daß auf den Domänen nur völlig freie Leute wären, die hinziehen könnten, wohin sie wollten, und bei der Veränderung ihres Wohnortes „nur wegen der Kantonseinrichtung sich ein Abzugsattest geben lassen müßten.” „Die Leute ahnen gar nicht mehr, daß es eine Erbunterthänigkeit für sie gäbe, und der geringste Gedanke, daß sie in diesen verhaßten Zustand wieder zurückgesetzt werden könnten, würde sie geradezu widersetzlich machen.”

Zunächst ist gegen diese Ausführungen zu erwidern, daß sich in der Verordnung von 1773 der Satz betr. den Zwangsgesindedienst gar nicht auf die ostpreußischen Domänenbauern bezieht. Wer die Verordnung im Zusammenhange aufmerksam und ohne vorgefaßte Meinung liest, wird mir zugeben müssen, daß nicht abzusehen ist, warum, während bis dahin in derselben, außer in der Einleitung, nur Bestimmungen in Bezug auf die adlichen Bauern und die unterthänigen westpreußischen Domänenbauern enthalten sind, sich plötzlich, ohne daß mit einem Worte daraus hingewiesen ist, gerade dieser Satz auf die ostpreußischen Domänenbauern mitbeziehen soll. Nach meiner Meinung bezieht sich der Satz nur auf die adlichen Bauern. Es ist gar nicht gut denkbar, daß in dieser Verordnung, deren sämmtliche Festsetzungen nach meiner Ueberzeugung die Absicht, dem Bauernstande zu nützen, so klar erkennen lassen, eine Bestimmung im Gegensatz dazu den Zwangsgesindedienst irgendwo, wo er nicht bestand, einführen wollte.

Den besten Beweis dafür, daß meine Auslegung die richtige ist, liefert aber die Thatsache, daß die Behörden den Zwangsgesindedienst nirgends, wo er nicht schon bestand, eingeführt haben, also dieselbe Auffassung von der Verordnung hatten, wie ich sie oben darlegte.

Es sei mir gestattet, hier etwas vom eigentlichen Thema abzuschweifen und mich auch gegen die oben zitierte Auffassung Knapps, daß Friedrich der Große durch Aufhebung des Zwangsgesindedienstes in den Domänen Ostpreußens die letzten Reste der Unterthänigkeit beseitigt habe, zu wenden.

Wenn auch für Ostpreußens Domänen die Aufhebung des Lösegeldes ausgesprochen war, so ging das doch im wesentlichen nur die nicht angesessenen Bauern an. Den angesessenen werden die Kammern, außer im Falle eines günstigen Verkaufs, wohl kaum je den Abzug gestattet haben, da sie froh sein mußten, wenn die Stellen besetzt waren, und eine solche Erlaubniß war nöthig. Die Bauern mußten ja auch nach Erlaß des Patentes vom 10. Juli 1819 stets sich durch einen leiblichen Eid binden, die Stellen nicht anders als durch den leiblichen Tod oder expressen konsentierten Verkauf zu verlassen, u. s. w.; was ist das wohl anderes als eine Unterthänigkeit, wenn auch in einer nach Freiheit aussehensollenden Form? Daß die Ertheilung wirklicher Freiheit an die angesessenen Bauern gar nicht Absicht Friedrich Wilhelms I. war, geht ja auch aus den von Knapp angeführten Randbemerkungen des Königs hervor:49 „Wer ist Herr, ich oder die Bauern? Ich bleibe Herr, ich kann immer machen, (auch nach Aufhebung der Leibeigenschaft), wie ich es für gut finde. Die Bauern müssen thun, was ich will, es ist nicht so, wie mit ein Edelmann, der vor das Hofgericht stehet, mit die Bauern, die nit leibeigen sein.” Wenn 1804 in einem amtlichen Berichte gesagt wird, die obigen Vorschriften „seien vielleicht durch allgemeine Polizeiaufsicht50 zu erklären und ständen insofern nicht im Widerspruch mit vollkommener persönlicher Freiheit,” so ist das eine Verschiebung der Thatsachen, von deren Wahrheit der Verfasser des Berichtes selbst nicht überzeugt zu sein scheint. Wäre es wirklich so gewesen, so hätte auch für die Kammer eine Verpflichtung bestehen müssen, den Abzug angesessener Bauern, wenn nicht Schulden oder derartige Hinderungsgründe Vorlagen, auf Ansuchen stets zu gestatten. Daß dies nicht geschah, geht aus dem Inhalte mehrerer Edikte hervor, welche die zwangsweise Zurücklieferung ohne solche Abzugsatteste verzogener Immediateinsassen befehlen. Zurücklieferung ist doch aber keine Strafe für Unterlassung einer polizeilichen Abmeldung, sondern ein strikter Beweis der bestehenden glebae adscriptio. Ich will nur das „Erneute Edikt wider das Weglaufen und Verheelen sowohl königlicher Immediat- als auch adliger Unterthanen” de dato Berlin, den 10. November 176351 anführen, welches aus demselben Jahre stammt, wo nach Knapps Angabe durch das Verbot des Zwangsgesindedienstes auf den ostpreußischen Domänen „der letzte Rest von Erbunterthänigkeit oder Gutspflichtigkeit” schwand.52 Hier heißt es u. a. (Ziffer 3): „Sollte sich aber jemand unterstehen, entlaufene Immediat- oder adliche Unterthanen und Dienstboten, einzelne Personen und ganze Familien, wenn sie von unseren Beamten (Domänenpächtern) und denen Gutsherren oder ihrer vorigen Herrschaft ausgesuchet und reklamieret werden, zu verheelen und ihnen wohl gar zur weiteren Flucht beförderlich zu sein, so soll derselbe sothane Deserteurs auf eigene Kosten zurückschaffen, und wenn ihm dieses zu prästieren nicht möglich, dem Eigenthümer oder Gutsherrn 150 Gulden preußisch vor jede Manns- und 50 Gulden preußisch vor jede Weibsperson und nach Beschaffenheit der Umstände ein mehres unweigerlich zu bezahlen schuldig sein und überdies …. mit einer empfindlichen Strafe pro publico beleget werden.” Soll man wirklich glauben, daß derartige Strafen und auch die für Vorschubleistung gegen „Leute von geringer extraction” angedrohten Zuchthaus- und Festungsarbeitsstrafen, soweit sie Domänenbauern betreffen „nur wegen der Kantonseinrichtung” angeordnet wurden, und die mit Gewalt als „Deserteurs” zurückzuliefernden Immediateinsassen der „allgemeinen Ueberzeugung nach völlig freie Leute waren”?! Es bedarf wohl keiner weiteren Beweise dafür, daß die Knapp’schen Ausführungen wegen der „völligen Freiheit” der Domänenbauern unrichtig sind, dieselben vielmehr nach wie vor, wenn auch in milderer Form, unterthänig waren.

Ganz außerordentlich segenbringend ist der zweite Theil der Verordnung vom 8. November 1773 für die Domänenbauern des Netzedistriktes gewesen. Davon erhält man allerdings keine Vorstellung, wenn man bei Klebs liest:53 „in Betreff der Dienste und Leistungen der Bauern wurde, wenigstens auf den Domänen, ein für allemal „ein gewisses” Maß nach der verschiedenen Größe der Bauernhöfe festgestellt. Man muß doch sagen, dieses Maß von höchstens 60 Tagen jährlicher Arbeit war für den Netzedistrikt nicht „ein gewisses”, sondern ein außerordentlich geringes, ungefähr ein Viertel dessen, was nach Klebs eigenen Angaben54 die polnischen Scharwerksbauern sonst in der Regel zu leisten hatten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß durch diese für die Bauern so außerordentlich wohlthätigen Bestimmungen der Grundstein zur Wohlhabenheit der Domänenbauern des Netzedistriktes gelegt worden ist, und daß sie schnell wohlhabend wurden, beweist der Umstand, daß sie bald in der Lage waren, ihre Dienste durch Zinszahlung abzulösen, sodaß 1806, als der Netzedistrikt verloren ging, in den Domänen fast alle Scharwerksbauern zu Zinsbauern umgewandelt waren.55

Wenn wir diese Thatsache im Auge behalten, wird es uns unverständlich, wie Knapp diese ganze Verordnung für ein erschlichenes Machwerk der Reaktion erklären konnte. Den Anhalt zu einer solchen Anschauung konnte nur die Einleitung des Gesetzes geben. Diese Einleitung ist, wie darin angegeben, diktiert durch den Zorn des Königs wegen der häufigen Bedrückungen der Bauern durch die Herrschaften einerseits, wegen der zunehmenden Widerspenstigkeit, Nichtleistung der schuldigen Dienste und Abgaben und Wanderlust der Bauern andererseits. Der König sagt darin unter anderem, „daß er zwar in den Domänen, auch Westpreußens, die ehemalige Leibeigenschaft abgeschafft habe, damit habe er aber die ehemalig leibeigenen Einwohner nicht derjenigen Unterthänigkeit entledigt, womit sie noch diesem oder jenem der Domänengüter verpflichtet seien und dazu als glebae adscripti gehörten. Er hebe zwar nochmals, sowohl in Ansehung der Domänen, als überhaupt im allgemeinen in Ost- und Westpreußen alle Leibeigenschaft und Sklaverei auf, ohne aber die zu einem jeden Gute verpflichteten Unterthanen all ihrer Unterthänigkeit, womit sie zu den Gütern gehörten, zu entlassen.” (So lautet der offizielle Text, und nicht, wie Knapp ihn anführt,56 „deshalb bleibt sowohl in den Domänen, als überhaupt die Unterthänigkeit bestehen.”) Der König hab hier auch in den Privatgütern die Leibeigenschaft auf. Für Westpreußen, also auch den Netzedistrikt, wurde deutlich ausgesprochen, die Leibeigenschaft solle aufhören, während noch im Jahre vorher den Adlichen nur gesagt worden war, sie würden gut thun, dem königlichen Exempel in Aufhebung der bisherigen, allzu harten Knechtschaft ihrer Leibeigenen zu folgen.

Knapp folgert, nachdem er das obige, mit dem Text der Gesetzsammlung nicht übereinstimmende Zitat gegeben: Die Lösegelder und der Zwangsgesindedienst, und somit die ganze Erbunterthänigkeit (!) waren in den Domänen Ostpreußens bereits längst abgeschafft. Die Verordnung vom 8. November 1773 führte dieselbe für Ostpreußen aufs neue, für Westpreußen überhaupt zum erstenmale ein. Die Verordnung wurde daher von den Behörden als erschlichen betrachtet und nicht in Anwendung gebracht.

Von der westpreußischen Unterthänigkeit soll erst im nächsten Kapitel die Rede sein; gehen wir zunächst gegen den letzten Satz der Knapp’schen Ausführungen vor. Daß die Verordnung bei den Behörden nicht unbeachtet geblieben ist, geht aus der von mir auf Grund behördlicher Quellen angeführten Thatsache hervor, daß die Dienste der Domänenscharwerksbauern des Netzedistriktes thatsächlich nach den Bestimmungen der Verordnung geregelt worden sind.57 Diese Bestimmungen, welche den Kern der Verordnung bilden, hat Knapp auch nicht mit einem Worte erwähnt, so daß seine Darstellung den Anschein erweckt, als sei die Verordnung nur zu dem Zwecke erlassen worden, die persönliche Freiheit der Domänenbauern zu kürzen. Aber ich kann durchaus nicht zugeben, daß die Worte der Einleitung, wenn sie auch an sich unklar sind, in Verbindung mit der ganzen Tendenz der Verordnung ohne Weiteres die Deutung erlauben, die Knapp ihnen giebt. Der beste Beweis dafür, daß meine vorher dargelegte Auffassung der Verordnung die richtige ist, scheint mir darin zu liegen, daß die damaligen Behörden dieselbe in dem gleichen Sinne aufgefaßt haben. Denn der Umstand, daß die Behörden Lösegeld und Zwangsgesindedienst nirgends neu einführten, ist doch viel natürlicher dadurch zu erklären, daß sie eben aus der Verordnung derartige Vorschriften nicht herauslasen, als dadurch, daß sie die Verordnung für erschlichen hielten und deshalb nicht ausführten; etwas derartiges würde wohl eine Behörde Friedrichs des Großen in jener Zeit nicht gewagt haben.

Die Auffassung einiger Sätze der Verordnung im Knapp’schen Sinne ist, allerdings dreißig Jahre später, thatsächlich vorgekommen. Es scheint fast nach den Knapp’schen Ausführungen, als ob es sich um ein absichtliches Mißverstehen handelt. Das Resultat der amtlichen Behandlung war die Verordnung vom 29. Dezember 1804,58 welche besagt, daß die Bestimmungen von 1719, 1723 und 1763 u. s. w. zu Recht beständen, „obgleich in späterhin ergangenen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen Vorkommen, aus welchen mit einigem Schein daran gezweifelt werden könnte, ob es bei jener Aufhebung sein Bewenden fernerhin haben solle.” Das ist nicht eine „Aufhebung der Verordnung vom 8. November 1773,” sondern eine Erklärung der wenigen unklaren Sätze derselben, wahrscheinlich für diejenigen bestimmt, welche daraus böswillig etwa Nachtheile für die Domänenbauern hätten herleiten wollen, wie denn der Ausdruck, „daß mit einigem Schein daran gezweifelt werden könnte,” vollständig den Thatsachen entspricht. Wenn die Verordnung von 1804 auch ausspricht, daß durch die älteren Bestimmungen alle Leibeigenschaft und Erbunterthätigkeit oder Gutspflichtigkeit in Ostpreußen und Lithauen aufgehoben worden sei, so ist das eine Uebertreibung. Als solche weggefallenen Folgen bezeichnet sie den Gesindedienstzwang, das Beeinflussen des Verziehens nach adlichen Gütern und das Loskaufgeld. Wann eigentlich das Loskaufgeld, außer für die heirathenden unterthänigen Mädchen, auf den preußischen Domänen aufgehoben wurde, ist mir nicht gelungen festzustellen. Knapp übergeht diese Frage mit Stillschweigen. Die Verordnung vom 29. Dezember 1804 hebt dann auch alle übrigen hier nicht genannten Folgen der Unterthänigkeit aus, worunter schließlich bei der damaligen Unbestimmtheit dieses Begriffs sehr viel, aber auch sehr wenig hätte verstanden werden können. Erst infolge des Ediktes vom 9. Oktober 1807 ist thatsächlich die Unterthänigkeit ganz aus der Welt geschafft worden. Denn so lange noch das Recht der Herrschaft bezw. Beamten bestand und ausgeübt wurde, jeden Unterthan nach zurückgelegtem 24. Jahre zur Annahme einer dienstpflichtigen Stelle im Dorfe nöthigen zu können, ferner das Recht, den Erbgang zu beeinflussen,59 ferner das Recht des Einwirkens bei Veräußerung und Verpfändung oder dauernden Belastung60 der Stellen, ferner das Recht des Einspruchs bei beabsichtigten Veränderungen der Stellen, das Recht, Konzessionsgelder von Gewerben zu erheben,61 bestand eine völlige persönliche Freiheit der Bauern in den Domänen thatsächlich nicht. Unterthänigkeit hat also, wenn auch in sehr abgeschwächter Art, bis in dieses Jahrhundert hinein auf allen preußischen Domänen bestanden. Es werden auch die Domänenbauern in den Verordnungen jener Zeit nach wie vor als Unterthanen bezeichnet.

Uebrigens ist die Verordnung vom 29. Dezember 1804 von geringer Bedeutung und auch nicht in die Gesetzsammlung des Staates (novum corpus) aufgenommen.62 Eine Kabinets-Ordre vom 28. Oktober 180763 hebt nach Analogie der Verordnung vom 29. Dezember 1804 die Unterthänigkeit auf allen Domänen aus. Es sollen vom 1. Juni 1808 ab weder Gutspflichtigkeit noch die daraus unmittelbar entspringenden Verbindlichkeiten mehr in Anwendung gebracht werden. Aber erst am 24. Oktober 1810 wurden die Bestimmungen des Reskriptes vom 8. April 1809 verallgemeinert, in welchem gesagt wird, was eigentlich mit der Erbunterthänigkeit aufgehoben sei64 u. a.; erst hierdurch wurde die Einschränkung des Erbrechtes als letzter Rest der Erbunterthänigkeit auf den Domänen thatsächlich beseitigt. Keineswegs macht aber die Fassung der Verordnung vom 29. Dezember 1804 auf mich den Eindruck einer „schonenden Rücksicht auf Friedrich den Großen”.65 Zu einer solchen lag auch durchaus kein Grund vor, denn die Verordnung vom 8. November 1773 kann sich getrost den besten Gesetzen des großen Königs zur Seite stellen. Sie erscheint durch landesväterliche Fürsorge veranlaßt, und wenn auch einige Sätze etwas unklar sind, andere wenige nicht sehr zweckentsprechende Bestimmungen enthalten, so ist doch ihre Absicht und ihre Wirkung, wie im Vorherigen dargelegt, eine geradezu ausgezeichnete gewesen.

Das zweite Gesetz jener Periode, eine Kabinetsordre vom 20. Februar 1777, ertheilte allen Domänenbauern, welche ihre Höfe noch nicht eigenthümlich besaßen, die Versicherung, daß die Stellen nach ihrem Tode ihren Kindern nicht genommen werden würden. Diese Versicherung sollte dazu beitragen, die Wirthe zum Fleiß und namentlich auch zu Meliorationen aufzumuntern.

Die Deklaration vom 5. September 177766 schrieb vor, daß die Bestrafung und Exekution im Dienste lässiger und mit Zinsen rückständiger Domänenbauern auf keinen Fall den Beamten (Pächtern) überlassen werden dürfe, sondern nach Anzeige derselben durch das Justizamt festgesetzt und vollzogen werden solle. Die Bestrafung durfte nur noch durch den spanischen Mantel67 oder Gefängniß, aber nicht mehr durch Anwendung des gesundheitsschädlichen Rostes68 geschehen. Auch wurde den Beamten und deren Bediensteten das Schlagen der Unterthanen bei Strafe des Karrens und der Festung verboten. Die Departementsräthe sollten auf ihren Dienstreisen die Unterthanen befragen und alle Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.

Letzteres war aber wohl kaum zu erwarten, da es die höheren Staatsbeamten selbst damals nicht so genau mit der Behandlung der Bauern genommen zu haben scheinen. Denn in fünf Kabinets-ordres69 (vom 5. September 1777, 22. November 1787, 3. Juli 1788, 29. September 1789 und 11. Januar 1790), betreffend Mißbräuche beim Vorspann und Einschränkung desselben, wird immer wieder darüber geklagt, daß die Dienerschaft der Inhaber von Vorspannpässen, — das waren zumeist höhere Beamte und Militärs —, die Bauern mit Peitschen und Stöcken mißhandelten, mehr Pferde, als sie zu beanspruchen hätten, forderten und durch Gewalt deren Gestellung durchsetzten u. a. m. Schließlich wird den Bauern gestattet, solchen Vorspannnehmern, „welche Bediente mit Stöcken und Peitschen zum Schlagen von Menschen und Vieh” bei sich führten, den Vorspann einfach zu verweigern.

Da sieht man doch, wie es mit der Ansicht von der Menschenwürdigkeit der Bauernklasse bestellt war. Wie kann man derartige Thatsachen mit der Redensart in Einklang bringen, daß die allgemeine Ueberzeugung und besonders die der preußischen Behörden die Domänenbauern nach wie vor 1773 für freie Menschen ästimirt hätte.

Durch ein 54 Paragraphen umfassendes „Reglement” vom 17. Januar 178070 nebst den daraus bezüglichen Reskripten vom 14. März 1780, 23. Oktober 1780 und 18. April 1793 wurde das Prozeßwesen zwischen Herrschaft und Unterthanen in geregelte Bahnen gelenkt. Besonders wurde hierbei angestrebt, die Prozesse kurz zu gestalten, wodurch dem Landmann Geld und Zeit erspart wurde. Diejenigen Justizbeamten, welche Vergleiche zustande brachten, sollten eine Prämie erhalten, die von beiden Parteien zur Hälfte zu bezahlen war.

Man sieht, daß es mit der in der Verordnung vom 8. November 1773 ausgesprochenen Aufhebung der Leibeigenschaft der Privatbauern völlig ernst genommen wurde,71 und als wichtigstes Zeichen hiervon ist die Wiedereröffnung des Rechtsweges selbst für die bis dahin leibeigenen Bauern, denen er viele Jahrhunderte verschlossen gewesen, zu begrüßen. Möchten die polnischen Bauern doch nie vergessen, daß sie Preußen für all dieses Dank schuldig sind.

Um die nun wieder ihrer Herrschaft gegenüber gerichtsfähig gewordenen Bauern vor der Einwirkung der aus eigener Gewinnsucht zu Prozessen drängenden Winkelkonsulenten zu schützen, wurde durch die Kabinetsordre vom 7. September 1780 deren strenge Bestrafung, „falls sie das gemeine Volk aufwiegelten,” verfügt. „Um Rückfälle zu verhindern,” sollten solche Rechtskonsulenten, welche nicht nachweisen konnten, daß sie auf andere Weise ihr Brot zu verdienen imstande wären, soweit sie zum Militärdienst taugten, in das Kowalewski’sche Regiment, sonst in die Arbeitshäuser gesteckt werden!! Gewiß ist dies eine Gewaltmaßregel, ganz charakteristisch für Friedrich den Großen.

Die Kabinetsordre vom 11. September 178472 befahl Revision aller Urbarien im Lande, wobei sowohl die Dienste, als die baren Gefälle und alle sonstigen Leistungen der Unterthanen auf ein bestimmtes Maß regulirt und festgesetzt werden sollten. Diese Vorschrift wurde aber der obwaltenden großen Schwierigkeiten wegen nur theilweise durchgeführt und zwar immer auf den Gütern, wo gerade Streitigkeiten herrschten.

Der „Bauernschutz” wurde 1789 im Netzedistrikt eingeführt durch Verfügung des Generaldirektoriums; das Datum ist in den Elften nicht angegeben.73 Es wurde nämlich hiernach die Verordnung vorn 12. August 1749, durch welche allen Gutsbesitzern bei Strafe von 100 Thlr. verboten war, einen Bauern oder Kossäthenhof eingehen (wüstliegen) zu lassen oder zum Vorwerk einzuziehen, auch im Netzedistrikt publizirt. Es war dies um so erwünschter, als damals nicht nur viele Höfe, sondern sogar manche Ortschaften ganz wüst lagen, also ein großes Interesse vorhanden war, nicht noch mehr Bauernhöfe eingehen zu lassen.74 „Es gab damals Orte, die zwar Namen trugen, Ackerland hatten, Häuser umschlossen, aber es gab keine Menschen mehr, die hier wohnten, die hier das Land bebauten. Sie waren ausgestorben oder davongelaufen, hatten Acker und Haus, Garten und Ställe leer gelassen und das Weite gesucht. Neuer Ersatz hatte sich nicht gefunden, das Land, das zu der verwaisten Stelle gehörte, lag wild und wüst da. Die Herrschaft trug kaum Verlangen nach diesen öden Plätzen, sie hätte nur noch mehr Arbeitskräfte gebraucht, den verwilderten Boden wieder einigermaßen urbar zu machen. Die Nachbarn waren auch nicht lüstern nach diesem zweifelhaftem Erwerb, sie hätten nur um so mehr Arbeit und Last gehabt; hatten sie doch oft kaum selbst Zeit genug, ihre eigene Scholle zu bepflügen und zu bearbeiten. So blieben dann diese Stellen leer, oder, wie der landläufige Ausdruck damals ging, sie blieben „wüst”, ja, ihre Namen sind zum Theil heute unbekannt.” Angegeben sind bei Beheim-Schwarzbach ungefähr 15 ganze Dörfer und Vorwerke und 43 Bauernstellen auf dem platten Lande und 457 Stellen in den sogenannten Städten, welche wüst lagen.

Aus der obigen Schilderung der Verhältnisse geht hervor, daß die Gutsherren thatsächlich meist kein Interesse an dem Eingehen der Bauernstellen hatten. Der Widerstand der Gutsherren gegen eine Wiederbesetzung jener durch die ewigen Unruhen des Polenreiches zu Grunde gerichteten Wirthschaften erklärt sich vielmehr zunächst aus den großen Kosten, die mit einer solchen Wiederbesetzung verbunden waren. Man bedenke, daß der Gutsherr bei Wiederbesetzung der Stellen in der Regel die ganze Wirthschaft auf eigene Kosten mit Vieh, Gebäuden und Ackergeräthen ausstatten, oft sogar alle Möbel und Hausgeräthe bis zum Löffel herab den anziehenden Wirthen liefern mußte. Diese waren bei der Schwierigkeit der Arbeit, welche ihrer auf den verwahrlosten Stellen wartete, nur sehr schwer oder gar nicht zu haben. Eine solche Wiederbesetzung war gar nicht so leicht, wie sie die Knapp’sche Schule sich vorzustellen scheint, die alle Schuld an dem Eingehen von Bauernstellen immer dem bösen Gutsherrn in die Schuhe schiebt, der ein Interesse daran haben sollte, sich der Bauern zu entledigen. Wo so viel unbebautes Land, das sich zu Acker eignete, vorhanden war, wie im deutschen Osten noch Mitte dieses Jahrhunderts,75 konnte ein solches Interesse wirklich kein allgemeines sein. Der Gutsherr konnte wohl ein Interesse daran haben, den durch Bauern in Kultur gebrachten Acker sich anzueignen und dem Bauern Neuland zu überweisen, was man gewöhnlich translociren nennt, aber an dem Bestehen des Bauernstandes selbst hatte die Gesammtheit der Gutsherren selbst das größte Interesse, wenn natürlich auch Fälle vorkamen, wo das Interesse einzelner Gutsherren durch Bauernlegen gefördert werden konnte. Das ist aber nur da anzunehmen, wo die Bauern gelegt wurden, weil die Gutsherren die Aecker selbst in Bewirthschaftung nehmen wollten. Aus welchem Grunde aber ein Gutsherr einen Bauern hätte verjagen sollen, trotzdem er seine Aecker weder einziehen wollte, noch die wirthschaftlichen Mittel besaß, um dies zu können, ist vollkommen unerfindlich. Trotzdem lesen wir bei Knapp:76 „von dem Rechte, die Wirthe beliebig abzusetzen, scheint der breiteste Gebrauch gemacht worden zu sein,” was er aus der Thatsache schließt, daß i. I. 1824 die Generalkommission 1161 Bauernhöfe unbesetzt fand.

Daß solche Neuansetzung von Bauern auf unkultiviertem oder verwildertem Boden sehr schwer und mit ungeheuren Kosten verbunden war, ohne einen entsprechenden Erfolg zu gewährleisten, kann man schon daran sehen, daß sogar ein Theil der mit großen Kosten von den preußischen Königen angelegten Bauernkolonien trotz der staatlichen Subventionen wieder völlig zu Grunde gegangen ist.77

Haben nun die Gutsherren im allgemeinen kein Interesse am Eingehen der Bauernstellen gehabt, sondern vielmehr an ihrem Bestehenbleiben, so mag doch ungenügende Unterstützung oder Bedrückung der Bauern oft die unbeabsichtigte Folge gehabt haben, daß die Bauern ihre Stellen verließen und auf und davon gingen, zumal denen, welche keinerlei Ansprüche auf Eigenthum am Land und Inventar hatten, keineswegs die Liebe zur Scholle innewohnen konnte, die an dem bäuerlichen Eigenthümer so charakteristisch ist. Aber gerade deswegen wird wohl ebenso häufig der Grund des Entweichens bei den Bauern selbst zu suchen gewesen sein. Ein kurfürstliches Edikt von 157578 sagt darüber: „Auch ist nicht außer Acht zu lassen, daß mancher Bauer und auch Kossäth, wenn sie sich, und zwar mehrentheils muthwillig, in Schulden verteuft, ihre fahrende Habe, Vieh, auch Getreidig heimlich zu Geld machen, oder doch bei nachtschlafender Zeit in anderen Ort oder Gericht schaffen und hiernächst heimlich davon streichen und die Häuser und Höfe stehen lassen, dadurch derjenige, so ihnen mit dem seinigen gedienet, um das seinige, wie auch wir selbst um die Schöffe, die Junker aber auch um ihre Pächte und Dienste kommen und gebracht werden.”

Die renovierte Gesindeordnung vom 3. Dezember 164479 sagt dasselbe in einem „vom Weglaufen der Bauern” überschriebenen Abschnitt; es wird diesen ernstlich verboten, Häuser und Höfe stehen zu lassen und zu entfliehen.

Der Umstand, daß das Eigenthum des Bauern so leicht vom Grundbesitz getrennt werden konnte, und daß das Stehlen und Verkaufen des herrschaftlichen Viehes und Besatzes bedeutend mehr und leichter verdientes Geld einbrachte, als die Bewirthschaftung der Stelle und des herrschaftlichen Ackers, mag wohl wirklich so manchen Bauern veranlaßt haben, auf oben beschriebene Weise zu entlaufen, wenn es auch andererseits feststeht, daß auch von den Gutsherren so mancher Bauer vertrieben worden ist.

Ein weiteres Generalreskript, erlassen vom Großkanzler und dem Generaldirektorium am 26. März 1790, bestimmte: Wenn ein Gutsherr einen Lehnschulzenhof oder ein anderes erbliches Bauerngut kaufe, müsse er dasselbe anderweitig erblich besetzen und dürfe es nicht durch Zeitpächter bewirthschaften lassen. Dagegen solle es ihm freistehen, den neuen Wirth zu Naturaldiensten zu verpflichten und auch den Hof in mehrere Bauerngüter zu dismembrieren. Wenn auch dieses Reskript höchst wahrscheinlich sich auf einen Einzelfall bezieht und daher keine Wichtigkeit besitzt, kann man doch daraus entnehmen, daß man damals in Preußen bei den auf Erhaltung des Bauernstandes gerichteten Bestrebungen immer noch allein von dem Gesichtspunkte ausging, daß eine möglichst große Bevölkerungszahl zu erstreben sei, für die Bedeutung des Umfanges der Bauernstellen, für den dauernden Wohlstand der Besitzer und die Stetigkeit der Besitzverhältnisse dagegen noch kein Verständniß besaß. Es ist jedenfalls bedauerlich, daß die Staatsregierung im Prinzip die Erlaubniß zur Zerschlagung der großen Lehnschulzenhöfe gab, zumal diese zu den wenigen großen Bauernstellen gehörten, die eine Uebergangsstufe zu den größeren Gütern und Vorwerken der Adlichen bildeten.

Das letzte wichtige Gesetz jener Zeitepoche ist die „Deklaration über die Vererbung der Bauernhöfe in den Domänenämtern vom 25. März 1790.80 Die hauptsächlichsten Bestimmungen derselben sind:

Erbfolgeberechtigt sind alle männlichen und verlobten oder verheiratheten weiblichen Kinder. Welches Kind den Hof bekommen soll, bestimmt das Amt nach Tüchtigkeit und Vermögen der Prätendenten. Ist die Wahl schwer, so kann ein etwaiger Wunsch des verstorbenen Vaters berücksichtigt werden, oder das Loos entscheidet.

Für minorenne Kinder verwaltet die Wittwe, für Waisen ein vom Amt bestellter Vormund die Stelle bis zum Heranwachsen des jüngsten Kindes. Dann übernimmt ein Kind nach Wahl des Amtes den Hof und zahlt ein Ausgedinge an die Wittwe.

Sind keine Kinder da, so erbt die Wittwe; ist auch keine Wittwe vorhanden, so erben Brüder und Schwestern den Hof. Fehlen auch solche, so fällt der Hof ohne Rücksicht auf Seitenverwandte an das Amt zurück.

Der Erbe übernimmt den Hof mit allem Zubehör, ohne den anderen Erben etwas hierfür herauszahlen zu müssen und ohne die Schulden des Borbesitzers zu übernehmen, nur noch unerzogene Geschwister muß er ernähren.

Ist außer dem Hof und Zubehör noch Vermögen da, so wird es getheilt. Superinventar kann der Erbe zu billiger Taxe übernehmen, oder es wird versteigert, und der Erlös unter alle Kinder getheilt.

Der Hof kann niemals verschuldet werden.

Die Domänenbauern erhielten dem Inhalt dieser Deklaration entsprechende Annehmungsbriefe, in welchen aber außerdem stand,81 daß sie sich im Nießbrauch ihrer Höfe auf unbestimmte Zeit nur so lange befänden, als sie ihre Pflicht gehörig erfüllten, und so lange keine Veränderungen mit ihren Prästandis und ihren Höfen nothwendig seien. Wenn hiernach das Thatsächliche mit dem, was Rechtens, nicht ganz übereinstimmte, so würden dadurch doch, selbst wenn es Absicht der Verwaltungsbehörden gewesen sein sollte, die den Bauern durch die Verordnung gesetzlich ertheilten Zusicherungen keineswegs eine Schmälerung haben erleiden können.

Spätere Rechtsquellen sind seit 1794 Theil I, Titel 21 und Theil II, Titel 7 des allgemeinen Landrechtes, soweit diese nicht nach Maßgabe des Publikationspatentes vom 5. Februar 1794 und vom 11. April 1803 durch Provinzialstatuten eingeschränkt sind. Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechtes sind fast durchweg auf denen der Verordnung vom 6. November 1773, sowie einer Verordnung für Schlesien vom 8. Dezember 1748 aufgebaut.82


Chapter II.

The Peasant Legislation for the Netze District from 1772 to 1806.

The Netze District, previously a part of Greater Poland, came under Prussian rule for the first time in 1772 and 1773 and was incorporated into the Province of West Prussia. At that time, only Polish laws (ius terrestre seu polonicum) were in effect in this region, except in cases where towns and other settlements were granted different rights, especially the ius teutonicum seu Magdeburgense or German (Magdeburg) law or Dutch (Flemish) law. It is essential to note that in other parts of the former West Prussia, commonly known as “Polish Prussia,” Prussian laws, specifically the ius nobilitatis Prussiae correctum and the Kulm Laws, were in force. Thus, it follows that the circumstances in the Netze District were entirely distinct from those in West Prussia. This difference seems to have escaped Knapp’s27 attention, as well as the fact that the Netze District had an almost entirely independent administration as the Bromberg Chamber Deputation District. Due to the varying legal systems that have always existed, conclusions about the peasant conditions in the Netze District cannot be drawn from the conditions in the rest of West Prussia.

The extensive Notification Patent of September 28, 1772, “Regarding the Organization of the Judicial System,”28 introduced the improved Land Law of the Kingdom of Prussia from 1721 for the Netze District as well. Concerning the peasant class, the end of the fifth section of Appendix A of the patent states: “Just as serfdom shall cease in the royal demesne estates, so too should private landowners follow this royal example in abolishing the oppressive serfdom of their serfs, which has been detrimental to both the lords and the subjects.” Although we should regard the demesne peasants of the Netze District as subjects rather than serfs, this provision is not without practical significance for those demesnes in the Netze District that were formed from noble estates, where the peasants were, in fact, partially serfs. For noble estates, serfdom was only abolished by the decree of November 8, 1773.

In richtiger Erkenntniß, daß die Anwendung eines neuen Rechts auf ältere Fälle die Ordnung der sehr schwierigen Verhältnisse des neuen Landestheiles nicht gerade fördern würde, bestimmte die Instruktion vom 21. September 177329 im Gegensatz zu dem Inhalte des obigen Patentes, daß, da in den Distrikten an der Netze nie anderes als polnisches Recht gegolten habe, dieses und zwar die Sammlung der Statuten und Konstitutionen des Johannes Herburtus de Fulstein bei Rechtsstreitigfeiten, welche sich auf die Zeit vor dem 28. September 1772 bezögen, zugrunde zu legen sei, wogegen das Landrecht und römische Recht subsidiäre Geltung haben sollte für die Fälle, wo die besonderen Statutarrechte schwiegen.30

Aus der Sammlung des Herburt geht hervor, daß die unter polnischem Rechte stehenden ländlichen Untersassen alle unterthänig, bezw. leibeigen waren;31 es ist aber in einigen Gesetzen darauf hingewiesen, daß gewisse Klassen der bäuerlichen Einsassen nach anderem Rechte beurtheilt werden müssen. Von einer Ausnahmestellung der unter polnischem Rechte stehenden Domänenbauern, von welchen Knapp32 behauptet, sie seien frei, nicht unterthänig gewesen, ist aus den Gesetzen nichts zu entnehmen.

Die preußische Regierung richtete sofort nach der Okkupation des Netzedistriktes ihre Aufmerkamkeit auf die bäuerlichen Zustäude. Friedrich der Große ließ genaue „Inventarien” des Landes aufstellen, worin auch die bäuerlichen Verhältnisse aller Ortschaften eine weitgehende Beleuchtung erfahren haben. Einen Einblick in dieses Material verdanken wir Beheim-Schwarzbach;33 leider geht über den Grad der persönlichen Freiheit der einzelnen Bauernarten nichts aus seiner Abhandlung hervor, wohl aber bekommen wir eine Idee von den Prästationsverhältnissen34 der damaligen Zeit.35

Die Gesetzgebung des Netzedistriktes ist, soweit sie die Bauern betrifft, von großem Interesse und soll hier eingehend gewürdigt werden, umsomehr, als die Bedeutung dieser älteren Agrargesetzgebung von den meisten Schriftstellern entweder weit unterschätzt oder ganz geleugnet wird, während sie doch „den Uebergang bildet von der Abschaffung der Leibeigenschaft, als einer Art Sklaverei,” zu der „gänzlichen Beseitigung jeder Einschränkung der persönlichen Freiheit.”36

Eine Verordnung, welche von größter Bedeutung für das Verhältniß sämmtlicher Bauern des Netzedistriktes werden sollte, erschien schon am 8. November 1773: „Wie in Ansehung der Dienste sowohl als der Unterthanen selbst in Ost- und Westpreußen verfahren werden soll”.37 Dieser Titel war nicht ganz zutreffend gewählt, denn die Verordnung enthielt im wesentlichen Bestimmungen für die neuen Gebiete Westpreußen und den Netzedistrikt.

Der erste Theil der Verordnung setzte Normen für die Lösung des Unterthänigkeitsverhältnisses und die Höhe des Lösegeldes fest.

Ein noch nicht ansässiger Unterthan mußte freigelassen werden, der anderswo eine Bauernstelle erhalten hatte, oder studiren wollte, oder einen staatlichen Posten übernahm, oder mißhandelt worden war, oder dem der Grundherr keine zur Erwerbung des Lebensunterhaltes ausreichende Beschäftigung geben konnte, ferner ein Mädchen, welches anderswohin heirathete, sowie „wenn ein Gutsherr einen Unterthan ohne das Gut zu Verkäufen oder verschenken sich beigehen lassen sollte,” was ja zu polnischen Zeiten oft vorgekommen war.

Die Loslassung konnten nicht verlangen: Verbrecher, solche Unterthanen, welche aus bloßer Veräuderungssucht eine Stelle annehmen wollten, ohne sich dabei zu verbessern, oder deren Stelle unbesetzt geblieben wäre, ferner wer sich anderswo etabliren wollte, solange in seinem Heimathsorte noch ledige oder wüste Höfe sich befanden, wer nur wegging, um wieder Unterthan eines anderen zu werden. Wer auf Kosten der Herrschaft ein Handwerk erlernt hatte, mußte dieses erst zehn Jahre lang zu deren Nutzen ausüben, auch brauchte gesindepflichtigen Personen der Wegzug nicht gestattet zu werden, sowie solchen, gegen welche Prozesse schwebten. Meisner hat die Bestimmung, daß nur Unterthanen, welche sich bei ihrem Weggange durch den Wechsel verbesserten, freigelassen zu werden brauchten, und die dieser ähnlichen Stellen des Gesetzes als eine Art Arbeiterschutz-Gesetzgebung bezeichnet.38 Wenn es auch sicher die Absicht des Gesetzgebers war, in diesem Sinne etwas zu erreichen, muß man doch sagen, daß eine solche Wirkung nur bei wirklich gerechtdenkenden Herren eintreten konnte, im übrigen aber diese Bestimmungen nur geeignet waren, dem Herrn als Handhabe zur Vereitlung des Wegzuges seiner Unterthanen, also zur Vermehrung seiner Willkür, zu dienen. Mit dem modernen Begriff „Arbeiterschutz” sind derartige Bestimmungen keineswegs in Einklang zu bringen; aber wenn man sich in den von Absolutismus beherrschten Geist jener Zeit versetzt, wird man doch anerkennen müssen, daß sie wohlgemeint waren.

Das Lösegeld betrug für den Mann 20 Thaler, die Frau 10 Thaler, Jungen bis 14 Jahre 6 Thaler, Mädchen bis zu 12 Jahren 3 Thaler. Aeltere Kinder brauchte die Herrschaft nicht ziehen zu lassen, ihr Lösegeld war wie bei Mann und Frau 20 bezw. 10 Thaler.

Frei von Lösegeld waren Mädchen, die sich mit Bauern verheiratheten, grausam oder widerrechtlich behandelte Unterthanen, und Domänenbauern, welche in ein anderes Amt gingen.

Es wurde besonders betont, daß diese Bestimmung betreffend Lösegeld sich nur am die westpreußischen Domänen bezöge, was eigentlich selbstverständlich war, da ja der König annahm, daß in Ostpreußen das Lösegeld der Domänenbauern schon längst ausdrücklich aufgehoben worden sei. Die Loslassung sollte den sie verlangenden Unterthanen möglichst leicht gemacht werden.

Den Anfang des zweiten Theiles des Gesetzes bildet die Bestimmung, „daß die Kinder der Unterthanen vorzüglich der Grundherrschaft fünf Jahre für das in der Gesindeordnung festgesetzte Lohn zu dienen schuldig sein sollen.”

Noch wichtiger wohl als der erste Theil war der zweite der Verordnung. In ihm wurde nämlich ein gesetzlich fixirtes, für die damaligen dortigen Verhältnisse ganz außerordentlich geringes Maximum für die Dienste der Scharwerksbauern auf allen Domänen Preußens festgesetzt.

Es sollten von den Scharwerksbauern die Ganzhüfener und größeren im Sommerhalbjahr zwei Tage wöchentlich, im Winter einen Tag monatlich, nach Bedarf mit Gespann oder der Hand, die Halbhüfner ebensoviel Tage nur mit der Hand, stets nur mit einer Person und immer auf demselben Vorwerk zu arbeiten verpflichtet fein.

Der Dienst sollte von Sonnenaufgang bis Untergang dauern mit Pausen von einer halben Stunde zum Frühstück, einer ganzen, bei Spanndiensten zwei Stunden zum Mittag und in den längsten Tagen von Mitte Mai bis August auch einer halben zum Vesper. Außerdem mußten jährlich zwei Getreidefuhren, nicht über zehn Meilen weit, geleistet werden, was vom Amt kontrollirt wurde, und für welche Ganzhüfner 4 Thaler, Halbhüfner 2 Thaler Vergütung erhielten.

Wo bis dahin die Dienste leichter waren, blieben sie es natürlich. Auch wurde Festsetzung nach Stück und Morgen empfohlen, bei welchem Modus die Arbeiten auch nicht mehr als 60 Tage jährlich in Anspruch nehmen durften.

Sonstige Dienste, welche unverändert beibehalten wurden, waren Marsch- und Kriegsleistungen, Postfuhren, Burgbaudienste, Deputat-, Brennholz- und Mühlenfuhren.

Auf den adlichen Gütern sollten sich die Gutsherren möglichst auch in der für die Domänen angegebenen Höhe mit ihren Scharwerksbauern auseinandersetzen. Es konnte natürlich den bestehenden Kontrakten ihre Giltigkeit nicht genommen werden, wo aber Kontrakte nicht vorhanden waren, was ja außerordentlich oft der Fall war, mußten solche binnen Jahresfrist unter Zuziehung eines rechtsverständigen Justiziars abgeschlossen werden, worin alle Leistungen und Gegenleistungen genau angegeben werden sollten.

In Rechtsstreiten sollte nach Ablauf eines Jahres, wo keine schriftlichen Kontrakte existirten, angenommen werden, daß die Bauern nicht mehr Dienste, als für die Domänen als Maximum festgesetzt waren, zu leisten verpflichtet wären.

Der dritte Theil der Verordnung bestimmte die für Klagen zuständigen Behörden und Gerichte.

In einer ganz wunderbaren Weise hat Knapp39 diese Verordnung aufgefaßt. Daß die Bestimmungen des ersten Theiles, welche die Lösung des Unterthanenverhältnisses bezwecken, sich fast alle nur auf die adlichen Unterthanen und nicht auch auf alle Domänenbauern Ost- und Westpreußens erstrecken, wie Knapp annimmt, geht nach meiner Meinung schon daraus klar hervor, daß von „Unterthanen” stets im Gegensatz zum „Gutsherrn u” die Rede ist, während bei allen Stellen, die auch auf die Domänenbauern Bezug haben, die Ausdrücke „Amt”, „Domänenamt” oder „Beamte”40 ausdrücklich hinzugesetzt sind. Auch im Gesetz selbst wird besonders betont, daß sich diejenigen Bestimmungen betreffend Lösegeld, welche auf Domänenbauern Bezug haben, nur auf die westpreußischen,41 nicht die ostpreußischen Domänen beziehen. Aber selbst diesen Bestimmungen kann kaum irgend welche Wichtigkeit, geschweige denn eine reaktionäre Tendenz untergeschoben werden, da sich nur selten ein Fall ereignet haben wird, bei welchem der Beamte einen Domänenbauern zu Lösegeld, welches in die königlichen Kassen floß, hätte heranziehen können. Der unterthänige Domänenbauer Westpreußens, und es wird nirgends ein Anhalt für die Ansicht Knapps42 zu finden sein, daß bisher nicht unterthänige Bauern auch unter das Gesetz fallen sollten, hatte nach der Verordnung nur Lösegeld zu zahlen, wenn er in einen adlichen Gutsbezirk oder in eine Stadt übersiedelte. Dies mag wohl höchst selten vorgekommen sein, da die Domänenbauern schon zu polnischer Zeit und erst recht nach Durchführung unserer Verordnung ganz unvergleichlich viel besser gestellt waren als die adlichen Bauern, daher ein Grund zur Uebersiedelung in eine adliche Herrschaft kaum erdenkbar ist, die Niederlassung in den Städten aber damals mit großen Schwierigkeiten verknüpft war.

