Document 1 · Confirmation
19 December 1805
Berlin
The King of Prussia's confirmation, as sovereign, of the family majorat and fideicommiss that Friedrich Ludwig of Hohenlohe-Ingelfingen founded in his will of 7 October 1805. The extract of the will it recites makes majorat his houses in Wrocław, the park at Szczytniki, Bytków, Koszęcin with Boronów, Olszyna, Harbultowitz and Cieszowa, and the South Prussian lordships of Zagórów, Trąbczyn, Pszczew, Wieniec and Bątkowo. If the male line dies out, his third daughter Auguste receives the South Prussian estates, Adelheid the Silesian ironworks, and Emilie Koszęcin.
Landesherrliche Bestätigung des Königs von Preußen für das Familienmajorat und Fideicommiss, das Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen im Testament vom 7. October 1805 stiftete. Der eingerückte Testamentsauszug erklärt zu Majorat: seine Häuser in Wrocław, den Park in Szczytniki, Bytków, Koszęcin mit Boronów, Olszyna, Harbultowitz und Cieszowa sowie die südpreußischen Herrschaften Zagórów, Trąbczyn, Pszczew, Wieniec und Batkowo. Stirbt der Mannsstamm aus, erhält die dritte Tochter Auguste die südpreußischen Güter, Adelheid die schlesischen Hüttenwerke, Emilie Koszęcin.
- Zehn Tausend Thaler
- Wir Friedrich Wilhelm
- von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf zu Bran-
- denburg, des heiligen Römischen Reichs Erzkämmerer und Churfürst; sou-
- verainer und Oberster Herzog von Schlesien, souverainer Prinz von Oranien,
- Neufchatel und Vallangin, wie auch der Grafschaft Glatz, zu Magdeburg,
- Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg
- und Crossen Herzog; Burggraf zu Nürnberg, ober und unterhalb Gebürgs,
- Fürst zu Hildesheim, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Cammin, Wen-
- den Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland, Eichsfeld, Erfurt, Essen, Quedlinburg,
- und Elten, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohen-
- stein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Leerdamm; Herr der Lande
- Rostock, Stargard, [W?]erden, Limburg, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda. p.
- Urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere
- Nachfolger in der Regierung, daß, nachdem der durchlauchtige
- Fürst, Unser freundlich lieber Vetter, Friedrich Ludwig
- zu Hohenlohe-Ingelfingen Unser General der
- Infanterie, Gouverneur von Breslau, Inspecteur der Nieder
- Schlesischen und Fränkischen Infanterie, Inspectionen, Unsers
- rothen und großen schwarzen Adler Ordens Ritter Uns
Zehn Tausend Thaler
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Erzkämmerer und Churfürst; souverainer und Oberster Herzog von Schlesien, souverainer Prinz von Oranien, Neufchatel und Vallangin, wie auch der Grafschaft Glatz, zu Magdeburg, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen Herzog; Burggraf zu Nürnberg, ober und unterhalb Gebürgs, Fürst zu Hildesheim, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Cammin, Wenden Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland, Eichsfeld, Erfurt, Essen, Quedlinburg, und Elten, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren und Leerdamm; Herr der Lande Rostock, Stargard, [W?]erden, Limburg, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda. p. Urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung, daß, nachdem der durchlauchtige Fürst, Unser freundlich lieber Vetter, Friedrich Ludwig zu Hohenlohe-Ingelfingen Unser General der Infanterie, Gouverneur von Breslau, Inspecteur der Nieder Schlesischen und Fränkischen Infanterie, Inspectionen, Unsers rothen und großen schwarzen Adler Ordens Ritter Uns
- alleruntertänigst zu vernehmen gegeben, welchergestalt er
- um den Flor des Fürstlichen Hauses Hohenlohe zu erhalten
- in seinem unterm 7ten October 1805 errichteten Testamente
- ein Familien Majorat und Fideicommiss gestiftet habe, wie
- zu er seine Häuser in Breslau, seinen Parc in Scheitnig, sein
- Schlesisches Allodial Gut Byttkow, die von ihm erkaufte Schlesi-
- sche Herrschaft Koschentin nebst den damit verbundenen Güter
- Boronow, Harbultowitz, Olschin und Czischowa und endlich
- diejenigen Güter, welche er in Südpreußen besitzt, nament-
- lich die Herrschaften Zagorowo, Trąbczyn, Betsche, Winiec
- und Batkowo bestimme, mit dem hinzugefügten allerun-
- tertänigsten Ansuchen, daß, weil die Errichtung eines solchen
- Majorats und Fideicommissi nach den Landesgesetzen ohne
- Unsere Landesherrliche Genehmigung nicht geschehen könne
- Wir ihm solche huldreichst zu erteilen geruhen möchten; um
- Wir dann diesem Gesuche aus besonderer dem vorerwähn-
- ten regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen
- und seiner Familie zutragenden Königlichen Huld
- und Wohlgewogenheit Statt gegeben.