Der erste Theil der Verordnung hatte also im wesentlichen den höchst lobenswerthen Zweck, den nicht angesessenen Unterthanen die Lösung ihres Unterthänigkeitsverhältnisses zu erleichtern, und wenn auch einige der Bestimmungen, wie oben angegeben, nicht zweckentsprechend waren, so ist doch schon allein in der gesetzlichen Normierung des Lösegeldes eine außerordentliche Einschränkung der bis dahin geübten Willkür zu erblicken.

Wie schon erwähnt, befindet sich am Anfang des zweiten Theiles der Verordnung der Satz, „daß die Kinder der Unterthanen vorzüglich der Grundherrschaft fünf Jahre für das in der Gesindeordnung festgesetzte Lohn zu dienen schuldig sein sollen.”

Knapp giebt an,43 daß durch diesen Satz „auf den ost- preußischen Domänen, wenigstens dem Gesetze nach die Unterthänigkeit einfach wiederhergestellt worden sei, und zwar durch denselben König, der den letzten Rest derselben in den Jahren 1763 und 1767 abgeschafft hatte.” „Die Provinzialbehörden glaubten fest, daß diese Verordnung durch falsche Darstellung der Verhältnisse erschlichen sei.”

„Indessen die Meinung, daß auf den Domänen nur freie Leute seien, war so stark, daß die Domänenverwaltung jene Verordnung von 1773 einfach nicht in Anwendung brachte.”

Ferner44 „hatte sich die allgemeine Ueberzeugung gebildet, daß auf den Domänen nur völlig freie Leute wären, die hinziehen könnten, wohin sie wollten, und bei der Veränderung ihres Wohnortes „nur wegen der Kantonseinrichtung sich ein Abzugsattest geben lassen müßten.” „Die Leute ahnen gar nicht mehr, daß es eine Erbunterthänigkeit für sie gäbe, und der geringste Gedanke, daß sie in diesen verhaßten Zustand wieder zurückgesetzt werden könnten, würde sie geradezu widersetzlich machen.”

Zunächst ist gegen diese Ausführungen zu erwidern, daß sich in der Verordnung von 1773 der Satz betr. den Zwangsgesindedienst gar nicht auf die ostpreußischen Domänenbauern bezieht. Wer die Verordnung im Zusammenhange aufmerksam und ohne vorgefaßte Meinung liest, wird mir zugeben müssen, daß nicht abzusehen ist, warum, während bis dahin in derselben, außer in der Einleitung, nur Bestimmungen in Bezug auf die adlichen Bauern und die unterthänigen westpreußischen Domänenbauern enthalten sind, sich plötzlich, ohne daß mit einem Worte daraus hingewiesen ist, gerade dieser Satz auf die ostpreußischen Domänenbauern mitbeziehen soll. Nach meiner Meinung bezieht sich der Satz nur auf die adlichen Bauern. Es ist gar nicht gut denkbar, daß in dieser Verordnung, deren sämmtliche Festsetzungen nach meiner Ueberzeugung die Absicht, dem Bauernstande zu nützen, so klar erkennen lassen, eine Bestimmung im Gegensatz dazu den Zwangsgesindedienst irgendwo, wo er nicht bestand, einführen wollte.

Den besten Beweis dafür, daß meine Auslegung die richtige ist, liefert aber die Thatsache, daß die Behörden den Zwangsgesindedienst nirgends, wo er nicht schon bestand, eingeführt haben, also dieselbe Auffassung von der Verordnung hatten, wie ich sie oben darlegte.

Es sei mir gestattet, hier etwas vom eigentlichen Thema abzuschweifen und mich auch gegen die oben zitierte Auffassung Knapps, daß Friedrich der Große durch Aufhebung des Zwangsgesindedienstes in den Domänen Ostpreußens die letzten Reste der Unterthänigkeit beseitigt habe, zu wenden.

Wenn auch für Ostpreußens Domänen die Aufhebung des Lösegeldes ausgesprochen war, so ging das doch im wesentlichen nur die nicht angesessenen Bauern an. Den angesessenen werden die Kammern, außer im Falle eines günstigen Verkaufs, wohl kaum je den Abzug gestattet haben, da sie froh sein mußten, wenn die Stellen besetzt waren, und eine solche Erlaubniß war nöthig. Die Bauern mußten ja auch nach Erlaß des Patentes vom 10. Juli 1819 stets sich durch einen leiblichen Eid binden, die Stellen nicht anders als durch den leiblichen Tod oder expressen konsentierten Verkauf zu verlassen, u. s. w.; was ist das wohl anderes als eine Unterthänigkeit, wenn auch in einer nach Freiheit aussehensollenden Form? Daß die Ertheilung wirklicher Freiheit an die angesessenen Bauern gar nicht Absicht Friedrich Wilhelms I. war, geht ja auch aus den von Knapp angeführten Randbemerkungen des Königs hervor:45 „Wer ist Herr, ich oder die Bauern? Ich bleibe Herr, ich kann immer machen, (auch nach Aufhebung der Leibeigenschaft), wie ich es für gut finde. Die Bauern müssen thun, was ich will, es ist nicht so, wie mit ein Edelmann, der vor das Hofgericht stehet, mit die Bauern, die nit leibeigen sein.” Wenn 1804 in einem amtlichen Berichte gesagt wird, die obigen Vorschriften „seien vielleicht durch allgemeine Polizeiaufsicht46 zu erklären und ständen insofern nicht im Widerspruch mit vollkommener persönlicher Freiheit,” so ist das eine Verschiebung der Thatsachen, von deren Wahrheit der Verfasser des Berichtes selbst nicht überzeugt zu sein scheint. Wäre es wirklich so gewesen, so hätte auch für die Kammer eine Verpflichtung bestehen müssen, den Abzug angesessener Bauern, wenn nicht Schulden oder derartige Hinderungsgründe Vorlagen, auf Ansuchen stets zu gestatten. Daß dies nicht geschah, geht aus dem Inhalte mehrerer Edikte hervor, welche die zwangsweise Zurücklieferung ohne solche Abzugsatteste verzogener Immediateinsassen befehlen. Zurücklieferung ist doch aber keine Strafe für Unterlassung einer polizeilichen Abmeldung, sondern ein strikter Beweis der bestehenden glebae adscriptio. Ich will nur das „Erneute Edikt wider das Weglaufen und Verheelen sowohl königlicher Immediat- als auch adliger Unterthanen” de dato Berlin, den 10. November 176347 anführen, welches aus demselben Jahre stammt, wo nach Knapps Angabe durch das Verbot des Zwangsgesindedienstes auf den ostpreußischen Domänen „der letzte Rest von Erbunterthänigkeit oder Gutspflichtigkeit” schwand.48 Hier heißt es u. a. (Ziffer 3): „Sollte sich aber jemand unterstehen, entlaufene Immediat- oder adliche Unterthanen und Dienstboten, einzelne Personen und ganze Familien, wenn sie von unseren Beamten (Domänenpächtern) und denen Gutsherren oder ihrer vorigen Herrschaft ausgesuchet und reklamieret werden, zu verheelen und ihnen wohl gar zur weiteren Flucht beförderlich zu sein, so soll derselbe sothane Deserteurs auf eigene Kosten zurückschaffen, und wenn ihm dieses zu prästieren nicht möglich, dem Eigenthümer oder Gutsherrn 150 Gulden preußisch vor jede Manns- und 50 Gulden preußisch vor jede Weibsperson und nach Beschaffenheit der Umstände ein mehres unweigerlich zu bezahlen schuldig sein und überdies …. mit einer empfindlichen Strafe pro publico beleget werden.” Soll man wirklich glauben, daß derartige Strafen und auch die für Vorschubleistung gegen „Leute von geringer extraction” angedrohten Zuchthaus- und Festungsarbeitsstrafen, soweit sie Domänenbauern betreffen „nur wegen der Kantonseinrichtung” angeordnet wurden, und die mit Gewalt als „Deserteurs” zurückzuliefernden Immediateinsassen der „allgemeinen Ueberzeugung nach völlig freie Leute waren”?! Es bedarf wohl keiner weiteren Beweise dafür, daß die Knapp’schen Ausführungen wegen der „völligen Freiheit” der Domänenbauern unrichtig sind, dieselben vielmehr nach wie vor, wenn auch in milderer Form, unterthänig waren.

Ganz außerordentlich segenbringend ist der zweite Theil der Verordnung vom 8. November 1773 für die Domänenbauern des Netzedistriktes gewesen. Davon erhält man allerdings keine Vorstellung, wenn man bei Klebs liest:49 „in Betreff der Dienste und Leistungen der Bauern wurde, wenigstens auf den Domänen, ein für allemal „ein gewisses” Maß nach der verschiedenen Größe der Bauernhöfe festgestellt. Man muß doch sagen, dieses Maß von höchstens 60 Tagen jährlicher Arbeit war für den Netzedistrikt nicht „ein gewisses”, sondern ein außerordentlich geringes, ungefähr ein Viertel dessen, was nach Klebs eigenen Angaben50 die polnischen Scharwerksbauern sonst in der Regel zu leisten hatten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß durch diese für die Bauern so außerordentlich wohlthätigen Bestimmungen der Grundstein zur Wohlhabenheit der Domänenbauern des Netzedistriktes gelegt worden ist, und daß sie schnell wohlhabend wurden, beweist der Umstand, daß sie bald in der Lage waren, ihre Dienste durch Zinszahlung abzulösen, sodaß 1806, als der Netzedistrikt verloren ging, in den Domänen fast alle Scharwerksbauern zu Zinsbauern umgewandelt waren.51

Wenn wir diese Thatsache im Auge behalten, wird es uns unverständlich, wie Knapp diese ganze Verordnung für ein erschlichenes Machwerk der Reaktion erklären konnte. Den Anhalt zu einer solchen Anschauung konnte nur die Einleitung des Gesetzes geben. Diese Einleitung ist, wie darin angegeben, diktiert durch den Zorn des Königs wegen der häufigen Bedrückungen der Bauern durch die Herrschaften einerseits, wegen der zunehmenden Widerspenstigkeit, Nichtleistung der schuldigen Dienste und Abgaben und Wanderlust der Bauern andererseits. Der König sagt darin unter anderem, „daß er zwar in den Domänen, auch Westpreußens, die ehemalige Leibeigenschaft abgeschafft habe, damit habe er aber die ehemalig leibeigenen Einwohner nicht derjenigen Unterthänigkeit entledigt, womit sie noch diesem oder jenem der Domänengüter verpflichtet seien und dazu als glebae adscripti gehörten. Er hebe zwar nochmals, sowohl in Ansehung der Domänen, als überhaupt im allgemeinen in Ost- und Westpreußen alle Leibeigenschaft und Sklaverei auf, ohne aber die zu einem jeden Gute verpflichteten Unterthanen all ihrer Unterthänigkeit, womit sie zu den Gütern gehörten, zu entlassen.” (So lautet der offizielle Text, und nicht, wie Knapp ihn anführt,52 „deshalb bleibt sowohl in den Domänen, als überhaupt die Unterthänigkeit bestehen.”) Der König hab hier auch in den Privatgütern die Leibeigenschaft auf. Für Westpreußen, also auch den Netzedistrikt, wurde deutlich ausgesprochen, die Leibeigenschaft solle aufhören, während noch im Jahre vorher den Adlichen nur gesagt worden war, sie würden gut thun, dem königlichen Exempel in Aufhebung der bisherigen, allzu harten Knechtschaft ihrer Leibeigenen zu folgen.

Knapp folgert, nachdem er das obige, mit dem Text der Gesetzsammlung nicht übereinstimmende Zitat gegeben: Die Lösegelder und der Zwangsgesindedienst, und somit die ganze Erbunterthänigkeit (!) waren in den Domänen Ostpreußens bereits längst abgeschafft. Die Verordnung vom 8. November 1773 führte dieselbe für Ostpreußen aufs neue, für Westpreußen überhaupt zum erstenmale ein. Die Verordnung wurde daher von den Behörden als erschlichen betrachtet und nicht in Anwendung gebracht.

Von der westpreußischen Unterthänigkeit soll erst im nächsten Kapitel die Rede sein; gehen wir zunächst gegen den letzten Satz der Knapp’schen Ausführungen vor. Daß die Verordnung bei den Behörden nicht unbeachtet geblieben ist, geht aus der von mir auf Grund behördlicher Quellen angeführten Thatsache hervor, daß die Dienste der Domänenscharwerksbauern des Netzedistriktes thatsächlich nach den Bestimmungen der Verordnung geregelt worden sind.53 Diese Bestimmungen, welche den Kern der Verordnung bilden, hat Knapp auch nicht mit einem Worte erwähnt, so daß seine Darstellung den Anschein erweckt, als sei die Verordnung nur zu dem Zwecke erlassen worden, die persönliche Freiheit der Domänenbauern zu kürzen. Aber ich kann durchaus nicht zugeben, daß die Worte der Einleitung, wenn sie auch an sich unklar sind, in Verbindung mit der ganzen Tendenz der Verordnung ohne Weiteres die Deutung erlauben, die Knapp ihnen giebt. Der beste Beweis dafür, daß meine vorher dargelegte Auffassung der Verordnung die richtige ist, scheint mir darin zu liegen, daß die damaligen Behörden dieselbe in dem gleichen Sinne aufgefaßt haben. Denn der Umstand, daß die Behörden Lösegeld und Zwangsgesindedienst nirgends neu einführten, ist doch viel natürlicher dadurch zu erklären, daß sie eben aus der Verordnung derartige Vorschriften nicht herauslasen, als dadurch, daß sie die Verordnung für erschlichen hielten und deshalb nicht ausführten; etwas derartiges würde wohl eine Behörde Friedrichs des Großen in jener Zeit nicht gewagt haben.

Die Auffassung einiger Sätze der Verordnung im Knapp’schen Sinne ist, allerdings dreißig Jahre später, thatsächlich vorgekommen. Es scheint fast nach den Knapp’schen Ausführungen, als ob es sich um ein absichtliches Mißverstehen handelt. Das Resultat der amtlichen Behandlung war die Verordnung vom 29. Dezember 1804,54 welche besagt, daß die Bestimmungen von 1719, 1723 und 1763 u. s. w. zu Recht beständen, „obgleich in späterhin ergangenen gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen Vorkommen, aus welchen mit einigem Schein daran gezweifelt werden könnte, ob es bei jener Aufhebung sein Bewenden fernerhin haben solle.” Das ist nicht eine „Aufhebung der Verordnung vom 8. November 1773,” sondern eine Erklärung der wenigen unklaren Sätze derselben, wahrscheinlich für diejenigen bestimmt, welche daraus böswillig etwa Nachtheile für die Domänenbauern hätten herleiten wollen, wie denn der Ausdruck, „daß mit einigem Schein daran gezweifelt werden könnte,” vollständig den Thatsachen entspricht. Wenn die Verordnung von 1804 auch ausspricht, daß durch die älteren Bestimmungen alle Leibeigenschaft und Erbunterthätigkeit oder Gutspflichtigkeit in Ostpreußen und Lithauen aufgehoben worden sei, so ist das eine Uebertreibung. Als solche weggefallenen Folgen bezeichnet sie den Gesindedienstzwang, das Beeinflussen des Verziehens nach adlichen Gütern und das Loskaufgeld. Wann eigentlich das Loskaufgeld, außer für die heirathenden unterthänigen Mädchen, auf den preußischen Domänen aufgehoben wurde, ist mir nicht gelungen festzustellen. Knapp übergeht diese Frage mit Stillschweigen. Die Verordnung vom 29. Dezember 1804 hebt dann auch alle übrigen hier nicht genannten Folgen der Unterthänigkeit aus, worunter schließlich bei der damaligen Unbestimmtheit dieses Begriffs sehr viel, aber auch sehr wenig hätte verstanden werden können. Erst infolge des Ediktes vom 9. Oktober 1807 ist thatsächlich die Unterthänigkeit ganz aus der Welt geschafft worden. Denn so lange noch das Recht der Herrschaft bezw. Beamten bestand und ausgeübt wurde, jeden Unterthan nach zurückgelegtem 24. Jahre zur Annahme einer dienstpflichtigen Stelle im Dorfe nöthigen zu können, ferner das Recht, den Erbgang zu beeinflussen,55 ferner das Recht des Einwirkens bei Veräußerung und Verpfändung oder dauernden Belastung56 der Stellen, ferner das Recht des Einspruchs bei beabsichtigten Veränderungen der Stellen, das Recht, Konzessionsgelder von Gewerben zu erheben,57 bestand eine völlige persönliche Freiheit der Bauern in den Domänen thatsächlich nicht. Unterthänigkeit hat also, wenn auch in sehr abgeschwächter Art, bis in dieses Jahrhundert hinein auf allen preußischen Domänen bestanden. Es werden auch die Domänenbauern in den Verordnungen jener Zeit nach wie vor als Unterthanen bezeichnet.

Uebrigens ist die Verordnung vom 29. Dezember 1804 von geringer Bedeutung und auch nicht in die Gesetzsammlung des Staates (novum corpus) aufgenommen.58 Eine Kabinets-Ordre vom 28. Oktober 180759 hebt nach Analogie der Verordnung vom 29. Dezember 1804 die Unterthänigkeit auf allen Domänen aus. Es sollen vom 1. Juni 1808 ab weder Gutspflichtigkeit noch die daraus unmittelbar entspringenden Verbindlichkeiten mehr in Anwendung gebracht werden. Aber erst am 24. Oktober 1810 wurden die Bestimmungen des Reskriptes vom 8. April 1809 verallgemeinert, in welchem gesagt wird, was eigentlich mit der Erbunterthänigkeit aufgehoben sei60 u. a.; erst hierdurch wurde die Einschränkung des Erbrechtes als letzter Rest der Erbunterthänigkeit auf den Domänen thatsächlich beseitigt. Keineswegs macht aber die Fassung der Verordnung vom 29. Dezember 1804 auf mich den Eindruck einer „schonenden Rücksicht auf Friedrich den Großen”.61 Zu einer solchen lag auch durchaus kein Grund vor, denn die Verordnung vom 8. November 1773 kann sich getrost den besten Gesetzen des großen Königs zur Seite stellen. Sie erscheint durch landesväterliche Fürsorge veranlaßt, und wenn auch einige Sätze etwas unklar sind, andere wenige nicht sehr zweckentsprechende Bestimmungen enthalten, so ist doch ihre Absicht und ihre Wirkung, wie im Vorherigen dargelegt, eine geradezu ausgezeichnete gewesen.

Das zweite Gesetz jener Periode, eine Kabinetsordre vom 20. Februar 1777, ertheilte allen Domänenbauern, welche ihre Höfe noch nicht eigenthümlich besaßen, die Versicherung, daß die Stellen nach ihrem Tode ihren Kindern nicht genommen werden würden. Diese Versicherung sollte dazu beitragen, die Wirthe zum Fleiß und namentlich auch zu Meliorationen aufzumuntern.

Die Deklaration vom 5. September 177762 schrieb vor, daß die Bestrafung und Exekution im Dienste lässiger und mit Zinsen rückständiger Domänenbauern auf keinen Fall den Beamten (Pächtern) überlassen werden dürfe, sondern nach Anzeige derselben durch das Justizamt festgesetzt und vollzogen werden solle. Die Bestrafung durfte nur noch durch den spanischen Mantel63 oder Gefängniß, aber nicht mehr durch Anwendung des gesundheitsschädlichen Rostes64 geschehen. Auch wurde den Beamten und deren Bediensteten das Schlagen der Unterthanen bei Strafe des Karrens und der Festung verboten. Die Departementsräthe sollten auf ihren Dienstreisen die Unterthanen befragen und alle Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.

Letzteres war aber wohl kaum zu erwarten, da es die höheren Staatsbeamten selbst damals nicht so genau mit der Behandlung der Bauern genommen zu haben scheinen. Denn in fünf Kabinets-ordres65 (vom 5. September 1777, 22. November 1787, 3. Juli 1788, 29. September 1789 und 11. Januar 1790), betreffend Mißbräuche beim Vorspann und Einschränkung desselben, wird immer wieder darüber geklagt, daß die Dienerschaft der Inhaber von Vorspannpässen, — das waren zumeist höhere Beamte und Militärs —, die Bauern mit Peitschen und Stöcken mißhandelten, mehr Pferde, als sie zu beanspruchen hätten, forderten und durch Gewalt deren Gestellung durchsetzten u. a. m. Schließlich wird den Bauern gestattet, solchen Vorspannnehmern, „welche Bediente mit Stöcken und Peitschen zum Schlagen von Menschen und Vieh” bei sich führten, den Vorspann einfach zu verweigern.

Da sieht man doch, wie es mit der Ansicht von der Menschenwürdigkeit der Bauernklasse bestellt war. Wie kann man derartige Thatsachen mit der Redensart in Einklang bringen, daß die allgemeine Ueberzeugung und besonders die der preußischen Behörden die Domänenbauern nach wie vor 1773 für freie Menschen ästimirt hätte.

Durch ein 54 Paragraphen umfassendes „Reglement” vom 17. Januar 178066 nebst den daraus bezüglichen Reskripten vom 14. März 1780, 23. Oktober 1780 und 18. April 1793 wurde das Prozeßwesen zwischen Herrschaft und Unterthanen in geregelte Bahnen gelenkt. Besonders wurde hierbei angestrebt, die Prozesse kurz zu gestalten, wodurch dem Landmann Geld und Zeit erspart wurde. Diejenigen Justizbeamten, welche Vergleiche zustande brachten, sollten eine Prämie erhalten, die von beiden Parteien zur Hälfte zu bezahlen war.

Man sieht, daß es mit der in der Verordnung vom 8. November 1773 ausgesprochenen Aufhebung der Leibeigenschaft der Privatbauern völlig ernst genommen wurde,67 und als wichtigstes Zeichen hiervon ist die Wiedereröffnung des Rechtsweges selbst für die bis dahin leibeigenen Bauern, denen er viele Jahrhunderte verschlossen gewesen, zu begrüßen. Möchten die polnischen Bauern doch nie vergessen, daß sie Preußen für all dieses Dank schuldig sind.

Um die nun wieder ihrer Herrschaft gegenüber gerichtsfähig gewordenen Bauern vor der Einwirkung der aus eigener Gewinnsucht zu Prozessen drängenden Winkelkonsulenten zu schützen, wurde durch die Kabinetsordre vom 7. September 1780 deren strenge Bestrafung, „falls sie das gemeine Volk aufwiegelten,” verfügt. „Um Rückfälle zu verhindern,” sollten solche Rechtskonsulenten, welche nicht nachweisen konnten, daß sie auf andere Weise ihr Brot zu verdienen imstande wären, soweit sie zum Militärdienst taugten, in das Kowalewski’sche Regiment, sonst in die Arbeitshäuser gesteckt werden!! Gewiß ist dies eine Gewaltmaßregel, ganz charakteristisch für Friedrich den Großen.

Die Kabinetsordre vom 11. September 178468 befahl Revision aller Urbarien im Lande, wobei sowohl die Dienste, als die baren Gefälle und alle sonstigen Leistungen der Unterthanen auf ein bestimmtes Maß regulirt und festgesetzt werden sollten. Diese Vorschrift wurde aber der obwaltenden großen Schwierigkeiten wegen nur theilweise durchgeführt und zwar immer auf den Gütern, wo gerade Streitigkeiten herrschten.

Der „Bauernschutz” wurde 1789 im Netzedistrikt eingeführt durch Verfügung des Generaldirektoriums; das Datum ist in den Elften nicht angegeben.69 Es wurde nämlich hiernach die Verordnung vorn 12. August 1749, durch welche allen Gutsbesitzern bei Strafe von 100 Thlr. verboten war, einen Bauern oder Kossäthenhof eingehen (wüstliegen) zu lassen oder zum Vorwerk einzuziehen, auch im Netzedistrikt publizirt. Es war dies um so erwünschter, als damals nicht nur viele Höfe, sondern sogar manche Ortschaften ganz wüst lagen, also ein großes Interesse vorhanden war, nicht noch mehr Bauernhöfe eingehen zu lassen.70 „Es gab damals Orte, die zwar Namen trugen, Ackerland hatten, Häuser umschlossen, aber es gab keine Menschen mehr, die hier wohnten, die hier das Land bebauten. Sie waren ausgestorben oder davongelaufen, hatten Acker und Haus, Garten und Ställe leer gelassen und das Weite gesucht. Neuer Ersatz hatte sich nicht gefunden, das Land, das zu der verwaisten Stelle gehörte, lag wild und wüst da. Die Herrschaft trug kaum Verlangen nach diesen öden Plätzen, sie hätte nur noch mehr Arbeitskräfte gebraucht, den verwilderten Boden wieder einigermaßen urbar zu machen. Die Nachbarn waren auch nicht lüstern nach diesem zweifelhaftem Erwerb, sie hätten nur um so mehr Arbeit und Last gehabt; hatten sie doch oft kaum selbst Zeit genug, ihre eigene Scholle zu bepflügen und zu bearbeiten. So blieben dann diese Stellen leer, oder, wie der landläufige Ausdruck damals ging, sie blieben „wüst”, ja, ihre Namen sind zum Theil heute unbekannt.” Angegeben sind bei Beheim-Schwarzbach ungefähr 15 ganze Dörfer und Vorwerke und 43 Bauernstellen auf dem platten Lande und 457 Stellen in den sogenannten Städten, welche wüst lagen.

Aus der obigen Schilderung der Verhältnisse geht hervor, daß die Gutsherren thatsächlich meist kein Interesse an dem Eingehen der Bauernstellen hatten. Der Widerstand der Gutsherren gegen eine Wiederbesetzung jener durch die ewigen Unruhen des Polenreiches zu Grunde gerichteten Wirthschaften erklärt sich vielmehr zunächst aus den großen Kosten, die mit einer solchen Wiederbesetzung verbunden waren. Man bedenke, daß der Gutsherr bei Wiederbesetzung der Stellen in der Regel die ganze Wirthschaft auf eigene Kosten mit Vieh, Gebäuden und Ackergeräthen ausstatten, oft sogar alle Möbel und Hausgeräthe bis zum Löffel herab den anziehenden Wirthen liefern mußte. Diese waren bei der Schwierigkeit der Arbeit, welche ihrer auf den verwahrlosten Stellen wartete, nur sehr schwer oder gar nicht zu haben. Eine solche Wiederbesetzung war gar nicht so leicht, wie sie die Knapp’sche Schule sich vorzustellen scheint, die alle Schuld an dem Eingehen von Bauernstellen immer dem bösen Gutsherrn in die Schuhe schiebt, der ein Interesse daran haben sollte, sich der Bauern zu entledigen. Wo so viel unbebautes Land, das sich zu Acker eignete, vorhanden war, wie im deutschen Osten noch Mitte dieses Jahrhunderts,71 konnte ein solches Interesse wirklich kein allgemeines sein. Der Gutsherr konnte wohl ein Interesse daran haben, den durch Bauern in Kultur gebrachten Acker sich anzueignen und dem Bauern Neuland zu überweisen, was man gewöhnlich translociren nennt, aber an dem Bestehen des Bauernstandes selbst hatte die Gesammtheit der Gutsherren selbst das größte Interesse, wenn natürlich auch Fälle vorkamen, wo das Interesse einzelner Gutsherren durch Bauernlegen gefördert werden konnte. Das ist aber nur da anzunehmen, wo die Bauern gelegt wurden, weil die Gutsherren die Aecker selbst in Bewirthschaftung nehmen wollten. Aus welchem Grunde aber ein Gutsherr einen Bauern hätte verjagen sollen, trotzdem er seine Aecker weder einziehen wollte, noch die wirthschaftlichen Mittel besaß, um dies zu können, ist vollkommen unerfindlich. Trotzdem lesen wir bei Knapp:72 „von dem Rechte, die Wirthe beliebig abzusetzen, scheint der breiteste Gebrauch gemacht worden zu sein,” was er aus der Thatsache schließt, daß i. I. 1824 die Generalkommission 1161 Bauernhöfe unbesetzt fand.

Daß solche Neuansetzung von Bauern auf unkultiviertem oder verwildertem Boden sehr schwer und mit ungeheuren Kosten verbunden war, ohne einen entsprechenden Erfolg zu gewährleisten, kann man schon daran sehen, daß sogar ein Theil der mit großen Kosten von den preußischen Königen angelegten Bauernkolonien trotz der staatlichen Subventionen wieder völlig zu Grunde gegangen ist.73

Haben nun die Gutsherren im allgemeinen kein Interesse am Eingehen der Bauernstellen gehabt, sondern vielmehr an ihrem Bestehenbleiben, so mag doch ungenügende Unterstützung oder Bedrückung der Bauern oft die unbeabsichtigte Folge gehabt haben, daß die Bauern ihre Stellen verließen und auf und davon gingen, zumal denen, welche keinerlei Ansprüche auf Eigenthum am Land und Inventar hatten, keineswegs die Liebe zur Scholle innewohnen konnte, die an dem bäuerlichen Eigenthümer so charakteristisch ist. Aber gerade deswegen wird wohl ebenso häufig der Grund des Entweichens bei den Bauern selbst zu suchen gewesen sein. Ein kurfürstliches Edikt von 157574 sagt darüber: „Auch ist nicht außer Acht zu lassen, daß mancher Bauer und auch Kossäth, wenn sie sich, und zwar mehrentheils muthwillig, in Schulden verteuft, ihre fahrende Habe, Vieh, auch Getreidig heimlich zu Geld machen, oder doch bei nachtschlafender Zeit in anderen Ort oder Gericht schaffen und hiernächst heimlich davon streichen und die Häuser und Höfe stehen lassen, dadurch derjenige, so ihnen mit dem seinigen gedienet, um das seinige, wie auch wir selbst um die Schöffe, die Junker aber auch um ihre Pächte und Dienste kommen und gebracht werden.”

Die renovierte Gesindeordnung vom 3. Dezember 164475 sagt dasselbe in einem „vom Weglaufen der Bauern” überschriebenen Abschnitt; es wird diesen ernstlich verboten, Häuser und Höfe stehen zu lassen und zu entfliehen.

Der Umstand, daß das Eigenthum des Bauern so leicht vom Grundbesitz getrennt werden konnte, und daß das Stehlen und Verkaufen des herrschaftlichen Viehes und Besatzes bedeutend mehr und leichter verdientes Geld einbrachte, als die Bewirthschaftung der Stelle und des herrschaftlichen Ackers, mag wohl wirklich so manchen Bauern veranlaßt haben, auf oben beschriebene Weise zu entlaufen, wenn es auch andererseits feststeht, daß auch von den Gutsherren so mancher Bauer vertrieben worden ist.

Ein weiteres Generalreskript, erlassen vom Großkanzler und dem Generaldirektorium am 26. März 1790, bestimmte: Wenn ein Gutsherr einen Lehnschulzenhof oder ein anderes erbliches Bauerngut kaufe, müsse er dasselbe anderweitig erblich besetzen und dürfe es nicht durch Zeitpächter bewirthschaften lassen. Dagegen solle es ihm freistehen, den neuen Wirth zu Naturaldiensten zu verpflichten und auch den Hof in mehrere Bauerngüter zu dismembrieren. Wenn auch dieses Reskript höchst wahrscheinlich sich auf einen Einzelfall bezieht und daher keine Wichtigkeit besitzt, kann man doch daraus entnehmen, daß man damals in Preußen bei den auf Erhaltung des Bauernstandes gerichteten Bestrebungen immer noch allein von dem Gesichtspunkte ausging, daß eine möglichst große Bevölkerungszahl zu erstreben sei, für die Bedeutung des Umfanges der Bauernstellen, für den dauernden Wohlstand der Besitzer und die Stetigkeit der Besitzverhältnisse dagegen noch kein Verständniß besaß. Es ist jedenfalls bedauerlich, daß die Staatsregierung im Prinzip die Erlaubniß zur Zerschlagung der großen Lehnschulzenhöfe gab, zumal diese zu den wenigen großen Bauernstellen gehörten, die eine Uebergangsstufe zu den größeren Gütern und Vorwerken der Adlichen bildeten.

Das letzte wichtige Gesetz jener Zeitepoche ist die „Deklaration über die Vererbung der Bauernhöfe in den Domänenämtern vom 25. März 1790.76 Die hauptsächlichsten Bestimmungen derselben sind:

Erbfolgeberechtigt sind alle männlichen und verlobten oder verheiratheten weiblichen Kinder. Welches Kind den Hof bekommen soll, bestimmt das Amt nach Tüchtigkeit und Vermögen der Prätendenten. Ist die Wahl schwer, so kann ein etwaiger Wunsch des verstorbenen Vaters berücksichtigt werden, oder das Loos entscheidet.

Für minorenne Kinder verwaltet die Wittwe, für Waisen ein vom Amt bestellter Vormund die Stelle bis zum Heranwachsen des jüngsten Kindes. Dann übernimmt ein Kind nach Wahl des Amtes den Hof und zahlt ein Ausgedinge an die Wittwe.

Sind keine Kinder da, so erbt die Wittwe; ist auch keine Wittwe vorhanden, so erben Brüder und Schwestern den Hof. Fehlen auch solche, so fällt der Hof ohne Rücksicht auf Seitenverwandte an das Amt zurück.

Der Erbe übernimmt den Hof mit allem Zubehör, ohne den anderen Erben etwas hierfür herauszahlen zu müssen und ohne die Schulden des Borbesitzers zu übernehmen, nur noch unerzogene Geschwister muß er ernähren.

Ist außer dem Hof und Zubehör noch Vermögen da, so wird es getheilt. Superinventar kann der Erbe zu billiger Taxe übernehmen, oder es wird versteigert, und der Erlös unter alle Kinder getheilt.

Der Hof kann niemals verschuldet werden.

Die Domänenbauern erhielten dem Inhalt dieser Deklaration entsprechende Annehmungsbriefe, in welchen aber außerdem stand,77 daß sie sich im Nießbrauch ihrer Höfe auf unbestimmte Zeit nur so lange befänden, als sie ihre Pflicht gehörig erfüllten, und so lange keine Veränderungen mit ihren Prästandis und ihren Höfen nothwendig seien. Wenn hiernach das Thatsächliche mit dem, was Rechtens, nicht ganz übereinstimmte, so würden dadurch doch, selbst wenn es Absicht der Verwaltungsbehörden gewesen sein sollte, die den Bauern durch die Verordnung gesetzlich ertheilten Zusicherungen keineswegs eine Schmälerung haben erleiden können.

Spätere Rechtsquellen sind seit 1794 Theil I, Titel 21 und Theil II, Titel 7 des allgemeinen Landrechtes, soweit diese nicht nach Maßgabe des Publikationspatentes vom 5. Februar 1794 und vom 11. April 1803 durch Provinzialstatuten eingeschränkt sind. Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechtes sind fast durchweg auf denen der Verordnung vom 6. November 1773, sowie einer Verordnung für Schlesien vom 8. Dezember 1748 aufgebaut.78


III. Kapitel.

III. Kapitel.

Ueber die persönlichen und Prästationsverhältnisse der Bauern des Netze-Distriktes.

Um eine bessere Beurtheilung der bäuerlichen Verhältnisse zu ermöglichen, will ich noch kurz anführen, was sich, abgesehen von der schon behandelten Gesetzgebung, aus den Akten und der Litteratur bezüglich derselben ergiebt.

Wenden wir uns zunächst den Domänenbauern zu.

Es gab in den Domänen des Netzedistriktes alle im erstell Kapitel angeführten Klassen bäuerlicher Besitzer, nur keine Leibeigenen. Betreffend die bäuerlichen Eigenthümer ist wenig aus den Quellen ersichtlich. Wahrscheinlich wurden ihre Besitzverhältnisse und Lebensbedingungen als so gute angesehen, daß man sie bei Berathung der auf Besserung der Lage des Bauernstandes hinzielenden Gesetzgebung nicht mit in Betracht zog. Deshalb scheint es mir doch unberechtigt, sie gewissermaßen als „Nichtbauern” zu bezeichnen, wie dies Knapp83 und andere mit den Lehnschulzen und Kölmern thun. Wenn sie durch ihre Unabhängigkeit und ihre gute Lage überhaupt auffallen und insofern weit über den Scharwerksbauern stehen, so ist das eben nur ein Zeichen dafür, daß selbst in den Zeiten der unbeschränktesten grundherrlichen Willkür die Grundherren vor den guten Rechten solcher privilegierten Bauern immerhin so viel Achtung behalten hatten, daß sie dieselben fast ausnahmslos unangetastet ließen. Wenn sich auch aus diesem Grunde im Laufe der erwähnten Zeit der Unterschied zwischen diesen und den übrigen Bauern bedeutend vergrößert haben mag, so ist es mir doch nicht erfindlich, wie sie hierdurch ihre bäuerliche Qualität verloren haben sollten, oder soll man etwa sagen, sie waren keine Adlichen, aber weil es ihnen gut ging, können sie auch nicht Bauern gewesen sein?

Die Emphyteuten und auch die Zeitpächter hatten in den Domänen immer schriftliche Kontrakte. Sie waren im Veräußerungsfalle zur Entrichtung des in den Gesetzen84 auf den doppelten Betrag des jährlichen Kanons festgesetzten Laudemiums verpflichtet. Sie durften über ihre Besitzperiode hinaus die emphyteutischen Grundstücke ebenso wenig, wie die Zeitpächter die ihrigen mit Reallasten beschweren und konnten, wenn sie drei Jahre lang mit ihrem Kanon im Rückstande blieben, ohne weiteres exmittiert werden. Sie mußten die Stellen in gutem Zustande erhalten und bei Ablauf des Nutzungsrechtes so zurückgewähren, wie sie dieselben übernommen hatten. In den Kontrakten wurde oft die spätere Fortsetzung des Vertrags gegen Entrichtung des doppelten Jahreskanons zugesichert. Die gewöhnliche Dauer der Emphyteuse in den Domänen des Netzedistriktes war 40 bis 60 Jahre. Dieses Besitzverhältniß kam in den Domänen sehr häufig vor. Je nach den Bestimmungen der Kontrakte ähnelte es mehr dem erbzinslichen oder dem zeitpächterlichen Besitzverhältniß.

Die bei Beheim-Schwarzbach85 angeführten Holländer-Privilegien stammen alle aus dem 17. und 18. Jahrhundert. Während die in den Akten, besonders in den südpreußischen Gutachten stets als „Hauländer” genannten Kolonisten meist als Emphyteuten bezeichnet werden, ist bei Beheim-Schwarzbach über die Dauer des Besitzverhältnisses nichts angegeben, so daß ich diese „Holländer” des Netzedistriktes zu den Erbenzinsleuten rechnen möchte.

Sehr zahlreich waren 1786 in den Domänen des Netzedistriktes die Zeitpächter. Man zählte 1786 in den vier Kreisen des Netzedistriktes (Krone, Camin, Inowrazlaw und Bromberg) 1286 Eigenthums- und emphyteutische Besitzer, 1300 Zeit- und Pachtbauern, 1409 „Unterthanen im eigentlichen Sinne des Wortes”, im Ganzen also 3995 Domänenbauern.

Im Laufe der preußischen Zeit waren die meisten Zeitpächter und Unterthanen durch ihnen ausgestellte Annehmungsbriefe auf Grund der Verordnung vom 25. März 1790 mit dem eingeschränkten Erbrecht versehen worden, oder in das Erbpachtoder emphyteutische Verhältniß eingetreten, so daß es 1806 nur noch wenige Zeitpächter in den Domänen des Netzedistrikts gab. In den damals ertheilten Annehmungsbriefen wurden alle Prästationen verzeichnet, sowie Angaben darüber gewacht, wem die Gebäude, die Hofwehr und das Inventar gehörten, was für den Vererbungsfall von Wichtigkeit war. Ferner war darin enthalten das Heideeinmiethungsrecht,86 nichts aber von Holz-, Hütungs- und sonstigen Weiderechten, welche sich nach dem örtlichen Herkommen regelten.

Schon zu polnischen Zeiten waren die Dienste aller Domänenbauern in den sogenannten Lustrationen festgelegt gewesen, so daß selbst diejenigen hier mit „Unterthanen im eigentlichen Sinn” bezeichneten Scharwerksbauern auf unbestimmte Zeit, welche keine schriftlichen Kontrakte besaßen, weit besser situirt waren, als die adlichen Bauern, zumal sie gegen willkürliche Erhöhung der Leistungen bei den Gerichten Schutz fanden.

Die Prästationen dieser Domänenbauern waren in den älteren Zeiten fast nur Dienste. Das Maß derselben wurde durch die Verordnung vom 8. November 1773 auf ein außerordentlich niedriges Maximum herabgesetzt, wodurch sich der Wohlstand der Domänenscharwerksbauern sehr gehoben hat. Die meisten haben noch im Laufe der ersten preußischen Besitzperiode ihr Scharwerksverhältniß in ein Geldzinsverhälniß umgewandelt, so daß bäuerliche Dienste 1806 in den Domänen des Netzedistriktes eine Seltenheit waren.87

Remissionen bei Unglücksfällen erhielten die Domänenbauern nach den gesetzlichen Bestimmungen,88 d. h. für die Zeit, für welche der Landesherr die Steuern erließ, wurden die Gutsleistungen zur Hälfte erlassen. Zinspflichtige Besitzer, welche nicht unterthänig waren, hatten keinen Anspruch auf solchen Nachlaß.

Knapp hat behauptet, daß es in Westpreußen überhaupt keine unterthänigen Domänenbauern gegeben habe. Er sagt:89 „In Westpreußen wurde bei der Besetzung dieses Landestheils auf den Domänen keine Erbunterthänigkeit vorgefunden. Ob sich dieselbe gar nicht entwickelt hatte, oder ob sie zu polnischen Zeiten bereits beseitigt worden war, ergießt sich aus unseren Quellen nicht, doch ist die erste Annahme wahrscheinlicher.” Diese Quellen Knapps bestehen90 aus einem Berichte des Präsidenten von Auerswald zu Marienwerder vom Jahre 1798, worin steht, „daß in Westpreußen und im Netzedistrikt seit der Reoccupation der Provinz kein Fall vorgekommen wäre von besonderen Rechten auf die Person oder das Vermögen eines Domäneneinsassen als eines glebae adscripti. Auch vor der Occupation sei kein Beispiel bekannt, daß den Starosten für die Ertheilung eines Abzugsattestes ein Lytrum ertheilt sei. Nur in Kujawien, der südlichsten Spitze des Netzedistriktes, wo die Domänen aus adlichen Gütern konstituirt sind, finde sich einige Spur von glebae adscriptio zur polnischen Zeit. Allein seit der Occupation wurden alle Einsassen auf den Domänen ohne Unterschied als freie Leute behandelt; bei Verkaufs-, Verziehungs- und Vererbungsfällen oder sonst sei Niemand in Rücksicht auf Erbunterthänigkeit oder glebae adscriptio in Anspruch genommen, noch wären die Kinder der Amtseinsassen zum Dienst gezwungen oder deren Abzug verhindert worden.”

Es scheint mir, daß der Präsident von Auerswald, der Verfasser dieses Berichtes, unter dem Begriff glebae adscriptio dasselbe verstanden hat, was heutzutage gewöhnlich mit dem Ausdruck Leibeigenschaft bezeichnet wird, und einen anderen Grad der persönlichen Unfreiheit überhaupt nicht kennt. „Besondere Rechte auf die Person oder das Vermögen” sind doch Zeichen der Leibeigenschaft, nicht der bloßen Unterthänigkeit.91 „Der Leibeigene kann nicht für sich selbst Vermögen erwerben,” also der Herr hat besondere Rechte auf fein Vermögen. „Der Leibeigene kann wie eine Sache veräußert werden,” also der Herr hat besondere Rechte auf seine Person. Daß eine solche Leibeigenschaft auf den polnischen Domänen nicht geherrscht hat, ist ganz richtig, falsch ist dagegen, daß nur in Kujawien, wo die Domänen aus adlichen Gütern konstituirt gewesen, sich eine Spur von glebae adscriptio zu polnischer Zeit finde; denn es findet sich nicht nur eine Spur von glebae adscriptio in den adlichen Gütern Großpolens, sondern die Bauern daselbst waren leibeigen im vollsten Sinne des Wortes.

Wenn man diesen Sinn der Ausführungen v. Auerswald im Auge behält, wird es auch vollkommen verständlich, was er damit meint, daß bei „Verkaufs-, Verziehungs- und Vererbungsfällen Niemand in Rücksicht auf glebae adscriptio in Anspruch genommen worden” sei. Das soll heißen, bei Verkaufs- u. s. w. Fällen hat niemand „besondere Rechte auf die Person oder das Vermögen” der Unterthanen in Rücksicht auf Leibeigenschaft geltend gemacht.

Es sei mir gestattet, mich noch einen Augenblick bei dem Begriffe der „uneigentlichen Leibeigenschaft,” wie ihn Knapp definirt, aufzuhalten. Knapp92 sagt: Die Fälle wahrer Leibeigenschaft seien nur ganz vereinzelt gewesen. Der auf dem preußischen Gebiete so häufige Zustand der uneigentlichen „Leibeigenschaft” sei ein ganz anderer, nämlich die Verbindung von Gutsunterthänigkeit mit unerblich lassitischem Besitzrecht in Bezug auf das Land, sei der Besitz nun lebenslänglich oder willkürlicher Kündigung unterworfen. In diesem Sinne werde das Wort insbesonders von den preußischen Königen gebraucht, wenn sie die Leibeigenschaft abschaffen wollten.

Das scheint mir doch nicht die richtige Auffassung des Begriffes zu sein. Die preußischen Könige denken im Anfange der Reformbestrebungen gar nicht daran, die Leibeigenschaft in diesem Sinne aufzuheben, also kurz gesagt, alle „Gutsunterthänigkeit und Unerblichkeit.” Friedrich Wilhelm I. will die Leibeigenschaft aufheben und alles auf märkischen Fuß setzen. Dieser märkische Fuß besteht darin,93 daß die „Unterthanen” zwar „freie Leute” sind aber Zwangsgesindedienst leisten, Loskaufsgeld geben, wenn sie sich in eine fremde Jurisdiction verheirathen, zum Theil auch kein Erbrecht haben. Das entspricht also ganz dem Zustande, den Knapp als „uneigentliche Leibeigenschaft” bezeichnet. Also muß doch wohl der König etwas anderes unter Leibeigenschaft verstanden haben.

Die preußischen Könige haben meiner Meinung nach gar nicht die Absicht gehabt, wenigstens nicht bis zum Tode Friedrichs des Großen, wirklich freie Menschen, nach unserem Begriffe, aus den Domänenbauern zu machen. Wenn auch der Name „Frey-Bäuerliche Wirthe,” wie ihn schon das Edikt vom 10. Juli 1719 gebrauchte, sehr schön klingt, so meinten die Könige damit Leute, die gezwungen wurden, einen körperlichen Eid zu schwören, ihre Stellen nicht anders als durch den Tod94 zu verlassen, die zum Verkauf ihrer Besitzung einen ausdrücklichen Konsens der Kammer haben mußten, welche keineswegs verpflichtet war, ihn zu ertheilen, die ihre Kinder nicht ohne Konsens der Kammer verziehen lassen durften, die ihre Kinder, welche sie nicht in eigener Wirthschaft brauchten, unweigerlich zum Zwangsgesindedienst hergeben mußten und vielen anderen Beschränkungen unterlagen. Diesen Zustand pflegen wir mit Unterthänigkeit, Schollenpflichtigkeit oder glebae adscriptio zu bezeichnen. Die Härten dieser Unterthänigkeit zu mildern, ist Friedrich des Großen Ziel gewesen. Es muß aber die Leibeigenschaft auch in Preußen noch härtere Beschränkungen der persönlichen Freiheit enthalten haben.

Mir scheint dieser schlechtere Zustand besonders darin zu liegen, daß dem Leibeigenen beliebig erhöhtes Scharwerk und höherer Zins auferlegt werden konnte, was ich u. a. aus der Aeußerung der Königsberger Kammer95 entnehme: „Befreite Bauern werden sich schwerlich mehr Scharwerk oder höheren Zins auflegen lassen.” Ich sehe die Dienstpflicht des Leibeigenen, zumal ihm die Dienste beliebig, unabhängig von der Größe und dem Ertrage seiner Grundstücke auferlegt und vermehrt wurden, also deren Ertrag auch überschreiten konnten, als eine mehr persönliche Last an, während sie bei den Unterthanen, wo jede Willkür in dieser Beziehung ausgeschlossen war, den Charakter einer Reallast, also lastend auf den Grundstücken, nicht der Person des Bauern, annimmt.

Ob wirklich die Fälle, wo in Preußen Rechte auf Person oder Vermögen geltend gemacht wurden, „nur auf thatsächlich durchgeführte, nicht auf rechtlich bestehende96 Leibeigenschaft” schließen lassen, will ich dahingestellt sein lassen; ich verweise auf die Bemerkungen von Brünnecks in Conrads Jahrbüchern.97 Danach waren nicht nur die polnischen und anderen slavischen Bauern, sondern auch die altpreußischen leibeigen. Erst 1773, durch die Verordnung vom 8. November, wurde den Grundherren verboten, diese ohne die Güter, denen sie zugehörten, zu veräußern.

Daß Lösegeld von den wegziehenden Unterthanen der Domänen auch nach 1719 erhoben wurde, geht daraus hervor, daß dasselbe 1723 für sich verheirathende Töchter aufgehoben wurde.98 Wann dasselbe für die übrigen Unterthanen aufgehoben wurde, verschweigt uns Knapp vollkommen. Er sagt nur:99 In dem eben erwähnten Patente von 1723 habe man „eine Annäherung an den Zustand der Freiheit erblickt”. Damit ist die ganze Frage der Abschaffung der Lösegelder für ihn erledigt. Dabei waren doch Loskaufsgelder thatsächlich von allen Amtsunterthanen, die das Amt verließen, zu bezahlen. Dieses Loskaufsgeld wurde als eine Art Entschädigung für die Gerichtsbarkeit angesehen, wie aus mehreren Edikten bei Mylius hervorgeht. So kam es auf den Domänen auch nicht dem Beamten zu, sondern floß in die Amtskassen der Kammern. Die Beamten (Pächter) hatten daher an seiner Erhebung wenig Interesse. 1709100 wurde in einer „Circularverordnung an die Beambte wegen derer Ambtsunterthanen Lösegelder” darüber geklagt, daß wegen der Interessenlosigkeit der Beamten „viel Unterthanen Kinder ohne Loskaufung sich anderwärts niedergelassen, auch bei Absterbung ihrer Eltern noch dazu ihr Erbtheil genommen, ohne daß der Beamte daran gedacht, daß sothane Personen erst das Loskaufsgeld erlegen sollen, und man aber diese Revenue für nöthig findet, so ohne Beschwerden der Unterthanen füglich prästirt werden kann.” Es wurden die Beamten und Schulzen bei Strafandrohung verantwortlich gemacht, daß sofort, wenn eine ledige Person außerhalb des Ortes sich niederlassen oder heirathen sollte, dies der Kammer angezeigt werde, damit von ihr auf Bericht des Beamten das Loskaufsgeld „determinirt” werde. Also wurde die Hohe desselben von der Kammer festgesetzt. Bei Erbschaften nach auswärts sollte das rückständige Loskaussgeld sammt dem Abschoß abgezogen werden. Wahrscheinlich ist trotz dieser Verordnung das Loskaufsgeld sehr häufig nicht erhoben worden, denn abgesehen von Fällen, wo Unterthanentöchter wegheiratheten, oder wo Erbschaften zu verabfolgen waren, welche amtlich bekannt werden mußten, mag es oft unmöglich gewesen sein, den plötzlich ohne Abmeldung verzogenen Unterthanensohn u. s. w. zu ermitteln, in jener Zeit ohne Telegraphen und Eisenbahnen. Da ich, trotz sorgfältigen Durchsuchens der Gesetzsammlungen keine Verordnung habe entdecken können, welche das Lösegeld auf den Domänen Ostpreußens aufhebt, die Verordnung vom 8. November aber besagt, es seien „in Ostpreußen bei den Domänen alle Loslassungsgelder schon längst abgeschafft,” möchte ich die Vermuthung aussprechen, daß die Loslassungsgelder in den Domänen Ostpreußens, und wahrscheinlich auch später in Westpreußen, trotzdem sie gesetzlich bestanden, wegen der Interessenlosigkeit der Beamten (Domänenpächter) nur selten oder gar nicht erhoben worden sind, so daß die Institution von selbst eingeschlafen ist.

Wir kommen jetzt zu der Frage des Zwangsgesindedienstes. Der Zwangsgefindedienst ist eine Einrichtung, die nicht allgemein als spezifisches Zeichen der Unterthänigkeit angenommen werden kann, da sie z. B. in Anhalt, wo die Bauern persönlich vollständig frei waren, sich auch findet; für Preußen wird diese Verpflichtung aber thatsächlich als Ausfluß der Unterthänigkeit anzusehen sein, da nur die Unterthanenkinder, nicht die der freien Bauern, ihr unterworfen sind. Der Zwangsgesindedienst hat sich, wie erwähnt, selbst in Gegenden mit lauter freien Bewohnern als naturgemäße Folge des ländlichen Lebens herausgebildet. Es ist heute noch im Osten gang und gäbe, daß sich die Kinder der Bauern, welche nicht in der väterlichen Wirthschaft gebraucht werden, und nur solche waren überall zwangsgesindedienstpflichtig, auf den Gutshöfen als Gesinde vermiethen, und das war natürlich in jenen Zeiten, wo das herrschaftliche Gesinde viel zahlreicher war, als jetzt, noch viel selbstverständlicher und naheliegender. Ein Zwang lag nur insofern vor, als die betreffenden Personen sich nicht eine beliebige Herrschaft wählen durften, sondern zunächst eine bestimmte Reihe von Jahren zu der Gutsherrschaft ihres Ortes als Gesinde gehen mußten, wenn diese es verlangte, und daß die Entscheidung, ob ein Kind den Eltern unentbehrlich sei, meist wohl der Gutsherrschaft zustand. Ein Nachtheil für die betreffenden Personen war mit diesem Zwange nur da verknüpft, wo sie zu einer strengen und schlechten Herrschaft gehen mußten. Die Thatsache der Entscheidung durch den Herrn mag Ursache gewesen sein, daß hie und da einem Bauern auch die wirklich nothwendigen Arbeitskräfte entzogen wurden; im allgemeinen ist das aber kaum anzunehmen, da die Herrschaft, indem sie den Bauern prästationsunfähig machte, sich selbst schädigte. Eine weitere Beschränkung lag darin, daß jedermann durch diesen Dienst gezwungen wurde, wenigstens eine Zeit lang Landwirth von Beruf zu werden, wenn ihm nicht die Herrschaft die Erlernung eines Handwerks oder dergl. erlaubte; nur wer studieren wollte, den mußte der Herr ziehen lassen. Der Zwangsgesindedienst charakterisiert sich also im allgemeinen als gesetzliche Festlegung eines sehr häufig schon bestehenden und für die damalige Zeit ganz naturgemäßen Zustandes, die nicht in der Regel, aber doch zuweilen auch Nachtheile zeugen konnte. Sie entspricht ganz dem Geiste der Gesetzgebung früherer Jahrhunderte, und ich kann im allgemeinen in dieser Einrichtung keine Neigung zur Bedrückung des Bauernstandes, sondern nur einen Eingriff des Staates in privatwirthschaftliche Verhältnisse erblicken, wie wir ihn jetzt für unberechtigt halten, besonders, da darin eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nicht zu Gunsten der Gesammtheit, sondern zu Gunsten einzelner Individuen lag.

Knapp101 charakterisiert den Zwangsgesindedienst hauptsächlich in der Weise, daß er aus Schmähschriften jener Zeit, die natürlich nur die Schattenseiten der Einrichtung beleuchten und alles Gute daran verschweigen, die schlimmsten, charakteristischsten Stellen herausnimmt und zusammenstellt. Er giebt zwar zu, daß die Gesindepersonen ihren Dienst mitunter mit Thränen in den Augen verlassen, aber das allgemeine Bild, das man beim Lesen seiner Ausführungen erhält, ist folgendes: „Die Bevölkerung auf den Rittergütern ist so gering, weil der Gutsherr, wenn er Gesinde braucht, die Lust zum Heirathen zu vertreiben versteht.” Als ob der Gutsherr nicht selbst das größte Interesse an der Vermehrung seiner Unterthanen gehabt hätte.

Aber hören wir weiter: „Beim Zwangsgesindedienst ist zwar ein Lohn üblich, aber derselbe ist so gering, daß er für eine Magd oft fürs ganze Jahr nur 3 Thlr. 8 Gr. beträgt; davon muß sich die Magd zunächst ihre Schuhe anschaffen, deren sie mindestens zwei Paare (!!) verbraucht; das Paar kostet Einen Thaler; woher das Geld für die übrigen Bedürfnisse nehmen? Sie ist zur Untreue und Unzucht genöthigt.”

Wer über die Lohnverhältnisse des ländlichen Gesindes orientiert sein will, braucht blos die alten preußischen und märkischen u. Gesindeordnungen nachzuschlagen. Er wird sehen, daß das Gesinde außer dem gesetzlich firierten Geldlohn große Naturallöhne bezog, trotz vielfachen gesetzlichen Verbotes die besten Stücke Ackers als Dienstland bekam u. s. w. Natürlich bekamen die Landarbeiter, und als solche haben wir den größten Theil des Gesindes aufzufassen, ihren Lohn hauptsächlich in natura, Beköstigung, Kleidung, Getreide, Landnutzung und dergl., eine Thatsache, die man nicht wohl übersehen darf, wenn man über die Höhe des Gesindelohnes sprechen will.

Es ist ferner gar nicht abzusehen, warum sich die Magd zwei Paar Schuhe jährlich anschaffen muß. So etwas kann doch nur der glauben, der überhaupt die ländlichen Verhältnisse des Ostens nicht kennt. Denn wer da weiß, daß die Mägde auf dem Lande dort den größten Theil des Jahres noch heutzutage barfuß oder in Holzpantoffeln gehen, wie dieselben in einigen Gegenden noch heute am Sonntag mit den Schuhen in der Hand zum Kirchdorf wandern, um sie erst am Ziele anzuziehen, und dergl., wird die Behauptung ebenso unverständlich finden, wie die, daß die Mägde, um ihr Einkommen zu vermehren, zur Untreue und Unzucht genöthigt waren.

Bei Schilderung der Dienstverhältnisse Oberschlesiens liest man bei Knapp:102 ein Pferd habe zehn und mehr Dukaten gekostet, ein Hofknecht oder eine Magd aber weiter nichts als die Worte: „Du mußt auf den Hof!” Das unverantwortlichste dabei war aber u. .

Wie oft ist schon in der Deutschen Armee einem Rekruten beim Reitunterricht gesagt worden, er solle sich ruhig die Knochen brechen, wenn nur das Pferd unversehrt bleibe. Der Ersatz eines Pferdes koste dem Staat 1000 M., der des Rekruten einen beschriebenen Zettel Papier! Was würde man wohl dazu sagen, wenn ein wissenschaftliches Werk über das deutsche Heer die Rekrutenverhältnisse durch eine derartige Angabe charakterisieren wollte?

Weiter wird die Beköstigung mit Vegetabilien, welche in Oberschlesien fast das ganze Jahr hindurch stattfand, gleichfalls als Merkmal der üblichen schlechten Behandlung des Gesindes angeführt, ohne daß dabei in Erwägung gezogen wird, daß eine solche Beköstigungsart der Lebenshaltung jener Gegend in jener Zeit vollkommen entsprach, wo heutigen Tages dieselbe noch so niedrig ist, daß, wie mir ein alter, in guten Verhältnissen lebender Bauer erzählt hat, unter den alten Auszüglern, außer ihm selbst, noch viele sind, welche im Leben selten oder nie Fleisch gegessen haben, auch an die einfache Kost so gewöhnt sind, daß sie noch jetzt kein Fleisch essen mögen. Es ist wohl unzweifelhaft, daß allenthalben die Gesindepersonen im gutsherrlichen Hause bedeutend bessere Kost und Wohnung erhalten und erhielten, als ihnen in den elterlichen Wirthschaften zutheil wurde. Richt nur Kenntniß der Verhältnisse und die vernunftgemäße Ueberlegung (dulce est pleno de sumere cumpo) sagt uns das, sondern auch die Beköstigungstabellen, welche in mancher alten Gesindeordnung enthalten sind, sowie die häufigen Klagen über das übliche übermäßige „Fressen und Sausen” des Gesindes beweisen, daß gewöhnlich weder Güte noch Menge der Nahrung unzureichend gewesen sein kann.

Um den Knapp’schen „Bildern aus dem Bauernleben”103 entgegengesetzte „Bilder” zu erhalten, will ich einiges aus den alten preußischen und märkischen Gesindeordnungen hier unsichren, nicht etwa, als ob dieses allein der Beurtheilung jener Einrichtung zugrunde gelegt werden sollte. Jene Gesetzesstellen geben aber ein vom entgegengesetzten Standpunkte angesehenes, gleichfalls völlig einseitiges Bild der Verhältnisse, welches in Verbindung mit den Knapp’schen Angaben meine Auffassung, daß das richtige Urtheil auch hier in der Mitte beider Extreme zu suchen ist, belegen und weiteren Stoff zur Beurtheilung meiner Ausführungen geben soll.104

Das „Edikt wegen des Dienstlohnes im Lande Leubus” vom Kurfürst Johann Georg 1575105 war verursacht durch die vielen Klagen über den Muthwillen der Knechte und Mägde, ihre ungleichen und übermäßigen Lohnforderungen u. s. w. Es wurde darin ein reichliches Lohnmaximum festgesetzt und Strafe angedroht für diejenigen Herren und Bauern, welche mehr zahlen würden. Die Gesindeordnung Georg Wilhelms106 für die Mark klagte darüber, daß so viele „gesunde und starke Leute, die wohl arbeiten könnten, beynahet das gantze Ihaar auf der Bernhaut liegen und mit Müßiggang die Zeit zubringen.” Diese suchten dann in der Erndtezeit durch übermäßige Lohnforderungen das wenige Geld, das sie im Jahre brauchten, in wenigen Tagen zu verdienen. Diese Faulenzer zur Arbeit anzuhalten, war auch ein Zweck der Bestimmung, „daß kein Bauer oder Kossäth, wenn der Grundherr seinen Sohn oder Tochter zum Dienst fordert, dieselben versagen oder sich weigern soll”, natürlich nur, wenn er die Kinder nicht in der eigenen Wirthschaft braucht, „denn solches besagen die allbereits vorlengst gegebenen Landtagsrewerse, welchen von niemandem entgegen gegangen werden soll”, aber „die Eltern gehen den Junkers vor.”

In der Gesindeordnung Georg Wilhelms von 1635107 hieß es: „Unter anderen Beschwerden in unserem Lande ist die geringste nicht die, so Herren und Frauen von ihrem frechen, muthwilligen und verwöhnten Gesinde empfinden…. womit es auch schon so hoch gestiegen, daß sie länger nicht mehr bei bleiben können.” Es wurde au Lohn bestimmt: Für die Altmark in der Wische: Einem großen Knecht, der in einem Hof dienet, als 2, 3 oder 4 Hufen Landes, von jeder Hufe 6 Gulden zu Lohne und nebst Entrichtung des Lohnes für Stiefel und Leinwand in allem und aufs Höchste 24 Gulden. Ein Mittelknecht 10—12 Gulden; eine große Magd 4 Gulden und 8 Ellen Leinwand, ein Junge 6—8 Gulden.

Auf dem Geist oder zur Geistwarts: Einem großen Knecht 10—12 Gulden, ein Hemd und 1 Paar Schuhe, einem Mittelknecht 8 Gulden, ein Hemd und ein Paar Schuhe. Einer Großmagd 4 Gulden, 8 Ellen Leinwand, 2 Ellen breit, 2 Schürztücher und 2 Halbtücher u.

Wenn man bedenkt, daß die Gesindepersonen volle Beköstigung, Wohnung und freie Station und außerdem, trotz des gesetzlichen Verbotes, vielfach noch Aussaat im Felde, und zwar die besten Stücke, bekamen, was aus den häufigen gesetzlichen Verboten dieses Zuschusses zum Lohne hervorgeht, muß man sagen, daß derselbe für damalige Verhältnisse mindestens ausreichend erscheint. Daraus, daß bei den Mägden und Jungen von Schuhen nichts erwähnt ist, im Gegensatz zu den Knechten, die jährlich ein Paar (nicht zwei) gebrauchen und erhalten, kann man wohl schließen, daß diese keine Schuhe trugen, sonst würden sie wohl eher solche als Schürzen und Halstücher bekommen haben.

Auch die renovierte Gesindeordnung vom 3. Dezember 1644108 (des großen Kurfürsten) klagte über Muthwillen, Frevel, Halsstarrigkeit, Ungehorsam und Bosheit des Gesindes, dessen „Hochmuth auch so hoch eingerissen, daß, so ihm nicht ehest gesteuert werden sollte, der Adel, Acker und Bauersmann gänzlich ruiniert würde und zu Boden ginge.”

Aehnliche Angaben enthielten die späteren Verordnungen von 1645, 1646, 1651, 1683, 1685 u. s. w., welche gleichzeitig immer die Lohnsätze für die verschiedenen Gegenden den Zeitverhältnissen gemäß änderten.

Eine „Verordnung, daß das Gesinde, Unterthanen u. s. w. weder zur Sommer- noch Winterszeit mehr als dreimalen am Tage gespeist werden soll, vom 11. April 1687109 sagte unter anderem: „Ob wir nun wohl gehoffet, es würden die Landleute au den Orten, wo Speisung noch im Gebrauch, mit ordentlichem und nothdürstigem Essen und Trinken sich begnügen lassen, so kommen dem zuwieder aus den meisten Orten vielfältige Klagen, daß von den Unterthanen und Gesinde, auch Hausleuten, Einliegern und Tagelöhnern, absonderlich in der Erndte auf dem Lande dergestalt dabei excedieret werde, daß mit dem übermäßigen Essen nicht allein viel Stunden verdorben, besonders solches oft in der Erndtezeit zu vier, fünf und mehr malen gefordert werde” u. s. w.

Es handelte sich bei dieser und den späteren ähnlichen Bestimmungen nicht nur um das gutsherrliche, sondern stets auch um das zahlreiche Gesinde, das bei Bauern diente. Wenn man bedenkt, wie ungebildet und zu Uebergriffen und Ausschreitungen geneigt das damalige Gesinde war, und vor allem, wie wenig an Arbeit gewöhnt, wird man vielleicht selbst der sicher vielfach vorgekommenen Härte der Herrschaft gegen dasselbe mildernde Umstände bewilligen müssen. Man wird auch zugeben müssen, daß der Zwangsgesindedienst denen gegenüber, die nicht arbeiten wollten, nothwendig war, und daß man ihn in jenen Zeiten, wenn auch nicht mit gleicher Berechtigung, ebenso für nothwendig gehalten haben mag, wie man heute etwa den Schulzwang für nothwendig erachtet. Natürlich sind auch die Klagen über das Verhalten der Herrschaften gegenüber dem Gesinde vielfach berechtigt gewesen.

Nach Knapps Angaben gab es auf den Domänen Westpreußens und des Netzedistriktes keinen Zwangsgesindedienst. In Großpolen, und der Netzedistrikt gehörte dazu, wurde aber auf adlichen Gütern Zwangsgesindedienst nicht nur der Herrschaft, sondern auch den „Großbauern” auf Verlangen der Herrschaft geleistet, und zwar bis zur Aufhebung der Unterthänigkeit im Jahre 1807. Es berechtigt nichts zu der Annahme, daß es auf den Domänen diese Einrichtung nicht gegeben habe, besonders da in dem von mir benutzten Aktenmaterial in zahlreichen die bäuerlichen Verhältnisse betreffenden Ausführungen, die von Beamten und Gutsbesitzern herstammen, nirgends etwas davon erwähnt wird, während sonst alles, was die Domänenbauern vor den adlichen voraus hatten, angegeben ist. Der Zwangsgesindedienst bestand in Polen allerdings nicht infolge eines Rechtssatzes, sondern lediglich gewohnheitsmäßig. Man höre folgende Stellen aus den Akten,110 „daß die Kinder zu Hofediensten verpflichtet waren, darüber ist kein Gesetz auszumitteln, jedoch bestand diese Gewohnheit ganz gewiß;” ferner wird als Wirkung der Unterthänigkeit u. a. angegeben:111 „Beschränkung der Eltern in Hinsicht der den Kindern zu gebenden Bestimmung;” und „es kam vor, daß ein Bauernkind, welches sich einem Handwerk widmen wollte, actione respectu kmethonis fugitivi verfolgt und wieder zurückgeliefert wurde.” Also eine Folge der Unterthänigkeit war auch in Polen der Zwangsgesindedinust. Nun sagt zwar Knapp, daß im Netzedistrikt die Domänenbauern nicht unterthänig gewesen seien, und stützt sich auf ein amtliches Zeugnis. In den amtlichen Berichten, welche in dem von mir benutzten Material enthalten sind, ist die einmüthige Ansicht aller, daß die Domänenbauern des Netzedistriktes unterthänig waren. So heißt es:112 „Durch die Kabinetsordre vom 20. Februar 1777 wurde den damals unterthänigen Domänenbauern ein gewisses Erbrecht verliehen,” ferner:113 „Auf Grund der Verordnung vom 25. Februar 1790 wurden den unterthänigen Wirthen in den Domänen sogenannte Annehmungsbriefe ertheilt,” ferner:114 „Man muß 1806 den status in den Domänen von dem in den adligen Gütern unterscheiden. Unterthänigkeitsnexus fand damals überall noch statt.” An einer anderen Stelle steht, die Domänenbauern115 „wurden nicht als leibeigen betrachtet,” aber es wird nirgends gesagt, sie waren frei.

Der geheime Justizrath von Holsche, der 1800—1807 seine Geographie von West- Süd- und Neuostpreußen116 herausgab, sagt über die Scharwerksbauern der früher großpolnischen königlichen Domänen: „Man sollte glauben (weil sie eigenes Inventar und Pflicht der Gebäudeunterhaltung haben), daß sie willkürlich verziehen könnten. Allein das geschieht nicht, weil ein solcher Bauer sein Erbe nicht leicht verläßt. Nach der Verfassung scheint es zweifelhaft, ob sie glebae adscripti sind, oder ihre Besitzungen cum onere verkaufen können, und der Konsens nicht verweigert werden darf. Hierüber kann man nicht eher entscheiden, als bis es in vorkommenden Fällen untersucht und entschieden worden ist.” Schließlich117 kommt er aber doch zu dem Resultat, sie den glebae adscriptis zuzurechnen.

Da der Verfasser dieses am Ende der preußischen Besitzperiode geschriebenen Werkes aus amtlichen Quellen gut unterrichtet war, können wir annehmen, daß thatsächlich kein Verkauf von Domänen-Scharwerksbauernstellen in jener Zeit vorgekommen ist, woraus man wohl schließen darf, daß es den Domänenbauern trotz ihrer Unterthänigkeit unter preußischer Herrschaft wohlerging. Daß im übrigen Westpreußen andere Verhältnisse in Bezug auf persönliche Freiheit der Domänenbauern geherrscht haben, ist nicht sehr wahrscheinlich. Die adlichen Bauern waren wenigstens der Willkür des Gutsherren ebenso preisgegeben, wie in Großpolen. Standi locum in iudicio non habeant subditi contra dominum heißt es im Ius terrestre nobilitatis Prussiae. Tit. VI. 2.118 Danach ist kaum anzunehmen, daß die Domänenbauern alle völlig frei gewesen sein sollen. Knapp hat, wie schon erwähnt, diese Angabe nur auf einen 1804 im Auszug wiedergegebenen Bericht eines Staatsbeamten aus dem Jahre 1798 gestützt, dessen Angaben darauf schließen lassen, daß er jeden nicht leibeigenen Bauern für frei ansieht. Jedoch ist ein weiteres Forschen auf diesem Gebiete nach dem vorher ausgeführten unnöthig.

Einige kurze Angaben in Bezug auf die Verhältnisse der adlichen Bauern dürften hier am Platze sein, ich entnahm die Zahlen größtentheils aus der Arbeit Beheim-Schwarzbachs. Die Zinsbauern, in der Regel Eigenthümer oder Emphyteuten, standen ungefähr in gleichen Verhältnißen, wie in den Domänen. Ihre Leistungen an die Herrschaft waren meist keineswegs übermäßige. Sie zahlten 6 — 30 Thlr. Zins für die Hufe Ackerland, 3 Thlr. für Wald und Weide. Naturalabgaben bestanden häufig neben dem Zins in Getreide, Schafen, Gänsen, Hühnern, Kapaunen, Eiern, Gespinnst u. s. w. Zuweilen zinste nicht der einzelne, sondern die ganze Ortschaft nach Häusern und Morgenzahl. Ferner kamen häufig Reiseverpflichtungen vor.

Bestand ein Theil der Abgaben in Diensten, so schwankten diese zwischen 4 und 14 Handdiensten oder 12 und 24 Spanndiensten im Jahr bei Ganzbauern, bei Halbbauern halb so viel; auch fanden sich nach Stück und Morgen bestimmte Dienste.

Ab und zu bestanden „Bittdienste” (tłuki) von 3 — 30 Scharwerkstagen. Dies sind wohl nicht „ursprünglich freiwillig119 geleistete”, sondern vermehrte Dienste zur Erntezeit, in Südpreußen oft Gewaltdienste (gwałty) genannt.

Die Zinsbauern erfreuten sich meist eines gewissen Wohlstandes. Es war zwar vorgekommen, daß Herren ihren Zinsbauern zu polnischer Zeit vermehrte Dienste auferlegt hatten, doch ist das in der preußischen Besitzperiode wieder abgestellt worden.

Die Scharwerksbauern in den adlichen Gütern trugen dagegen oft so hohe Lasten, daß man ihre Einnahmen nur als nothdürftige Bezahlung der geleisteten Arbeit ansehen kann; diese Lage war eine Folge der Leibeigenschaft und war, je nachdem diese härter oder milder ausgenutzt wurde, schlechter oder weniger schlecht. Aus dieser traurigen Leibeigenschaft und aus dem gänzlichen Mangel aller Bildung, — richtige Schulen gab es in den polnischen Dörfern überhaupt nicht, nur in den deutschen Kolonieen — erklärt sich die ungeheure Gleichgültigkeit und Indolenz dieser Bauern, der Mangel an jeder Sparsamkeit und Fürsorge für die Zukunft.

Alles was der Bauer besaß, war in der Regel Eigenthum des Herrn. Diesem gehörte Acker, Wiese, Wald und Hutung, Haus und Gehöft, Vieh, Wagen und Geräthe, sogar oft die Schüssel, aus der, und der Löffel, mit dem der Bauer aß.

Wenn die geleisteten Dienste auch häufig der Zahl nach festgelegt waren und von ungemessenen Diensten im Gegensatz zu ersteren gesprochen wurde, so waren doch die Dienste nicht gemessen in dem Sinne, daß sie nicht beliebig hätten erhöht werden können. Die Zahl giebt lediglich die Observanz an, ohne daß in ihr eine rechtliche Verpflichtung des Gutsherrn, nicht mehr zu fordern, enthalten gewesen wäre. Die Scharwerksbauern hatten häufig Tag für Tag das ganze Jahr hindurch zu scharwerken, in welchem Falle sie 268 Tage im Jahre (wegen der vielen Feiertage!), das macht etwa 5 Tage die Woche, im Durchschnitt zu dienen hatten. Es wurden aber häufig, besonders im Winter, die Dienste erlassen oder statt Spannarbeit nur Handarbeit gefordert. Ein Theil der Bauern mußte mehrere Personen zur Arbeit stellen und hatte dann z. B. 10 Tage wöchentlich zu dienen. Es kamen Dienstverpflichtungen von 1, 1½ bis zu allen Tagen der Woche vor, sowohl zu Spann- wie zu Handdiensten, wie zu beiden.

Vielfach bestanden für die Zahl der Dienste überhaupt keine Festsetzungen.

Von ungemessenen Diensten, das waren unfixierte Verpflichtungen, kam besonders vor die Verpflichtung zu Botengängen, zum Briefetragen u.

Auch Raturalverpflichtungen waren bei den Scharwerksbauern häufig.

Der schwerste in den „Inventarien” angegebene Dienst war der der Bauern zu Langenhufen, welche jeder 4 Hühner, 1 Gans, 20 Eier, 2 Stück Garn und 2 Pfund Federn der Herrschaft bringen und außerdem täglich doppelt mit Gespann und Hand das ganze Jahr hindurch zu scharwerken verpflichtet waren.

Diese aus den „Inventarien”, welche Friedrich der Große gleich nach der Besitznahme aufstellen ließ, ausgezogenen Angaben geben ein ungefähres Bild der Prästationsverhältnisse. Leider giebt Beheim-Schwarzbach nirgends die Größe der Stellen und ihre Ausrüstung mit herrschaftlichem Inventar an, sodaß es unmöglich ist, festzustellen, ob und wie drückend die Dienste waren; es kann eine hohe Dienstlast, von einem großen, gut ausgestatteten Bauernhof aus geleistet, viel leichter gewesen sein, als eine scheinbar geringe, dem Besitzer einer elenden, kleinen Stelle auferlegte.

Die Gegenleistung der Gutsherrschaft120 bestand in der Regel bei den Scharwerksbauern in Hergabe von Acker, Hof, Gebäuden, Pferden, Vieh und allem anderen Wirthschaftszubehör; die Unterhaltung der Gebäude lag der Herschaft ob, ebenso die Ergänzung des lebenden und todten Inventars.

Ferner war herrschaftliche Gegenleistung die Gewährung von Weide und Holzgerechtigkeit, die beide meist unbeschränkt waren. Es galt als „Landesrecht”, sich Raff-, Lese- und Brennholz nach Belieben aus den Wäldern zu holen, sogar oft auch sich Bauholz zu schlagen. Hatten die Gutsherrschaften selbst nicht mehr Wald genug, so stahlen sich häufig die Bauern ohne weiteres das nöthige Holz in beliebig großen Mengen aus den benachharten Wäldern, welche natürlich damals auch dementsprechend verwahrlost ausfahen.121

Eine große Bedeutung hatten die Unterstützungen bei Unglücksfällen und die Remissionen; das waren Nachlässe an Zins- und Naturalabgaben. Auch hierüber bestanden keine Rechtssätze, sondern es gebot eben das eigene Interesse des Herrn, das gefallene Vieh wieder zu ersetzen, oder in schlechten Jahren Nachlässe und auch Vorschüsse an Brot- und Saatkorn zu machen, um die Bauern prästationsfähig zu erhalten. Wenn es anging, wurden die Vorschüsse später wieder eingetrieben.

Die Zinsbauern waren meist Eigenthümer von Haus, Hof, Besatz und Acker. Aber häufig waren die Hofe auch noch Eigenthum der Herrschaft, wenn diese sie neu aufgebaut hatte und auch im Stand halten mußte. Aber selbst wenn Hof und Besatz Eigenthum des Bauern war, waren die Aecker doch zuweilen herrschaftliches Eigenthum geblieben.

Die Fläche der Höfe wurde häufig nach der Anzahl von „Sack Aussaat im Winterfelde” angegeben, wonach sie sich natürlich nicht genau bestimmen läßt.122 Die durchschnittliche Fläche von Acker und Wiesen u. s. w. ist wohl gegen 60 Morgen (2 Hufen) gewesen.

Soviel zum Verständniß der Besitz- und Prästationsverhältnisse.

Infolge der Verordnung vom 8. November 1773 schloffen alle Gutsherren mit ihren Scharwerksbauern Kontrakte ab, soweit solche noch nicht früher bestanden. Meist wurde in diesen überhaupt keine Zeitangabe ausgenommen oder aber eine Pachtperiode von nur wenigen Jahren vereinbart, was wohl darauf zurückzuführen ist, daß man eine Wiederaufrichtung des polnischen Reiches erhoffte und für diesen Fall nicht gebunden sein wollte, auch überhaupt die Möglichkeit haben wollte, nach Ablauf der Pachtzeit die Prästationen eventuell zu erhöhen. Nach 1794 war eine solche Erhöhung nicht mehr beim Besitzwechsel gestattet,123 daher lag es im Interesse der Gutsherren, ihre alten Bauern, wenn sie tüchtig waren, beizubehalten.

Das ist das wesentlichste, was sich in der Lage der Privatbauern während der ersten preußischen Besitzperiode geändert hat.

Einen Beweis dafür, daß die Bauern auch das für sie Gethane zum Theil zu schätzen wußten, bilden einige Sätze aus dem Berichte des preußischen Militärbevollmächtigten von Buchholtz vom 27. Januar 1793,124 der eine Fixierung der bäuerlichen Leistungen, wie sie im Netzedistrikt infolge der Verordnung vom 8. November 1773 und vom 11. September 1784 erfolgt war, als dringend nothwendig für Südpreußen hinstellt. Er sagt u. a.: „Les habitants de la Prusse occidentale, en passant sous le sceptre Prussien, se sont toujours infiniment loués en Pologne de ce que depuis le moment de la prise de possession on a tout de suite réglé les cadastres, les impots et les autres obligations… envers le souvérain, sans révénir a chaque moment à des innovations. La Galicie et la Lodomerie n’ont pas joui de cette avantage et ont par là constamment conservé un grand mécontentement contre le gouvernement Autrichien.“

Das Ergebniß der ersten preußischen Besitzzeit des Netzedistrikts für den Bauernstand ist, daß für die Domänenbauern sehr viel, für die adlichen Unterlassen in materieller Beziehung zwar auch manches geleistet worden ist aber nicht annähernd so viel, wie für die Domänenbauern. In der Besserung der persönlichen Lage aller nicht freien Bauern des Distriktes ist ein wichtiger Schritt zu dem später erreichten Ziel völliger persönlicher Freiheit zu erblicken.


Chapter III.

About the Personal and Service Obligations of the Peasants in the Netze District.

In order to provide a better understanding of the peasant conditions, I will briefly mention what can be gleaned from the records and literature regarding them, aside from the legislation that has already been discussed.

Let us first turn our attention to the domain peasants.

There were all the classes of peasant owners mentioned in the previous chapter in the domains of the Netze district, except for serfs. Regarding the peasant landowners, little is evident from the sources. It is likely that their ownership and living conditions were considered so good that they were not taken into consideration when discussing legislation aimed at improving the status of the peasant class. Therefore, it seems unjustified to label them as “non-peasants” in a way that Knapp79 and others do with leaseholders and cottagers. While they may stand out due to their independence and good circumstances and, in that sense, are far above the serf peasants, this is only an indication that even in times of the most unrestricted manorial arbitrariness, the landlords still had enough respect for the good rights of such privileged peasants to leave them almost untouched. Even if, for this reason, the difference between them and the other peasants may have significantly increased over time, it is not evident to me how this would mean they lost their peasant status, or should one say they were not nobles, but because they were well off, they cannot have been peasants?

Die Emphyteuten und auch die Zeitpächter hatten in den Domänen immer schriftliche Kontrakte. Sie waren im Veräußerungsfalle zur Entrichtung des in den Gesetzen80 auf den doppelten Betrag des jährlichen Kanons festgesetzten Laudemiums verpflichtet. Sie durften über ihre Besitzperiode hinaus die emphyteutischen Grundstücke ebenso wenig, wie die Zeitpächter die ihrigen mit Reallasten beschweren und konnten, wenn sie drei Jahre lang mit ihrem Kanon im Rückstande blieben, ohne weiteres exmittiert werden. Sie mußten die Stellen in gutem Zustande erhalten und bei Ablauf des Nutzungsrechtes so zurückgewähren, wie sie dieselben übernommen hatten. In den Kontrakten wurde oft die spätere Fortsetzung des Vertrags gegen Entrichtung des doppelten Jahreskanons zugesichert. Die gewöhnliche Dauer der Emphyteuse in den Domänen des Netzedistriktes war 40 bis 60 Jahre. Dieses Besitzverhältniß kam in den Domänen sehr häufig vor. Je nach den Bestimmungen der Kontrakte ähnelte es mehr dem erbzinslichen oder dem zeitpächterlichen Besitzverhältniß.

Die bei Beheim-Schwarzbach81 angeführten Holländer-Privilegien stammen alle aus dem 17. und 18. Jahrhundert. Während die in den Akten, besonders in den südpreußischen Gutachten stets als „Hauländer” genannten Kolonisten meist als Emphyteuten bezeichnet werden, ist bei Beheim-Schwarzbach über die Dauer des Besitzverhältnisses nichts angegeben, so daß ich diese „Holländer” des Netzedistriktes zu den Erbenzinsleuten rechnen möchte.

Sehr zahlreich waren 1786 in den Domänen des Netzedistriktes die Zeitpächter. Man zählte 1786 in den vier Kreisen des Netzedistriktes (Krone, Camin, Inowrazlaw und Bromberg) 1286 Eigenthums- und emphyteutische Besitzer, 1300 Zeit- und Pachtbauern, 1409 „Unterthanen im eigentlichen Sinne des Wortes”, im Ganzen also 3995 Domänenbauern.

Im Laufe der preußischen Zeit waren die meisten Zeitpächter und Unterthanen durch ihnen ausgestellte Annehmungsbriefe auf Grund der Verordnung vom 25. März 1790 mit dem eingeschränkten Erbrecht versehen worden, oder in das Erbpachtoder emphyteutische Verhältniß eingetreten, so daß es 1806 nur noch wenige Zeitpächter in den Domänen des Netzedistrikts gab. In den damals ertheilten Annehmungsbriefen wurden alle Prästationen verzeichnet, sowie Angaben darüber gewacht, wem die Gebäude, die Hofwehr und das Inventar gehörten, was für den Vererbungsfall von Wichtigkeit war. Ferner war darin enthalten das Heideeinmiethungsrecht,82 nichts aber von Holz-, Hütungs- und sonstigen Weiderechten, welche sich nach dem örtlichen Herkommen regelten.

Schon zu polnischen Zeiten waren die Dienste aller Domänenbauern in den sogenannten Lustrationen festgelegt gewesen, so daß selbst diejenigen hier mit „Unterthanen im eigentlichen Sinn” bezeichneten Scharwerksbauern auf unbestimmte Zeit, welche keine schriftlichen Kontrakte besaßen, weit besser situirt waren, als die adlichen Bauern, zumal sie gegen willkürliche Erhöhung der Leistungen bei den Gerichten Schutz fanden.

Die Prästationen dieser Domänenbauern waren in den älteren Zeiten fast nur Dienste. Das Maß derselben wurde durch die Verordnung vom 8. November 1773 auf ein außerordentlich niedriges Maximum herabgesetzt, wodurch sich der Wohlstand der Domänenscharwerksbauern sehr gehoben hat. Die meisten haben noch im Laufe der ersten preußischen Besitzperiode ihr Scharwerksverhältniß in ein Geldzinsverhälniß umgewandelt, so daß bäuerliche Dienste 1806 in den Domänen des Netzedistriktes eine Seltenheit waren.83

Remissionen bei Unglücksfällen erhielten die Domänenbauern nach den gesetzlichen Bestimmungen,84 d. h. für die Zeit, für welche der Landesherr die Steuern erließ, wurden die Gutsleistungen zur Hälfte erlassen. Zinspflichtige Besitzer, welche nicht unterthänig waren, hatten keinen Anspruch auf solchen Nachlaß.

Knapp hat behauptet, daß es in Westpreußen überhaupt keine unterthänigen Domänenbauern gegeben habe. Er sagt:85 „In Westpreußen wurde bei der Besetzung dieses Landestheils auf den Domänen keine Erbunterthänigkeit vorgefunden. Ob sich dieselbe gar nicht entwickelt hatte, oder ob sie zu polnischen Zeiten bereits beseitigt worden war, ergießt sich aus unseren Quellen nicht, doch ist die erste Annahme wahrscheinlicher.” Diese Quellen Knapps bestehen86 aus einem Berichte des Präsidenten von Auerswald zu Marienwerder vom Jahre 1798, worin steht, „daß in Westpreußen und im Netzedistrikt seit der Reoccupation der Provinz kein Fall vorgekommen wäre von besonderen Rechten auf die Person oder das Vermögen eines Domäneneinsassen als eines glebae adscripti. Auch vor der Occupation sei kein Beispiel bekannt, daß den Starosten für die Ertheilung eines Abzugsattestes ein Lytrum ertheilt sei. Nur in Kujawien, der südlichsten Spitze des Netzedistriktes, wo die Domänen aus adlichen Gütern konstituirt sind, finde sich einige Spur von glebae adscriptio zur polnischen Zeit. Allein seit der Occupation wurden alle Einsassen auf den Domänen ohne Unterschied als freie Leute behandelt; bei Verkaufs-, Verziehungs- und Vererbungsfällen oder sonst sei Niemand in Rücksicht auf Erbunterthänigkeit oder glebae adscriptio in Anspruch genommen, noch wären die Kinder der Amtseinsassen zum Dienst gezwungen oder deren Abzug verhindert worden.”

Es scheint mir, daß der Präsident von Auerswald, der Verfasser dieses Berichtes, unter dem Begriff glebae adscriptio dasselbe verstanden hat, was heutzutage gewöhnlich mit dem Ausdruck Leibeigenschaft bezeichnet wird, und einen anderen Grad der persönlichen Unfreiheit überhaupt nicht kennt. „Besondere Rechte auf die Person oder das Vermögen” sind doch Zeichen der Leibeigenschaft, nicht der bloßen Unterthänigkeit.87 „Der Leibeigene kann nicht für sich selbst Vermögen erwerben,” also der Herr hat besondere Rechte auf fein Vermögen. „Der Leibeigene kann wie eine Sache veräußert werden,” also der Herr hat besondere Rechte auf seine Person. Daß eine solche Leibeigenschaft auf den polnischen Domänen nicht geherrscht hat, ist ganz richtig, falsch ist dagegen, daß nur in Kujawien, wo die Domänen aus adlichen Gütern konstituirt gewesen, sich eine Spur von glebae adscriptio zu polnischer Zeit finde; denn es findet sich nicht nur eine Spur von glebae adscriptio in den adlichen Gütern Großpolens, sondern die Bauern daselbst waren leibeigen im vollsten Sinne des Wortes.