- Als haben Wir den Uns alleruntertänigst überreicht
alleruntertänigst zu vernehmen gegeben, welchergestalt er um den Flor des Fürstlichen Hauses Hohenlohe zu erhalten in seinem unterm 7ten October 1805 errichteten Testamente ein Familien Majorat und Fideicommiss gestiftet habe, wie zu er seine Häuser in Breslau, seinen Parc in Scheitnig, sein Schlesisches Allodial Gut Byttkow, die von ihm erkaufte Schlesische Herrschaft Koschentin nebst den damit verbundenen Güter Boronow, Harbultowitz, Olschin und Czischowa und endlich diejenigen Güter, welche er in Südpreußen besitzt, namentlich die Herrschaften Zagorowo, Trąbczyn, Betsche, Winiec und Batkowo bestimme, mit dem hinzugefügten alleruntertänigsten Ansuchen, daß, weil die Errichtung eines solchen Majorats und Fideicommissi nach den Landesgesetzen ohne Unsere Landesherrliche Genehmigung nicht geschehen könne Wir ihm solche huldreichst zu erteilen geruhen möchten; um Wir dann diesem Gesuche aus besonderer dem vorerwähnten regierenden Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und seiner Familie zutragenden Königlichen Huld und Wohlgewogenheit Statt gegeben.
Als haben Wir den Uns alleruntertänigst überreicht
- obgenanntes Familien Majorat und Fideicommiss enthal-
- tenden Extract des Sub dato Breslau den 7ten October 1805. er-
- richteten Testaments des Durchlauchtigen regierenden Fürsten
- Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen, welcher von
- Wort zu Wort lautet, wie folget:
- Abschriftlicher Auszug des Testamentes, welches Seiner Durch-
- laucht der regierende Fürst zu Hohenlohe Neuenstein Ingel-
- fingen bey dem Breslauer Gouvernements Gericht d 9t Octobr 1805.
- niedergelegt hat.
- § XII.
- Schon in dem Transacte habe Ich Mich erklärt, daß Ich verschiedene
- beträchtliche Bestandteile Meines Privat Vermögens zur Be-
- gründung des Floris Meines Fürstlichen Hauses gleichfalls zu
- Majorat erheben werde. Ich erkläre daher zuvörderst:
- 1. Meine Häuser in Breslau und hinfolglich auch das im vo-
- rigen Jahre erst neu erkaufte Schulziusche, welches gegen
- wärtig mit meinem ältern Hause vereinigt ist, wie es
- stehet und liegt
- 2. Meinen Parc und Gärten zu Scheitnig mit Einschluß so
- wohl der dazu gehörigen Wohnhauser, als auch mit Einschlus
obgenanntes Familien Majorat und Fideicommiss enthaltenden Extract des Sub dato Breslau den 7ten October 1805. errichteten Testaments des Durchlauchtigen regierenden Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen, welcher von Wort zu Wort lautet, wie folget:
Abschriftlicher Auszug des Testamentes, welches Seiner Durchlaucht der regierende Fürst zu Hohenlohe Neuenstein Ingelfingen bey dem Breslauer Gouvernements Gericht d 9t Octobr 1805. niedergelegt hat.