Wenn man diesen Sinn der Ausführungen v. Auerswald im Auge behält, wird es auch vollkommen verständlich, was er damit meint, daß bei „Verkaufs-, Verziehungs- und Vererbungsfällen Niemand in Rücksicht auf glebae adscriptio in Anspruch genommen worden” sei. Das soll heißen, bei Verkaufs- u. s. w. Fällen hat niemand „besondere Rechte auf die Person oder das Vermögen” der Unterthanen in Rücksicht auf Leibeigenschaft geltend gemacht.

Es sei mir gestattet, mich noch einen Augenblick bei dem Begriffe der „uneigentlichen Leibeigenschaft,” wie ihn Knapp definirt, aufzuhalten. Knapp88 sagt: Die Fälle wahrer Leibeigenschaft seien nur ganz vereinzelt gewesen. Der auf dem preußischen Gebiete so häufige Zustand der uneigentlichen „Leibeigenschaft” sei ein ganz anderer, nämlich die Verbindung von Gutsunterthänigkeit mit unerblich lassitischem Besitzrecht in Bezug auf das Land, sei der Besitz nun lebenslänglich oder willkürlicher Kündigung unterworfen. In diesem Sinne werde das Wort insbesonders von den preußischen Königen gebraucht, wenn sie die Leibeigenschaft abschaffen wollten.

Das scheint mir doch nicht die richtige Auffassung des Begriffes zu sein. Die preußischen Könige denken im Anfange der Reformbestrebungen gar nicht daran, die Leibeigenschaft in diesem Sinne aufzuheben, also kurz gesagt, alle „Gutsunterthänigkeit und Unerblichkeit.” Friedrich Wilhelm I. will die Leibeigenschaft aufheben und alles auf märkischen Fuß setzen. Dieser märkische Fuß besteht darin,89 daß die „Unterthanen” zwar „freie Leute” sind aber Zwangsgesindedienst leisten, Loskaufsgeld geben, wenn sie sich in eine fremde Jurisdiction verheirathen, zum Theil auch kein Erbrecht haben. Das entspricht also ganz dem Zustande, den Knapp als „uneigentliche Leibeigenschaft” bezeichnet. Also muß doch wohl der König etwas anderes unter Leibeigenschaft verstanden haben.

Die preußischen Könige haben meiner Meinung nach gar nicht die Absicht gehabt, wenigstens nicht bis zum Tode Friedrichs des Großen, wirklich freie Menschen, nach unserem Begriffe, aus den Domänenbauern zu machen. Wenn auch der Name „Frey-Bäuerliche Wirthe,” wie ihn schon das Edikt vom 10. Juli 1719 gebrauchte, sehr schön klingt, so meinten die Könige damit Leute, die gezwungen wurden, einen körperlichen Eid zu schwören, ihre Stellen nicht anders als durch den Tod90 zu verlassen, die zum Verkauf ihrer Besitzung einen ausdrücklichen Konsens der Kammer haben mußten, welche keineswegs verpflichtet war, ihn zu ertheilen, die ihre Kinder nicht ohne Konsens der Kammer verziehen lassen durften, die ihre Kinder, welche sie nicht in eigener Wirthschaft brauchten, unweigerlich zum Zwangsgesindedienst hergeben mußten und vielen anderen Beschränkungen unterlagen. Diesen Zustand pflegen wir mit Unterthänigkeit, Schollenpflichtigkeit oder glebae adscriptio zu bezeichnen. Die Härten dieser Unterthänigkeit zu mildern, ist Friedrich des Großen Ziel gewesen. Es muß aber die Leibeigenschaft auch in Preußen noch härtere Beschränkungen der persönlichen Freiheit enthalten haben.

Mir scheint dieser schlechtere Zustand besonders darin zu liegen, daß dem Leibeigenen beliebig erhöhtes Scharwerk und höherer Zins auferlegt werden konnte, was ich u. a. aus der Aeußerung der Königsberger Kammer91 entnehme: „Befreite Bauern werden sich schwerlich mehr Scharwerk oder höheren Zins auflegen lassen.” Ich sehe die Dienstpflicht des Leibeigenen, zumal ihm die Dienste beliebig, unabhängig von der Größe und dem Ertrage seiner Grundstücke auferlegt und vermehrt wurden, also deren Ertrag auch überschreiten konnten, als eine mehr persönliche Last an, während sie bei den Unterthanen, wo jede Willkür in dieser Beziehung ausgeschlossen war, den Charakter einer Reallast, also lastend auf den Grundstücken, nicht der Person des Bauern, annimmt.

Ob wirklich die Fälle, wo in Preußen Rechte auf Person oder Vermögen geltend gemacht wurden, „nur auf thatsächlich durchgeführte, nicht auf rechtlich bestehende92 Leibeigenschaft” schließen lassen, will ich dahingestellt sein lassen; ich verweise auf die Bemerkungen von Brünnecks in Conrads Jahrbüchern.93 Danach waren nicht nur die polnischen und anderen slavischen Bauern, sondern auch die altpreußischen leibeigen. Erst 1773, durch die Verordnung vom 8. November, wurde den Grundherren verboten, diese ohne die Güter, denen sie zugehörten, zu veräußern.

Daß Lösegeld von den wegziehenden Unterthanen der Domänen auch nach 1719 erhoben wurde, geht daraus hervor, daß dasselbe 1723 für sich verheirathende Töchter aufgehoben wurde.94 Wann dasselbe für die übrigen Unterthanen aufgehoben wurde, verschweigt uns Knapp vollkommen. Er sagt nur:95 In dem eben erwähnten Patente von 1723 habe man „eine Annäherung an den Zustand der Freiheit erblickt”. Damit ist die ganze Frage der Abschaffung der Lösegelder für ihn erledigt. Dabei waren doch Loskaufsgelder thatsächlich von allen Amtsunterthanen, die das Amt verließen, zu bezahlen. Dieses Loskaufsgeld wurde als eine Art Entschädigung für die Gerichtsbarkeit angesehen, wie aus mehreren Edikten bei Mylius hervorgeht. So kam es auf den Domänen auch nicht dem Beamten zu, sondern floß in die Amtskassen der Kammern. Die Beamten (Pächter) hatten daher an seiner Erhebung wenig Interesse. 170996 wurde in einer „Circularverordnung an die Beambte wegen derer Ambtsunterthanen Lösegelder” darüber geklagt, daß wegen der Interessenlosigkeit der Beamten „viel Unterthanen Kinder ohne Loskaufung sich anderwärts niedergelassen, auch bei Absterbung ihrer Eltern noch dazu ihr Erbtheil genommen, ohne daß der Beamte daran gedacht, daß sothane Personen erst das Loskaufsgeld erlegen sollen, und man aber diese Revenue für nöthig findet, so ohne Beschwerden der Unterthanen füglich prästirt werden kann.” Es wurden die Beamten und Schulzen bei Strafandrohung verantwortlich gemacht, daß sofort, wenn eine ledige Person außerhalb des Ortes sich niederlassen oder heirathen sollte, dies der Kammer angezeigt werde, damit von ihr auf Bericht des Beamten das Loskaufsgeld „determinirt” werde. Also wurde die Hohe desselben von der Kammer festgesetzt. Bei Erbschaften nach auswärts sollte das rückständige Loskaussgeld sammt dem Abschoß abgezogen werden. Wahrscheinlich ist trotz dieser Verordnung das Loskaufsgeld sehr häufig nicht erhoben worden, denn abgesehen von Fällen, wo Unterthanentöchter wegheiratheten, oder wo Erbschaften zu verabfolgen waren, welche amtlich bekannt werden mußten, mag es oft unmöglich gewesen sein, den plötzlich ohne Abmeldung verzogenen Unterthanensohn u. s. w. zu ermitteln, in jener Zeit ohne Telegraphen und Eisenbahnen. Da ich, trotz sorgfältigen Durchsuchens der Gesetzsammlungen keine Verordnung habe entdecken können, welche das Lösegeld auf den Domänen Ostpreußens aufhebt, die Verordnung vom 8. November aber besagt, es seien „in Ostpreußen bei den Domänen alle Loslassungsgelder schon längst abgeschafft,” möchte ich die Vermuthung aussprechen, daß die Loslassungsgelder in den Domänen Ostpreußens, und wahrscheinlich auch später in Westpreußen, trotzdem sie gesetzlich bestanden, wegen der Interessenlosigkeit der Beamten (Domänenpächter) nur selten oder gar nicht erhoben worden sind, so daß die Institution von selbst eingeschlafen ist.

Wir kommen jetzt zu der Frage des Zwangsgesindedienstes. Der Zwangsgefindedienst ist eine Einrichtung, die nicht allgemein als spezifisches Zeichen der Unterthänigkeit angenommen werden kann, da sie z. B. in Anhalt, wo die Bauern persönlich vollständig frei waren, sich auch findet; für Preußen wird diese Verpflichtung aber thatsächlich als Ausfluß der Unterthänigkeit anzusehen sein, da nur die Unterthanenkinder, nicht die der freien Bauern, ihr unterworfen sind. Der Zwangsgesindedienst hat sich, wie erwähnt, selbst in Gegenden mit lauter freien Bewohnern als naturgemäße Folge des ländlichen Lebens herausgebildet. Es ist heute noch im Osten gang und gäbe, daß sich die Kinder der Bauern, welche nicht in der väterlichen Wirthschaft gebraucht werden, und nur solche waren überall zwangsgesindedienstpflichtig, auf den Gutshöfen als Gesinde vermiethen, und das war natürlich in jenen Zeiten, wo das herrschaftliche Gesinde viel zahlreicher war, als jetzt, noch viel selbstverständlicher und naheliegender. Ein Zwang lag nur insofern vor, als die betreffenden Personen sich nicht eine beliebige Herrschaft wählen durften, sondern zunächst eine bestimmte Reihe von Jahren zu der Gutsherrschaft ihres Ortes als Gesinde gehen mußten, wenn diese es verlangte, und daß die Entscheidung, ob ein Kind den Eltern unentbehrlich sei, meist wohl der Gutsherrschaft zustand. Ein Nachtheil für die betreffenden Personen war mit diesem Zwange nur da verknüpft, wo sie zu einer strengen und schlechten Herrschaft gehen mußten. Die Thatsache der Entscheidung durch den Herrn mag Ursache gewesen sein, daß hie und da einem Bauern auch die wirklich nothwendigen Arbeitskräfte entzogen wurden; im allgemeinen ist das aber kaum anzunehmen, da die Herrschaft, indem sie den Bauern prästationsunfähig machte, sich selbst schädigte. Eine weitere Beschränkung lag darin, daß jedermann durch diesen Dienst gezwungen wurde, wenigstens eine Zeit lang Landwirth von Beruf zu werden, wenn ihm nicht die Herrschaft die Erlernung eines Handwerks oder dergl. erlaubte; nur wer studieren wollte, den mußte der Herr ziehen lassen. Der Zwangsgesindedienst charakterisiert sich also im allgemeinen als gesetzliche Festlegung eines sehr häufig schon bestehenden und für die damalige Zeit ganz naturgemäßen Zustandes, die nicht in der Regel, aber doch zuweilen auch Nachtheile zeugen konnte. Sie entspricht ganz dem Geiste der Gesetzgebung früherer Jahrhunderte, und ich kann im allgemeinen in dieser Einrichtung keine Neigung zur Bedrückung des Bauernstandes, sondern nur einen Eingriff des Staates in privatwirthschaftliche Verhältnisse erblicken, wie wir ihn jetzt für unberechtigt halten, besonders, da darin eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nicht zu Gunsten der Gesammtheit, sondern zu Gunsten einzelner Individuen lag.

Knapp97 charakterisiert den Zwangsgesindedienst hauptsächlich in der Weise, daß er aus Schmähschriften jener Zeit, die natürlich nur die Schattenseiten der Einrichtung beleuchten und alles Gute daran verschweigen, die schlimmsten, charakteristischsten Stellen herausnimmt und zusammenstellt. Er giebt zwar zu, daß die Gesindepersonen ihren Dienst mitunter mit Thränen in den Augen verlassen, aber das allgemeine Bild, das man beim Lesen seiner Ausführungen erhält, ist folgendes: „Die Bevölkerung auf den Rittergütern ist so gering, weil der Gutsherr, wenn er Gesinde braucht, die Lust zum Heirathen zu vertreiben versteht.” Als ob der Gutsherr nicht selbst das größte Interesse an der Vermehrung seiner Unterthanen gehabt hätte.

Aber hören wir weiter: „Beim Zwangsgesindedienst ist zwar ein Lohn üblich, aber derselbe ist so gering, daß er für eine Magd oft fürs ganze Jahr nur 3 Thlr. 8 Gr. beträgt; davon muß sich die Magd zunächst ihre Schuhe anschaffen, deren sie mindestens zwei Paare (!!) verbraucht; das Paar kostet Einen Thaler; woher das Geld für die übrigen Bedürfnisse nehmen? Sie ist zur Untreue und Unzucht genöthigt.”

Wer über die Lohnverhältnisse des ländlichen Gesindes orientiert sein will, braucht blos die alten preußischen und märkischen u. Gesindeordnungen nachzuschlagen. Er wird sehen, daß das Gesinde außer dem gesetzlich firierten Geldlohn große Naturallöhne bezog, trotz vielfachen gesetzlichen Verbotes die besten Stücke Ackers als Dienstland bekam u. s. w. Natürlich bekamen die Landarbeiter, und als solche haben wir den größten Theil des Gesindes aufzufassen, ihren Lohn hauptsächlich in natura, Beköstigung, Kleidung, Getreide, Landnutzung und dergl., eine Thatsache, die man nicht wohl übersehen darf, wenn man über die Höhe des Gesindelohnes sprechen will.

Es ist ferner gar nicht abzusehen, warum sich die Magd zwei Paar Schuhe jährlich anschaffen muß. So etwas kann doch nur der glauben, der überhaupt die ländlichen Verhältnisse des Ostens nicht kennt. Denn wer da weiß, daß die Mägde auf dem Lande dort den größten Theil des Jahres noch heutzutage barfuß oder in Holzpantoffeln gehen, wie dieselben in einigen Gegenden noch heute am Sonntag mit den Schuhen in der Hand zum Kirchdorf wandern, um sie erst am Ziele anzuziehen, und dergl., wird die Behauptung ebenso unverständlich finden, wie die, daß die Mägde, um ihr Einkommen zu vermehren, zur Untreue und Unzucht genöthigt waren.

Bei Schilderung der Dienstverhältnisse Oberschlesiens liest man bei Knapp:98 ein Pferd habe zehn und mehr Dukaten gekostet, ein Hofknecht oder eine Magd aber weiter nichts als die Worte: „Du mußt auf den Hof!” Das unverantwortlichste dabei war aber u. .

Wie oft ist schon in der Deutschen Armee einem Rekruten beim Reitunterricht gesagt worden, er solle sich ruhig die Knochen brechen, wenn nur das Pferd unversehrt bleibe. Der Ersatz eines Pferdes koste dem Staat 1000 M., der des Rekruten einen beschriebenen Zettel Papier! Was würde man wohl dazu sagen, wenn ein wissenschaftliches Werk über das deutsche Heer die Rekrutenverhältnisse durch eine derartige Angabe charakterisieren wollte?

Weiter wird die Beköstigung mit Vegetabilien, welche in Oberschlesien fast das ganze Jahr hindurch stattfand, gleichfalls als Merkmal der üblichen schlechten Behandlung des Gesindes angeführt, ohne daß dabei in Erwägung gezogen wird, daß eine solche Beköstigungsart der Lebenshaltung jener Gegend in jener Zeit vollkommen entsprach, wo heutigen Tages dieselbe noch so niedrig ist, daß, wie mir ein alter, in guten Verhältnissen lebender Bauer erzählt hat, unter den alten Auszüglern, außer ihm selbst, noch viele sind, welche im Leben selten oder nie Fleisch gegessen haben, auch an die einfache Kost so gewöhnt sind, daß sie noch jetzt kein Fleisch essen mögen. Es ist wohl unzweifelhaft, daß allenthalben die Gesindepersonen im gutsherrlichen Hause bedeutend bessere Kost und Wohnung erhalten und erhielten, als ihnen in den elterlichen Wirthschaften zutheil wurde. Richt nur Kenntniß der Verhältnisse und die vernunftgemäße Ueberlegung (dulce est pleno de sumere cumpo) sagt uns das, sondern auch die Beköstigungstabellen, welche in mancher alten Gesindeordnung enthalten sind, sowie die häufigen Klagen über das übliche übermäßige „Fressen und Sausen” des Gesindes beweisen, daß gewöhnlich weder Güte noch Menge der Nahrung unzureichend gewesen sein kann.

Um den Knapp’schen „Bildern aus dem Bauernleben”99 entgegengesetzte „Bilder” zu erhalten, will ich einiges aus den alten preußischen und märkischen Gesindeordnungen hier unsichren, nicht etwa, als ob dieses allein der Beurtheilung jener Einrichtung zugrunde gelegt werden sollte. Jene Gesetzesstellen geben aber ein vom entgegengesetzten Standpunkte angesehenes, gleichfalls völlig einseitiges Bild der Verhältnisse, welches in Verbindung mit den Knapp’schen Angaben meine Auffassung, daß das richtige Urtheil auch hier in der Mitte beider Extreme zu suchen ist, belegen und weiteren Stoff zur Beurtheilung meiner Ausführungen geben soll.100

Das „Edikt wegen des Dienstlohnes im Lande Leubus” vom Kurfürst Johann Georg 1575101 war verursacht durch die vielen Klagen über den Muthwillen der Knechte und Mägde, ihre ungleichen und übermäßigen Lohnforderungen u. s. w. Es wurde darin ein reichliches Lohnmaximum festgesetzt und Strafe angedroht für diejenigen Herren und Bauern, welche mehr zahlen würden. Die Gesindeordnung Georg Wilhelms102 für die Mark klagte darüber, daß so viele „gesunde und starke Leute, die wohl arbeiten könnten, beynahet das gantze Ihaar auf der Bernhaut liegen und mit Müßiggang die Zeit zubringen.” Diese suchten dann in der Erndtezeit durch übermäßige Lohnforderungen das wenige Geld, das sie im Jahre brauchten, in wenigen Tagen zu verdienen. Diese Faulenzer zur Arbeit anzuhalten, war auch ein Zweck der Bestimmung, „daß kein Bauer oder Kossäth, wenn der Grundherr seinen Sohn oder Tochter zum Dienst fordert, dieselben versagen oder sich weigern soll”, natürlich nur, wenn er die Kinder nicht in der eigenen Wirthschaft braucht, „denn solches besagen die allbereits vorlengst gegebenen Landtagsrewerse, welchen von niemandem entgegen gegangen werden soll”, aber „die Eltern gehen den Junkers vor.”

In der Gesindeordnung Georg Wilhelms von 1635103 hieß es: „Unter anderen Beschwerden in unserem Lande ist die geringste nicht die, so Herren und Frauen von ihrem frechen, muthwilligen und verwöhnten Gesinde empfinden…. womit es auch schon so hoch gestiegen, daß sie länger nicht mehr bei bleiben können.” Es wurde au Lohn bestimmt: Für die Altmark in der Wische: Einem großen Knecht, der in einem Hof dienet, als 2, 3 oder 4 Hufen Landes, von jeder Hufe 6 Gulden zu Lohne und nebst Entrichtung des Lohnes für Stiefel und Leinwand in allem und aufs Höchste 24 Gulden. Ein Mittelknecht 10—12 Gulden; eine große Magd 4 Gulden und 8 Ellen Leinwand, ein Junge 6—8 Gulden.

Auf dem Geist oder zur Geistwarts: Einem großen Knecht 10—12 Gulden, ein Hemd und 1 Paar Schuhe, einem Mittelknecht 8 Gulden, ein Hemd und ein Paar Schuhe. Einer Großmagd 4 Gulden, 8 Ellen Leinwand, 2 Ellen breit, 2 Schürztücher und 2 Halbtücher u.

Wenn man bedenkt, daß die Gesindepersonen volle Beköstigung, Wohnung und freie Station und außerdem, trotz des gesetzlichen Verbotes, vielfach noch Aussaat im Felde, und zwar die besten Stücke, bekamen, was aus den häufigen gesetzlichen Verboten dieses Zuschusses zum Lohne hervorgeht, muß man sagen, daß derselbe für damalige Verhältnisse mindestens ausreichend erscheint. Daraus, daß bei den Mägden und Jungen von Schuhen nichts erwähnt ist, im Gegensatz zu den Knechten, die jährlich ein Paar (nicht zwei) gebrauchen und erhalten, kann man wohl schließen, daß diese keine Schuhe trugen, sonst würden sie wohl eher solche als Schürzen und Halstücher bekommen haben.

Auch die renovierte Gesindeordnung vom 3. Dezember 1644104 (des großen Kurfürsten) klagte über Muthwillen, Frevel, Halsstarrigkeit, Ungehorsam und Bosheit des Gesindes, dessen „Hochmuth auch so hoch eingerissen, daß, so ihm nicht ehest gesteuert werden sollte, der Adel, Acker und Bauersmann gänzlich ruiniert würde und zu Boden ginge.”

Aehnliche Angaben enthielten die späteren Verordnungen von 1645, 1646, 1651, 1683, 1685 u. s. w., welche gleichzeitig immer die Lohnsätze für die verschiedenen Gegenden den Zeitverhältnissen gemäß änderten.

Eine „Verordnung, daß das Gesinde, Unterthanen u. s. w. weder zur Sommer- noch Winterszeit mehr als dreimalen am Tage gespeist werden soll, vom 11. April 1687105 sagte unter anderem: „Ob wir nun wohl gehoffet, es würden die Landleute au den Orten, wo Speisung noch im Gebrauch, mit ordentlichem und nothdürstigem Essen und Trinken sich begnügen lassen, so kommen dem zuwieder aus den meisten Orten vielfältige Klagen, daß von den Unterthanen und Gesinde, auch Hausleuten, Einliegern und Tagelöhnern, absonderlich in der Erndte auf dem Lande dergestalt dabei excedieret werde, daß mit dem übermäßigen Essen nicht allein viel Stunden verdorben, besonders solches oft in der Erndtezeit zu vier, fünf und mehr malen gefordert werde” u. s. w.

Es handelte sich bei dieser und den späteren ähnlichen Bestimmungen nicht nur um das gutsherrliche, sondern stets auch um das zahlreiche Gesinde, das bei Bauern diente. Wenn man bedenkt, wie ungebildet und zu Uebergriffen und Ausschreitungen geneigt das damalige Gesinde war, und vor allem, wie wenig an Arbeit gewöhnt, wird man vielleicht selbst der sicher vielfach vorgekommenen Härte der Herrschaft gegen dasselbe mildernde Umstände bewilligen müssen. Man wird auch zugeben müssen, daß der Zwangsgesindedienst denen gegenüber, die nicht arbeiten wollten, nothwendig war, und daß man ihn in jenen Zeiten, wenn auch nicht mit gleicher Berechtigung, ebenso für nothwendig gehalten haben mag, wie man heute etwa den Schulzwang für nothwendig erachtet. Natürlich sind auch die Klagen über das Verhalten der Herrschaften gegenüber dem Gesinde vielfach berechtigt gewesen.

Nach Knapps Angaben gab es auf den Domänen Westpreußens und des Netzedistriktes keinen Zwangsgesindedienst. In Großpolen, und der Netzedistrikt gehörte dazu, wurde aber auf adlichen Gütern Zwangsgesindedienst nicht nur der Herrschaft, sondern auch den „Großbauern” auf Verlangen der Herrschaft geleistet, und zwar bis zur Aufhebung der Unterthänigkeit im Jahre 1807. Es berechtigt nichts zu der Annahme, daß es auf den Domänen diese Einrichtung nicht gegeben habe, besonders da in dem von mir benutzten Aktenmaterial in zahlreichen die bäuerlichen Verhältnisse betreffenden Ausführungen, die von Beamten und Gutsbesitzern herstammen, nirgends etwas davon erwähnt wird, während sonst alles, was die Domänenbauern vor den adlichen voraus hatten, angegeben ist. Der Zwangsgesindedienst bestand in Polen allerdings nicht infolge eines Rechtssatzes, sondern lediglich gewohnheitsmäßig. Man höre folgende Stellen aus den Akten,106 „daß die Kinder zu Hofediensten verpflichtet waren, darüber ist kein Gesetz auszumitteln, jedoch bestand diese Gewohnheit ganz gewiß;” ferner wird als Wirkung der Unterthänigkeit u. a. angegeben:107 „Beschränkung der Eltern in Hinsicht der den Kindern zu gebenden Bestimmung;” und „es kam vor, daß ein Bauernkind, welches sich einem Handwerk widmen wollte, actione respectu kmethonis fugitivi verfolgt und wieder zurückgeliefert wurde.” Also eine Folge der Unterthänigkeit war auch in Polen der Zwangsgesindedinust. Nun sagt zwar Knapp, daß im Netzedistrikt die Domänenbauern nicht unterthänig gewesen seien, und stützt sich auf ein amtliches Zeugnis. In den amtlichen Berichten, welche in dem von mir benutzten Material enthalten sind, ist die einmüthige Ansicht aller, daß die Domänenbauern des Netzedistriktes unterthänig waren. So heißt es:108 „Durch die Kabinetsordre vom 20. Februar 1777 wurde den damals unterthänigen Domänenbauern ein gewisses Erbrecht verliehen,” ferner:109 „Auf Grund der Verordnung vom 25. Februar 1790 wurden den unterthänigen Wirthen in den Domänen sogenannte Annehmungsbriefe ertheilt,” ferner:110 „Man muß 1806 den status in den Domänen von dem in den adligen Gütern unterscheiden. Unterthänigkeitsnexus fand damals überall noch statt.” An einer anderen Stelle steht, die Domänenbauern111 „wurden nicht als leibeigen betrachtet,” aber es wird nirgends gesagt, sie waren frei.

Der geheime Justizrath von Holsche, der 1800—1807 seine Geographie von West- Süd- und Neuostpreußen112 herausgab, sagt über die Scharwerksbauern der früher großpolnischen königlichen Domänen: „Man sollte glauben (weil sie eigenes Inventar und Pflicht der Gebäudeunterhaltung haben), daß sie willkürlich verziehen könnten. Allein das geschieht nicht, weil ein solcher Bauer sein Erbe nicht leicht verläßt. Nach der Verfassung scheint es zweifelhaft, ob sie glebae adscripti sind, oder ihre Besitzungen cum onere verkaufen können, und der Konsens nicht verweigert werden darf. Hierüber kann man nicht eher entscheiden, als bis es in vorkommenden Fällen untersucht und entschieden worden ist.” Schließlich113 kommt er aber doch zu dem Resultat, sie den glebae adscriptis zuzurechnen.

Da der Verfasser dieses am Ende der preußischen Besitzperiode geschriebenen Werkes aus amtlichen Quellen gut unterrichtet war, können wir annehmen, daß thatsächlich kein Verkauf von Domänen-Scharwerksbauernstellen in jener Zeit vorgekommen ist, woraus man wohl schließen darf, daß es den Domänenbauern trotz ihrer Unterthänigkeit unter preußischer Herrschaft wohlerging. Daß im übrigen Westpreußen andere Verhältnisse in Bezug auf persönliche Freiheit der Domänenbauern geherrscht haben, ist nicht sehr wahrscheinlich. Die adlichen Bauern waren wenigstens der Willkür des Gutsherren ebenso preisgegeben, wie in Großpolen. Standi locum in iudicio non habeant subditi contra dominum heißt es im Ius terrestre nobilitatis Prussiae. Tit. VI. 2.114 Danach ist kaum anzunehmen, daß die Domänenbauern alle völlig frei gewesen sein sollen. Knapp hat, wie schon erwähnt, diese Angabe nur auf einen 1804 im Auszug wiedergegebenen Bericht eines Staatsbeamten aus dem Jahre 1798 gestützt, dessen Angaben darauf schließen lassen, daß er jeden nicht leibeigenen Bauern für frei ansieht. Jedoch ist ein weiteres Forschen auf diesem Gebiete nach dem vorher ausgeführten unnöthig.

Einige kurze Angaben in Bezug auf die Verhältnisse der adlichen Bauern dürften hier am Platze sein, ich entnahm die Zahlen größtentheils aus der Arbeit Beheim-Schwarzbachs. Die Zinsbauern, in der Regel Eigenthümer oder Emphyteuten, standen ungefähr in gleichen Verhältnißen, wie in den Domänen. Ihre Leistungen an die Herrschaft waren meist keineswegs übermäßige. Sie zahlten 6 — 30 Thlr. Zins für die Hufe Ackerland, 3 Thlr. für Wald und Weide. Naturalabgaben bestanden häufig neben dem Zins in Getreide, Schafen, Gänsen, Hühnern, Kapaunen, Eiern, Gespinnst u. s. w. Zuweilen zinste nicht der einzelne, sondern die ganze Ortschaft nach Häusern und Morgenzahl. Ferner kamen häufig Reiseverpflichtungen vor.

Bestand ein Theil der Abgaben in Diensten, so schwankten diese zwischen 4 und 14 Handdiensten oder 12 und 24 Spanndiensten im Jahr bei Ganzbauern, bei Halbbauern halb so viel; auch fanden sich nach Stück und Morgen bestimmte Dienste.

Ab und zu bestanden „Bittdienste” (tłuki) von 3 — 30 Scharwerkstagen. Dies sind wohl nicht „ursprünglich freiwillig115 geleistete”, sondern vermehrte Dienste zur Erntezeit, in Südpreußen oft Gewaltdienste (gwałty) genannt.

Die Zinsbauern erfreuten sich meist eines gewissen Wohlstandes. Es war zwar vorgekommen, daß Herren ihren Zinsbauern zu polnischer Zeit vermehrte Dienste auferlegt hatten, doch ist das in der preußischen Besitzperiode wieder abgestellt worden.

Die Scharwerksbauern in den adlichen Gütern trugen dagegen oft so hohe Lasten, daß man ihre Einnahmen nur als nothdürftige Bezahlung der geleisteten Arbeit ansehen kann; diese Lage war eine Folge der Leibeigenschaft und war, je nachdem diese härter oder milder ausgenutzt wurde, schlechter oder weniger schlecht. Aus dieser traurigen Leibeigenschaft und aus dem gänzlichen Mangel aller Bildung, — richtige Schulen gab es in den polnischen Dörfern überhaupt nicht, nur in den deutschen Kolonieen — erklärt sich die ungeheure Gleichgültigkeit und Indolenz dieser Bauern, der Mangel an jeder Sparsamkeit und Fürsorge für die Zukunft.

Alles was der Bauer besaß, war in der Regel Eigenthum des Herrn. Diesem gehörte Acker, Wiese, Wald und Hutung, Haus und Gehöft, Vieh, Wagen und Geräthe, sogar oft die Schüssel, aus der, und der Löffel, mit dem der Bauer aß.

Wenn die geleisteten Dienste auch häufig der Zahl nach festgelegt waren und von ungemessenen Diensten im Gegensatz zu ersteren gesprochen wurde, so waren doch die Dienste nicht gemessen in dem Sinne, daß sie nicht beliebig hätten erhöht werden können. Die Zahl giebt lediglich die Observanz an, ohne daß in ihr eine rechtliche Verpflichtung des Gutsherrn, nicht mehr zu fordern, enthalten gewesen wäre. Die Scharwerksbauern hatten häufig Tag für Tag das ganze Jahr hindurch zu scharwerken, in welchem Falle sie 268 Tage im Jahre (wegen der vielen Feiertage!), das macht etwa 5 Tage die Woche, im Durchschnitt zu dienen hatten. Es wurden aber häufig, besonders im Winter, die Dienste erlassen oder statt Spannarbeit nur Handarbeit gefordert. Ein Theil der Bauern mußte mehrere Personen zur Arbeit stellen und hatte dann z. B. 10 Tage wöchentlich zu dienen. Es kamen Dienstverpflichtungen von 1, 1½ bis zu allen Tagen der Woche vor, sowohl zu Spann- wie zu Handdiensten, wie zu beiden.

Vielfach bestanden für die Zahl der Dienste überhaupt keine Festsetzungen.

Von ungemessenen Diensten, das waren unfixierte Verpflichtungen, kam besonders vor die Verpflichtung zu Botengängen, zum Briefetragen u.

Auch Raturalverpflichtungen waren bei den Scharwerksbauern häufig.

Der schwerste in den „Inventarien” angegebene Dienst war der der Bauern zu Langenhufen, welche jeder 4 Hühner, 1 Gans, 20 Eier, 2 Stück Garn und 2 Pfund Federn der Herrschaft bringen und außerdem täglich doppelt mit Gespann und Hand das ganze Jahr hindurch zu scharwerken verpflichtet waren.

Diese aus den „Inventarien”, welche Friedrich der Große gleich nach der Besitznahme aufstellen ließ, ausgezogenen Angaben geben ein ungefähres Bild der Prästationsverhältnisse. Leider giebt Beheim-Schwarzbach nirgends die Größe der Stellen und ihre Ausrüstung mit herrschaftlichem Inventar an, sodaß es unmöglich ist, festzustellen, ob und wie drückend die Dienste waren; es kann eine hohe Dienstlast, von einem großen, gut ausgestatteten Bauernhof aus geleistet, viel leichter gewesen sein, als eine scheinbar geringe, dem Besitzer einer elenden, kleinen Stelle auferlegte.

Die Gegenleistung der Gutsherrschaft116 bestand in der Regel bei den Scharwerksbauern in Hergabe von Acker, Hof, Gebäuden, Pferden, Vieh und allem anderen Wirthschaftszubehör; die Unterhaltung der Gebäude lag der Herschaft ob, ebenso die Ergänzung des lebenden und todten Inventars.

Ferner war herrschaftliche Gegenleistung die Gewährung von Weide und Holzgerechtigkeit, die beide meist unbeschränkt waren. Es galt als „Landesrecht”, sich Raff-, Lese- und Brennholz nach Belieben aus den Wäldern zu holen, sogar oft auch sich Bauholz zu schlagen. Hatten die Gutsherrschaften selbst nicht mehr Wald genug, so stahlen sich häufig die Bauern ohne weiteres das nöthige Holz in beliebig großen Mengen aus den benachharten Wäldern, welche natürlich damals auch dementsprechend verwahrlost ausfahen.117

Eine große Bedeutung hatten die Unterstützungen bei Unglücksfällen und die Remissionen; das waren Nachlässe an Zins- und Naturalabgaben. Auch hierüber bestanden keine Rechtssätze, sondern es gebot eben das eigene Interesse des Herrn, das gefallene Vieh wieder zu ersetzen, oder in schlechten Jahren Nachlässe und auch Vorschüsse an Brot- und Saatkorn zu machen, um die Bauern prästationsfähig zu erhalten. Wenn es anging, wurden die Vorschüsse später wieder eingetrieben.

Die Zinsbauern waren meist Eigenthümer von Haus, Hof, Besatz und Acker. Aber häufig waren die Hofe auch noch Eigenthum der Herrschaft, wenn diese sie neu aufgebaut hatte und auch im Stand halten mußte. Aber selbst wenn Hof und Besatz Eigenthum des Bauern war, waren die Aecker doch zuweilen herrschaftliches Eigenthum geblieben.

Die Fläche der Höfe wurde häufig nach der Anzahl von „Sack Aussaat im Winterfelde” angegeben, wonach sie sich natürlich nicht genau bestimmen läßt.118 Die durchschnittliche Fläche von Acker und Wiesen u. s. w. ist wohl gegen 60 Morgen (2 Hufen) gewesen.

Soviel zum Verständniß der Besitz- und Prästationsverhältnisse.

Infolge der Verordnung vom 8. November 1773 schloffen alle Gutsherren mit ihren Scharwerksbauern Kontrakte ab, soweit solche noch nicht früher bestanden. Meist wurde in diesen überhaupt keine Zeitangabe ausgenommen oder aber eine Pachtperiode von nur wenigen Jahren vereinbart, was wohl darauf zurückzuführen ist, daß man eine Wiederaufrichtung des polnischen Reiches erhoffte und für diesen Fall nicht gebunden sein wollte, auch überhaupt die Möglichkeit haben wollte, nach Ablauf der Pachtzeit die Prästationen eventuell zu erhöhen. Nach 1794 war eine solche Erhöhung nicht mehr beim Besitzwechsel gestattet,119 daher lag es im Interesse der Gutsherren, ihre alten Bauern, wenn sie tüchtig waren, beizubehalten.

Das ist das wesentlichste, was sich in der Lage der Privatbauern während der ersten preußischen Besitzperiode geändert hat.

Einen Beweis dafür, daß die Bauern auch das für sie Gethane zum Theil zu schätzen wußten, bilden einige Sätze aus dem Berichte des preußischen Militärbevollmächtigten von Buchholtz vom 27. Januar 1793,120 der eine Fixierung der bäuerlichen Leistungen, wie sie im Netzedistrikt infolge der Verordnung vom 8. November 1773 und vom 11. September 1784 erfolgt war, als dringend nothwendig für Südpreußen hinstellt. Er sagt u. a.: „Les habitants de la Prusse occidentale, en passant sous le sceptre Prussien, se sont toujours infiniment loués en Pologne de ce que depuis le moment de la prise de possession on a tout de suite réglé les cadastres, les impots et les autres obligations… envers le souvérain, sans révénir a chaque moment à des innovations. La Galicie et la Lodomerie n’ont pas joui de cette avantage et ont par là constamment conservé un grand mécontentement contre le gouvernement Autrichien.“

Das Ergebniß der ersten preußischen Besitzzeit des Netzedistrikts für den Bauernstand ist, daß für die Domänenbauern sehr viel, für die adlichen Unterlassen in materieller Beziehung zwar auch manches geleistet worden ist aber nicht annähernd so viel, wie für die Domänenbauern. In der Besserung der persönlichen Lage aller nicht freien Bauern des Distriktes ist ein wichtiger Schritt zu dem später erreichten Ziel völliger persönlicher Freiheit zu erblicken.


IV. Kapitel.

IV. Kapitel.

Die bäuerliche Gesetzgebung für Südpreußen von 1793 bis 1806.

Zu der Provinz Südpreußen gehörten von der jetzigen Provinz Posen die Gebiete des Regierungsbezirkes Posen, sowie vom jetzigen Regierungsbezirk Bromberg die alten Kreise Wongrowitz und Gnesen mit Powidz. Außerdem gehörte dazu ein großer Theil des jetzigen Königreichs Polen, der aber in unsere Betrachtungen nicht hineingezogen werden soll.

Die Besitzergreifung Südpreußens erfolgte durch das Patent vom 25. April 1793.125 Auch in Südpreußen haben die Bauern durch den Wechsel des Regimes die größten Vortheile gehabt. Der Uebergang von der Leibeigenschaft126 in die bloße Unterthänigkeit und die Verleihung des Rechtsschutzes für alle Bewohner des Landes sind die ersten gewaltigen Schritte zum Besseren gewesen.

Schon durch das „Notificationspatent vom 8. Mai 1793 wegen Einrichtung des geistlichen und weltlichen Justizwesens”127 wurde eine Verbesserung der bäuerlichen Zustände herbeigeführt, indem gemäß den Bestimmungen des § 8 die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berechtigten Gutsbesitzer diese in Zukunft nur durch geprüfte Sachverständige und zur Justiz vereidete Personen ausüben durften.

Die im „Huldigungspatent” vom 25. März 1793 ausgesprochene Absicht, daß alle Einwohner sammt und sonders bei ihren Besitzungen und Rechten geschützt werden sollten, scheint vielfach bei den Bauern die Vorstellung erweckt zu haben, als seien sie nun von jeder gutsherrlichen Obrigkeit befreit, sodaß sie anfingen, widerspenstig zu werden, ihre Schuldigkeiten und Dienste zu verweigern und sich Gerechtsame an Hutung u. dgl. ohne weiteres anzueignen. Dieses Verhalten hatte zur Folge ein Patent vom 12. Juli 1793,128 worin ein solches Verfahren streng verboten wurde. Zugleich wurde aber mitgetheilt, daß der König die Absicht hege, durch besondere Kommissionen genau die Leistungen und Rechte aller Unterthanen untersuchen und feststellen zu lassen. Bis diese mühsame Arbeit fertig sei, solle jeder unweigerlich die im Jahre 1792 geleisteten Abgaben weiter gewähren und sich ja nicht widerrechtlich vermehrte Nutzungen anmaßen. Sollte eine Herrschaft den Unterthanen mehr Dienste auferlegen, so werde die Regierung sie dagegen schätzen.

Es folgt eine Androhung von empfindlicher Leibesstrafe und selbst lebenswieriger Festungsarbeit gegen die Winkelkonsulenten und Warnung des Volkes vor denselben.

Die Durchführung der allgemeinen Festlegung der bäuerlichen Leistungen in Urbarien ist, wie so manche andere geplante Reform, infolge des Aufstandes von 1794 unterblieben, Es wurde aber für die Rechtsprechung der Grundsatz festgehalten, daß in preußischer Zeit einseitige Erhöhungen der bäuerlichen Leistungen durch die Grundherren als unzulässig zu erachten wären.

Die Absicht der Regierung, das Los der Bauern in jeder Beziehung zu bessern, ist auch deutlich erkennbar aus der Art und Weise, wie man die Steueranschläge129 bis zum Ausbruch des Aufstandes anzufertigen begonnen. Man zog nämlich den Bauern vom Bruttoerträge an Getreide ein Korn für die Aussaat ab und ⅔ des Restes als Wirthschaftsunkosten, nicht wie z. B. in Schlesien nur die Hälfte. Ferner rechnete man für den zum Verkauf überbleibenden Rest niedrigere Verkaufspreise als für die Gutsherren und zog noch den Werth der gutsherrlichen Frohnden und des Kirchenzehnten ab, ohne die gutsherrlichen Gegenleistungen in Rechnung zu stellen. Es ist klar, daß sich nach diesen Prinzipien fast niemals wirklich ein Reinertrag ergab, also eine brauchbare und gerechte Grundlage für die Besteuerung gar nicht gefunden werden konnte, sondern nur eine Erbitterung des Adels herbeigeführt wurde, der seinerseits ganz bedeutend mehr steuern sollte, als zur Zeit des polnischen Reiches, nämlich etwa 2½ mal so viel.

Die neben der Kommission für den Steuerkataster eingesetzte Urbarienkommission, welche die Pflichten und Leistungen der Grundherren und Unterthanen feststellen sollte,130 scheint denn auch nach dem Aufstande von 1794 ihre Thätigkeit nicht wieder ausgenommen zu haben, wenigstens waren bis 1806 amtliche Urbarien der bäuerlichen Leistungen nicht aufgestellt.131

Trotzdem das „Allgemeine Landrecht” für Südpreußen 1794 nur subsidiär und erst 1797 als Statutarrecht eingeführt wurde, war die Gesetzgebung doch darauf bedacht, den Wunsch des Königs zu erfüllen, „alle Soulagements, die man den Bauern erweisen könne, ohne ihre Unterthänigkeit aufzuheben”, anzuwenden.132

So bestimmte das Edikt vom 26. März 1794133 im § 1, daß die bisherigen polnischen Rechte bis zur Herausgabe eines Provinzialgesetzbuches in Geltung bleiben sollten, führte aber in §

2 unter den Ausnahmen hiervon an, „1. alles die Gerichtsverfassung betreffende, 2. was einem preußischen Verbotsgesetz zuwider, 3. der Regierungsform überhaupt entgegen und 4. solchen Grundsätzen zuwider sei, nach welchen allen gleiches Recht widerfahren muß.”

Im § 3 wurde die Vorbereitung eines Provinzialgesetzbuchs angeordnet und im 8 4—6 bestimmt, daß die Trębicki’sche Gesetzsammlung rechtlich zu Grunde gelegt werden sollte und subsidiarisch für Fälle nach dem 1. Juli 1794 das „Allgemeine Landrecht.”

Besonders die Bestimmungen des § 2 waren für die Rechtsverhältnisse der Bauern von größter Bedeutung. Allen sollte gleiches Recht widerfahren, also auch der leibeigene, rechtlose Bauer konnte gegen den Grundherrn von nun ab klagen können. Ferner lautete ein preußisches Verbotsgesetz:134 „Es findet die ehemalige Leibeigenschaft als eine Art persönliche Sklaverei auch in Ansehung der unterthänigen Bewohner des platten Landes nicht statt” u. s. w. Da nach Ziffer 3 des 8 2 des Ediktes vom 26. März 1794 keine Einrichtung bestehen bleiben sollte, die einem preußischen Verbotsgesetz zuwider war, hörte mit diesem Tage die Leibeigenschaft der adlichen Scharwerksbauern völlig auf, und es blieb, wie im Netzedistrikt nach der Verordnung vom 8. November 1773, die bloße Schollenpflichtigkeit bestehen. Ein anderes Verbotsgesetz ist in Theil II, Tit. 7, § 14 u. f. des „Allgemeinen Landrechts” enthalten; es wurde also der „Bauernschutz” gleichfalls durch diese Bestimmung eingeführt, und es wurde auch thatsächlich, wie mehrere Angaben in den Akten versichern, von den Kriegs- und Domänenkammern darauf gehalten, daß neuerdings weder Stellen eingezogen, noch wüst liegen gelassen, noch zusammengeschlagen, oder spannfähige Stellen in Handdienststellen verwandelt wurden.

Mit der Lage der Bauern in den königlichen Starosteien beschäftigte sich schon vorher eingehend das „Patent über den Besitz und die Bewirthschaftung der Starosteien in Südpreußen” vom 26. Februar 1794.135 Es hieß darin: (§ 10) Die Unterthanen und Einwohner der Starosteien und ihr Wohlstand interessirt uns vorzüglich; wir wollen daher, daß sie die Starosteibesitzer nicht allein konserviren, sondern auch ihren Wohlstand nach Möglichkeit fördern und genau darauf Acht haben sollen. (§ 27) Die Starosteibesitzer sind verbunden, alle Unterthanenhöfe gehörig und mit ordentlichen Wirthen besetzt zu erhalten und keine wüst stehen zu lassen. (§ 28) Ohne Wissen und Genehmigung der Kammer darf bei hoher Strafe kein Unterthan exmitirt oder translocirt werden. (§ 29) Die Starosteibesitzer sollen darauf sehen, daß die Unterthanen die Gebäude gehörig in Stand halten, wie auch das Vieh und die Aecker. (§ 30.) Sie müssen aber die Unterthanen bei dieser Oberaufsicht sowohl, als überhaupt mit Schonung und als ihre Nebenmenschen behandeln. Die Kammerkommissarien sollen genaue Prästationstabellen aufnehmen. Mehr Leistungen, als in diesen verzeichnet sind, dürfen von den Unterthanen nicht gefordert werden. Die Justizpflege blieb bei den Starosten, sollte aber nur durch qualifizirte Juristen ausgeübt werden, und zwar „prompt und unparteiisch.”

Die „Deklaration des Ediktes vom 28. März 1794,” vom 30. April 1797136 besagte, da es Grundprinzip des preußischen Staates sei, jedem ohne Unterschied des Standes rechtliches Gehör zu verstatten, sei ein großer Theil der polnischen Konstitutionen unanwendbar, und es müsse daher das „Allgemeine Landrecht” auch in Südpreußen bei allen zukünftigen rechtlichen Handlungen zugrunde gelegt werden. Nur für einige Materien wurden die polnischen Rechte beibehalten. Hierzu gehörten zwar nach § 9 auch „die Gesetze und Gewohnheiten, welche die Erbunterthanen betreffen,” aber es wurde ausdrücklich erwähnt, daß von dieser Beibehaltung natürlich diejenigen ausgenommen wären, welche sich bereits im Patente vom 26. März 1794 § 2 (s. o.) verzeichnet fänden.

In demselben Paragraphen wurde auch angekündigt, daß in Betreff der Verfassung der Erbunterthanen allgemeine, sich auf das ganze Verhältniß erstreckende Bestimmungen ergehen würden, und es wurde auch der Regierungsrath von Greveniz (später Geh. Oberjustizrath und Verfasser des Buches „Der Bauer in Polen”) beauftragt, die Materie für das Provinzialgesetzbuch zu sammeln und dieses zu entwerfen.137 Es kam jedoch in der südpreußischen Epoche weder das Provinzialgesetzbuch zustande, noch erschien die in Aussicht gestellte Verordnung, welche das ganze Verhältniß der Erbunterthanen erläutern sollte.

Dagegen ergingen besondere Verfügungen, welche einzelne Punkte der bäuerlichen Rechtsverhälnisse betrafen und das größte Interesse haben. Ich will dieselben, soweit ich ihrer habhaft werden konnte, hier aufführen.

Durch ein Reskript des Justizdepartements an die Regierung138 zu Petrikau vom 21. September 1797139 wurde verordnet, daß zwar den Besitzern adlicher Güter vor der Hand noch gestattet sein sollte, sich bei Veräußerungen derselben einen oder den anderen Unterthan vorzubehalten, jedoch nur unter folgenden Bedingungen: a. Der Unterthan mußte seine freie Einwilligung erklären; b. er durfte noch keine Stelle erblich übernommen haben; c. er mußte entweder aus dem alten Unterthanenverbande ausscheiden und persönlich freier Dienstbote werden, oder einen Erlaubnißschein zum Auswärtsdienen erhalten, also im alten Unterthanenverbande bleiben, oder in den Unterthanenverband eines anderen Gutes seines Herrn freiwillig übertreten, „denn ein Zustand, vermöge dessen ein Mensch blos von der Person eines anderen abhängig sei, erschöpfe den eigentlichen Begriff der Sklaverei, die in keinem Verhältnisse mehr geduldet und auch durch Konsens oder Kontrakt nicht übernommen werden könne.” d. Der Unterthan durfte nicht außer Landes mitgenommen werden.

Die Höhe des Loskaufgeldes der Unterthanen Südpreußens wurde durch ein Allerhöchstes Reskript vom 3. März 1800140 nach den in Schlesien üblichen Sätzen festgesetzt. Es sollten demnach in Zukunft bis zur Herausgabe des Provinzialgesetzbuches zahlen: Ein Mann 6 Thlr., ein Weib oder ein Junge unter 14 Jahren 3 Thlr., ein Mädchen unter 12 Jahren 1 Thlr. 8 Gr.

Veranlaßt wurde diese Allerhöchste Verordnung durch die südpreußische Regierung, welche vorschlug, „in Ermangelung von bestimmten polnischen, die Hohe des Loskaufsgeldes unterthäniger Landbewohner determinierenden Gesetzen die im benachbarten Schlesien eingeführten Sätze bis zur Emanierung des Provinzial-Landrechts anzunehmen.” Es hatte nämlich ein General N. von einer mit einem Schuhmacher verlobten Unterthanin 30 Thlr. Lösegeld gefordert, als aber die Sache bei der Posener Regierung anhängig wurde, die Forderung auf 15 Thlr. ermäßigt; die Behörde hatte darauf beim König angefragt und obige Vorschläge gemacht, durch deren Annahme das Loskaufsgeld auf 3 Thlr., also den zehnten Theil der ersten Forderung ermäßigt wurde. Allerdings waren diese Sätze außerordentlich niedrige; in Westpreußen wurde mehr als dreimal so viel gezahlt, nämlich vom Manne 20 und der Frau 10 Thlr.141

Zahlreich waren die Prozesse von Hauländergemeinden gegen ihre Grundherrschaft wegen Auferlegung vermehrter Dienste und Abgaben, welche gegen den Inhalt ihrer Privilegien zu polnischer Zeit erfolgt war. Ein Aussatz des Justizkommissarius Stenger in Unruhstadt,142 welcher die Hauländer in Südpreußen betrifft, aus dem Jahre 1798 schildert die Verhältnisse folgendermaßen: In den Hauländerprivilegien, die allerdings vielfach sehr dunkel im Ausdruck waren, seien nur Zinsverpflichtungen enthalten gewesen. Diese waren so gering, daß man sich nicht genug wundern könnte, wie die polnischen Gutsbesitzer so viel gegen so wenig hergeben konnten, wenn man nicht bedächte, daß es ihnen nur darauf ankam, baare Einnahmen zu erhalten, und daß sie damals mit den Diensten der unterthänigen Bauern in ihren Wirthschaften ausreichten. Als man auf Erweiterung und Veredelung der Wirthschaften dachte, und die Unterthanendienste nicht mehr hinreichten, habe man die Hauländer anfangs „auf Bitte” um Hilfe angesprochen, „am Ende ward freilich ein Recht daraus, den Hauländern blieb nichts übrig, als sich zu gratulieren, wenn nur nicht zu viel verlangt wurde.” Als nun „preußisch von den Kanzeln und überall publiziert wurde, es solle jeder bei seinen Rechten und Privilegien geschützt werden,” erhitzte dies die Köpfe der Hauländer so schnell, daß sie nicht nur auf Grund ihrer Privilegien rechtliche Hülfe nachsuchten, sondern auch sofort renitent wurden, plötzlich zu dienen aufhörten und lieber militärische Exekution sich vierzehn Tage bis drei Wochen gefallen ließen, als daß sie sich auf einen Vergleich eingelassen hätten. „Die Frage, ob die Hauländerprivilegien die einzige Norm zur Entscheidung der Hauländerprozesse hergeben können und müssen,” sagt der Verfasser dann, „sei überflüssig zu erörtern, da die Verjährung in praxi nun einmal auch hier angenommen sei.”

Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, daß die Angabe, in den Privilegien seien keine Dienstverpflichtungen vorgekommen, doch nur für die beschränkte Zahl von Privilegien zutreffen mag, die dem Verfasser aus seiner gerichtlichen Thätigkeit bekannt waren. Man kann keinesfalls einseitig annehmen, daß die Bitt-Dienste der Hauländer stets aus ursprünglich freiwilligen Unterstützungen zu Gewohnheitsrecht geworden seien. Dem widerspricht schon die Thatsache, daß in den von Beheim-Schwarzbach angeführten Holländerprivilegien des Netzedistriktes vielfach von vornherein Dienste ausbedungen worden sind, welche als Bittdienste bezeichnet wurden, trotzdem sie doch keineswegs freiwillig geleistet wurden. Da auch die Hauländereien Südpreußens zumeist Ende des siebzehnten und Anfang des achtzehnten Jahrhunderts entstanden sind, also zu derselben Zeit, wie die des Netzedistriktes, ist kaum anzunehmen, daß sich in Südpreußen nicht auch dergleichen Dienstverpflichtungen in manchen Privilegien gefunden haben sollten.143

Außerdem lag natürlich auch die Möglichkeit vor, daß mit vermehrten Diensten und Abgaben auch gleichzeitig von der Herrschaft vermehrte Verpflichtungen, wie Hingabe von mehr Land, Gewährung größerer Weide oder Waldgerechtigkeiten u. s. w., übernommen worden waren. In dritter Linie kommen dann die wirklich durch einseitige Machthandlung des Grundherrn144 auferlegten Bitt- oder Gewaltdienste. Nun scheint es nach den Ausführungen Stengers, als ob wirklich „in Praxi“ der Gerichte überall, bis 1798, wo der Aufsatz desselben erschien, die Verjährung zu Gunsten der Gutsherren angenommen worden sei, und auch Meisner hat diese Ansicht übernommen, als ob überhaupt die Ansprüche auf Ermäßigung der Leistungen „definitiv abgewiesen”145 worden seien. Das ist aber keineswegs der Fall gewesen, vielmehr hatte die höhere Instanz, die Regierung zu Posen, auf den Grund ihrer Erfahrungen von dem Verhältnisse der Herrschaften nicht nur gegen ihre leibeigenen Unterthanen, sondern auch gegen die deutschen146 Holländer zu polnischen Zeiten, folgende Sätze angenommen:147 1. daß eine freiwillige Uebernahme mehrerer Dienste und Abgaben gegen den ausdrücklichen Inhalt des Privilegii einer Hauländergemeinde nicht vermuthet werde, sondern solche durch einen Vertrag, wobei kein Zwang und keine Drohung vorgekommen sind, von der Herrschaft ausdrücklich nachgewiesen werden müsse; 2. daß ein solcher Vertrag zu vermuthen sei, wenn die Herrschaft zur Zeit der Vermehrung der Abgaben und der Dienste dem Hauländer mehr Land oder andere Vortheile verliehen habe; 3. daß die Herrschaft, wenn sie die ad 1 und 2 erwähnten Nachweisungen nicht leiste, sich gegen das Privilegium nie bona fide im Besitz mehrerer Dienste und Abgaben befinden könne; 4. daß die Hauländer zu polnischer Zeit nicht gegen ihre Herrschaft klagen konnten, und 5. daher gegen sie keine Verjährung stattfinde.

Diese in einem Bericht der Regierung zu Posen vom 15. April 1799 mitgetheilten Grundsätze wurden von der Gesetzeskommission in einem Gutachten vom 2. Juli 1800 gebilligt und durch ein Reskript des Justizministeriums vom 14. Juli 1800 bis zur Emanierung des südpreußischen Provinzialrechtes als gesetzliche Norm festgelegt.

Das war von größter praktischer Bedeutung, denn gemäß diesen Grundsätzen erlangten148 die Hauländer, Kolonisten und anderen Eigenthümer die ihnen durch Privilegien und Kontrakte früher eingeräumten Rechte und Freiheiten durch Erkenntnisse der Gerichte wieder. Oberappellationsgerichtsrath Fischer in Posen schreibt hierüber im Jahre 1819, daß davon die Akten der vormaligen Posener Regierung zeugten; die Sache sei aber so allgemein bekannt, daß es nicht nöthig sei, einzelne Prozesse namhaft zu machen und die Erkenntnisse beizufügen.

Ein weiteres Hofreskript vom 12. Dezember 1800149 besagte bezüglich der Deutung des § 2 des Ediktes vom 28. März 1794: „es müsse 1. als ausgemacht angenommen werden, daß es ein mit der jetzigen Verfassung ganz unverträglicher Grundsatz sei, wenn die Grundherrschaften die Unterthanen ihrer adlichen Güter in Südpreußen nach dem ehemaligen polnischen Gebrauch ihrer Höfe pro lubitu entsetzen wollten; daß mithin dieser Gebrauch nach der Vorschrift des § 2 des Ediktes vom 28. März 1794 wegen der Gesetze und Rechte, nach welchen in Südpreußen verfahren werden soll, gar keine Rücksicht verdiene, und daß die Entsetzung, im Fall einer Weigerung von Seiten der Unterthanen, nur durch Urtheil und Recht und aus den im Allgemeinen Landrecht für hinreichend angenommenen Gründen geschehen könne.”

„Hieraus folget 2. daß die Unterthanen, wenn sie behaupten, die ihnen auferlegten Dienste und Prästationen, ohne ruiniert und außer Nahrungsstand gesetzt zu werden, fernerhin nicht leisten zu können, nach Vorschrift der Ger.-Ordn. T. I., Tit. 41 § 66 u. ff. und des Allg. Landrechts Theil II., Titel 7 § 444 u. ff. und 8 459 u. ff. mit der Unmöglichkeitsklage gehört werden müssen.”

„Dagegen sind 3. alle Dienste und Prästationen, in deren Besitz sich die Grundherrschaften bisher befunden haben, so lange, bis das dortige Provinzialrecht ein anderes bestimmt, nach wie vor zu leisten, und es kann weder die Kürze der Zeit, seit welcher sie erhöht worden, noch die Leistung von weniger Diensten und Abgaben an benachbarten Orten, sondern nur allein die Unmöglichkeit einen Grund zur Klage abgeben.”

Mit der „Kürze der Zeit” im letzten Satz kann nur die polnische Zeit vor 1793 gemeint sein, denn es wurde thatsächlich der Grundsatz in der Rechtsprechung angenommen, daß eine einseitige Erhöhung der Dienste nach der subsidiären Einführung des Allgem. Landrechts unzulässig gewesen sei.

In dem oben genannten Aufsatze des Oberappellationsgerichtsrathes Fischer ist als Beispiel ein Unterthanenprozeß angeführt,150 in welchem willkürliche Erhöhungen von Diensten wieder abgestellt wurden. In der Urtheilsbegründung hieß es: „Der Beklagte (Gutsherr) hat nicht nachgewiesen, daß die von Alters her stattgefundenen Dienste auf eine rechtliche Weise verändert wurden, und ist daher von dem Kläger willkürlich mehr zu fordern nicht befugt.”

In einem anderen ebendort angeführten Prozesse wurde eine auf unbestimmte Zeit zur Kultur ausgethane Stelle auf Grund des § 634, Theil I, Tit. 21 des Allgem. Landrechts als erblich angesehen. Dieses Urtheil wurde in der Revisionsinstanz bestätigt; in der Appellationsinstanz kam ein Vergleich zustande.

Ein Hofreskript vom 8. Februar 1803151 bestimmte, daß zur Verwandlung einer eigenthümlichen oder emphyteutischen Bauernstelle in eine Lastbauernstelle, sowie zum Umtausch von schon beackerten Stellen gegen Neu- und Rodeland mit Vorbehalt des Verkaufsrechtes, die Genehmigung der zuständigen Regierung erforderlich sei.

Hierdurch wurde die bis dahin wohl oft geübte Methode, kultivirten Acker der Scharwerksbauern einzuziehen und denselben dafür Neuland anzuweisen, in weitgehender Weise eingeschränkt. Das Translociren ganz zu untersagen, war natürlich nicht angängig, da man durch ein solches Verbot jede Separation unmöglich gemacht hätte.

Eine Leistung, welche der preußische Staat den Bauern Südpreußens auferlegen mußte, war der Vorspann. Die häufigen Reisen, welche besonders in der Zeit der Organisation der Provinz von Civil- und Militärbediensteten (Beamten) im staatlichen Interesse unternommen werden mußten, machten diese Einrichtung unumgänglich nothwendig. In jener Zeit, wo es nach vielen Orten hin noch fast gar keine öffentlichen Beförderungsmittel gab, war der Staat gezwungen, die Pferde der Unterthanen für die im allgemeinen Interesse nothwendigen Reisen in Anspruch zu nehmen. Staatliche Pferde in genügender Anzahl hierfür an allen Orten anzuschaffen und einzustellen, wäre mit ganz ungeheuren Kosten verknüpft gewesen, und die Kosten dafür hätte auch die Provinz aufbringen müssen. Es war daher das billigste und zweckmäßigste, wie in allen anderen preußischen Landen, auch hier ein Vorspannwesen einzurichten. Um aber dabei von vornherein möglichst jedem Mißbrauch vorzubeugen, wurde schon am 1. Oktober 1793 ein „Vorspannreglement für Südpreußen”152 erlassen, welches ganz außerordentlich rücksichtsvolle und genaue Bestimmungen, im Vergleich zu den in anderen Provinzen geltenden Verordnungen, enthält. Vorspannpflichtig waren alle Bauern und die meisten Städte. Die königlichen, adlichen und geistlichen Vorwerke waren frei von dieser Leistung, weil die Vorwerke nur die in der Wirthschaft allerunentbehrlichsten Pferde selbst zu halten pflegten, die in Anspruch genommenen Pferde der Scharwerksbauern aber in der Regel auch herrschaftliches Eigenthum waren. Immerhin könnte man aber von einer Bevorzugung der größeren Güter sprechen, die auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen preußischen Provinzen zurückzuführen ist und in Südpreußen keineswegs von Bedeutung war, da der Vorspann den Bauern nicht nur vom Staate hinreichend bezahlt, sondern auch noch außerdem bei den Steueranschlägen als öffentliche Last in Abzug gebracht wurde. Die zu leistenden Wege von einem Relais bis zum nächsten betrugen nur 2, höchstens 3 Meilen; nur in ganz dringenden Fällen konnte der Reisende, wenn am nächsten Relais die Pferde noch nicht da waren, gegen Vorausbezahlung der für Extraposten üblichen Sätze ein Weiterfahren bis höchstens zur zweiten Station verlangen. Da die Geschwindigkeit nur auf wenigstens 1½ Stunden für die Meile (7,5 km) festgesetzt war, bei schlechten Wegen sogar nicht einmal so „schnell” gefahren zu werden brauchte, und das Vorspannreglement sogar noch auf Trinkgeldzahlung hinwies, mag die Vorspannleistung häufig nicht eine Belästigung, sondern eine ganz angenehme Abwechslung für die Bauern gewesen sein. Der Vorspann durfte nur aus Grund von Pässen, die vom König selbst oder dem General-Direktorium153 ausgefertigt sein mußten, und deren die Kammern immer einige zur Verrechnung auf Vorrath erhielten, gefordert werden. Die Pferde sollten nicht früher oder später als eine Stunde vor der Zeit, wo sie gebraucht wurden, zur Stelle sein und mußten, da Verspätungen der Reisenden bei den damaligen schlechten Wegen oft unvermeidlich waren, bis höchstens 24 Stunden warten. Kein Vorspannnehmer durfte die Vorspänner oder deren Pferde schlagen oder schlagen lassen, selbst fahren oder fahren lassen, und ein jeder war haftbar für durch „Uebertreibung” von Pferden entstehenden Schaden. Keine Ortschaft sollte gehindert sein, Ochsen statt Pferde als Bespannung in ihren Wirthschaften einzuführen; aber es durften im Staatsinteresse auch nirgends alle Pferde ohne Erlaubniß der Kammern abgeschafft werden.

Es ist selbstverständlich, daß besonders in der ersten Zeit nach Einführung des Vorspanns auch Mißbrauche und Unzuträglichkeiten vorkamen. So geschah es, daß allzu diensteifrige Vorspannexpeditionen dem Minister von Voß einmal die Pferde volle 24 Stunden zu früh bestellt hatten,154 was zur Folge hatte, daß ein solches Verfahren vom Minister hart getadelt wurde. Im allgemeinen war die Einrichtung im Interesse der Gesammtheit dringend erforderlich, ein nothwendiges Uebel, und die Bauern und anderen Vorspannleister wurden dafür hinreichend entschädigt, was in den alten Provinzen nicht der Fall war.

In den Jahren 1803—1806 wurde eine Verordnung vorbereitet,155 durch welche die im Allgemeinen Landrecht über die Verhältnisse des Bauernstandes enthaltenen Vorschriften mit einigen Modifikationen bis zur Emanirung des Provinzialrechtes ausdrücklich zur Richtschnur für Südpreußen gemacht werden sollten. Das Erscheinen der Verordnung wurde aber durch den Ausbruch des Krieges von 1806 und das damit herbeigeführte Ende der preußischen Herrschaft vereitelt.

In dem in dieser Angelegenheit eingereichten Berichte der Behörden wurde ausgeführt, daß diese es noch nicht für gerathen hielten, den Unterthanen ein Erbrecht an ihren Stellen allgemein einzuräumen, da sie in der Kultur weit zurück wären, in der größten Indolenz lebten und vom Eigenthum, wenn es ihnen eingeräumt würde, keinen heilsamen Gebrauch machen könnten.

Was die Domänenbauern anbelangte, so waren, wie oben ansgeführt, durch die Bestimmungen des Patents vom 26. Februar 1794 Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung und zur Besserung ihrer Lage getroffen worden. Die Kriegs- und Domänenkammern führten in diesem Sinne die Aufsicht. Zufolge der Deklaration vom 28. Juli 1796 wurden die anfänglich den Starosten belassenen königlichen Güter eingezogen, und die Inhaber durch Entschädigungen abgefunden. Gleichzeitig erfolgte auch die Einziehung der meisten geistlichen Güter, wobei der bisherige Modus, daß dieselben 50% ihrer geschätzten Reineinnahmen als Steuer an den Staat zu zahlen hatten, umgekehrt wurde, sodaß die Geistlichen von da ab besagte 50%, welche natürlich die kleinere Hälfte der wirklichen Einnahmen waren, als Gehalt vom Staate bezogen. Aus den meisten dieser Güter wurden Domänen gebildet, ein Theil aber an Staatsbeamte verschenkt oder sehr unter dem Werthe verkauft. Zu diesen Domänen traten noch die einigen 1794 aufsässigen polnischen Adlichen konfiszirten Güter und die der Seehandlung gehörige Herrschaft Krotoschin.

Die Verhältnisse der Unterthanen in den Domänen156 waren entsprechend dem verschiedenen Ursprunge dieser Güter auch sehr verschieden. Von den Behörden wurden bald Schritte zu ihrer Ordnung und Besserung gethan. Vor allem wurde sofort zur Aufstellung von Prästationstabellen und Urbarien geschritten, denen die etwa vorhandenen Kontrakte und die polnischen Lustrationen als Grundlage dienten. Die Dienste wurden dabei aus ein mäßiges Quantum erniedrigt, wenn sie auch noch immer bedeutend höher blieben, als in den Domänen Westpreußens.

Es wurde damals auch die Frage ernstlich erwogen, ob man nicht den Domänenbauern, welche ihre Stellen nicht eigenthümlich besaßen, diese zu Eigenthumsrechten verleihen solle. Jedoch lauteten die eingeforderten Gutachten der Behörden meist dahin, daß der größte Theil der Bauern polnischer Nationalität auf so niedriger Kulturstufe stehe, daß dieselben kaum imstande sein dürften, Gebäude und Inventar auf die Dauer selbst zu unterhalten und zu ergänzen, was natürlich Folge der Eigenthumsverleihung sein mußte. Man sah daher vor der Hand von einer allgemeinen eigenthümlichen Verleihung ab und beschränkte sich zunächst auf die erbliche, aber meist nicht eigenthümliche Verleihung derjenigen Stellen, auf welchen die besten Wirthe saßen.

Der Minister von Voß wies auf einen Bericht der Posener Domänenkammer hin diese durch Verfügung vom 25. Mai 1799 an, auf erb- und eigenthümliche Verleihung der Bauernhöfe in den Domänen Bedacht zu nehmen, insoweit eine solche aber noch nicht angängig sei, die unterthänigen Lastbauern in den Domänen nach der Deklaration vom 27. März 1790 zu behandeln. Die Kammern sollten vor allem die tüchtigen Wirthe durch Instandsetzung des Inventars und Herabsetzung der Prästationen, wo solche „überspannt” sein sollten, in eine Verfassung bringen, daß sie ihre Wirthschaften selbst unterhalten könnten. Später sollte dann zur eigenthümlichen Verleihung übergegangen werden. Die erforderlichen Geldunterstützungen werde das Ministerium bewilligen. In den zu ertheilenden Annehmungsbriefen sollte festgesetzt werden,157 daß die Güter nicht verschuldet werden dürften, und daß der Hof an einen Erben nach Auswahl des Domänenintendanten ungetheilt sammt Inventar vererbt werden müsse.

Die eigenthümliche Verleihung sollte nach den Vorschriften des Intendanten von Haugwitz vor sich gehen und zwar so, daß bei einer jeden Besitzveränderung und bei jedem Neubau der Gebäude dem Wirthe ein Kaufbrief ausgestellt werde, welcher ihm die Stelle erblich verschrieb. In diesen Verkaufsbriefen sollten alle Lasten vermerkt, und für den Verkaufsfall ein angemessenes Laudemium ausbedungen, sowie den Wirthen zur Pflicht gemacht werden, die Gebäude selbst zu unterhalten, gute Wirthschaft zu treiben und sich Veränderungen der Urbarien gefallen zu lassen, wenn solche etwa mit der ganzen Gemeinde abgemacht würden.158

Uebrigens wurde überall betont, daß die königliche Kasse durch die eigenthümliche Verleihung keine dauernden Ausfälle erleiden dürfe.

Alle diese zur Besserung der bäuerlichen Verhältnisse Südpreußens durchgeführten Reformen erreichten doch nicht ganz die Höhe derjenigen des Netzedistriktes.

Die Abgabenverhältnisse der adlichen Scharwerksbauern des Netzedistriktes waren durch schriftliche, gegenseitig verbindliche Kontrakte, zum Theil sogar durch staatlich festgesetzte Urbarien, überall fixirt und geregelt worden.

In Südpreußen dagegen bestanden nach wie vor die zu polnischer Zeit üblichen Abgabenverhältnisse, d. h. es herrschte allenthalben dieselbe Ungewißheit, derselbe Mangel an schriftlichen Kontrakten, wie früher, wo nicht freiwillig oder gerichtlich im Falle einer Prägravationsklage oder einer Klage wegen willkürlicher Erhöhung der Leistungen eine Regelung und Feststellung erfolgt war. Auch war für das materielle Wohl der Domänenbauern nicht in dem Maaße gesorgt worden, wie im Netzedistrikt. Trotzdem erreichen die Reformen der südpreußischen Zeit eine immerhin recht bedeutende Ausdehnung.

Bei den adlichen Scharwerksbauern hatte Preußen namentlich die Leibeigenschaft beseitigt, Klagefähigkeit, Schutz gegen Erhöhung der Leistungen und gegen Ueberlastung, sowie gegen willkürliche Entsetzung herbeigeführt. Auch die Uebergriffe der Gutsherren gegen die Privilegien der persönlich freien Eigenthümer zu polnischer Zeit waren wieder gut gemacht worden. Die Dienste der Domänenbauern waren festgelegt und ermäßigt und die Besitzrechte vieler gebessert worden.

Gleich nach Ausbruch des Krieges von 1806 wurden die preußischen Behörden der Provinz außer Thätigkeit gesetzt. Bis zum Tilsiter Frieden, also in der Zeit der Thätigkeit der „Warschauer regierenden Kommission,” wurden keine nennenswerthen Verordnungen in Bezug auf die Bauern erlassen, nur wurde durch eine Verordnung derselben vom 6. Januar 1807 bestimmt, daß der ausschließliche Gerichtsstand aller Bauern bei den Patrimonial-Gerichten sein sollte.


Chapter IV.

The Peasant Legislation for South Prussia from 1793 to 1806.

The province of South Prussia included the areas of the current Posen region, as well as parts of the current Bromberg region, including the old Wongrowitz and Gnesen districts with Powidz. Additionally, a significant portion of what is now the Kingdom of Poland was part of South Prussia, but it will not be considered in our discussions.

The takeover of South Prussia was carried out through the patent of April 25, 1793.121 In South Prussia, too, the peasants benefited significantly from the change in regime. The transition from serfdom122 to mere subjection and the provision of legal protection for all residents of the land were the first significant steps towards improvement.

Even through the ‘Notificationspatent of May 8, 1793, regarding the organisation of ecclesiastical and secular justice,’123 an improvement in the peasant conditions was achieved, as according to the provisions of Section 8, the landowners entitled to exercise jurisdiction could only do so in the future through certified experts and individuals sworn in for justice.

The intention expressed in the “Huldigungspatent” of March 25, 1793, that all residents, without exception, should be protected in their possessions and rights, seems to have given many peasants the impression that they were now liberated from all manorial authority. This led them to become disobedient, refusing their duties and services, and appropriating rights to pastures, and so on, without further ado. This behaviour resulted in a patent issued on July 12, 1793,124 strictly prohibiting such actions. At the same time, it was announced that the king intended to thoroughly examine and establish the contributions and rights of all subjects through special commissions. Until this laborious task was completed, everyone was required to continue providing the same contributions as in 1792 and not unlawfully claim additional benefits. If a lordship imposed more services on the subjects, the government would assess them against it.

There is a threat of severe corporal punishment and even life-long hard labour against the “Winkelkonsulenten,”125 and a warning to the people about them.

The implementation of the general determination of peasant services in “Urbarien” (land registers) was, like many other planned reforms, abandoned due to the uprising of 1794. However, the principle was maintained for the legal system that unilateral increases in peasant services by the landlords during Prussian rule would be considered unacceptable.

The government’s intention to improve the peasants’ situation in every respect is also evident from the way they began to prepare tax assessments126 before the outbreak of the uprising. They deducted one grain from the gross yield of grain for the peasants for sowing and ⅔ of the remainder as operating expenses, unlike, for example, in Silesia, where only half was deducted. Furthermore, they calculated lower selling prices for the remaining grain for sale than for the landlords and deducted the value of the lord’s dues and the church tithe without taking into account the lord’s obligations. It is clear that according to these principles, a net profit was rarely obtained, so a usable and fair basis for taxation could hardly be found. Instead, it only stirred up resentment among the nobility, who, in turn, should pay significantly more taxes than during the time of the Polish kingdom, namely about 2½ times as much.

It appears that the Urbarienkommission, which was responsible for determining the duties and obligations of landowners and subjects,127 did not resume its activities after the uprising of 1794. At least, official records of the rural contributions were not established until 1806.128

Despite the “Allgemeine Landrecht” (General Land Law) for South Prussia only being introduced in 1794 on a subsidiary basis and later established as statutory law in 1797, the legislation was still focused on fulfilling the king’s wish to provide all possible benefits to the peasants without abolishing their subordination.129

The edict of March 26, 1794130 stipulated in Section 1 that the existing Polish laws would remain in force until the issuance of a provincial code. However, Section 2 listed exceptions to this, including “1. everything concerning the judicial system, 2. anything contrary to a Prussian prohibition law, 3. contrary to the form of government in general, and 4. contrary to principles that require equal treatment for all.”

In Section 3, the preparation of a provincial code was mandated, and in Sections 4-6, it was determined that the Trębicki Code should be legally applied, with the “General Land Law” serving as subsidiary legislation for cases after July 1, 1794.

The provisions of Article 2 were particularly important for the legal status of the peasants. Equal rights were to be granted to everyone, which meant that even the serf, who had no legal standing, could now file a lawsuit against the landlord. Furthermore, a Prussian prohibition law stated:131 “The former serfdom, as a form of personal slavery, does not apply to the subject inhabitants of the flat country,” etc. Since according to Clause 3 of Article 2 of the Edict of March 26, 1794, no institution that contradicted a Prussian prohibition law was to remain in effect, the serfdom of the noble estate peasants came to a complete end from that day on. Instead, only the obligation to perform labour services on the land, as established by the ordinance of November 8, 1773, remained, just as it did in the Netze District. Another prohibition law can be found in Part II, Title 7, Section 14, and following of the “General Land Law,” which introduced “peasant protection.” It was indeed enforced by the War and Domain Chambers, ensuring that no additional estates were seized, left fallow, merged, or that capable estates were converted into corvée labour132 services, as confirmed by several reports in the records.

The ‘Patent on the Ownership and Management of Starosties in South Prussia’ dated February 26, 1794,133 had already thoroughly addressed the situation of peasants in the royal starosties. It stated:

  • Section 10: We are particularly concerned about the subjects and residents of the starosties and their well-being; therefore, we want them not only to be preserved by the starosty owners but also to promote their prosperity to the best of their ability and pay close attention to this.
  • Section 27: The starosty owners are obligated to keep all subject farms properly maintained and occupied by competent tenants and not let them go to waste.
  • Section 28: Without the knowledge and consent of the chamber, no subject may be evicted or relocated, under penalty of severe punishment.
  • Section 29: The starosty owners should ensure that the subjects properly maintain the buildings, livestock, and fields.
  • Section 30: However, they must treat the subjects with consideration both in this oversight and in general, as fellow human beings. Chamber commissioners shall compile precise prestation tables. No additional services beyond those listed therein may be demanded from the subjects. Jurisdiction remained with the starosts but should only be exercised by qualified jurists, and that in a ‘prompt and impartial’ manner.

The “Declaration of the Edict of March 28, 1794,” dated April 30, 1797,134 stated that since it was a fundamental principle of the Prussian state to grant legal hearings to everyone without distinction of status, a significant portion of the Polish constitutions was inapplicable. Therefore, the “General Land Law” would serve as the basis for all future legal actions in South Prussia. Only for some matters were the Polish rights retained. This included, according to Section 9, “the laws and customs concerning the hereditary subjects,” but it was expressly mentioned that this retention naturally excluded those who were already listed in the Patent of March 26, 1794, Section 2 (as mentioned above).

In the same paragraph, it was also announced that general provisions, extending to the entire relationship, would be issued regarding the constitution of hereditary subjects. Additionally, Government Councillor von Greveniz (later Privy Chief Justice and author of the book “Der Bauer in Polen”) was tasked with collecting the material for the Provincial Code and drafting it.135 However, during the South Prussian period, neither the Provincial Code was completed nor did the promised regulation, which was supposed to elucidate the entire relationship of hereditary subjects, appear.

On the other hand, special regulations were issued that concerned specific aspects of peasant legal relationships and are of great interest. I will list them here to the extent that I was able to obtain them.

By a decree of the Department of Justice136 to the government in Petrikau on September 21, 1797,137 it was ordered that while owners of noble estates were still allowed to reserve one or another subject when selling them, it should only be under the following conditions:

  1. The subject had to give their free consent;
  2. They must not have yet inherited a position;
  3. They must either leave the old subject association and become a personally free servant, or receive a permit to work elsewhere, thus remaining within the old subject association, or voluntarily enter the subject association of another estate of their lord’s, “for a state in which one person is solely dependent on another exhausts the proper concept of slavery, which is no longer tolerated in any relationship and cannot be assumed even by consent or contract.”
  4. The subject must not be taken out of the country.

The amount of redemption money for the subjects of South Prussia was fixed according to the customary rates in Silesia by a Most High Rescript dated March 3, 1800.138 Therefore, from that point on and until the issuance of the provincial law code, the following payments were to be made: One man 6 Thalers, one woman or a boy under 14 years 3 Thalers, and a girl under 12 years 1 Thaler and 8 Groschen.

This Most High Regulation was prompted by the South Prussian government, which suggested that, “in the absence of specific Polish laws determining the amount of redemption money for subjects of the land, the rates introduced in neighbouring Silesia should be adopted until the issuance of the Provincial Land Law.” It had happened that a General N. had demanded 30 Thalers in ransom from a subject who was engaged to a shoemaker. However, when the matter was brought before the authorities in Poznań, the demand was reduced to 15 Thalers. The local authorities had subsequently inquired with the King and made the above proposals. By accepting them, the redemption money was reduced to 3 Thalers, which is one-tenth of the initial demand. These rates were indeed exceptionally low; in West Prussia, more than three times as much was paid, specifically 20 Thalers for a man and 10 Thalers for a woman.139

The processes initiated by the Hauländer communities against their landlords due to the imposition of increased services and dues, which contradicted the content of their privileges during Polish times, were numerous. A document from Justice Commissioner Stenger in Unruhstadt140 in 1798 describes the circumstances as follows: The Hauländer privileges, which were often very obscure in expression, only contained obligations related to rent payments. These obligations were so minimal that it would be astonishing how the Polish landowners could give up so much for so little, if one did not consider that their main goal was to obtain cash income, and that at that time, they managed their estates with the services of the subordinate peasants. When there was a desire for expansion and improvement of their estates, and the services of the subjects were no longer sufficient, the Hauländers were initially approached “at their request” for help, “in the end, it indeed became a right, and the Hauländers had nothing left but to be thankful if not too much was demanded from them.” As soon as it was “publicised from the pulpits and everywhere in Prussia that everyone should be protected in their rights and privileges,” the Hauländers were so quickly agitated that they not only sought legal assistance based on their privileges but also immediately became defiant, abruptly stopped serving, and preferred military execution for two to three weeks rather than agreeing to a settlement. The author then states that “the question of whether the Hauländer privileges can and must be the sole norm for deciding Hauländer cases” is superfluous to discuss since the statute of limitations had already been accepted in practice in this context as well.

Regarding these statements, it should be noted first that the assertion that there were no service obligations in the privileges may only apply to the limited number of privileges known to the author from his judicial activities. It cannot be unilaterally assumed that the petitionary services of the Hauländers always originated from originally voluntary support and became customary law. This is contradicted by the fact that, as already mentioned in the Holländerprivilegien of the Netze District cited by Beheim-Schwarzbach, services were often stipulated from the beginning, which were referred to as petitionary services, even though they were by no means voluntary. Since the Hauländer estates in South Prussia mostly originated at the end of the seventeenth and beginning of the eighteenth centuries, around the same time as those in the Netze District, it is hardly conceivable that such service obligations would not have been found in some privileges in South Prussia as well.141

Furthermore, there was naturally also the possibility that along with increased services and dues, increased obligations from the lordship, such as granting more land, providing greater grazing or forest rights, etc., had been assumed. In the third line, there were then the petitionary or forced services imposed by the landlord142 through unilateral acts of power. Now, based on Stenger’s explanations, it seems that in practice, until 1798 when his essay was published, the statute of limitations was assumed in favour of the landlords everywhere, and Meisner also adopted this view, as if the claims for reduced services had been “definitively rejected”143 altogether. However, this was by no means the case; on the contrary, the higher authority, the government in Posen, based on its experience with the relationships of the manors not only with their serf subjects but also with the German144 Holländers during Polish times, adopted the following principles:145

  1. That the voluntary assumption of multiple services and dues contrary to the explicit content of a Hauländer community’s privilege would not be presumed, but rather such agreements, in which no coercion or threat had occurred, must be expressly proven by the landlord;
  2. That such an agreement would be presumed if the lordship, at the time of increasing the dues and services, had granted more land or other benefits to the Hauländer;
  3. That if the lordship did not provide the evidence mentioned in points 1 and 2, it could not bona fide claim possession of multiple services and dues against the privilege;
  4. That the Hauländers could not sue their lordship during Polish times, and;
  5. Therefore, no statute of limitations applied against them.

The principles communicated in a report by the government of Poznan on April 15, 1799, were approved by the Law Commission in an opinion dated July 2, 1800, and established as a legal norm through a decree from the Ministry of Justice on July 14, 1800, until the promulgation of the South Prussian provincial law.

This was of the utmost practical importance because, according to these principles,146 the Hauländer (German colonists), settlers, and other property owners were able to regain the rights and freedoms granted to them through privileges and contracts through court decisions. Oberappellationsgerichtsrath Fischer in Poznan wrote about this in 1819, stating that the records of the former Poznan government bore witness to it. However, the matter was so widely known that it was unnecessary to specify individual cases and provide the rulings.

Another court decree dated December 12, 1800,147 concerning the interpretation of Section 2 of the Edict of March 28, 1794, stated the following: “It must be considered as established 1. that it is a principle entirely incompatible with the current constitution if the landed estates were to wantonly dismiss the subjects of their noble estates in South Prussia as per the former Polish custom; that, therefore, this custom, according to the provision of Section 2 of the Edict of March 28, 1794, deserves no consideration in terms of the laws and rights that should be applied in South Prussia, and that the dismissal, in case of refusal on the part of the subjects, can only be done through judgement and legal process and for reasons deemed sufficient under the General Land Law.”

“From this, it follows 2. that the subjects, when they claim that they cannot continue to perform the services and obligations imposed on them without being ruined and deprived of their means of subsistence, must be heard with an impossibility claim according to the rules of the Court Regulations Part I, Title 41, Section 66 et seq. and the General Land Law Part II, Title 7, Section 444 et seq. and Section 459 et seq.”

“However, 3. all services and obligations that the manorial estates have previously held, until the local provincial law determines otherwise, must continue to be fulfilled. Neither the brevity of time since their increase nor the provision of fewer services and obligations in neighbouring places can be a reason for complaint. Only impossibility can justify a claim.”

With the ‘brevity of time’ mentioned in the last sentence, only the Polish period before 1793 can be meant, as the principle was indeed adopted in the legal system that a unilateral increase of services [i.e., duties or obligations] after the subsidiary introduction of the General Land Law would have been impermissible.

In the above-mentioned essay by Oberappellationsgerichtsrath Fischer, an example is cited of a subject [farmer or peasant] lawsuit in which arbitrary increases in services were reversed.148 The justification for the verdict stated: “The defendant (landowner) has not proven that the services that have been performed from time immemorial were changed in a lawful manner, and is therefore not authorised to arbitrarily demand more from the plaintiff.”

In another lawsuit cited there, a position given out for an indefinite period for cultivation was considered hereditary based on Section 634, Part I, Title 21 of the General Land Law. This verdict was confirmed in the appellate review; a settlement was reached in the appellate instance.

A court decree dated February 8, 1803,149 stipulated that to convert an individually owned or emphyteutic peasant’s position into a burdened peasant’s position, as well as for the exchange of already cultivated land for new and cleared land, with the reservation of the right of sale, the approval of the competent government is required.

Through this, the method previously often practised of reclaiming cultivated fields from socage farmers and assigning them new land in return was significantly restricted. Completely prohibiting the relocation was, of course, not feasible, as such a ban would have made any separation impossible.

A service that the Prussian state had to impose on the farmers of South Prussia was the “Vorspann” (harness duty). The frequent travels, which especially in the time of the organisation of the province had to be undertaken by civil and military servants (officials) in the interest of the state, made this arrangement absolutely necessary. At that time, when there were still hardly any public transport facilities to many places, the state was forced to make use of the subjects’ horses for travels necessary in the general interest. To acquire and station state horses in sufficient numbers for this purpose in all places would have been associated with enormous costs, and the province would have had to bear the costs for it. Therefore, it was the cheapest and most practical, as in all other Prussian lands, to also establish a harness duty system here. However, to prevent any misuse from the outset, a “Harness Duty Regulation for South Prussia”150 was already issued on October 1, 1793, which contains extraordinarily considerate and precise provisions, compared to the regulations applicable in other provinces. All farmers and most cities were subject to harness duty. The royal, noble, and ecclesiastical estates were exempt from this service because the estates only kept the horses most essential to the economy, which, when claimed, were usually also the property of the socage farmers. Nevertheless, one could speak of a preference for larger estates, which was due to the corresponding provisions of the other Prussian provinces and was by no means significant in South Prussia, as the harness duty was not only sufficiently paid for by the state to the farmers but was also deducted as a public burden in the tax assessments. The distances to be covered from one relay to the next were only 2, at most 3 miles; only in very urgent cases could the traveller, if the horses were not yet present at the next relay, demand to continue travelling to at most the second station against advance payment of the usual rates for extra posts. Since the speed was set at at least 1½ hours per mile (7.5 km), and one didn’t even have to drive “that fast” on bad roads, and the harness duty regulation even pointed out the payment of tips, the harness duty may often not have been a nuisance, but a very pleasant change for the farmers. The harness duty could only be demanded on the basis of passes, which had to be issued by the king himself or the General Directorate,151 and of which the chambers always kept some for accounting in stock. The horses should not be on-site earlier or later than one hour before the time they were needed and had to wait up to a maximum of 24 hours, as delays of travellers were often inevitable due to the poor roads at that time. No harness duty recipient was allowed to hit or have hit the harness drivers or their horses, drive themselves or have someone else drive, and everyone was liable for damage resulting from “exertion” of horses. No locality should be prevented from introducing oxen instead of horses for harnessing in their economies; but also, in the state’s interest, no horses could be abolished anywhere without the permission of the chambers.