§ XII. Schon in dem Transacte habe Ich Mich erklärt, daß Ich verschiedene beträchtliche Bestandteile Meines Privat Vermögens zur Begründung des Floris Meines Fürstlichen Hauses gleichfalls zu Majorat erheben werde. Ich erkläre daher zuvörderst:
1. Meine Häuser in Breslau und hinfolglich auch das im vorigen Jahre erst neu erkaufte Schulziusche, welches gegen wärtig mit meinem ältern Hause vereinigt ist, wie es stehet und liegt
2. Meinen Parc und Gärten zu Scheitnig mit Einschluß so wohl der dazu gehörigen Wohnhauser, als auch mit Einschlus
- des von Mir von der Gräfin von Götz erkauften Gartens in Scheitnig
- rechtsfeierlichst für ein Majorat, wie es oben beschrieben. Ich schla-
- ge zu diesem Majorate, und erkläre ihm hierdurch für einverleibt
- das in Meinen Häusern hier und in der Stadt und zu Scheitnig, son
- in den dasigen Lusthäusern, befindliche Ameublemente und sämt-
- liches Geräth. Namentlich Mein sämtliches hier befindliches Silber
- Geräthe, Porzellain Tafel-Aufsätze, Weiszeug, Gemählde, Kup-
- ferstiche. Alles dies ist von jedem künftigen Majorats Herrn
- wohl zu erhalten, und er kann zwar Verbesserungen und Verän-
- derungen bey sich verändernder Mode u s. v. nach Belieben da-
- mit machen; der Werth im Ganzen aber, und das Silber im
- Gewicht, soll sich nie vermindern.
- Auch meine hiesige Bibliothec und Karten Kammer schlag,
- Ich zum Majorate. Mein ältester Sohn muß aber was etwa
- Seinen jüngern Brüdern zu Ihrem militairischen Studio
- aus der Bibliothec und Karten Kammer nützlich sein
- kann, Ihnen nicht vorenthalten.
- Ich mache es auch, Meinem ältesten Sohne, und jedem
- Majorats Nachfolger zur ausdrücklichen Pflicht, den Weg
- und die Brücke nach dem Garten stets in gutem Stande zu
des von Mir von der Gräfin von Götz erkauften Gartens in Scheitnig rechtsfeierlichst für ein Majorat, wie es oben beschrieben. Ich schlage zu diesem Majorate, und erkläre ihm hierdurch für einverleibt das in Meinen Häusern hier und in der Stadt und zu Scheitnig, son in den dasigen Lusthäusern, befindliche Ameublemente und sämtliches Geräth. Namentlich Mein sämtliches hier befindliches Silber Geräthe, Porzellain Tafel-Aufsätze, Weiszeug, Gemählde, Kupferstiche. Alles dies ist von jedem künftigen Majorats Herrn wohl zu erhalten, und er kann zwar Verbesserungen und Veränderungen bey sich verändernder Mode u s. v. nach Belieben damit machen; der Werth im Ganzen aber, und das Silber im Gewicht, soll sich nie vermindern.
Auch meine hiesige Bibliothec und Karten Kammer schlag, Ich zum Majorate. Mein ältester Sohn muß aber was etwa Seinen jüngern Brüdern zu Ihrem militairischen Studio aus der Bibliothec und Karten Kammer nützlich sein kann, Ihnen nicht vorenthalten.
Ich mache es auch, Meinem ältesten Sohne, und jedem Majorats Nachfolger zur ausdrücklichen Pflicht, den Weg und die Brücke nach dem Garten stets in gutem Stande zu
- erhalten, nicht minder die sämtlichen Anlagen im Parc, auch die
- Wasser Parthien in demselben, wohl zu conserviren und nach seinem
- guten Geschmak zu vermehren und zu verbessern; besonders
- das Nachpflanzen der Ge
- tze sich empfohlen seyn zu laßen, und
- vor Allem die den dreien Königen von Preußen welchen
- gedienet habe, von Mir gesetzten Monumente im besten bau-
- lichen Stande und auf ewige Zeiten fleißig zu conserviren. Zu
- gleich verordne. Ich hierdurch, daß der Garten und Parc zu
- Scheitnig, für das Breslauer Publicum auch unter jedem künfti-
- gen Majorats Herrn eine öffentliche Promenade verbleiben.
- Jedoch kann jeder Besitzer dagegen ein sittliches Betragen,
- des Publici und treue Schonung des Parcs und aller Parthien
- desselben verlangen.
- In dieser Hinsicht richte Ich auch hierdurch an das Breslauer
- Gouvernement und hiesige Polizey Directorium die dringende
- Bitte diesen Lust Ort, und von Mir auch dem allgemeinen Ver-
- gnügen gewidmeten Spaziergang unter besonderen Schutz
- und Aufsicht zu nehmen.