It goes without saying that especially in the initial period after the introduction of the harness duty, abuses and improprieties occurred. For example, overly zealous harness duty expeditions once ordered horses for Minister von Voß a full 24 hours too early,152 which resulted in such behaviour being sharply criticised by the Minister. In general, the arrangement was urgently needed in the interest of the community, a necessary evil, and the farmers and other harness duty providers were adequately compensated for it, which was not the case in the old provinces.

In the years 1803–1806, a regulation was prepared153 which was to make the provisions contained in the General Land Law regarding the conditions of the peasant class, with some modifications, explicitly the guideline for South Prussia until the promulgation of provincial law. However, the appearance of this regulation was thwarted by the outbreak of the war in 1806 and the resulting end of Prussian rule.

In the report submitted on this matter by the authorities, it was stated that they did not yet consider it advisable to grant the subjects hereditary rights to their holdings in general, since they were far behind in cultivation, lived in the greatest indolence, and could not make beneficial use of property if it were granted to them.

As for the domain peasants, as mentioned above, provisions for their preservation and improvement had been made by the patent of February 26, 1794. The war and domain chambers supervised this. According to the declaration of July 28, 1796, the royal estates initially left to the starosts were confiscated, and the owners were compensated. At the same time, most of the ecclesiastical estates were also confiscated, and the previous mode—that they had to pay 50% of their estimated net income as tax to the state—was reversed, so that from then on, the clergy received said 50%, which was naturally the smaller half of the actual income, as salary from the state. Most of these estates were turned into domains, but some were given away to state officials or sold well below their value. To these domains were added the estates confiscated from some Polish nobles who had been in rebellion in 1794 and the manor of Krotoschin belonging to the maritime trade.

The conditions of the subjects in the domains154 varied according to the different origins of these estates. Steps to organise and improve them were soon taken by the authorities. Above all, the immediate preparation of performance tables and registers (Urbarien) was undertaken, using any existing contracts and Polish lustrations as a basis. The services were thereby reduced to a moderate amount, even if they remained significantly higher than in the domains of West Prussia.

At that time, the question was also seriously considered whether or not to grant domain peasants, who did not own their holdings, property rights to them. However, the opinions solicited from the authorities mostly indicated that the majority of peasants of Polish nationality were at such a low level of cultural development that they would hardly be able to maintain and supplement buildings and inventory in the long term, which of course would be a natural consequence of granting ownership. Therefore, for the time being, general ownership grants were avoided and initially limited to the hereditary, but mostly not proprietary, granting of those holdings where the best farmers resided.

Minister von Voß, referring to a report from the Posen Domain Chamber, instructed in a directive dated May 25, 1799, to consider hereditary and proprietary granting of peasant farms in the domains. Where such had not yet been initiated, subject peasants who bore the burdens (Lastbauern) in the domains were to be treated according to the declaration of March 27, 1790. The chambers should primarily put competent farmers into a condition, through repairs to the inventory and reduction of the levies where they were “excessive,” so that they could maintain their farms themselves. Later on, proprietary granting should be proceeded with. The necessary financial support would be approved by the ministry. In the letters of acceptance to be issued,155 it should be stipulated that the estates must not be indebted, and that the farm must be bequeathed to an heir, chosen by the domain intendant, undivided, along with the inventory.

The proprietary granting should proceed according to the regulations of Intendant von Haugwitz and be done in such a way that, with every change of ownership and with every new building, a deed of purchase would be issued to the farmer, which bequeathed the holding to him hereditarily. In these deeds of sale, all burdens should be noted, and an appropriate laudemium (a fee paid to the lord upon the transfer of property) agreed upon for the case of sale, as well as obligating the farmers to maintain the buildings themselves, practise good husbandry, and accept changes to the registers (Urbarien) if such were agreed upon with the entire community.156

Moreover, it was emphasised everywhere that the royal treasury should not suffer any permanent losses due to the proprietary granting.

All these reforms carried out to improve the rural conditions in South Prussia did not quite reach the level of those in the Netze District.

The levy conditions of the noble socage farmers of the Netze District had been fixed and regulated everywhere by written, mutually binding contracts, and in part even by state-set registers (Urbarien).

In South Prussia, on the other hand, the levy conditions that were customary during Polish times continued to exist. That is, there was general uncertainty everywhere, the same lack of written contracts as before, unless a regulation and determination had been made voluntarily or judicially in the case of a pre-emption lawsuit or a lawsuit for arbitrary increase in levies. Moreover, the material well-being of the domain farmers had not been provided for to the same extent as in the Netze District. Nevertheless, the reforms of the South Prussian era achieved a still quite significant extent.

With the noble socage farmers, Prussia had especially abolished serfdom, brought about legal capability, protection against increased levies and against overburdening, as well as against arbitrary dismissal. Also, the excesses of the estate owners against the privileges of personally free owners during Polish times had been redressed. The services of the domain farmers were fixed and reduced, and the property rights of many had been improved.

Immediately after the outbreak of the war of 1806, the Prussian authorities of the province were put out of operation. Until the Treaty of Tilsit, thus during the time of the activity of the “Warsaw governing commission,” no noteworthy regulations concerning the peasants were issued, except that a regulation of the same on January 6, 1807, stipulated that the exclusive jurisdiction of all peasants should be with the patrimonial courts.


V. Kapitel.

V. Kapitel.

Einiges über die Prästationsverhältnisse der Bauern Südpreußens.

Den adlichen Grundherren war zu südpreußischer Zeit noch ein weitgehender Spielraum in der Behandlung der unterthänigen Bauern gestattet. Diese mußten z. B. sich bis 1803 noch willkürliche Translokation gefallen lassen. Bei Besetzung der durch Sterbefälle freigewordenen nicht erblichen Höfe, — und die meisten Scharwerksbauerhöfe waren nicht erblich, — war die Willkür des Gutsherrn unbeschränkt. In Rücksicht der Unterstützung bei Unglücksfällen gab es gar keine bestimmten Regeln, und obgleich bei allen Bauten es meist Observanz war, daß der Gutsherr die Hauptreparaturen und Neubauten, der Bauer die kleineren Reparaturen leisten mußte, so war doch immer nur das Bedürfniß der Unterthauen auf der einen, der gute Wille des Gutsbesitzers auf der anderen Seite der Maßstab, nach welchem die nicht mit besonderen Privilegien versehenen Bauern theils durch Erlaß von Diensten, theils durch baare Geldvorschüsse, theils aber auch gar nicht bei der Unterhaltung von Gebäuden und bei Unglücksfällen unterstützt wurden.

Die Weide- und Waldfreiheit wurden im allgemeinen als Pertinenz der Stellen betrachtet, auch die Heideeinmiete meist gegen mäßiges Entgeld oder auch umsonst gestattet.

Die Prästationen auf den adlichen Gütern waren meist höher als in den Domänen, und oft so hoch, daß es wunderbar scheint, wie die Bauern dabei bestehen konnten. Man kann sich dies theils dadurch erklären, daß häufig wohl ein Ueberschuß von Diensten vorhanden war, und diese daher zum Theil von der Herrschaft nicht eingefordert wurden. So standen der Herrschaft Polajewo 11039159 Handdienste mehr zur Verfügung, als gebraucht wurden, d. h. von 21069⅓ Handdiensten, die hätten gefordert werden können, waren mehr als die Hälfte entbehrlich. Zum Theil steckten auch die Bauern dort, wo sie hohe Abgaben zu leisten hatten, dauernd im Vorschuß. Besonders nach schlechten Jahren kam das häufig vor, wie noch in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts in den offiziellen monatlichen Berichten der Regierungen zu Bromberg und Posen an den König, „Zeitungsberichte” genannt, öfters erwähnt wurde.160

Ob die Dienste und Abgaben im einzelnen Falle drückend waren oder nicht, ist schwer zu sagen. Man müßte zum mindesten die Größe des Ackers und der übrigen Pertinenzien der Grundstücke erst aus den Rezessen genau ermitteln, um sich davon ein richtiges Bild machen zu können. Denn die damaligen Größenangaben sind meist so unbestimmt, daß daraus etwas gewisses zu schließen nicht möglich ist. Die Prästationsverhältnisse und die Lage der adlichen Bauern sind auch in Südpreußen außerordentlich verschiedenartig gewesen, nicht nur in den verschiedenen Gegenden der Provinz, sondern sogar auf ganz nahe bei einander liegenden Gütern, oft sogar innerhalb derselben Herrschaft. In allen Berichten der Akten liest man von der Kompliziertheit der Verhältnisse, die dadurch stattfand, daß die Leistungen fast jedes Bauern auf eine andere Weise festgesetzt und meist ganz unabhängig von der Größe des zur Stelle gehörigen Ackers waren. Eine einheitliche Darstellung der bäuerlichen Abgabenverhältnisse wäre daher ganz unmöglich; ich weise auf das in dem Kapitel, welches die Zustände des Netzedistriktes behandelt, gesagte hin, welches im allgemeinen auch den südpreußischen Verhältnissen entspricht.

Thoma161 giebt an, daß man wohl nicht leicht in Südpreußen einen Scharwerksbauern finden wird, der eine Magdeburger Hufe bewirthschaftet und mit weniger Diensten belastet ist, als 104 Handtagen, 100 Spanntagen, 30 Struzen (zu Hausarbeit), 20 Darmachen (zu Gartenarbeit) und 20 Gewalttagen (tłuki, meist in der Saat und Erntezeit.) Das wären im Durchschnitt des Jahres 2 Spanntage und 3⅓ Handtage pro Woche. Es scheint jedoch diese Angabe nur auf einer ganz willkürlichen Schätzung des Durchschnitts zu beruhen.

Ueberhaupt waren ja die Dienste bis 1793 nur in sofern gemessen, soweit sie überhaupt gemessen waren, als in den Zahlen das ausgedrückt war, was der Gutsherr von den Leibeigenen zu fordern beabsichtigte; es lag eine ganz einseitige rechtliche Verpflichtung des Bauern vor, die jeden Augenblick einseitig vom Gutsherrn vermehrt oder vermindert werden konnte, und welcher keine entsprechende rechtliche Verpflichtung des Gutsherrn gegenüberstand. Mögen die dabei angeführten Zahlen auch oft ungeheuer hoch geklungen haben, so wäre doch immer festzustellen, ob wirklich auch soviel gefordert wurde, als dieselben angaben, und das mag oft genug nicht der Fall gewesen sein, entsprechend den oben angeführten Verhältnissen der Herrschaft Polajewo.

„Die Behandlung in Rücksicht der Dienste”, sagt von Holsche,162 „war erträglich. Bei den meisten Bauern waren sie durch eine Reihe von Jahren, nach dem Bedürfnisse des Gutes, auf gewisse Wochendienste, Gewalttage in der Ernte- und Saatzeit und auf lange Fuhren bestimmt; selten ward mehr von ihnen gefordert. Dies hatte seinen guten Grund; denn der Hof und das ganze Inventarium gehörte dem Herrn. Belastete er also den Bauern über seine Kräfte mit Diensten, so konnte dieser seinen eigenen Acker nicht bestellen und mit den Seinigen nicht davon leben, es stürzte ihm das Vieh, und der Herr mußte ihm Saat- und Brotkorn nebst Inventarvieh wiedergeben, wenn er Dienste von ihm haben wollte, oder er setzte sich der Gefahr aus, daß ihm der Bauer gar davon lief. Die strengsten Herren wurden daher, weil ihr eigener Vortheil davon abhing, bewogen, ihren Bauern nicht mehr Lasten aufzubürden, als sie ertragen konnten, und wer weiter ging, ward von anderen für einen schlechten Landwirth gehalten.”

„Daß diese Bauern nichts vor sich bringen konnten, lag in der Natur der Sache selbst, weil sie nichts eigenes hatten, und wenn sie in besseren Zustand wie ihre Nachbarn kamen, aus eigenen Mitteln ihre Gebäude in Stand setzen und das Inventarium ergänzen mußten. Alles, was der gute Wirth vor dem liederlichen voraus haben konnte, war dieses, daß der gute Wirth etwas besser lebte als der liederliche.”

„Die Prästanda der leibeigenen Bauern sind freilich nicht nach dem Ertrage ihrer Höfe, sondern nach dem Bedürfnisse des Vorwerks oder adlichen Gutes bestimmt, daher denn einige Bauern zwei, andere drei und vier, und noch andere sechs Tage in der Woche dienen, auch am Sonntage für den Herrn zu Markte fahren müssen. Allein dies liegt wieder darin, daß der Bauer nichts eigenes hat, und wenn auch die persönliche Leibeigenschaft abgeschafft wird, die Herren doch nicht gezwungen werden können, die Prästanda herabzusetzen.” Holsche scheint das richtige Gefühl gehabt zu haben, daß den Bauern durch Verbesserung ihrer materiellen Lage noch weit besser gedient worden wäre, als durch die Aufhebung der persönlichen Beschränkungen, soweit sie aus der Leibeigenschaft herrührten. Die Regierung hatte wohl auch etwas derartiges beabsichtigt, als sie 1793 die Urbarienkommissionen einrichtete. Es wird wohl hierbei nicht nur eine Feststellung, sondern auch eine Herabsetzung der bäuerlichen Leistungen als Ziel vorgeschwebt haben. Wenn das auch, wie mir scheint, nicht direkt ausgesprochen worden ist, so deuten sowohl die ungeheuer niederen Einschätzungen der Bauern bei den Steueranschlägen,163 als auch der Umstand, daß man die Unterthanen direkt auf die Unmöglichkeitsklage hinwies, darauf hin, daß man schon damals eine Erleichterung des Dienst- und Abgabenverhältnisses anstrebte, wo dies unbedingt nöthig war. Es ist ganz selbstverständlich, daß es den Bauern bei der Aufnahme der Urbarien entweder von selbst oder durch die Kommissarien einmal richtig zum Bewußtsein kommen mußte, was sie eigentlich zu leisten gewohnt waren, und so mag vielfach der Anreiz zur Einbringung der Unmöglichkeitsklage entstanden sein. Uebrigens scheint aber die Justiz der Provinz keineswegs in der Verfassung gewesen zu sein, daß dergleichen Klagen in großer Zahl schnell hätten erledigt werden können.

Thatsächlich kann man auch bei Berücksichtigung des oben Ausgeführten gar nicht annehmen, daß die Leistungen so allgemein äußerst überspannt gewesen sind; das wäre doch stets nur bis zu dem Punkte gegangen, wo im Sinne des Sprichwortes die andere Hand wieder verstärkt hätte anfangen müssen, die eine zu waschen. Wenn also die Leistungen der Bauern auch im allgemeinen sehr hoch gewesen zu sein scheinen, so kann man doch nicht, wie Rummler,164 sagen „und was waren die Gegenleistungen des Gutsherrn? Ein Stückchen Acker von 18—20 Scheffeln Aussaat.” Der Acker war vielleicht die einzige gutsherrliche Gegenleistung, auf welche dein Scharwerksbauern zu polnischer Zeit ein wirkliches Recht zustand. Aber von den thatsächlichen Gegenleistungen der Gutsherren Südpreußens gilt ganz das vorhin von denen des Netzedistriktes Gesagte, und diese thatsächlichen Gegenleistungen waren durch die preußische Gesetzgebung zu rechtlichen Verpflichtungen der Gutsherren geworden. Dann kann man aus der Angabe „18—20 Scheffel Aussaat” gar nichts ersehen. Denn wenn diese uns als brauchbares Beispiel dienen sollte, so müßte noch hinzugesügt sein, ob diese 18—20 Scheffel „Aussaat im Winterfelde”, wie üblich war,165 oder überhaupt die Summe der ganzen Aussaat bedeuten, und wie groß die Scheffel, welche speziell gemeint sind, waren. Auf die Verschiedenheit des Maßes hat schon Beheim-Schwarzbach hingewiesen.166 Der südpreußische Scheffel groß Maß hat nach Stenger167 vier Berliner Scheffel betragen. Wenn es sich hier also um 80 Berliner Scheffel Aussaat im Winterfeld handeln sollte, wäre das vielleicht, wenn man Weide- und Waldgerechtigkeit, Gebäude- und Inventarstellungs- und Unterhaltungspflicht u. s. w. des Gutsherrn in Betracht zieht, eine ganz entsprechende Gegenleistung für die angeführten Dienste und Abgaben der Bauern von Althöfchen gewesen. Es waren nämlich zu prästieren 14 Gänse, 2 Kapaunen, 2 Hühner, 4 Viertel Heidehafer, 2 Stück Gespinnst, 28 Groschen Wächtergeld, 18 Viertel Getreide und 3—4 Gespanndienste wöchentlich. Aber man kann das selbst dann noch gar nicht beurteilen, wenn man nicht die Güte des Bodens, das Aussaatquantum auf den Morgen, die Absatzgelegenheit und alles andere, was zu berücksichtigen ist, genau weiß.

Auch ein anderer Schluß Rummlers ist mir unverständlich. Er sagt,168 „es finden sich Spuren, daß der Freibauer in seinem Rechte verkürzt und von den Grundherren in die Stellung eines Zeitpächters hinabgedrückt wurde, und beweist diese Behauptung durch die Angabe, daß die Informationstabelle des geistlichen Gutes Barcinek drei Ortseingesessene als emphyteutische Freibauern bezeichne und diesen Ausdruck so erläutere: „Die emphyteutische Pacht währe bis in das vierte Glied männlichen Geschlechts.”

Zunächst ist in Freibauer und Zeitpächter ebenso wenig ein Widerspruch enthalten, als in dem Begriff Freibauer und Emphyteut. Der Ausdruck „Freibauer” bezeichnet ein persönliches Rechtsverhältniß, „Zeitpächter” oder „Emphyteut” ein Rechtsverhältniß des Bauern zu seinem Grundbesitz. Alle Emphyteuten in Polen waren Freibauern. Eine Emphyteuse auf mehrere Generationen, statt für eine bestimmte Reihe von Jahren, ist etwas häufig vorkommendes gewesen. Ich verweise nur auf die angeführte Urkunde, in welcher der Abt Szołdrski dem Freibauern Thomas Kaminski eine Stelle zu emphyteutischen Rechten pro se et successoribus usque ad tertiam progeniem inclusive verleiht. Eine Beeinträchtigung von erbzinslichen Rechten, wie sie wohl Rummler vorgeschwebt haben mag, liegt in dem angeführten Falle also durchaus nicht vor.

Es machte sich in südpreußischer Zeit, wie schon vorher in der letzten Zeit des polnischen Reiches, auch unter den Besitzern der Rittergüter eine Strömung geltend, die es daraus absah, die Verhältnisse der Bauern zu verbessern, in der richtigen Erkenntniß, daß sie dadurch zugleich ihren eigenen Wohlstand und den des ganzen Landes beförderten. Inhaber bedeutender Güterkomplexe gaben ihren unterthänigen Bauern die Freiheit und machten sie zu Zinsbauern, so die Herren von Brzostowski, Chreptowicz, Zamoiski, Felix Potocki, St. Poniatowski, ebenso der Landesdirektor von Schlichting auf Roehrsdorff und der Kammerherr von Bojanowski auf Nitsche, Kreis Fraustadt.

Auch aus anderen Theilen Polens lassen sich derartige Vorgänge vermerken, z. B. die von Bochenski berichteten Reformen der Herrschaft Kock.169

Man sieht also, daß es auch in den polnischen Landestheilen unter den Gutsherren sowohl solche gab, welche verständig mit der Zeit fortschreitend Reformen mit ihren Bauern Vornahmen, als auch solche, welche bei dem entgegengesetzten Extrem, der möglichsten Ausbeutung ihrer Unterthanen verharrten. Wenn auch von letzteren fast ausschließlich gesprochen zu werden pflegt, wird doch sicher wohl die Hauptmasse der Gutsherren weder unter den einen, noch unter den anderen, sondern zwischen denselben zu suchen sein.

Das bisher in diesem Kapitel über die Bauern Gesagte bezieht sich natürlich nur auf die unterthänigen, adlichen Scharwerksbauern. Ich habe von einer weiteren Schilderung der Verhältnisse derselben abgesehen, da diese im wesentlichen denen des Netzedistriktes entsprechend waren; eben dasselbe gilt von den Zinsbauern.

Um die Verschiedenheit der Dienstverhältnisse innerhalb derselben Herrschaft zu beleuchten, folgen hier noch einige Angaben über die Polajewo’er Güter. Diese ursprünglich adliche Besitzung war Eigenthum der königlichen preußischen Seehandlungsmühle und erhielt gleichzeitig mit der Einziehung der geistlichen u. s. w. Güter Domänenqualität. Die Scharwerksbauern dieser Herrschaft erhielten in der südpreußischen Zeit theils das nutzbare Eigenthum, theils den erblichen Besitz ihrer Stellen gegen Zins und Dienste.170 Hierbei wurde so verfahren, daß mit einem Liebhaber abgeschlossen wurde, falls der bisherige Besitzer nicht geeignet erschien, welcher mit Abfindung versehen und ohne weiteres exmittirt wurde, gemäß dem vom Könige mittelst Hofreskriptes vom 12. Dezember 1800 genehmigten Verfahren.

Ich füge hier die Angaben der Dienste aus den Akten bei. Leider fehlt auch hier eine jede Angabe über Größe und Beschaffenheit der Stellen, von welchen dieselben geleistet wurden; es wird blos bemerkt, nirgends stimme das Verhältniß der Aecker und Dienste des einen Bauern zu denen des anderen. Es leisteten pro Jahr:

  Spanndienste Handdienste
Hauländer “ 4
sonstige Freibauern171 3-82 “
Ganzbauern 82-208 186-260
sind dort Drei-, Zwei- und Eintägner (also 52-156)  
Großkossäthen (Gespannbauern) 52-104 0-52
Großkossäthen (Handbauern) “ 104-156
Kleinkossäthen “ 156-300
Halbbauern do. 30-41 52-53 “ 6-88
Büdner “ 3-84
Komorniks (Einlieger) “ 8-60

Diese Dienste wurden zu südpreußischer Zeit bei der erblichen u. Verleihung „auf ein gehöriges Maaß reduzirt,” das leider auch nicht angegeben ist.

In der Regel betrugen die Dienste der Domänenbauern in Südpreußen nach deren erneuter Festsetzung172 bei Vollbauern zwei Spanntage und einen Handtag oder einen Spann- und zwei Handtage wöchentlich, ferner 1—2 Scheffel Hafer, 1 Paar Hühner, 1—2 Mandel Eier und 1—2 Stücke Gespinnst pro Jahr, außerdem eine Anzahl Struzen (häusliche Arbeit), Darmachen oder Dramachen (unbestimmte, gewöhnlich Gartenarbeiten) und tłuki (Bitt- oder Gewaltdienste in Säe- und Erntezeit).

Das war allerdings vielleicht das Dreifache dessen, was im Netzedistrikt173 von den Domänenbauern verlangt wurde. Es ist aber leicht erklärlich, daß die ost- und westpreußischen Reformen in Südpreußen nicht zum Vorbild genommen wurden, da überhaupt die ganze Verwaltung wegen der Persönlichkeit des Graten Hoym mehr nach schlesischem Muster geführt wurde.

Daher rührt wahrscheinlich die ganze, am Schlüsse des vorigen Kapitels erwähnte Verschiedenheit der Gesetzgebung Südpreußens von der des Netzedistriktes, soweit sie nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, daß man nach Niederwerfung des Aufstandes von 1794 einen großen Theil der geplanten Reformen aufgab, anstatt dieselben, soweit sie berechtigt waren, mit verdoppelter Energie zur Durchführung zu bringen.


Chapter V.

Some Insights into the Service Obligations of the Farmers of South Prussia.

During the time of South Prussia, noble landowners still had considerable leeway in their treatment of their subject farmers. For example, until 1803, these farmers had to tolerate arbitrary relocation. When filling the vacancies left by deceased non-hereditary farms—most socage farmers’ farms were not hereditary—the discretion of the landowner was unrestricted. With respect to support during calamities, there were no specific rules, and although it was generally the custom for the landowner to take care of major repairs and new buildings while the farmer handled minor repairs, the only standard was the needs of the subjects on the one hand and the goodwill of the estate owner on the other. Non-privileged farmers were supported either through the remission of services, through cash advances, or not at all in maintaining buildings and during calamities.

Grazing and forest rights were generally considered appurtenances of the estates, and heath pasturing was usually permitted for a moderate fee or even for free.

The dues on noble estates were usually higher than on the domains and often so high that it seems astonishing how the farmers could manage. This can be partially explained by the fact that there was often an excess of services available, and therefore some were not demanded by the landowners. For instance, in the Polajewo estate, there were 11,039157 more labour services available than were needed; that is, of the 21,069⅓ labour services that could have been demanded, more than half were superfluous. Also, where farmers had high dues to pay, they were often in continuous arrears. This was particularly common in bad years, as frequently mentioned in the official monthly reports of the governments of Bromberg and Posen to the King, called “newspaper reports.”158

Whether the services and dues were burdensome in individual cases is hard to say. One would have to at least determine the size of the field and other appurtenances of the estate from the land settlement records to get an accurate picture. Because the size specifications of that time are usually so vague that it is impossible to draw any definite conclusions. The conditions of dues and the situation of the noble farmers were extraordinarily diverse in South Prussia, not only in different regions of the province but even on estates located very close to each other, often even within the same manor. All of the reports in the files talk about the complexity of the conditions, which arose because the services of almost every farmer were determined in a different way and were usually entirely independent of the size of the field belonging to the estate. A uniform presentation of the farmers’ conditions concerning dues would therefore be entirely impossible; I refer to what was said in the chapter that deals with the conditions of the Netze District, which generally also applies to the conditions in South Prussia.

Thoma159 indicates that one would hardly find a socage farmer in South Prussia who cultivates a Magdeburg Hufe (a unit of land) and is burdened with fewer services than 104 hand days, 100 team days, 30 domestic chores, 20 garden tasks, and 20 forced labour days (tłuki, mostly during sowing and harvest time). This would be an average of 2 team days and 3⅓ hand days per week throughout the year. However, this information seems to be based only on a completely arbitrary estimate of the average.

Overall, the services were only measured up until 1793 insofar as they were measured at all, in that the numbers expressed what the landowner intended to demand from the serfs; there was a very one-sided legal obligation on the part of the farmer, which could be unilaterally increased or reduced by the landlord at any time, and to which no corresponding legal obligation of the landlord was opposed. Even if the numbers quoted may often have sounded extremely high, it would still always have to be determined whether as much was actually demanded as they indicated, and that may often enough not have been the case, corresponding to the above-mentioned conditions of the Polajewo estate.

“The treatment in terms of services,” says von Holsche,160 “was bearable. For most farmers, they were determined for a series of years, according to the needs of the estate, for certain weekly services, forced labour days during the harvest and sowing season, and for long hauls; rarely was more demanded of them. This had a good reason; because the farm and the entire inventory belonged to the lord. If he thus burdened the farmer beyond his capacity with services, the farmer could not cultivate his own field and could not live from it with his family, his cattle would collapse, and the lord would have to give him back sowing and bread grain along with inventory livestock if he wanted services from him, or he would risk the farmer running away altogether. The strictest lords were therefore, because their own advantage depended on it, induced not to impose more burdens on their farmers than they could bear, and whoever went further was considered by others to be a poor farmer.”

“That these farmers could achieve nothing was due to the nature of the matter itself because they had nothing of their own, and if they came into better condition than their neighbours, they had to maintain their buildings and supplement the inventory from their own means. All that the good farmer could have ahead of the negligent one was that the good farmer lived somewhat better than the negligent one.”

“The demands of the serfs are certainly not determined by the yield of their farms, but by the needs of the estate or noble property; hence some farmers serve two, others three and four, and still others six days a week, and must also drive to the market for the lord on Sundays. However, this is again due to the fact that the farmer has nothing of his own, and even if personal serfdom is abolished, the lords cannot be forced to reduce the demands.” Holsche seems to have had the right feeling that the farmers would have been far better served by improving their material situation than by abolishing the personal restrictions that arose from serfdom. The government probably also intended something similar when it set up the Urbarial Commissions in 1793. The aim was probably not only to determine but also to reduce the farmers’ contributions. Even if this, as it seems to me, has not been directly stated, both the extremely low assessments of the farmers in the tax assessments161 and the fact that the subjects were directly pointed to the impossibility claim indicate that even then a relief of the service and tax relationship was being sought where this was absolutely necessary. It is quite natural that the farmers, either by themselves or through the commissioners, had to become properly aware of what they were actually accustomed to doing when taking up the urbaria, and thus the incentive to bring the impossibility claim may have arisen in many cases. However, it seems that the judiciary of the province was by no means in a position where such claims could have been quickly settled in large numbers.

In fact, even considering the above, one cannot assume that the contributions were generally extremely exaggerated; it would have only gone up to the point where, in the sense of the proverb, the other hand would have had to start helping to wash the one. So if the contributions of the peasants seem to have been generally very high, one cannot say, like Rummler does,162 ‘And what were the counter-contributions of the landowner? A small piece of arable land with 18—20 bushels of sowing.’ The arable land may have been the only counter-contribution from the landowner to which the corvée peasants had a real right during Polish times. But the actual counter-contributions of the landowners of South Prussia are the same as those previously said of the Netze District, and these actual counter-contributions had become legal obligations of the landowners through Prussian legislation. Then one can see nothing from the specification ‘18—20 bushels of sowing.’ Because if this should serve us as a useful example, it would still have to be added whether these 18—20 bushels mean ‘sowing in winter fields,’ as was usual,163 or the sum of all sowing, and how large the bushels specifically meant were. Beheim-Schwarzbach has already pointed out the variation of the measure.164 The South Prussian bushel ‘large measure’ has, according to Stenger, amounted to four Berlin bushels. So if this should be about 80 Berlin bushels of winter field sowing, considering the landowner’s obligations related to pasturage and forest rights, building and maintenance of inventory etc., it would perhaps be a very appropriate counter-contribution for the services and levies mentioned for the peasants of Althöfchen. Namely, they had to provide 14 geese, 2 capons, 2 chickens, 4 quarters of heather oats, 2 pieces of spun yarn, 28 groschen of guard money, 18 quarters of grain, and 3—4 cart services per week. But one cannot even judge that if one does not know the quality of the soil, the sowing quantity per acre, the sales opportunities, and everything else that needs to be considered.

Another conclusion from Rummler is also incomprehensible to me. He says,165 “traces can be found that the free farmer’s rights were curtailed and he was pushed down by the landlords into the position of a leaseholder,” and substantiates this claim by stating that the information table of the ecclesiastical property of Barcinek identifies three local residents as emphyteutic free farmers and explains this term as follows: “The emphyteutic lease would last until the fourth male generation.”

Firstly, there is as little contradiction in ‘free farmer’ (Freibauer) and ‘leaseholder’ (Zeitpacher) as there is in the term ‘free farmer’ and ‘emphyteutic tenant.’ The term ‘free farmer’ describes a personal legal relationship, while ‘leaseholder’ or ‘emphyteutic tenant’ describes the farmer’s legal relationship to his landholding. All emphyteutic tenants in Poland were free farmers. Long-term emphyteusis for multiple generations, instead of for a specific series of years, has been a common occurrence. I only refer to the cited document in which Abbot Szołdrski grants free farmer Thomas Kaminski a place with emphyteutic rights ‘pro se et successoribus usque ad tertiam progeniem inclusive’ (for himself and his successors up to the third generation inclusive). There is therefore absolutely no impairment of hereditary lease rights in the case mentioned, as Rummler may have been suggesting.

During the South Prussian period, as well as previously during the last period of the Polish realm, a trend emerged among the owners of manor estates aimed at improving the conditions of the peasants. This was in the correct understanding that by doing so, they were simultaneously promoting their own prosperity and that of the entire country. Owners of significant estates granted freedom to their subordinate peasants and turned them into rent-paying farmers, such as the Lords of Brzostowski, Chreptowicz, Zamoiski, Felix Potocki, St. Poniatowski, as well as the Provincial Director von Schlichting at Roehrsdorff and the Chamberlain von Bojanowski at Nitsche, in the Fraustadt district.

Such occurrences can also be noted in other parts of Poland, e.g., the reforms of the Kock estate reported by Bochenski.166

So it is evident that among the estate owners in the Polish territories, there were those who wisely progressed with the times by implementing reforms with their peasants, as well as those who remained at the opposite extreme, exploiting their subjects as much as possible. Although the latter are almost exclusively discussed, the majority of the estate owners are likely to be found neither among the former nor the latter, but somewhere in between.

What has been said so far in this chapter about the peasants naturally only applies to the subordinate, noble corvée peasants. I have refrained from further describing their conditions, as these essentially corresponded to those of the Netze District; the same applies to the rent-paying farmers.

To illustrate the variety of service relationships within the same estate, some information about the Polajewo estates is provided here. This originally noble property was owned by the Royal Prussian Maritime Trading Mill and gained domain status at the same time as the confiscation of the ecclesiastical and so on estates. The corvée peasants of this estate, during the South Prussian period, received either the beneficial ownership or the hereditary possession of their holdings in exchange for rent and services.167 The procedure was such that an agreement was made with an interested party if the previous owner was deemed unsuitable; the latter was then provided with a settlement and expelled without further ado, in accordance with the procedure approved by the King through a royal rescript dated December 12, 1800.

I include here the details of the services from the records. Unfortunately, there is again a complete lack of information about the size and nature of the holdings from which these services were rendered; it is only noted that nowhere does the relationship of the fields and services of one peasant correspond to those of another. The following services were provided per year:

  Team labour with animals (Spanndienste) Manual labour (Handdienste)
Hauländer “ 4
other Freibauern168 3-82 “
Ganzbauern 82-208 186-260
sind dort Drei-, Zwei- und Eintägner (also 52-156)  
Großkossäthen (Gespannbauern) 52-104 0-52
Großkossäthen (Handbauern) “ 104-156
Kleinkossäthen “ 156-300
Halbbauern do. 30-41 52-53 “ 6-88
Büdner “ 3-84
Komorniks (Einlieger) “ 8-60

During the South Prussian era, these services were reduced to “an appropriate measure” upon hereditary and granting, which unfortunately is not specified.

As a general rule, the services of the domain peasants in South Prussia, after their renewed determination for full farmers,169 amounted to two days of team service (Spanntage) and one day of manual labour (Handtage) or one day of team service and two days of manual labour weekly. Furthermore, 1—2 bushels of oats, 1 pair of chickens, 1—2 dozens of eggs, and 1—2 pieces of spun yarn per year. Additionally, a number of ‘Struzen’ (domestic work), ‘Darmachen’ or ‘Dramachen’ (unspecified, usually gardening tasks) and tłuki (urgent or forced labour during sowing and harvest time).

This was indeed perhaps three times as much as was demanded of the estate farmers in the Netze District.170 However, it is easily understandable that the reforms in East and West Prussia were not taken as a model in South Prussia, since the entire administration, due to the personality of Graten Hoym, was conducted more along the lines of the Silesian model.

This is probably the source of the entire difference in legislation between South Prussia and the Netze District, mentioned at the end of the previous chapter, to the extent that it cannot be attributed to the fact that after the suppression of the uprising of 1794, a large part of the planned reforms were abandoned, rather than implementing them with redoubled energy, as far as they were justified.


VI. Kapitel.

VI. Kapitel.

Die Zeit des Großherzogthums Warschau 1807—1815.

Als Napoleon durch die Verfasfung vom 22. Juli 1807174 das Herzogthum Warschau, mit dem König von Sachsen als Großherzog an der Spitze, schuf, zu welchem die ganze heutige Provinz Posen gehört hat, mit Ausnahme von 52 Ortschaften des Netzedistriktes, welche 1807 bei Westpreußen geblieben waren, sprach er in Artikel 4 Theil I der Verfassungsurkunde aus: „Alle Sklaverei (esclavage) wird aufgehoben, alle Bürger sind gleich vor dem Gesetz, der Zustand der Personen steht unter dem Schutz der Tribunale.”

Der Ausdruck „esclavage“ bedeutete hier nicht nur Leibeigenschaft, diese war ja und zwar zu preußischer Zeit bereits aufgehoben worden, sondern Erbunterthänigkeit. Man kann der Ansicht sein, daß durch die während des Krieges erfolgte Aufhebung der preußischen Gesetze die durch diese herbeigeführte Aenderung des Unterthänigkeitsverbandes zu Gunsten der Bauern formell wieder aufgehoben war. Aber jedenfalls wurde nunmehr (1807) nicht nur die Leibeigenschaft, sondern auch die Erbunterthänigkeit vollkommen aufgehoben. Das geht aus der Verordnung des Königs Friedrich August von Sachsen vom 24. Dezember 1807175 „Wegen Vollziehung des Artikels 4 ersten Theils der Konstitution,” von der gleich die Rede sein wird, hervor. Es wurde den Bauern durch die Konstitution nicht nur das ihnen schon zu preußischer Zeit zugestandene rechtliche Gehör, der Gerichtsstand und Schutz ihrer Gerechtsame weiter zugesichert, sondern das persönliche Verhältniß der bis dahin unterthänigen Bauern wurde, eben durch Aufhebung der Unterthanen-Verbände, außerordentlich verbessert.

Da es nöthig war, das Verhältniß näher zu erklären, welches nach aufgehobener Unterthänigkeit zwischen den Gutsherren und den Bauern stattfand, und besonders das nunmehrige Verhältniß derjenigen Bauern festzusetzen, welche ihre Stellen auf unbestimmte Zeit ohne Kontrakte besaßen, erschien die soeben erwähnte Verordnung vom 21. Dezember 1807, welche ihrer Wichtigkeit wegen hier im Wortlaut wiedergegeben werden soll:

Artikel 1. Jeder Ackersmann und Tagelöhner, der nicht zufolge einer früheren, freiwillig getroffenen Uebereinkunft ein Eigenthumsrecht auf immer oder auf gewisse Jahre besitzt,176 kann seinen bisherigen Wohnort ungehindert verlassen und sich im Umfange des Herzogthums Warschau niederlassen, wo er will.

Artikel 2. Jedoch ist er verpflichtet, sich zuvor bei dem Grundherren, der nicht das Recht hat, ihn zurück zu halten, und bei den dazu von den Kreis-Administrationsbehörden ernannten Obrigkeiten zu melden, welche von jedem der in ihrem Kreise Angekommenen und Abgegangenen der höheren Behörde Bericht erstatten müssen.

Artikel 3. Denjenigen Landleuten und Tagelöhnern, welche in ihrem bisherigen Wohnorte bleiben wollen, wird die Freiheit, daselbst noch ein Jahr zu wohnen, unter der Bedingung zugestanden, daß sie dieselben Verpflichtungen erfüllen, denen sie bis jetzt unterworfen waren. Der Erbherr kann sie in diesem Zeitraum weder zum Ausziehen zwingen, noch die bisher geleisteten Dienste, sie mögen Namen haben, welche sie wollen, erhöhen.

Artikel 4. Auf jede Aufforderung hin werden dazu ermächtigte Gerichtspersonen alle freiwillig gemachten Kontrakte, sie mögen nun einen erblichen oder auf einige Zeit gesicherten Besitz betreffen, nach den beiderseitig zwischen dem Gutsherrn und den Landleuten und zwar entweder mit ihrem bisherigen oder mit einem anderen Gutsherrn eingegangenen Bedingungen aufnehmen. Die Gerichtsperson soll von Seiten der Regierung als Zeuge fungiren und bei persönlicher Verantwortlichkeit ein Auge darauf haben, 1. ob die Kontrahenten imstande sind, dergleichen freiwillige Verträge zu schließen; 2. ob der Vertrag auch wirklich ungezwungen geschlossen wird oder nicht etwa Furcht, Zwang oder Hinterlist dabei mitgewirkt haben. Jeder Punkt der Verhandlung muß in dem aufgenommenen Protokoll genau bestimmt oder beschrieben sein.

Artikel 5. Derjenige Landmann endlich, welcher seinen bisherigen Wohnort verlassen will, ist verpflichtet, dem Erbherrn das ihm zugehörige Grundeigenthum,177 welches aus den Wirthschaftsgeräthen und der Aussaat besteht, abzuliefern. Von dieser Verbindlichkeit kann er nicht befreit werden, außer, wenn er beweist, daß er dieses Grundeigenthum nach dem 1. Oktober 1807, sei es durch Viehseuche oder andere Unglücksfälle, verloren habe.

Alle anderen Forderungen, die der Erbherr an den Bauern machen könnte, und die dieser bestreitet, können durch Klage vor den Gerichten geltend gemacht werden. Der Erbherr kann aber in keinem Falle den Bauern wider dessen Willen zurückhalten, sondern ist nur berechtigt, sein ihm streitig gemachtes Eigenthum im Wege Rechtens zu suchen.

Als Ergänzung zu dieser Verordnung setzte das königliche Dekret vom 18. Januar 1810178 fest, daß die abziehenden bäuerlichen Personen Zeugnisse von der Obrigkeit des Ortes, Kreises oder Departements, die sie verließen, darüber nachsuchen sollten, daß sie den Vorschriften des Dekretes vom 22. Juli 1807 Genüge geleistet, und daß sie ohne solche Zeugnisse an dem Orte, wohin sie sich begeben, nicht ausgenommen werden dürften.

Die Gesetzgebung des Großherzogthums Warschau verlieh sogar, und das ist meines Wissens im Osten Europa’s der erste Fall der Art, einigen Mitgliedern des Bauernstandes, nämlich den Eigenthümern, politische Rechte. Die Verfassung war bekanntlich eine monarchisch-konstitutionelle, die Gesetze sollten im Reichstage von den Landesrepräsentanten beschlossen werden. Hierzu wurde nicht nur vom Adel, sondern auch in Gemeindeversammlungen gewählt. An diesen Wahlen konnten nach179 Artikel 58 der VerfassungsUrkunde alle nichtadlichen, Grundeigenthum besitzenden Staats-Bürger theilnehmen, folglich auch Bauern, wenn sie Eigenthümer waren.

Am 23. Juli 1809 wurde die Bildung der Gemeinden und Gemeindeselbstverwaltungen verfügt. Die thatsächlichen durch diese Maßnahmen herbeigeführten Aenderungen waren aber gering, da überall der Gutsherr Gerichtsherr und Gemeinde-Vorsitzender blieb. Allerdings berichtet Plichta,180 daß im Plotzker Departement, dort, wo die Angelegenheit mit dem nöthigen Ernste betrieben wurde, eine ausgezeichnete Einwirkung auf die zu „Dorfräthen” ernannten Bauern stattfand. „Sie fühlten sich durch ihre neue Würde gehoben, fingen an, auf ihr Benehmen zu achten und auch auf die Ordnung im Dorfe zu wirken.” Aber die Kriegswirren thaten einer gedeihlichen Entwickelung auch hier wieder Abbruch.

Der Wechsel der geltenden Gesetze, welcher durch Einführung des code civil als Statutarrecht eintrat, konnte keinen positiven Einfluß auf die bäuerlichen Verhältnisse ausüben. Die französischen Gesetze enthielten bei der vorausgesetzten Gleichheit aller Einwohner des Staates nur allgemeine Bestimmungen, keine, welche speziell auf die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse Bezug hatten. Es müssen daher die Verhältnisse der Bauern während jener Epoche lediglich vom Standpunkt des polnischen Rechtes und der neuen warschauischen Gesetze aus beurteilt werden.

Die herzogliche Regierung hatte auch die diesbezügliche Gesetzgebung noch keineswegs als abgeschlossen angesehen. Es wurden vielmehr dauernd Umfragen gehalten und Erkundigungen eingezogen, um eine gute Grundlage für Aenderungen zum Besten der Bauern zu finden. Da man sich aber die unlösbare Aufgabe gestellt hatte, die Lage der Bauern zu heben, ohne den Gutsherren, welche ohnehin durch die Kriegs- und sonstigen Geldforderungen Napoleons finanziell bedeutend geschwächt waren, irgend etwas an ihren Rechten zu schmälern, kam man natürlich auch zu keinem Ergebniß. Der einzige positive Vorschlag, welcher beinahe zur Durchführung gekommen wäre,181 ging dahin, jährlich eine Abgabe von mehreren 1000 Thlrn. den Gutsbesitzern aufzuerlegen und als Prämie an die besten bäuerlichen Wirthe im Herzogthum zu geben, um diese zum käuflichen Erwerb ihrer Stellen als Eigenthum anzuspornen. Doch ehe dieser gewiß gute Plan ausgeführt werden konnte, hatte das warschauische Regime wieder ein Ende genommen.

Aus dieser kurzen Epoche scheint von ungeheurer Wichtigkeit für die Gestaltung der bäuerlichen Verhältnisse die Verordnung vom 21. Dezember 1807 zu sein. Sie räumt den ihre Stellen auf unbestimmte Zeit (was man in Preußen landrechtlich „zur Kultur und Nutzung gegen Dienste und Abgaben” nannte) innehabenden Scharwerksbauern das Recht ein, dieselben zu verlassen und sich nach Belieben anderswo eine Existenz zu gründen. Die bloße Abmeldung bei dem Gutsherrn und der Behörde genügte, dann konnte der Bauer, der bisher an die Scholle für sein ganzes Leben gebunden war, hingehen, wohin es ihm beliebte, wo er leichtere Arbeit oder einen gerechteren Herren fand. Von Loskaufgeld, Zwangsgesindedienst, Zurücklassen erwachsener Kinder u. s. w. beim Wegzuge war keine Rede mehr, nur das Inventar, welches dem Gutsherrn gehörte, mußte zurückgelassen werden. Andererseits mußte der Gutsherr den Bauern ein Jahr nach Verkündigung der Verordnung, also bis zum 21. Dezember 1808 auf seiner Stelle belassen, wenn er die bisherigen Leistungen erfüllte; dann konnte auch er in der Besetzung der Stellen beliebige Veränderungen vornehmen.

Es ist unerklärlich, wie man aus dem Wortlaut des Artikel 3 ein durch diesen eingeführtes gegenseitiges einjähriges Kündigungsrecht herleiten konnte. Dennoch that dieses die spätere preußische Gesetzgebung. Die Kabinets-Ordre vom 3. Mai 1815 sprach davon, daß das zu warschauischer Zeit eingeführte einjährige gegenseitige Kündigungsrecht bestehen bleiben solle. Aus den warschauischen Gesetzen ergiebt sich aber ein solches gar nicht, sondern es wurde durch dieselben nur festgesetzt, daß die betreffenden Bauern nach Publikation der obigen Verordnung noch ein Jahr lang zu bisherigen Rechten in ihren Stellen belassen werden mußten. Es scheint aber allerdings, daß bestimmte Umzugstermine festgehalten worden sind. So werden in den Akten als übliche Umzugstermine Johanni, Georgi, Mariä Empfängniß, der Tag des heiligen Adalbert und andere angeführt. War nach 1808 wirklich häufig eine einjährige Kündigung üblich, so war dieselbe keinesfalls durch die Bestimmungen der Verordnung vom 21. Dezember 1807 rechtlich begründet.

Es hat nun dieses Gesetz den Bauern die Möglichkeit gegeben, sich etwaigen Bedrückungen ihrer Herren dadurch zu entziehen, daß sie dieselben verließen, wodurch ein Druck auf die Grundherren, welche ihre Bauern nicht entbehren konnten, ausgeübt wurde, die Lasten herabzusetzen und die Behandlung milder werden zu lassen. Andererseits konnte sich der Grundherr ihm überflüssig scheinender oder unbrauchbarer Bauern entledigen, ohne zu einer Wiederbesetzung der Stellen gezwungen zu sein.

Trotzdem diese beiden Faktoren eine einschneidende Wirkung auf das bäuerliche Verhältniß hätten ausüben können, blieb, wenigstens im Posener Regierungsdepartement, alles beim alten. Im Netzedistrikt scheint das Gesetz einige Wirkung geübt zu haben, worauf noch zurückzukommen ist. Dagegen sollen die Folgen desselben im inneren Polen außerordentliche gewesen sein. Ein damals herzoglich warschauischer Beamter, der spätere preußische Regierungsrat Plichta schildert seine persönlichen Wahrnehmungen folgendermaßen:182 „Sowie dem Landvolk nur die geschenkte Freiheit verkündigt wurde, fing es in dem tieferen Polen, namentlich im Plotzker Departament mit Macht an, sich von der Scholle loszureißen, an die es seit Jahrhunderten unmenschlich und unnatürlich gekettet war. Es kündigte seinen Grundherren in Massen die besessenen Grundstücke auf, wodurch diese bei ihrer Unfähigkeit, anders als mittels Scharwerksdiensten auf ihren Vorwerken zu wirthschaften, in nicht geringen Schrecken gesetzt und geneigt wurden, beinahe durchgängig die Leistungen der Bauern herabzusetzen und so der letzteren Loos zu mildern. Und um nicht so bald wieder in die Verlegenheit zu gerathen, in die sie dergleichen Kündigungen, so lange als der nunmehrige Stand der Kultur und der Bevölkerung im tieferen Polen fortdauert, immer versetzen müssen, haben die meisten sich bemüht, Kontrakte auf möglichst lange Zeit mit den Bauern abzuschließen.”

Diese Kontrakte trugen aber noch immer sehr den Stempel der einseitigen Ueberlegenheit, trotzdem sie freiwillig geschlossen wurden, da die Regierung, trotz der diesbezüglichen Vorschriften, die geistig meist noch recht tief stehenden und unselbständigen Bauern beim Abschluß der Verträge nicht in dem Maße unterstützte, daß sie den Gutsherren völlig gewachsen gewesen wären.

Thatsächlich hat aber die Freizügigkeit eine Minderung der bäuerlichen Lasten in jenen Gegenden zur Folge gehabt. Es ist natürlich, daß auch schlechte Folgen nicht ausbleiben konnten für solche Bauern, welche ihr Besitzthum aufgaben, ohne ein neues Unterkommen in Aussicht zu haben, und welche dann wider Erwarten ein solches nicht fanden. Jedoch ist es nicht wahrscheinlich, daß dies allzuhäufig vorkam, denn auf sehr vielen Gütern waren wüste Bauernhöfe vorhanden, deren Gutsherren froh waren, wenn sie neue Wirthe bekamen. Man lese nur die angeführten Schilderungen Beheim-Schwarzbachs, dann wird man ohne weiteres zugeben, daß es in der That im Interesse der meisten Gutsherren lag, möglichst viel neue Bauern zu bekommen. Warum sollte auch die Wirkung der Freizügigkeit damals keine günstige sein, wo noch kein Gutsherr an die Möglichkeit dachte, daß das Bauernland einmal eigenthümlich in die Hände der aktuellen Besitzer übergehen würde, wo nur wenige die Möglichkeit der Abschaffung der Scharwerksdienste in Bettacht zogen und daher fast alle Interesse an einem recht großen Bauernbestand hatten. Trotzdem ist bisher in der Litteratur nur die Auffassung vertreten, daß die Verordnung vom 21. Dezember 1808 dem Bauernstande nichts als Schaden zugefügt habe, da die Freizügigkeit eingeführt wurde, ohne daß eine Wiederbesetzungspflicht der Stellen seitens der Gutsherren bestand.183 Es ist diese Auffassung eine Folge der weitverbreiteten falschen Anschauung, als hätten die Gutsherren schon damals allgemein ein Interesse daran gehabt, die erledigten Bauernhöfe einzuziehen, was zuweilen wohl der Fall sein konnte, aber keineswegs die Regel war, wie schon oben ausgeführt wurde. So war auch der Ausspruch des Ministers Baden184 theilweise richtig, welcher sagte, „das warschauische Gesetz habe zwar die Bauern von der Fessel befreit, denselben aber die Stiefel abgezogen”, aber man muß doch diese Worte mindestens dahin ergänzen: „aber der Bauer konnte sich allenthalben leicht und ohne Geld neue Stiefeln kaufen.”

„Im Posener Departement”, sagt Plichta, „sollen zwar auch hier und da Bauern ihren Grundherren gewechselt haben, die Leistungen sollen jedoch unverändert geblieben sein. Die Ursache hierfür sei in dem Umstande zu suchen, daß es hier sehr weitläufige Güterbesitzungen gab, deren wenige Eigenthümer alle die Vortheile gegen den Bauern geltend machen konnten, die Monopolisten zu Gebote stehen. Daß viele der hiesigen Grundherren schon mit den Vortheilen der in anderen Ländern gewöhnlichen Bewirthschaftungsweise großer Güter ohne Frohnden bekannt waren, deshalb die Beibehaltung der Bauern als einziger Agrikulturwerkzeuge nicht mehr für unbedingt nöthig hielten, mithin durch die auch hier stattgefundenen Wanderungen der Bauern sich nicht aus der Fassung bringen ließen, und daß die Bauern noch keine Wanderungen in entfernte Gegenden wagten, sondern solche, teils aus Mangel an Vermögen, teils wegen der ihnen noch aus der Zeit der Leibeigenschaft anhaftenden Schüchternheit gewöhlich in die Nachbarschaft beschränkten.”

Diese Gründe scheinen jedoch nicht recht erschöpfend, und der erste unrichtig, denn ein Größenunterschied der Güter der damaligen Zeit im Posenschen gegen die des inneren Polens dürfte sich kaum nachweisen lassen. Außerdem scheint es wunderbar, daß die Bauern in Posen zu schüchtern gewesen sein sollten, von einer ihnen zu Gebote stehenden Freiheit in demselben Maße Gebrauch zu machen, wie die keinesfalls auf einer höheren Kulturstufe stehenden Bauern der östlichen Departements. Auch wird wohl die Zahl derjenigen Gutsherren, welche von der Bewirthschaftung ihrer Güter mittels Frohnden gern abgelassen hätten, nicht so groß gewesen sein, wie Plichta annimmt.

Viel glaubwürdiger Hingt es, was Zerboni di Sposetti, der spätere Oberpräsident der Provinz Posen, in einem Gutachten185 angiebt. Er sagt: „Die Bauern in Posen haben theils keine Kenntnisse von der erlangten Freiheit gehabt”, was schon aus dem Grunde glaubhaft klingt, weil die Behörden, welche ihnen dies Gesetz hätten mittheilen müssen, eben die Gutsherrn in ihrer Eigenschaft als Gemeindehäupter waren, welche ein Interesse daran hatten, ihre Bauern zu behalten, ohne die Leistungen zu erniedrigen; „auch belehrte man den Bauern, welcher seine bisherigen Verhältnisse aufgeben und ihm günstigere auf einem anderen Dominium eingehen wollte, daß während des Krieges keine Besitzänderungen zulässig wären.” Es ist begreiflich, daß dem an blinden Gehorsam gegen seinen Herrn gewöhnten Bauern gegenüber diese Angaben meist genügten, um ihn zum Bleiben zu bestimmen.

„Man würde den Bauern im Großherzogthum Posen”, fährt Zerboni fort, „aufgeklärter über seine Verhältnisse, in einer günstigeren Lage vorgefunden haben, hätte das königliche sächsische Dekret seine volle Wirkung erlangt. Menschenhände sind eine überaus gesuchte Waare in Polen, um die jeder Gutsbesitzer gegen den andern wetteifert. Dieses Dekret konnte nur wohlthätige Folgen für den Bauern hervorbringen.”

In der Hoffnung, daß die Gutsherren und Bauern Kontrakte über die Besitzungen, welche bisher auf unbestimmte Zeit ausgethan waren, schließen würden, hatte man gemäß Artikel IV, 2 der Verordnung Beamte in die verschiedenen Kreise des Großherzogthums gesandt, um solche Verträge aufzunehmen; dies Geschäft hatte jedoch im Posenschen keinen Fortgang, und es scheinen weder Gutsherren noch Bauern Neigung zur schriftlichen Festlegung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen gehabt zu haben. Es lag im Interesse der Gutsherrn, möglichst weiten Spielraum ihrer Willkür zu behalten; die polnischen Bauern andererseits, welche durchweg weder schreiben noch lesen konnten, hatten einen großen Respekt vor Geschriebenem und unterschrieben höchst ungern Verträge, hinter welchen sie stets eine Arglist vermutheten.

Im Netzedistrikt scheint das Gesetz, wie schon erwähnt, thatsächlich eine Minderung der Bauernlasten im Gefolge gehabt zu haben. In den Berathungen der Bromberger Gesetzeskommission (1818) spricht nämlich das Mitglied aus der Klasse der Gutsbesitzer, Herr von Loga aus, es sei allgemeiner Wunsch der Gutsbesitzer, daß bei eintretenden Ablösungen die Dienste und Lasten der bäuerlichen Stellen nach dem status quo von 1806 beurtheilt werden mögen, da nach dieser Zeit „infolge der Kriegslasten” fast durchgängig die bäuerlichen Leistungen herabgesetzt worden seien. Man wird wohl nicht fehl gehen, wenn man diese Herabsetzung der Leistungen als Folge der Verordnung vom 21. Dezember 1807 ansieht und nicht als Folge der Kriegslasten, welche Ansicht auch die Posensche Gesetzes-Kommission aussprach, da die Kriegslasten wohl nur außerordentliche, momentane, nicht dauernde Remissionen veranlaßt haben würden. Aber selbst wenn die Kriegslasten diese Herabsetzung der bäuerlichen Leistungen hervorgerufen haben würden, was kaum anzunehmen ist, so sähe man doch die wohlthätige Wirkung der großherzoglich-warschauischen Verordnung darin, daß die Gutsherren nicht imstande gewesen waren, die Leistungen später wieder heraufzuschrauben, da sie durch die Wiedererhöhung die Gefahr des Abzuges der Bauern und somit ihrer nothwendigen Arbeitskräfte herbeigeführt hätten.

Die Wiederaufhebung des während eines Theiles der Zeit der ersten preußischen Herrschaft ausgeübten Bauernschutzes erfolgte durch Aufhebung der preußischen Gesetze von selbst. In den amtlichen Nachrichten der späteren Zeit sind keine Angaben enthalten, welche darauf schließen lassen, daß diese Aufhebung einen besonders schädlichen Einfluß auf den Bestand der Bauernstellen ausgeübt hat, wie Klebs behauptet.

Uebrigens haben auch zu jener Zeit Bestrebungen, die Erhaltung der Bauernstellen den Gutsherren zur Pflicht zu machen, bestanden. So sagt die Bromberger Regierung186 in einem Bericht vom 3. Mai 1816: „Wir haben in den Akten der aufgelösten Präfekturalbehörden allgemeine Verfügungen derselben gefunden, welche die Einziehung von Rustikalstellen zum Vorwerkslaude verbieten, es ist aber keine gesetzliche Vorschrift zur Rechtfertigung dieser Verfügungen vorgeführt” u.

Der Inhalt der Warschauischen Gesetzgebung wäre also kurz etwa so zusammenzufassen: es wurden alle Bauern persönlich frei gemacht, die Unterthanenverbände und alle daraus hervorgehenden Verpflichtungen aufgehoben, Dorfgemeinden geschaffen, aber ohne eine gute Gemeindeverfassung, und volle Freizügigkeit der Dienstbauern auf unbestimmte Zeit eingeführt.

Die Wirkung dieser Aenderungen war im Posener Departement gleich Null oder doch sehr gering, im Netzedistrikt dagegen hat infolge derselben fast durchgängig eine Herabsetzung der bäuerlichen Leistungen stattgefunden.

Es sei gestattet, hier noch auf die Unrichtigkeiten hinzuweisen, welche in der Klebs’schen Darstellung dieser Gesetzgebungsepoche enthalten sind.

Klebs sagt, daß durch die Warschauische Gesetzgebung bewirkt wurde, daß alle suchet unterthänigen Bauern, welche zu preußischer Zeit nur durch Urtheil und Recht ihrer Stellen entsetzt werden durften, nunmehr nach Belieben des Gutsherrn nach einjähriger Kündigung entsetzt werden konnten, und daß durch die Aufhebung des Bauernschutzes denselben ein großer Nachtheil zugefügt wurde.

Die bauernfreundlichen Bestimmungen des Landrechtes waren allerdings, wie schon erwähnt, durch die erfolgte Aufhebung aller preußischen Gesetze mit außer Geltung gekommen. Es war das Wegfallen des Bauernschutzes also ein bloßer Zufall, nicht etwa eine absichtliche Preisgabe der Bauernländereien. Diese Aufhebung hat auch zu warschauischer Zeit kaum einen ungünstigen Einfluß geübt, wie Klebs behauptet, vielmehr hat die Tendenz des Bauernlegens erst nach 1815 überhandgenommen. „Einziehungen von Bauernstellen haben hin und wieder unter dem Schutz der Gesetze unter der vorigen (warschauischen) Regierung stattgefunden,” sagt ein gut orientirter Zeitgenosse,187 also doch wohl keineswegs in großem Umfange.

Die Bestimmungen der zulässigen Kündigung betreffen nicht, wie Klebs angiebt, (auch er spricht fälschlich von einem durch das Gesetz geschaffenen einjährigen Kündigungsrecht) „alle früheren Unterthanen,” sondern nur diejenigen, welche ihre Stellen auf unbestimmte Zeit inne hatten, also nicht die erbberechtigten und auch nicht die Kontraktsbauern (Zeitpächter). Klebs scheint zu seiner Auffassung dadurch gekommen zu sein, daß der Artikel des Gesetzes von „Eigenthumsrecht auf immer oder gewisse Zeit” spricht, während es korrekter blos hätte heißen müßen „Rechte auf die Stelle für immer oder bestimmte Zeit;” denn gemeint sind alle Bauern außer den auf unbestimmte Zeit, „auf bloße Gunst des Herrn” sitzenden. Das Gesetz zeichnet sich überhaupt durch derartige fehlerhafte Ausdrücke aus. Es wird darin z. B. immer der Ausdruck „Erbherr” und „neuer Erbherr” angewendet, trotzdem das Gesetz ja gerade die Erbunterthänigkeit aufhebt; man liest von einem „Grundeigenthum, welches besteht aus der Hofwehr, den Gebäuden und der Einsaat,” woraus man schließen könnte, die Aecker und Wiesen u. hätten nicht dazu gehört, u. dgl. mehr. Es geht aber aus dem ganzen Inhalte des Gesetzes hervor, daß seine Bestimmungen sich nur auf die eine Klaffe der auf unbestimmte Zeit angesetzten bäuerlichen Einwohner bezieht, und unmöglich Nachteile für die anderen Klaffen, welche kein Eigenthum besaßen, daraus hergeleitet werden können, wie Klebs dies in den schrecklichsten Bildern uns vorführt.

Alle Beamten, welche jene Zeit mit durchlebt haben, setzen dies theils als selbstverständlich voraus, theils weisen sie auch ausdrücklich darauf hin. So sagt z. B. der Appellations-Gerichtsrath Fischer:188 „Die Verordnung bezieht sich, soweit darin von Ackerwirthen und ihren Besitzungen die Rede ist, nur auf die bäuerlichen Besitzer, welche herrschaftliche Wirthschaften zur Kultur und Benutzung für zu leistende Dienste auf unbestimmte Zeit inne hatten.”

Klebs schließt als Folgerung seiner, wie oben nachgewiesen, unrichtigen Auffassung: „Sogar diejenigen Einsassen, welche ihre Stellen zu einem erblichen Nutzungsrechte inne hatten und nicht selten eigene Gebäude und eigenes Inventar besaßen, konnten nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. In mehreren Fällen machten die Gutsherren von ihrem Rechte Gebrauch, noch öfter aber wurde dasselbe zu einer, früher verboten gewesenen Erhöhung der bäuerlichen Lasten benutzt.”

Ich habe früher bereits ausgeführt, daß erbliche Scharwerksbauern, wenigstens in Südpreußen, fast nur in den Domänen vorhanden waren. Gab es solche in adlichen Gütern, so hatten sie meist das Inventar und die Hofwehr gekauft, und der Boden war ihnen dann erblich verliehen worden. Davon, daß deren Rechte oder die der Zeitpächter in der Zeit des Großherzogthums Warschau geschmälert worden seien, sagt keiner der damaligen Zeitgenossen etwas, trotzdem zahlreiche Aufsätze von Beamten und Privaten sich bei den von mir benutzten Akten befinden. Ebensowenig ist irgendwo von Erhöhung der Lasten zu warschauischer Zeit die Rede, sondern vielfach von Erniedrigung derselben.

Diese verfehlte Darstellung giebt Klebs von der Wirkung der warschauischen Gesetzgebung, deren gute Seite und Absichten, welche ich oben hervorgehoben habe, er nicht erkennt.

Knapp189 hat ein Urtheil über die warschauische Gesetzgebung, die er aus Dönniges190 kurzer Schilderung kennt, gegeben; wobei er in gewohnter Weise „pointiert” und folgende Sätze giebt: „vom 21. Dezember 1808 an waren die früheren Unterthanen, nun ganz freien Leute, wenn sie ihre Besitzungen nicht erblich, nur auf unbestimmte Zeit inne hatten, nicht weiter geschützt, der frühere Erbherr konnte ihnen kündigen, und es dürfte dafür ein schlechter Trost gewesen sein, daß sie auch ihm kündigen durften. Sie waren frei und zugleich entwurzelt.”

„Hierdurch hatten die polnischen Gutsherren gerade das erreicht, was die der Provinz Preußen um jene Zeit ebenfalls erwarteten, aber nicht so unverkürzt erlangen konnten: „Den Bauern die Freiheit, aber uns das Land.””

„Nicht als ob sie sofort alles Bauernland in Besitz genommen hätten; sie thaten es nur je nach Bedarf.”

Ich habe vorher schon ausgeführt, daß ein Interesse der Gutsherren, die Bauernländereien einzuziehen, in dem Maße, wie Knapp annimmt, keineswegs vorhanden war. Die Bauern waren auch nach dem 21. Dezember 1808 nicht mehr oder weniger „entwurzelt,” als sie bis zur Einführung des Bauernschutzes in südpreußischer Zeit (1797) stets gewesen waren. Auch war es gar kein so schlechter Trost für sie, den Gutsherren gegenüber das Kündigungsrecht zu besitzen, denn aus meinen obigen Ausführungen ergiebt sich, daß in einzelnen Landestheilen es gerade die Bauern waren, welche von diesem Rechte den ausgedehntesten Gebrauch machten, während die Gutsherren eben, weil sie meist ein Interesse daran hatten, ihre Bauern zu behalten, häufig sich veranlaßt sahen, die Leistungen herabzusetzen. Dagegen ist nirgends zu ersehen, daß die Gutsherren damals schon häufig von ihrem Kündigungsrechte Gebrauch gemacht und die Stellen eingezogen Hütten.

„Der größte Theil der Einsassen ist, ungeachtet des durch das Gesetz den Gutsherrschaften eingeräumten Kündigungsrechtes bisher schon langen Zeitraum hindurch im ungestörten Besitze der Höfe; die mehrsten kennen nicht einmal das sehr unsichere ihres Besitzrechtes”, heißt es an einer Stelle der Akten.191

Die Behauptung, die Gutsherren der Provinz Preußen hätten um jene Zeit die Tendenz gehabt, „den Bauern die Freiheit, uns das Land”, scheint mir auch eine fehlerhafte Uebertreibung zu sein; denn aus den Quellenauszügen Knapps192 geht nur hervor, daß das Bestreben des Adels dahin ging, freiere Verfügung über die Bauernländereien zu erhalten.

Die dahin zielenden Wünsche erscheinen, wenn man sich die Zustände nach dem verheerenden Kriege vor Augen führt, für jene Zeit zum Theil als berechtigt und sind soweit auch mit Recht in dem Edikt vom 9. Oktober 1807 und den dazugehörigen Verordnungen berücksichtigt worden; in sofern sie aber auch über das Maß des Berechtigten hinausgehen, lassen sie doch meiner Meinung nach nirgends den übertriebenen Schluß zu, wie ihn Knapp zieht, als hätten die Gutsherren ganz allgemein erstrebt, als Gegenleistung für die Freiheit der Bauern das Bauernland für sich zu nehmen, d. h. den Bauernstand gänzlich aus der Welt zu schaffen. Ein, wenn auch nicht ganz, so doch annähernd so scharfer Interessengegensatz zwischen Bauern und Gutsherren trat nach meiner Meinung erst ein, als das Projekt der eigenthümlichen Verleihung der Stellen an die Scharwerksbauern vom Staate aufgebracht wurde. Damals fürchteten die Gutsherren, man würde ihr bis dahin unbestrittenes Eigenthumsrecht an den „zur Kultur und Nutzung” ausgethanen Bauerngütern ihnen nehmen. Nicht nur die Thatsache des bevorstehenden staatlichen Eingriffs in die Eigenthumsrechte der Gutsherren, sondern auch der Umstand, daß diese fürchten mußten, nicht genügend entschädigt zu werden, und auch die meisten Dienstbauern für unfähig hielten, selbständig zu wirthschaften und ihre nunmehrigen Zinsleistungen richtig abzutragen, ferner, daß sie einem Mangel an Arbeitskräften und einer völligen, kostspieligen zwangsweisen Umwälzung ihrer Wirthschaften entgegensahen, lassen den damaligen Existenzkampf als ebenso selbstverständlich erscheinen, wie es unverständlich ist, warum die Gutsherren schon vorher das Bestreben gehabt haben sollten, als Entschädigung für die persönliche Freiheit der Bauern deren Ländereien sich sämmtlich anzueignen.

Im Jahre 1813 wurde das Großherzogthum Warschau von Rußland besetzt und organisiert. Auch die russischen Behörden beschäftigten sich mit den bäuerlichen Verhältnissen, ohne daß es aber in dem kurzen Zeitraume bis zum Pariser Frieden zu irgend welchen nennenswerthen Reformen gekommen wäre.

1 Geh. Staats-Archiv zu Berlin, Rp. 87 A. Regulirungen Generalia, Nr. 18c Bl. 30 ff., Nr. 18d Bl. 19, 21, 26 ff., Bl. 147 ff., 190 ff., ferner besonders Thoma: Ueber die Verhältnisse der bäuerl. Einsassen im Großherzogth. Posen. Berlin 1818, und v. Greveniz: Der Bauer in Polen. Berlin 1818, u. a.

2 Vgl. Beheim-Schwarzbach: Der Netzedistrikt zur Zeit der ersten Theilung Polens. Zeitschr. d Hist. Ges. für die Prov. Posen. Bd. VII u. VIII.
Der Ausdruck „Hauländer” weist nicht auf Holzschlägeransiedelungen, welche eine sehr entwickelte Forstkultur zur Voraussetzung gehabt haben müßten, sondern auf Kolonisten hin, welche Land in Wäldern, die sie hauen, roden und zu Acker umwandeln sollten, erhalten hatten. Für solche ist das Wort „Hauländer” ebenso berechtigt, wie das Wort „Holländer” für die Sumpfentwässerer, welches Beh.-Schw. für das allein richtige erklärt. In den amtlichen Berichten vom Anfang des Jahrhunderts ebenso wie im Volksmund wird fast ausschließlich das Wort „Hauländer” für alle derartige Kolonisten gebraucht.
Vgl. auch Stenger : Die Hauländer in Südpreußen, in Jahrbücher f. d. Preuß. Monarchie, 1798, Bd. II.

3 adliche (geistliche) Bauern = welche auf adlichen (geistlichen) Gütern angesessen waren.

4 -

5 Dies wird in den Akten (Vgl. S. 2. Anm. 1) von solchen Leuten, deren Jugend in jener Zeit lag, erzählt. Das jus vitae et necis wurde den Grundherren ausdrücklich 1778 entzogen. Andere hier angeführte Uebelstände wurden durch die preußische Gesetzgebung aufgehoben, so daß an ihrem Vorkommen nicht gezweifelt werden kann.

6 Vgl. die poln. Gesetzsammlungen von Joh. Herbertus Fulstein u. vou Trzebicki und die Volumina legum, sowie den Anhang in v Greveniz, Der Bauer in Polen.

7 Zalaszowski: Jus regni Poloniae. Posen 1702: Rustici autem qui continua servitute premuntur et fictione juris pro nullis habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur. (Locum standi in judicio non habentes).

8 Starosten hießen diejenigen Edelleute, welche Staats-Domänen durch Verleihung auf Lebenszeit inne hatten.

9 Vgl. S. 3 Anm. 2.

10 Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den ält. Theilen Preußens. 2 Bd. Leipzig, 1887. Einleitung.

11 In diesem umfassenden Sinne ist das Wort „Eigenthümer” stets in dieser Abhandlung gebraucht worden; das „volle” Eigenthum entspricht nicht ganz dem heute damit verbundenen Begriff, jedoch wurden damals amtlich die Besitzer der Wybranzen z. B. meist als volle Eigenthümer angesehen.

12 Vgl. Kap. III u. V.

13 Laudemium ist eine Abgabe, welche bei bestimmten Anlässen, wie Verkauf, Hochzeiten, Erbschaften u. dgl. entrichtet werden mußte.

14 jus emphytheuticum in tempus (non in perpetuum).

15 In den Akten Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regulirungen Gen. Nr. 18. D. findet sich die Abschrift folgender Urkunde einer Verleihung zu emphyteut. Besitzrecht auf 4 Generationen: „Omnibus et singulis, quorum interest aut interesse poterit, notificamus his praesentibus, quod laboriosus Thomas Kamienski cum consorte sua Rosalia in villa nostra abbatiali Kaszcza dicta existens a laborioso Martino Schulc inquilino, accedente consensu nostro, domum, aream, stabula, agrum et omnia ad hunc locum pertinentia, pro primis agrum qui dicitur angulus Lachensis, duorum stadiorum longitudinis penes sylvam Vrcemdensem, item penes Wielun agrum et tria pascua ac hortum fructiferum pro se et successoribus usque ad tertiam progeniem inclusive ab ipsis legitime procedentibus emerit et trecentis tymfonibus rite exsolverit. Nos hanc emptionem ratificantes permittimus praenominato Thomae Kamienski cum consorte sua Rosalia ac supra specificatis successoribus, haec omnia iuxta bene placitum tenere, habere, possidere, cum facultate vendendi, donandi, commutandi et ad usus sibi bene visos convertendi, accedente tamen consensu nostro vel successorum nostrorum, ubi decimus grossus de iure dominis cedere debet. Liberum eum et successores praefatos eius prenuntiamus ab omnibus oneribus subditis nostris consuetis impositis et imponendis, excepta tluka, quam cum ceteris tempore ordinario et assignato peraget. Contributiones vero regias et rei publicae tam laudatas cum aliis ipse et successores eius ad scultetum comportare tenebitur, annualem censum dabit pro festo sancti Martini episcopi florenos polonicales 30 dico triginta, mediam metretam de avena et duos capones. In quorum fidem manu propria subscribimus sigilloque nostro muniri fecimus.
Datum in residentia nostra Kaszczorensi anno 1766 die 21 decembris. Johannes Szoldrski, abas Prematensis.“

16 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 D. Bl. 24. Man macht häufig einen Unterschied zwischen Erbpächtern und zur Kultur angesetzten erbberechtigten Bauern. Mir scheint, wenigstens für Posen, ein solcher nicht nöthig.

17 Vgl oben „Emphyteuten”.

18 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 17 Bl. 64 ff., Nr. 18 D. Bl. 190 ff., Nr. 18 C. Bl. 33 ff.

19 Bei solchen Hufenangaben sind meist nur die Aecker, nicht auch Wiesen und Hutungen berücksichtigt, daher ist der Umfang (Flächeninhalt) der Stellen durchweg und zum Theil erheblich größer, als es nach diesen Angaben scheint.

20 Staats-Arch. Posen, Oberpraesidial-Akten betr. die gutsh. bäuerl. Verhältnisse. Vol. I. Denkschrift des Herrn Joseph v. Morawski-Lubonia.

21 Geh. St.-Arch. Rp. 80. Justizsachen Nr. 51 Bl. 194.

22 Ebenda.

23 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 B. Bl. 173. Auszug aus Linde: Wörterbuch der polnischen Sprache, Warschau 1807, einger. von v. Greveniz.

24 K. Mlodecki: Ueber die Verbesserung des Zustandes der Bauern in Polen. (O polepszeniu teraźniejszego stanu włościan polskich), angeführt bei Hofmann (Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 D.)

25 Constitution vom 24. Februar 1768. Theil II Abschn. 18—20.

26 Die Konstitution von 1581 setzte fest: Si nobilis occideret hominem plebejum, rusticanum, ut homicida solveret pro poena capitis XXX marcas. Die Konstitution von 1631 erhöhte die Strafe auf 100 Mark. „Kopa za chłopa” (Ein Schock für einen Bauern — nämlich Groschen) hieß damals ein Sprichwort. Nach 1768 sollte es heißen: „głowa za głowę” (Kopf um Kopf) Vgl. Prümers: Das Jahr 1793. S. 321.

27 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 D Bl. 168.

28 Klebs: Die Landeskultur-gesetzgebung im Großherzogthum Posen. 2 Aufl. Berlin 1860 S. 37.

29 Ostrowski: Civilrecht der poln. Nation. 1787.

30 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gener. Nr. 18 D Bl. 95.

31 Knapp, a. a. O. Theil II S. 96.

32 Novam corpus constitutionum etc. Herausgegeben von der Berliner Akademie der Wissenschaften 1772, Nr. 49.

33 Nov. corp. 1773, Nr. 52 § 13 g.

34 Joh. Herb. de Fulstein: Statuta regni Poloniae. Danzig und Warschau, 1693.

35 Zu diesem Schluß kommt auch Reg.-Rath Thoma a. a. O. (s. S. 2 Anm. 1) und Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 0.

36 Knapp: a. a. O. Theil I S. 93, Theil II S. 96.

37 Vgl. S. 3 Anm. 1.

38 Als „Praestationen” werden die bäuerlichen Verpflichtungen in weitestem Sinne bezeichnet.

39 Vgl. die Angaben im nächsten Kapitel.

40 von Brüneck in Conrads Jahrb. f. Nationalök. u. Stat. N. F. Bd. XVI S. 364.

41 Nov. corp. 1773, Nr. 64.

42 Zeitschrift d. Histor. Ges. f. d. Prov. Posen. Bd. VII S. 285.

43 Knapp a. a. O. Theil I S. 92 ff., Theil II S. 94 ff.

44 „Beamte” heißen die Domänenpächter. Die Staatsbeamten werden gewöhnlich als „Staatsbedienstete” bezeichnet.

45 „Was nun das Loslassungsgeld betrifft, so haben wir zwar in Ostpreußen bei unseren Domänen alle Loslassungsgelder schon längst abgeschafft; gleichwie aber einerseits bei unseren Domänen in Westpreußen als auch bei den Besitzern adliger u. anderer Güter sowohl in West- als in Ostpreußen diese Loslassungsgelder nicht allein zu den Früchten der Gerichtsbarkeit und zur Entschädigung für die dagegen zu tragenden vielfältigen Lasten der Gerichtsbarkeit gehören; anderentheils wir auch dagegen deren Bestimmung in quanto nicht mehr der Willkür der Gutsherren und der Beamten überlassen können, setzen wir hiermit folgende Grundsätze fest, wie viel in jedem Falle von den die Loslassung verlangenden Unterthanen zu entrichten und in welchen Fällen sie ganz umsonst zu ertheilen sei.”

46 Knapp a. ‘a. O. Theil I S. 92 ff.

47 A. a. O. Theil II S. 94.

48 A. a. O. Theil I S. 93.

49 Ders. Theil II S. 6.

50 Ein Reskript vom 15. März 1809 versucht sogar die ganze Erbunterthänigkeit auf diese Weise zu erklären: „Das Erbunterthänigkeitsverhältnis ist seiner Natur nach nie etwas anderes als eine polizeiliche Anordnung gewesen”, was natürlich eine Entstellung der Thatsachen ist. Dantz: Die agrar. Gesetze des Preuß. Staates, Leipzig, 1886. 4 Bände. Theil I S. 148.

51 Nov. corp. 1763, Nr. 79.

52 Knapp a. a. O. Theil II S. 93.

53 Klebs a. a. O. S. 40.

54 A. a. O. S. 73.

55 Geh. St.-Archiv Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 C. Bl. 36.

56 Knapp a. a. O. Theil II S. 94.

57 Außerdem findet sich in Amelang: Neues Archiv für Gesetzgebung Bd. I S. 214 die Angabe, das Obertribunal habe sich stets in westpreuß. Sachen nach der Berordnung vom 8. November 1773 gerichtet.

58 Amelang a. a. O. Bd. IV S. 133—135. Vgl. Knapp a. a. O. Theil II S. 95. Dantz a. a. O. Bd. I S. 45.

59 Ausgeübt später noch in der Deklaration vom 25. März 1790.

60 Vgl. die Schlußbestimmung dieser Deklaration.

61 Dantz a. a. O. Bd. I S. 154. Dönniges: Die Landkulturgesetzgeb. Preußens. 3 Bde. Berlin, 1843. Bd. I S. 18 ff.

62 Das damalige „novum corpus” hatte nicht dieselbe Bedeutung wie die heutige Gesetzsammlung, in welcher alle Gesetze, um Rechtsgültigkeit zu erlangen, publizirt werden müssen. Immerhin läßt aber die Nichtaufnahme obiger Verordnung in der offiziellen Gesetzsammlung darauf schließen, daß ihr keine größere Bedeutung beigelegt wurde.

63 Rabe: Gesetzsammlung. Bd. IX S. 88. Dantz a. a. O. Bd. I S. 47.

64 Dantz a. a. O. Bd. I S. 158 ff. und Knapp a. a. O. Theil II S. 175.

65 Knapp a. a. O. Theil I S. 96.

66 Nov. corp. 1777. Nr. 37.

67 „Den spanischen Mantel tragen müssen” ist eine Leibesstrafe, da der, so sie aussteht, einen tiefen und schweren Zober tragen muß, durch dessen Boden er den Kopf steckt. Bgl. Grimms Wörterbuch der deutschen Sprache.

68 Ich konnte nicht feststellen, ob die Strafe des „Rostes” wirklich damals noch durch Rösten auf einem Feuer erfolgte, oder ob, was wohl wahrscheinlicher ist, Rost hier gleich Gitterwerk, Sparrenwerk anzunehmen ist, vielleicht eine Art Lattenarrest.

69 Nov. corp. 1777 Nr. 38, 1787 Nr. 104, 1788 Nr. 40, 1789 Nr. 62, 1790 Nr. 3.

70 Nov. corp. 1780 Nr. 2, Nr. 11, Nr. 26 und Geh. St.-Arch. R. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 I). Bl. 23.

71 Vgl. das im Kap. IV Angeführte.

72 Geh. St. Arch. R. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 D. Bl. 24. („Zu finden in den Kammer-Deputations-Akten.”)

73 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 I). Bl. 25.

74 Beheim-Schwarzbach, a. a. O. in der Zeitschr. d. Hist. Ges. f. d. Prov. Posen. Bd. VII S. 197 ff.

75 In Form von unkultivirtem Boden, Unland, Hutung, Wald, Heide, Brüchen u. s. w.

76 Knapp a. a. O. Theil I S. 250.

77 Klebs a. a. O. S. 64. Beheim-Schwarzbach: Hohenzollernsche Kolonisationen, Berlin 1874, u. a.

78 Mylius: Corpus constitutionum Brandenburgo-Marchicarum etc. Theil V, Abth. 3, Kapit. 3. S. 10 ff.

79 Mylius a. a. O. Theil V, Abschn. 3. Kap. 1. S. 35—55.

80 Nov. corp. 1790 Nr. 19.

81 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 I). Bl. 26.

82 V. Brünneck, a. a. O. S. 360.

83 Knapp. a. a. O. Theil I S. 14—15.

84 Verbessertes Preuß. Landrecht von 1721. Theil II Lit. IV Tit. IX Art. 3 § 3.

85 Beh.-Schwarzbach a. a. O. Bd. VIII. S. 121—153 u. 186, 187.

86 Das Wort „Heideeinmiethung” findet sich nicht in Grimms Wörterbuch der deutschen Sprache; da Holzservituten noch außer derselben stets angeführt werden, nehme ich an, daß das Heideeinmiethungsrecht kein Recht auf Holz, sondern das Recht war, im Walde zu weiden, zumal nach Grimm das Geld, welches für Waldweide bezahlt wird, iu vielen Gegenden „Heidengeld” genannt wird.

87 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A Reg. Gen. Nr. 18 c. Gutachten des Reg.-Raths Thoma.

88 Allg. Landrecht, Theil II Tit. VII § 488 u. 489.

89 Knapp a. a. O. Theil I S. 93.

90 Ebenda, Theil II S. 96.

91 Ebenda, Theil I S. 25.

92 Ebenda, Theil I S. 25—28.

93 Ebenda, Theil II S. 8.

94 Edikt v. 10. Juli 1719.

95 Knapp, a. a. O. Theil II S. 6 (No. 8).

96 Ebenda, Theil I S. 25 unten.

97 V. Brünneck a. a. O. S. 364.

98 Mylius a. a. O. Theil IV Abtheil. 2 Kap. 3.

99 Knapp a. a. O. Theil I S. 92.

100 Mylius a. a. O. No. 10.

101 Knapp a. a. O. Theil I S. 67.

102 Ders. Theil I S. 68.

103 Ebenda Theil I § 4.

104 Als Gegenstück zu der Knappschen Darstellung vergl. die kurzen sachlichen Ausführungen bei Kähler: Gesindewesen u. Gesinderecht, Jena, 1896. S. 2—4.

105 Mylius, Theil IV Bl. II Kap. 3 S. 10.

106 Ebenda S. 12.

107 Ebenda S. 32 ff.

108 Ebenda S. 38—55.

109 Ebenda S. 211 Nr. XXV.

110 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 c Bl. 109.

111 Ebenda Nr. 18 d Bl. 157.

112 Ebenda Nr. 17 Bl. 25.

113 Ebenda Nr. 17 Bl. 26.

114 Ebenda Nr. 18 c Bl. 32.

115 Ebenda Nr. 18 d Bl. 26.

116 A. C. von Holsche: Geographie u. Statistik West-, Süd- u. Neu-Ostpreußens. Berlin, 1800-1807. 3 Bde. Bd. I S. 17 8.

117 Ebenda S. 187.

118 v. Brünnek a. a. O. S. 364. Uebrigens erwähnt auch v. Br. die Thatsache nicht, daß im Netzedistrikt zn polnischer Zeit andere Rechte galten, als im übrigen Westpreußen, dem früheren Polnisch-Preußen.

119 Beh.-Schwarzbach führt selbst in Privilegien, die vor der Gründung von Holländer-Kolonien ertheilt wurden, Bittdienste an, a. a. O. Bd. VIII S. 146. Trotzdem erklärt er die Bittdienste auf obige Weise. Man denke an den Ausdruck „Bete” oder „Bede” für Steuer, wo doch auch eine ursprüngliche Freiwilligkeit der Leistung kaum vorliegen kann. Es giebt aber auch hier Verfechter einer analogen Ansicht.

120 Auffallend ist die Auffassung Dr. Rummlers, in Prümers Das Jahr 1793. S. 433. „Und was war die Gegenleistung des Gutsherrn? Ein Stückchen Acker von 18—20 Scheffeln Aussaat”.

121 Vgl. auch die Berichte des Forstmeisters v. Massow über die südpreuß. Forsten bei Prümers a. a. O. S. 452 f.

122 Falsch ist natürlich die Annahme Beh.-Schwarzbachs a. a. O. VII S. 240, daß man auf gutem Acker mehr, auf schlechtem weniger aussät; gerade das Umgekehrte ist der Fall.

123 A. L. R., Theil II Tit. VII § 302.

124 Prümers a. a. O. S. 77—82 Urkunde 2.

125 Nov. corp. 1793 Nr. 21.

126 Auch Meisner scheint mir diese Entwickelung nicht vollkommen erkannt zu haben; er sieht nur die Verbesserung durch Gewährung der Gerichtsfähigkeit, nicht aber die sonstige Besserung der persönlichen Rechte. Vgl. Prümers, Das Jahr 1793. S. 350, 351.

127 Nov. corp. 1773 Nr. 35.

128 Prümers a. a. O. S. 384 f. Urkunde 7.

129 Prümers a. a. O. S. 242, 243 und Urkunde 10 u. 16.

130 Prümers a. a. O. S. 436.

131 v. Holsche a. a. O. Bd. II S. 191.

132 Prümers a. a. O. S. 351.

133 Nov. corp. 1794. Nr. 33.

134 A. L.-R. Theil II Tit. VII § 14 ff. aufgebaut auf den Bestimmungen der Verordnung v. 8 Novbr. 1773. Knapp hat Theil I S. 122 auch bezüglich dieser Stelle des A. L.-R. gesagt, daß sie wahrscheinlich „für die Wirklichkeit gar keine Bedeutung” gehabt habe.

135 Nov. corp. 1794 Nr. 14.

136 Nov. corp. 1797 Nr. 36

137 Geh. St.-Arch. R. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d Bl. 35.

138 „Regierung” hießen damals (bis in die ersten Jahre unseres Jahrhunderts hinein) die höheren Gerichte, während die heutigen Regierungen Kriegs- u, Domänenkammern genannt wurden.

139 Vgl. Anm. 1.

140 Amelang, Neues Archiv. Bd. I S. 27 ff.

141 Vgl. Verordnung vom 8. November 1773.

142 Jahrb. d. Preuß. Monarchie unter der Regierung Friedrich Wilhelms III. Bd. II S. 247—256.

143 In dem mitgetheilten Privileg werden auch gleich von vorne herein Bittdienste (tłuki) ausbedungen.

144 Zu der Frage, ob solche Auferlegung von vermehrten Diensten in jedem Falle als unberechtigt anzusehen ist, vergl. die interessanten Ausführungen bei Kraatz, Rittergut- u. Frohndienste in Anhalt.

145 Prümers, Das Jahr 1793 S. 327.

146 Im Sinne von „deutsche flämische Rechte Genießenden”, denn die Nationalität war nicht immer die deutsche

147 Amelang, Neues Archiv. Bd. I S. 211 ff.

148 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d Bl. 40, 176.

149 Amelang, a. a. O. Bd. II S. 9—11.

150 Geh. St.-Arch. Rp. 87. A. Reg. Gen Nr. 18 d Bl. 115 ff. und Beilage G. u. H.

151 Ebenda Bl. 113 ff.

152 Nov. corp. 1793 Nr. 74.

153 Der höchsten preußischen Behörde.

154 Rummler in Prümers, Das Jahr 1793. S. 440.

155 Geh. St.-Arch. Rp. 87. A. Reg. Gen. Nr. 18 d Bl. 39.

156 Gutachten des D.-A.-Ger.-Raths Fischer im Geh. St.-Arch. Rp. 87. A. Reg. Gen. Nr. 18 d.

157 Vgl. die Verordnung v 25. März 1790.

158 Ebenda.

159 Prümers, 1793 S. 493.

160 Staats-Archiv zu Posen, Oberpräsidial-Akten, Zeitungsberichte d. Kgl. Reg. zu Bromberg u. Posen an Se. Maj. d. König (Bromberg, 20 Bände, Posen, 12 Bände.)

161 A. a. O. (s. S. 244 Anm. 1.)

162 A. a. O. Bd. II S. 189.

163 Prümers, a. a. O., S. 284 ff., Urk. 10 f. Die nicht spannfähigen Stellen werden nicht klassifiziert, sondern die Inhaber zahlen nur Schutzgeld, ebenso die Gärtner und Instleute; ihr Land wird bei den Vorwerken veranschlagt. Urk. 13. S. 288. An Unterthanendiensten wurden für die Woche nur 3 Tage für die Hufe Culmisch (60 Morgen) und zwar zur Hälfte mit Gespann und der Hand in den Anschlag ausgenommen, und der Werth nur mit 12 Groschen Preuß. berechnet.

164 Prümers, a. a. O., S. 433.

165 In den Gutachten der Gutsbesitzer heißt es gewöhnlich so.

166 Beh.-Schwarzbach a. a. O. VII S. 229 ff.

167 Stenger a. a. O. S. 249.

168 Prümers, 1793, S. 432.

169 A. Bocheński, Beitrag zur Gesch. der gutsherrl. bäuerl. Verhältnisse in Polen auf Grund archivalischer Quellen der Herschaft Kock. Krakau 1895.

170 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d. Bl. 178 ff.

171 Es sind wohl Erbzinsleute und Okupnicy gemeint.

172 Angaben des Reg.-Raths Hofmann in Posen. Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d.

173 Vgl. Verord. V. 8. November 1773.

174 Laube, Gesetzsammlung des vormal. Großherzogth. Warschau. Posen 1816. Bd. I S. 1—22.

175 Ebenda S. 28-30.

176 Eigenthumsrecht ist hier wie „Besitzanspruch” zu verstehen.

177 Im Sinne von Grund-, Boden- und sonstiges Eigenthum.

178 Laube a. a. O. Bd. II S. 71.

179 Derselbe, Bd I S. 13.

180 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d. Bl. 222.

181 Ebenda Bl. 159.

182 Ebenda, Vortrag des Reg.-Raths Plichta in der Kommission.

183 Vgl. Schluß des Kapitels.

184 Graf v. Rostworowski: Die Entwickelung der bäuerlichen Verhältnisse im Königreich Polen im XIX. Jahrhundert. Halle, 1896.

185 Staats-Archiv zu Posen, Oberpräsidial-Akten, betr. die gutsherrl. bäuerlichen Verhältnisse, Generalia.

186 Ebenda.

187 A. Thoma, Geh.-St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 c.

188 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d. Bl. 51.

189 Knapp a. a. O. Theil I S. 206.

190 Dönniges a. a. O., Bd. I S. 317.

191 Staats-Archiv zu Posen, Generalakten der Pos. Regierung, betr. d. gutsherrl. bäuerlichen Verhältnisse.

192 Knapp a. a. O. Theil II S. 147-163.

Chapter VI.

The Time of the Grand Duchy of Warsaw 1807–1815.

When Napoleon created the Duchy of Warsaw through the constitution of July 22, 1807,171 with the King of Saxony as Grand Duke at the helm, to which the entire present-day province of Poznań belonged, except for 52 localities of the Netze District that remained part of West Prussia in 1807, he declared in Article 4, Part I of the constitutional document: ‘All slavery (esclavage) is abolished, all citizens are equal before the law, the status of individuals is under the protection of the tribunals.

The term “esclavage” here did not only mean serfdom, which had already been abolished in Prussian times, but also hereditary subjugation. One may hold the view that the abolition of Prussian laws during the war formally reversed the changes to the subjugation system that had been made in favour of the peasants. However, from now on (1807), not only was serfdom abolished, but also hereditary subjugation was completely done away with. This is evident from the decree of King Friedrich August of Saxony on December 24, 1807,172 “Regarding the Implementation of Article 4, Part One of the Constitution,” which will be discussed shortly. The Constitution not only further assured the peasants of the legal hearing, jurisdiction, and protection of their rights already granted to them during Prussian times, but the personal status of the hitherto subjugated peasants was extraordinarily improved by the abolition of the subjugation ties.

Since it was necessary to more precisely define the relationship that existed between the landowners and the peasants after the abolition of subjugation, and particularly to establish the new relationship of those peasants who held their positions for an indefinite period without contracts, the aforementioned decree appeared on December 21, 1807, which due to its importance should be reproduced here in its wording:

Article 1. Every farmer and day labourer, who does not possess property rights in perpetuity or for a certain number of years due to a previous, voluntarily made agreement,173 can freely leave his current place of residence and settle wherever he wants within the Duchy of Warsaw.

Article 2. However, he is obliged to first report to the landowner, who does not have the right to hold him back, and to the authorities appointed for this purpose by the district administrative bodies, which must report to the higher authorities about anyone arriving or departing in their district.

Article 3. Those countrymen and day labourers who wish to remain in their current place of residence are granted the freedom to live there for another year, on the condition that they fulfil the same obligations to which they have been subjected so far. The landowner cannot force them to move out during this period, nor can he increase the services previously provided, regardless of what they may be called.

Article 4. Upon any request, authorised judicial persons will take on all voluntarily made contracts, whether they concern hereditary or temporarily secured possession, according to the mutual conditions entered into between the landowner and the countrymen, either with their previous or with another landowner. The judicial person is to act as a witness on behalf of the government and is personally responsible for ensuring 1. whether the contracting parties are capable of entering into such voluntary contracts; 2. whether the contract is truly being concluded freely and not under fear, coercion, or deceit. Every point of the negotiation must be precisely defined or described in the recorded protocol.

Article 5. Finally, any countryman who wishes to leave his current place of residence is obliged to hand over the property belonging to him to the landowner,174 which consists of the farming equipment and the sown crops. He cannot be exempted from this obligation unless he proves that he has lost this property after October 1, 1807, whether through livestock disease or other misfortunes.

All other demands that the landowner could make against the farmer, and which the latter disputes, can be asserted through a lawsuit in court. However, under no circumstances can the landowner retain the farmer against his will, but is only entitled to seek his disputed property through legal means.

As a supplement to this ordinance, the royal decree of January 18, 1810,175 established that the departing peasant persons should seek certificates from the authorities of the place, district, or department they were leaving, confirming that they had complied with the provisions of the decree of July 22, 1807, and that they would not be accepted at the place to which they were going without such certificates.

The legislation of the Grand Duchy of Warsaw even granted, and this is to my knowledge the first case of its kind in Eastern Europe, some members of the peasant class, namely the property owners, political rights. The constitution was known to be a monarchical-constitutional one, and laws were to be decided in the Diet by the country’s representatives. For this purpose, not only was the nobility elected, but also in community meetings. According to Article 58 of the Constitutional Document,176 all non-noble, property-owning citizens could participate in these elections, thus also farmers if they were property owners.

On July 23, 1809, the formation of municipalities and municipal self-administrations was ordered. However, the actual changes brought about by these measures were small, as everywhere the landowner remained the judicial lord and chairman of the municipality. Plichta177 does report that in the Płock Department, where the matter was pursued with the necessary seriousness, an excellent influence was exerted on the farmers appointed as ‘village councillors.’ “They felt elevated by their new dignity, began to pay attention to their behaviour, and also to work on the order in the village.” But the turmoil of war also put an end to any flourishing development here again.

The change in applicable laws, which occurred with the introduction of the Code Civil as statutory law, could have no positive influence on peasant conditions. The French laws, assuming the equality of all inhabitants of the state, contained only general provisions, none that specifically related to the manorial-peasant relationships. Therefore, the conditions of the peasants during that epoch must solely be judged from the standpoint of Polish law and the new Warsaw laws.

The ducal government had by no means considered the legislation in this regard as complete. Surveys were continually being carried out, and inquiries were being made to find a good basis for changes for the benefit of the peasants. However, as they had set themselves the insoluble task of improving the situation of the peasants without diminishing the landowners’ rights, who were already financially weakened significantly by Napoleon’s war and other financial demands, naturally no result was achieved. The only positive proposal that had almost come to fruition178 was to levy an annual tax of several thousand thalers on the landowners and to give it as a premium to the best peasant farmers in the Duchy to encourage them to purchase their farms as property. But before this certainly good plan could be executed, the Warsaw regime had come to an end again.

From this brief epoch, the ordinance of December 21, 1807, seems to be of immense importance for shaping peasant conditions. It grants the corvée farmers, who hold their positions for an indefinite period (what was legally referred to in Prussia as “for cultivation and use against services and levies”), the right to leave them and to establish an existence elsewhere at their discretion. A simple deregistration with the landowner and the authorities sufficed; then the peasant, who had previously been tied to the land for his entire life, could go wherever he pleased, where he found lighter work or a fairer master. There was no longer any talk of ransom money, forced labour service, leaving behind adult children, etc., upon departure; only the inventory, which belonged to the landowner, had to be left behind. On the other hand, the landowner had to keep the peasant on his property for a year after the announcement of the ordinance, that is, until December 21, 1808, if he fulfilled the previous services; after that, he too could make arbitrary changes in the occupation of the positions.

It is inexplicable how one could infer a mutual one-year termination right from the wording of Article 3. Nonetheless, later Prussian legislation did just that. The Cabinet Order of May 3, 1815, stated that the mutual one-year termination right introduced during the Warsaw period should remain in place. However, the Warsaw laws do not reveal any such thing; they merely stipulated that the peasants in question had to be left in their positions with their previous rights for one more year after the publication of the above ordinance. However, it does seem that specific moving dates were indeed observed. For example, the records indicate usual moving dates such as St. John’s Day (Johanni), St. George’s Day (Georgi), Feast of the Immaculate Conception (Mariä Empfängnis), the feast day of St. Adalbert, and others. If a one-year notice was really common after 1808, it was in no way legally justified by the provisions of the ordinance of December 21, 1807.

This law has now given the peasants the opportunity to escape any oppression from their masters by simply leaving them, thereby exerting pressure on the landowners who could not do without their peasants, to reduce the burdens and make the treatment more lenient. On the other hand, the landowner could rid himself of peasants who seemed superfluous or useless to him without being forced to reoccupy the positions.

Even though these two factors could have had a profound impact on the peasant situation, at least in the Poznań Government Department, everything remained the same. In the Netze District, the law seems to have had some effect, which will be discussed later. On the other hand, the consequences in inner Poland are said to have been extraordinary. A then Duchy of Warsaw official, the later Prussian Government Councilor Plichta, describes his personal observations as follows:179 “As soon as freedom was granted to the rural population, it began forcefully to tear itself away from the soil to which it had been inhumanly and unnaturally chained for centuries, particularly in the Płock Department. It gave notice en masse to their landlords regarding the land they possessed, thereby causing the landlords, given their inability to manage their farms other than through corvée labour, considerable alarm and making them inclined almost throughout to reduce the peasants’ services and thus alleviate their lot. And, in order not to find themselves in the same predicament again, caused by such terminations, as long as the current state of culture and population continues in deeper Poland, most of them have endeavoured to enter into contracts with the peasants for as long a time as possible.”

However, these contracts still bore the stamp of one-sided superiority, even though they were voluntarily entered into, as the government, despite the relevant regulations, did not support the peasants—who were still mostly intellectually quite backward and dependent—in concluding the contracts to the extent that they would have been fully equal to the landlords.

In fact, freedom of movement has resulted in a reduction of the peasants’ burdens in those areas. Naturally, negative consequences could not be avoided for those peasants who gave up their property without having a new place to stay in sight, and who then unexpectedly did not find one. However, it is unlikely that this happened too frequently, because on many estates there were vacant farmsteads whose landlords were glad to find new tenants. One only has to read the descriptions provided by Beheim-Schwarzbach to readily admit that it was indeed in the interest of most landlords to attract as many new peasants as possible. Why should the effect of freedom of movement not be favourable back then when no landlord even considered the possibility that the peasants’ land would ever actually be owned by the current tenants, when only a few considered the possibility of abolishing forced labour, and therefore almost everyone had an interest in having a large number of peasants? Despite this, the prevailing opinion in the literature is that the ordinance of December 21, 1808, did nothing but harm the peasant class, as freedom of movement was introduced without the landlords being obligated to reoccupy the positions.180 This view is a result of the widespread misconception that landlords generally had an interest in taking over vacant farmsteads, which may occasionally have been the case, but was by no means the rule, as already elaborated above. Thus, the statement of Minister Baden181 was partly correct when he said, “the Warsaw law may have freed the peasants from their chains but also took away their boots,” but these words must at least be supplemented as follows: “however, the peasant could easily and without money buy new boots everywhere.”

“In the Poznań Department,” says Plichta, “it is true that peasants here and there have changed their landlords, but the obligations have apparently remained unchanged. The reason for this is to be found in the fact that there were very extensive estates here, whose few owners could assert all the advantages against the peasants that are available to monopolists. The fact that many of the local landlords were already familiar with the advantages of the large-scale farming common in other countries, without corvée labour, and therefore no longer considered the retention of the peasants as the only tools of agriculture to be absolutely necessary. Hence, they were not unsettled by the migrations of the peasants that also took place here, and that the peasants did not yet dare to migrate to distant regions, but usually restricted such migrations, either due to a lack of means or due to the shyness still attached to them from the time of serfdom, to the neighbourhood.”

However, these reasons do not seem to be entirely exhaustive, and the first one is incorrect, because a size difference between the estates of that time in Poznań compared to those in inner Poland is unlikely to be demonstrable. Moreover, it seems strange that the peasants in Poznań should have been too timid to make use of a freedom available to them to the same extent as the peasants in the eastern departments, who were certainly not at a higher level of culture. The number of landlords who would have liked to have dispensed with managing their estates through corvée labour is also unlikely to have been as large as Plichta assumes.

Much more plausible is what Zerboni di Sposetti, the later Chief President of the Province of Poznań, states in an opinion.182 He says, “The peasants in Poznań partly had no knowledge of the freedom they had gained,” which already sounds credible for the reason that the authorities who should have informed them of this law were precisely the landlords in their capacity as village chiefs, who had an interest in keeping their peasants without reducing their obligations; “also, the peasant, who wanted to leave his previous conditions and enter into more favourable ones on another estate, was taught that no changes of ownership were permissible during the war.” It is understandable that these statements usually sufficed to persuade the peasant, accustomed to blind obedience to his master, to stay.

“One would have found the peasants in the Grand Duchy of Poznań,” Zerboni continues, “more enlightened about their situation, in a more favourable position, had the Royal Saxon decree fully taken effect. Human labour is an extremely sought-after commodity in Poland, for which every estate owner competes against the other. This decree could only bring about beneficial consequences for the peasants.”

In the hope that landlords and peasants would conclude contracts for the properties, which had previously been made available for an indefinite period, officials had been sent to the various districts of the Grand Duchy according to Article IV, Section 2 of the ordinance, to record such contracts; however, this task made no progress in Poznań, and neither landlords nor peasants seemed inclined to put their mutual obligations into writing. It was in the interest of the landlords to keep as much leeway for their arbitrariness as possible; the Polish peasants, on the other hand, who generally could neither write nor read, had great respect for the written word and were very reluctant to sign contracts, behind which they always suspected deceit.

In the Netze District, as already mentioned, the law seems to have actually led to a reduction in the burdens on the peasants. In the deliberations of the Bromberg Law Commission (1818), the member from the class of estate owners, Mr. von Loga, states that it is the general wish of the estate owners that in the event of upcoming redemptions, the services and burdens of the peasant holdings should be assessed according to the status quo of 1806, as after this time ‘due to the burdens of war,’ the peasant obligations have been almost universally reduced. One is probably not mistaken to see this reduction in obligations as a result of the ordinance of December 21, 1807, and not as a consequence of the war burdens, a view also expressed by the Poznań Law Commission, since the war burdens would have only caused extraordinary, momentary, not permanent remissions. But even if the war burdens would have caused this reduction in peasant obligations, which is hardly to be assumed, one would still see the beneficial effect of the Grand Ducal Warsaw ordinance in that the estate owners had not been able to raise the obligations again later, as this would have risked the departure of the peasants and thus of their necessary labour force.

The reinstatement of the peasant protection, exercised during part of the time of the first Prussian rule, took place automatically through the repeal of the Prussian laws. The official reports of later times contain no information that would suggest that this repeal had a particularly detrimental effect on the existence of the peasant holdings, as Klebs claims.

Incidentally, there were also efforts at that time to make it obligatory for the estate owners to maintain the peasant holdings. Thus, the Bromberg government183 says in a report of May 3, 1816: “We have found in the files of the dissolved prefectural authorities general decrees by the same, which prohibit the withdrawal of rustic holdings for manor land, but there is no legal provision presented to justify these decrees,” etc.

The content of the Warsaw legislation can thus be briefly summarised as follows: all peasants were made personally free, the subject associations and all obligations arising from them were abolished, village communities were created but without a good community constitution, and full freedom of movement for service peasants was introduced for an indefinite period.

The effect of these changes in the Poznań Department was virtually nil or at least very low, whereas in the Netze District, as a result, there has been an almost universal reduction in peasant obligations.

It is permissible to point out here the inaccuracies contained in Klebs’ depiction of this legislative era.

Klebs says that the Warsaw legislation led to all the formerly subject peasants, who under Prussian rule could only be dispossessed of their holdings by judgement and law, now being able to be dispossessed at the landlord’s discretion after one year’s notice, and that the abolition of peasant protection greatly disadvantaged them.

The peasant-friendly provisions of the land law had indeed, as already mentioned, fallen out of effect due to the repeal of all Prussian laws. The loss of peasant protection was therefore a mere coincidence, not an intentional abandonment of peasant lands. This abolition hardly had any adverse influence during the Warsaw era, as Klebs claims; rather, the trend towards dispossession of peasants only gained momentum after 1815. “Withdrawals of peasant holdings have occurred here and there under the protection of laws under the previous (Warsaw) government,” says a well-informed contemporary,184 so certainly not on a large scale.

The provisions on permissible termination do not concern, as Klebs suggests (he also incorrectly speaks of a one-year termination right created by the law), “all former subjects,” but only those who held their positions for an indefinite period. This does not include the inheritable tenants and also not the contract farmers (time lessees). Klebs seems to have come to his understanding because the article of the law speaks of “property rights forever or for a certain time,” when it should have more accurately said “rights to the position forever or for a definite time;” because it refers to all farmers except those who are sitting “at the mere favour of the lord” for an indefinite period. The law is characterised by such faulty expressions. For example, it always uses the term “hereditary lord” and “new hereditary lord,” although the law specifically abolishes hereditary subjugation; it mentions “land ownership, which consists of the courtyard, the buildings, and the sowing,” from which one could conclude that the fields and meadows, etc., were not included, and so on. However, it emerges from the entire content of the law that its provisions only apply to the one class of rural inhabitants set for an indefinite period, and that disadvantages for the other classes, which had no property, cannot be derived from it, as Klebs portrays this to us in the most horrifying images.

All officials who lived through that time either assume this as self-evident or explicitly point it out. For example, Appellate Court Counselor Fischer says:185 “The ordinance refers, as far as it speaks of farmers and their possessions, only to the peasant owners who had manorial farms for cultivation and use for services to be performed for an indefinite period.”

Klebs concludes as a result of his, as shown above, incorrect understanding: “Even those residents who held their positions with a hereditary right of use and often had their own buildings and inventory, could be removed after the expiry of one year. In several cases, the landlords exercised their rights, but even more often, the same was used to increase the peasants’ burdens, which was previously forbidden.”

I have previously explained that hereditary corvée farmers, at least in South Prussia, were almost only present in the crown lands. If there were any in noble estates, they usually bought the inventory and the courtyard, and the land was then given to them hereditarily. None of the contemporaries of that time say anything about their rights or those of the time lessees being curtailed during the Grand Duchy of Warsaw, even though numerous essays by officials and private individuals are included in the files I used. Nor is there anywhere talk of an increase in burdens during the Warsaw era, but rather often of a reduction of the same.

Klebs provides this flawed depiction of the impact of the Warsaw legislation, whose good side and intentions, which I have highlighted above, he does not recognize.

Knapp186 has given a judgement on the Warsaw legislation, which he knows from Dönniges’ brief description;187 wherein he characteristically “points out” and gives the following sentences: “From December 21, 1808, the former subjects, now completely free people, were no longer protected if they did not hold their possessions hereditarily, but only for an indefinite period; the former hereditary lord could terminate their tenure, and it might have been poor consolation that they could also terminate his. They were free and at the same time uprooted.”

“Through this, the Polish landlords had achieved exactly what those in the province of Prussia were also expecting at that time, but could not obtain so unconditionally: ‘Freedom for the peasants, but the land for us.’”

“Not as if they had immediately taken possession of all peasant land; they did it only as needed.”

I have previously explained that there was by no means the level of interest among the landlords in taking over peasant lands, as Knapp assumes. The peasants were no more or less “uprooted” after December 21, 1808, than they had always been until the introduction of peasant protection in South Prussian times (1797). It was also not such a poor consolation for them to have the right to terminate the landlords, because from my previous explanations it follows that in certain regions it was precisely the peasants who made the most extensive use of this right, while the landlords, precisely because they usually had an interest in keeping their peasants, often found themselves compelled to reduce their services. On the other hand, there is nowhere to be seen that the landlords had already frequently exercised their right to terminate and had taken over the properties.

“The majority of the residents have been in undisturbed possession of their farms for a long period of time, despite the termination rights granted to the landlords by law; most of them do not even know how very insecure their ownership rights are,” it says at one point in the files.188

The claim that the landlords in the province of Prussia had the tendency at that time to give “freedom to the peasants, the land for us,” also seems to me to be an erroneous exaggeration; for from Knapp’s source189 excerpts it only becomes apparent that the nobility’s aspiration was to gain freer control over the peasant lands.

The wishes aimed in that direction appear, when considering the conditions after the devastating war, to be partly justified for that time and have also been appropriately considered in the edict of October 9, 1807, and the accompanying regulations. However, to the extent that they go beyond the bounds of what is justified, they still do not, in my opinion, allow for the exaggerated conclusion that Knapp draws, namely that the landlords generally aspired to take the peasants’ land for themselves in return for the freedom of the peasants—i.e., to completely eliminate the peasant class from the world. A sharp, albeit not total, conflict of interest between peasants and landlords emerged, in my view, only when the project of the proprietary allocation of lands to the corvée farmers was raised by the state. At that time, the landlords feared that their previously undisputed property rights to the “for cultivation and use” leased-out peasant farms would be taken away from them. Not only the fact of the impending state intervention in the property rights of the landlords but also the circumstance that they feared they would not be sufficiently compensated, and also considered most of the service peasants incapable of managing independently and properly fulfilling their new rental payments; moreover, that they faced a shortage of labour and a complete, costly, forced overhaul of their farms, make the existential struggle at that time seem as understandable as it is incomprehensible why the landlords should have previously sought to acquire all the peasants’ lands as compensation for their personal freedom.

In 1813, the Grand Duchy of Warsaw was occupied and organised by Russia. Russian authorities also dealt with the peasant conditions, although no significant reforms occurred in the short period until the Treaty of Paris.

1 1750s?

2 adliche (geistliche) Bauern = welche auf adlichen (geistlichen) Gütern angesessen waren.

3 Vgl. die poln. Gesetzsammlungen von Joh. Herbertus Fulstein u. vou Trzebicki und die Volumina legum, sowie den Anhang in v Greveniz, Der Bauer in Polen.

4 Zalaszowski: Jus regni Poloniae. Posen 1702: Rustici autem qui continua servitute premuntur et fictione juris pro nullis habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur. (Locum standi in judicio non habentes).

5 Starosten hießen diejenigen Edelleute, welche Staats-Domänen durch Verleihung auf Lebenszeit inne hatten.

6 Vgl. S. 3 Anm. 2.

7 Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den ält. Theilen Preußens. 2 Bd. Leipzig, 1887. Einleitung.

8 In diesem umfassenden Sinne ist das Wort „Eigenthümer” stets in dieser Abhandlung gebraucht worden; das „volle” Eigenthum entspricht nicht ganz dem heute damit verbundenen Begriff, jedoch wurden damals amtlich die Besitzer der Wybranzen z. B. meist als volle Eigenthümer angesehen.

9 Vgl. Kap. III u. V.

10 Laudemium ist eine Abgabe, welche bei bestimmten Anlässen, wie Verkauf, Hochzeiten, Erbschaften u. dgl. entrichtet werden mußte.

11 jus emphytheuticum in tempus (non in perpetuum).

12 In den Akten Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regulirungen Gen. Nr. 18. D. findet sich die Abschrift folgender Urkunde einer Verleihung zu emphyteut. Besitzrecht auf 4 Generationen: „Omnibus et singulis, quorum interest aut interesse poterit, notificamus his praesentibus, quod labouriosus Thomas Kamienski cum consorte sua Rosalia in villa nostra abbatiali Kaszcza dicta existens a labourioso Martino Schulc inquilino, accedente consensu nostro, domum, aream, stabula, agrum et omnia ad hunc locum pertinentia, pro primis agrum qui dicitur angulus Lachensis, duorum stadiorum longitudinis penes sylvam Vrcemdensem, item penes Wielun agrum et tria pascua ac hortum fructiferum pro se et successoribus usque ad tertiam progeniem inclusive ab ipsis legitime procedentibus emerit et trecentis tymfonibus rite exsolverit. Nos hanc emptionem ratificantes permittimus praenominato Thomae Kamienski cum consorte sua Rosalia ac supra specificatis successoribus, haec omnia iuxta bene placitum tenere, habere, possidere, cum facultate vendendi, donandi, commutandi et ad usus sibi bene visos convertendi, accedente tamen consensu nostro vel successorum nostrorum, ubi decimus grossus de iure dominis cedere debet. Liberum eum et successores praefatos eius prenuntiamus ab omnibus oneribus subditis nostris consuetis impositis et imponendis, excepta tłuka, quam cum ceteris tempore ordinario et assignato peraget. Contributiones vero regias et rei publicae tam laudatas cum aliis ipse et successores eius ad scultetum comportare tenebitur, annualem censum dabit pro festo sancti Martini episcopi florenos polonicales 30 dico triginta, mediam metretam de avena et duos capones. In quorum fidem manu propria subscribimus sigilloque nostro muniri fecimus.
Datum in residentia nostra Kaszczorensi anno 1766 die 21 decembris. Johannes Szoldrski, abas Prematensis.“

13 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 D. Bl. 24. Man macht häufig einen Unterschied zwischen Erbpächtern und zur Kultur angesetzten erbberechtigten Bauern. Mir scheint, wenigstens für Posen, ein solcher nicht nöthig.

14 Vgl oben „Emphyteuten”.

15 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 17 Bl. 64 ff., Nr. 18 D. Bl. 190 ff., Nr. 18 C. Bl. 33 ff.

16 Bei solchen Hufenangaben sind meist nur die Aecker, nicht auch Wiesen und Hutungen berücksichtigt, daher ist der Umfang (Flächeninhalt) der Stellen durchweg und zum Theil erheblich größer, als es nach diesen Angaben scheint.

17 Staats-Arch. Posen, Oberpraesidial-Akten betr. die gutsh. bäuerl. Verhältnisse. Vol. I. Denkschrift des Herrn Joseph v. Morawski-Lubonia.

18 Geh. St.-Arch. Rp. 80. Justizsachen Nr. 51 Bl. 194.

19 Ebenda.

20 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 B. Bl. 173. Auszug aus Linde: Wörterbuch der polnischen Sprache, Warschau 1807, einger. von v. Greveniz.

21 K. Mlodecki: Ueber die Verbesserung des Zustandes der Bauern in Polen. (O polepszeniu teraźniejszego stanu włościan polskich), angeführt bei Hofmann (Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 D.)

22 Constitution vom 24. Februar 1768. Theil II Abschn. 18—20.

23 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 D Bl. 168.

24 Klebs: Die Landeskultur-gesetzgebung im Großherzogthum Posen. 2 Aufl. Berlin 1860 S. 37.

25 Ostrowski: Civilrecht der poln. Nation. 1787.

26 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gener. Nr. 18 D Bl. 95.

27 Knapp, a. a. O. Theil II S. 96.

28 Novam corpus constitutionum etc. Herausgegeben von der Berliner Akademie der Wissenschaften 1772, Nr. 49.

29 Nov. corp. 1773, Nr. 52 § 13 g.

30 Joh. Herb. de Fulstein: Statuta regni Poloniae. Danzig und Warschau, 1693.

31 Zu diesem Schluß kommt auch Reg.-Rath Thoma a. a. O. (s. S. 2 Anm. 1) und Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Regul. Gener. Nr. 18 0.

32 Knapp: a. a. O. Theil I S. 93, Theil II S. 96.

33 Vgl. S. 3 Anm. 1.

34 Als „Praestationen” werden die bäuerlichen Verpflichtungen in weitestem Sinne bezeichnet.

35 Vgl. die Angaben im nächsten Kapitel.

36 von Brüneck in Conrads Jahrb. f. Nationalök. u. Stat. N. F. Bd. XVI S. 364.

37 Nov. corp. 1773, Nr. 64.

38 Zeitschrift d. Histor. Ges. f. d. Prov. Posen. Bd. VII S. 285.

39 Knapp a. a. O. Theil I S. 92 ff., Theil II S. 94 ff.

40 „Beamte” heißen die Domänenpächter. Die Staatsbeamten werden gewöhnlich als „Staatsbedienstete” bezeichnet.

41 „Was nun das Loslassungsgeld betrifft, so haben wir zwar in Ostpreußen bei unseren Domänen alle Loslassungsgelder schon längst abgeschafft; gleichwie aber einerseits bei unseren Domänen in Westpreußen als auch bei den Besitzern adliger u. anderer Güter sowohl in West- als in Ostpreußen diese Loslassungsgelder nicht allein zu den Früchten der Gerichtsbarkeit und zur Entschädigung für die dagegen zu tragenden vielfältigen Lasten der Gerichtsbarkeit gehören; anderentheils wir auch dagegen deren Bestimmung in quanto nicht mehr der Willkür der Gutsherren und der Beamten überlassen können, setzen wir hiermit folgende Grundsätze fest, wie viel in jedem Falle von den die Loslassung verlangenden Unterthanen zu entrichten und in welchen Fällen sie ganz umsonst zu ertheilen sei.”

42 Knapp a. ‘a. O. Theil I S. 92 ff.

43 A. a. O. Theil II S. 94.

44 A. a. O. Theil I S. 93.

45 Ders. Theil II S. 6.

46 Ein Reskript vom 15. März 1809 versucht sogar die ganze Erbunterthänigkeit auf diese Weise zu erklären: „Das Erbunterthänigkeitsverhältnis ist seiner Natur nach nie etwas anderes als eine polizeiliche Anordnung gewesen”, was natürlich eine Entstellung der Thatsachen ist. Dantz: Die agrar. Gesetze des Preuß. Staates, Leipzig, 1886. 4 Bände. Theil I S. 148.

47 Nov. corp. 1763, Nr. 79.

48 Knapp a. a. O. Theil II S. 93.

49 Klebs a. a. O. S. 40.

50 A. a. O. S. 73.

51 Geh. St.-Archiv Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 C. Bl. 36.

52 Knapp a. a. O. Theil II S. 94.

53 Außerdem findet sich in Amelang: Neues Archiv für Gesetzgebung Bd. I S. 214 die Angabe, das Obertribunal habe sich stets in westpreuß. Sachen nach der Berordnung vom 8. November 1773 gerichtet.

54 Amelang a. a. O. Bd. IV S. 133—135. Vgl. Knapp a. a. O. Theil II S. 95. Dantz a. a. O. Bd. I S. 45.

55 Ausgeübt später noch in der Deklaration vom 25. März 1790.

56 Vgl. die Schlußbestimmung dieser Deklaration.

57 Dantz a. a. O. Bd. I S. 154. Dönniges: Die Landkulturgesetzgeb. Preußens. 3 Bde. Berlin, 1843. Bd. I S. 18 ff.

58 Das damalige „novum corpus” hatte nicht dieselbe Bedeutung wie die heutige Gesetzsammlung, in welcher alle Gesetze, um Rechtsgültigkeit zu erlangen, publizirt werden müssen. Immerhin läßt aber die Nichtaufnahme obiger Verordnung in der offiziellen Gesetzsammlung darauf schließen, daß ihr keine größere Bedeutung beigelegt wurde.

59 Rabe: Gesetzsammlung. Bd. IX S. 88. Dantz a. a. O. Bd. I S. 47.

60 Dantz a. a. O. Bd. I S. 158 ff. und Knapp a. a. O. Theil II S. 175.

61 Knapp a. a. O. Theil I S. 96.

62 Nov. corp. 1777. Nr. 37.

63 „Den spanischen Mantel tragen müssen” ist eine Leibesstrafe, da der, so sie aussteht, einen tiefen und schweren Zober tragen muß, durch dessen Boden er den Kopf steckt. Bgl. Grimms Wörterbuch der deutschen Sprache.

64 Ich konnte nicht feststellen, ob die Strafe des „Rostes” wirklich damals noch durch Rösten auf einem Feuer erfolgte, oder ob, was wohl wahrscheinlicher ist, Rost hier gleich Gitterwerk, Sparrenwerk anzunehmen ist, vielleicht eine Art Lattenarrest.

65 Nov. corp. 1777 Nr. 38, 1787 Nr. 104, 1788 Nr. 40, 1789 Nr. 62, 1790 Nr. 3.

66 Nov. corp. 1780 Nr. 2, Nr. 11, Nr. 26 und Geh. St.-Arch. R. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 I). Bl. 23.

67 Vgl. das im Kap. IV Angeführte.

68 Geh. St. Arch. R. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 D. Bl. 24. („Zu finden in den Kammer-Deputations-Akten.”)

69 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 I). Bl. 25.

70 Beheim-Schwarzbach, a. a. O. in der Zeitschr. d. Hist. Ges. f. d. Prov. Posen. Bd. VII S. 197 ff.

71 In Form von unkultivirtem Boden, Unland, Hutung, Wald, Heide, Brüchen u. s. w.

72 Knapp a. a. O. Theil I S. 250.

73 Klebs a. a. O. S. 64. Beheim-Schwarzbach: Hohenzollernsche Kolonisationen, Berlin 1874, u. a.

74 Mylius: Corpus constitutionum Brandenburgo-Marchicarum etc. Theil V, Abth. 3, Kapit. 3. S. 10 ff.

75 Mylius a. a. O. Theil V, Abschn. 3. Kap. 1. S. 35—55.

76 Nov. corp. 1790 Nr. 19.

77 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 I). Bl. 26.

78 V. Brünneck, a. a. O. S. 360.

79 Knapp. a. a. O. Theil I S. 14—15.

80 Verbessertes Preuß. Landrecht von 1721. Theil II Lit. IV Tit. IX Art. 3 § 3.

81 Beh.-Schwarzbach a. a. O. Bd. VIII. S. 121—153 u. 186, 187.

82 Das Wort „Heideeinmiethung” findet sich nicht in Grimms Wörterbuch der deutschen Sprache; da Holzservituten noch außer derselben stets angeführt werden, nehme ich an, daß das Heideeinmiethungsrecht kein Recht auf Holz, sondern das Recht war, im Walde zu weiden, zumal nach Grimm das Geld, welches für Waldweide bezahlt wird, iu vielen Gegenden „Heidengeld” genannt wird.

83 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A Reg. Gen. Nr. 18 c. Gutachten des Reg.-Raths Thoma.

84 Allg. Landrecht, Theil II Tit. VII § 488 u. 489.

85 Knapp a. a. O. Theil I S. 93.

86 Ebenda, Theil II S. 96.

87 Ebenda, Theil I S. 25.

88 Ebenda, Theil I S. 25—28.

89 Ebenda, Theil II S. 8.

90 Edikt v. 10. Juli 1719.

91 Knapp, a. a. O. Theil II S. 6 (No. 8).

92 Ebenda, Theil I S. 25 unten.

93 V. Brünneck a. a. O. S. 364.

94 Mylius a. a. O. Theil IV Abtheil. 2 Kap. 3.

95 Knapp a. a. O. Theil I S. 92.

96 Mylius a. a. O. No. 10.

97 Knapp a. a. O. Theil I S. 67.

98 Ders. Theil I S. 68.

99 Ebenda Theil I § 4.

100 Als Gegenstück zu der Knappschen Darstellung vergl. die kurzen sachlichen Ausführungen bei Kähler: Gesindewesen u. Gesinderecht, Jena, 1896. S. 2—4.

101 Mylius, Theil IV Bl. II Kap. 3 S. 10.

102 Ebenda S. 12.

103 Ebenda S. 32 ff.

104 Ebenda S. 38—55.

105 Ebenda S. 211 Nr. XXV.

106 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 c Bl. 109.

107 Ebenda Nr. 18 d Bl. 157.

108 Ebenda Nr. 17 Bl. 25.

109 Ebenda Nr. 17 Bl. 26.

110 Ebenda Nr. 18 c Bl. 32.

111 Ebenda Nr. 18 d Bl. 26.

112 A. C. von Holsche: Geographie u. Statistik West-, Süd- u. Neu-Ostpreußens. Berlin, 1800-1807. 3 Bde. Bd. I S. 17 8.

113 Ebenda S. 187.

114 v. Brünnek a. a. O. S. 364. Uebrigens erwähnt auch v. Br. die Thatsache nicht, daß im Netzedistrikt zn polnischer Zeit andere Rechte galten, als im übrigen Westpreußen, dem früheren Polnisch-Preußen.

115 Beh.-Schwarzbach führt selbst in Privilegien, die vor der Gründung von Holländer-Kolonien ertheilt wurden, Bittdienste an, a. a. O. Bd. VIII S. 146. Trotzdem erklärt er die Bittdienste auf obige Weise. Man denke an den Ausdruck „Bete” oder „Bede” für Steuer, wo doch auch eine ursprüngliche Freiwilligkeit der Leistung kaum vorliegen kann. Es giebt aber auch hier Verfechter einer analogen Ansicht.

116 Auffallend ist die Auffassung Dr. Rummlers, in Prümers Das Jahr 1793. S. 433. „Und was war die Gegenleistung des Gutsherrn? Ein Stückchen Acker von 18—20 Scheffeln Aussaat”.

117 Vgl. auch die Berichte des Forstmeisters v. Massow über die südpreuß. Forsten bei Prümers a. a. O. S. 452 f.

118 Falsch ist natürlich die Annahme Beh.-Schwarzbachs a. a. O. VII S. 240, daß man auf gutem Acker mehr, auf schlechtem weniger aussät; gerade das Umgekehrte ist der Fall.

119 A. L. R., Theil II Tit. VII § 302.

120 Prümers a. a. O. S. 77—82 Urkunde 2.

121 Nov. corp. 1793 Nr. 21.

122 Auch Meisner scheint mir diese Entwickelung nicht vollkommen erkannt zu haben; er sieht nur die Verbesserung durch Gewährung der Gerichtsfähigkeit, nicht aber die sonstige Besserung der persönlichen Rechte. Vgl. Prümers, Das Jahr 1793. S. 350, 351.

123 Nov. corp. 1773 Nr. 35.

124 Prümers a. a. O. S. 384 f. Urkunde 7.

125 possibly local advisers

126 Prümers a. a. O. S. 242, 243 und Urkunde 10 u. 16.

127 Prümers a. a. O. S. 436.

128 v. Holsche a. a. O. Bd. II S. 191.

129 Prümers a. a. O. S. 351.

130 Nov. corp. 1794. Nr. 33.

131 A. L.-R. Theil II Tit. VII § 14 ff. aufgebaut auf den Bestimmungen der Verordnung v. 8 Novbr. 1773. Knapp hat Theil I S. 122 auch bezüglich dieser Stelle des A. L.-R. gesagt, daß sie wahrscheinlich „für die Wirklichkeit gar keine Bedeutung” gehabt habe.

132 Corvée, also known as corvée labour, is a form of unfree labour in which people are required to work on public infrastructure projects or for the benefit of the ruling authority without receiving wages.

133 Nov. corp. 1794 Nr. 14.

134 Nov. corp. 1797 Nr. 36

135 Geh. St.-Arch. R. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d Bl. 35.

136 „Regierung” hießen damals (bis in die ersten Jahre unseres Jahrhunderts hinein) die höheren Gerichte, während die heutigen Regierungen Kriegs- u, Domänenkammern genannt wurden.

137 Vgl. Anm. 1.

138 Amelang, Neues Archiv. Bd. I S. 27 ff.

139 Vgl. Verordnung vom 8. November 1773.

140 Jahrb. d. Preuß. Monarchie unter der Regierung Friedrich Wilhelms III. Bd. II S. 247—256.

141 In dem mitgetheilten Privileg werden auch gleich von vorne herein Bittdienste (tłuki) ausbedungen.

142 Zu der Frage, ob solche Auferlegung von vermehrten Diensten in jedem Falle als unberechtigt anzusehen ist, vergl. die interessanten Ausführungen bei Kraatz, Rittergut- u. Frohndienste in Anhalt.

143 Prümers, Das Jahr 1793 S. 327.

144 Im Sinne von „deutsche flämische Rechte Genießenden”, denn die Nationalität war nicht immer die deutsche

145 Amelang, Neues Archiv. Bd. I S. 211 ff.

146 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d Bl. 40, 176.

147 Amelang, a. a. O. Bd. II S. 9—11.

148 Geh. St.-Arch. Rp. 87. A. Reg. Gen Nr. 18 d Bl. 115 ff. und Beilage G. u. H.

149 Ebenda Bl. 113 ff.

150 Nov. corp. 1793 Nr. 74.

151 Der höchsten preußischen Behörde.

152 Rummler in Prümers, Das Jahr 1793. S. 440.

153 Geh. St.-Arch. Rp. 87. A. Reg. Gen. Nr. 18 d Bl. 39.

154 Gutachten des D.-A.-Ger.-Raths Fischer im Geh. St.-Arch. Rp. 87. A. Reg. Gen. Nr. 18 d.

155 Vgl. die Verordnung v 25. März 1790.

156 Ebenda.

157 Prümers, 1793 S. 493.

158 Staats-Archiv zu Posen, Oberpräsidial-Akten, Zeitungsberichte d. Kgl. Reg. zu Bromberg u. Posen an Se. Maj. d. König (Bromberg, 20 Bände, Posen, 12 Bände.)

159 A. a. O. (s. S. 244 Anm. 1.)

160 A. a. O. Bd. II S. 189.

161 Prümers, a. a. O., S. 284 ff., Urk. 10 f. Die nicht spannfähigen Stellen werden nicht klassifiziert, sondern die Inhaber zahlen nur Schutzgeld, ebenso die Gärtner und Instleute; ihr Land wird bei den Vorwerken veranschlagt. Urk. 13. S. 288. An Unterthanendiensten wurden für die Woche nur 3 Tage für die Hufe Culmisch (60 Morgen) und zwar zur Hälfte mit Gespann und der Hand in den Anschlag ausgenommen, und der Werth nur mit 12 Groschen Preuß. berechnet.

162 Prümers, a. a. O., S. 433.

163 In den Gutachten der Gutsbesitzer heißt es gewöhnlich so.

164 Beh.-Schwarzbach a. a. O. VII S. 229 ff.

165 Prümers, 1793, S. 432.

166 A. Bocheński, Beitrag zur Gesch. der gutsherrl. bäuerl. Verhältnisse in Polen auf Grund archivalischer Quellen der Herschaft Kock. Krakau 1895.

167 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d. Bl. 178 ff.

168 Es sind wohl Erbzinsleute und Okupnicy gemeint.

169 Angaben des Reg.-Raths Hofmann in Posen. Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d.

170 Vgl. Verord. V. 8. November 1773.

171 Laube, Gesetzsammlung des vormal. Großherzogth. Warschau. Posen 1816. Bd. I S. 1—22.

172 Ebenda S. 28-30.

173 Eigenthumsrecht ist hier wie „Besitzanspruch” zu verstehen.

174 Im Sinne von Grund-, Boden- und sonstiges Eigenthum.

175 Laube a. a. O. Bd. II S. 71.

176 Derselbe, Bd I S. 13.

177 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d. Bl. 222.

178 Ebenda Bl. 159.

179 Ebenda, Vortrag des Reg.-Raths Plichta in der Kommission.

180 Vgl. Schluß des Kapitels.

181 Graf v. Rostworowski: Die Entwickelung der bäuerlichen Verhältnisse im Königreich Polen im XIX. Jahrhundert. Halle, 1896.

182 Staats-Archiv zu Posen, Oberpräsidial-Akten, betr. die gutsherrl. bäuerlichen Verhältnisse, Generalia.

183 Ebenda.

184 A. Thoma, Geh.-St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 c.

185 Geh. St.-Arch. Rp. 87 A. Reg. Gen. Nr. 18 d. Bl. 51.

186 Knapp a. a. O. Theil I S. 206.

187 Dönniges a. a. O., Bd. I S. 317.

188 Staats-Archiv zu Posen, Generalakten der Pos. Regierung, betr. d. gutsherrl. bäuerlichen Verhältnisse.

189 Knapp a. a. O. Theil II S. 147-163.