- Mein Erbe wird an diese hohen Behörden einen abschriftlichen
- Auszug der gegenwärtigen Stelle meines Testaments gehörig
erhalten, nicht minder die sämtlichen Anlagen im Parc, auch die Wasser Parthien in demselben, wohl zu conserviren und nach seinem guten Geschmak zu vermehren und zu verbessern; besonders das Nachpflanzen der Ge
tze sich empfohlen seyn zu laßen, und vor Allem die den dreien Königen von Preußen welchen gedienet habe, von Mir gesetzten Monumente im besten baulichen Stande und auf ewige Zeiten fleißig zu conserviren. Zu gleich verordne. Ich hierdurch, daß der Garten und Parc zu Scheitnig, für das Breslauer Publicum auch unter jedem künftigen Majorats Herrn eine öffentliche Promenade verbleiben. Jedoch kann jeder Besitzer dagegen ein sittliches Betragen, des Publici und treue Schonung des Parcs und aller Parthien desselben verlangen.
In dieser Hinsicht richte Ich auch hierdurch an das Breslauer Gouvernement und hiesige Polizey Directorium die dringende Bitte diesen Lust Ort, und von Mir auch dem allgemeinen Vergnügen gewidmeten Spaziergang unter besonderen Schutz und Aufsicht zu nehmen.
Mein Erbe wird an diese hohen Behörden einen abschriftlichen Auszug der gegenwärtigen Stelle meines Testaments gehörig
- befördern und gelangen laßen.
- § XIII.
- Um nun fernerweitig den Flor Meines Fürstlichen Hauses
- zu befördern, will Ich durch gegenwärtige rechtsfeyerliche
- Verordnung auch das von Mir erkaufte bisherige Allodial
- Gut Byttkow zu Majorat hiermit gemacht und namentlich das
- selbe zu dem Schlawentzizer Hütten Departement geschlagen ha-
- ben. Dem Majorats Herrn mache Ich es hier ausdrücklich zur
- Pflicht, das von Mir errichtete, aber noch nicht ganz vollendete
- Etablissement eines Steinkohlen Hohen Ofens in möglichster Ex
- tention zu beendigen, und den hierüber von mir mit dem Herrn
- Baildon abgeschloßenen Societäts Contract fest und unverbrich-
- lich zu halten, auch diesen Herrn stets in seiner jezigen Verbin-
- dung mit dem Schlawenzizer Werken zu conserviren, und sich
- seines guten Raths zu bedienen, als welcher nach Meiner
- Ueberzeugung den Interesse dieser Branche von Güter
- Oeconomie vorzüglich nützen kann.
- § XIV
- Auch habe ich die Herrschaft Koschentin und die damit ver-
- bundenen Herrschaften Boronow, Olschin, Harbultowitz
befördern und gelangen laßen.
§ XIII. Um nun fernerweitig den Flor Meines Fürstlichen Hauses zu befördern, will Ich durch gegenwärtige rechtsfeyerliche Verordnung auch das von Mir erkaufte bisherige Allodial Gut Byttkow zu Majorat hiermit gemacht und namentlich das selbe zu dem Schlawentzizer Hütten Departement geschlagen haben. Dem Majorats Herrn mache Ich es hier ausdrücklich zur Pflicht, das von Mir errichtete, aber noch nicht ganz vollendete Etablissement eines Steinkohlen Hohen Ofens in möglichster Ex tention zu beendigen, und den hierüber von mir mit dem Herrn Baildon abgeschloßenen Societäts Contract fest und unverbrichlich zu halten, auch diesen Herrn stets in seiner jezigen Verbindung mit dem Schlawenzizer Werken zu conserviren, und sich seines guten Raths zu bedienen, als welcher nach Meiner Ueberzeugung den Interesse dieser Branche von Güter Oeconomie vorzüglich nützen kann.
§ XIV Auch habe ich die Herrschaft Koschentin und die damit verbundenen Herrschaften Boronow, Olschin, Harbultowitz
- und Czyschowa für ohngefähr eine Million Thaler
- erkauft. Ihr wahrer Werth mag aber wohl an Vierzehn
- hundert tausend Thaler reichen. In diese Güter habe Ich
- zweymal hundert tausend Reichsthaler baar hineinge
- zahlt; und kann also sicher rechnen, ein reines Eigen
- thum von fünfmal hundert tausend Thaler schon gegen-
- wärtig in denselben zu besitzen, wobey Ich zugleich daher
- gearbeitet habe, die noch darauf haftenden Schulden
- so zu reguliren, daß Ich durch keine Aufkündigung
- derselben incommodirt werden kann, sondern es von
- dem Besitzer abhängt, ob? wenn und wie vieler da
- von successive abstoßen und zahlen will?
- Auch diese Herrschaft Koschentin, und die damit
- verbundenen Herrschaften Boronow, Olschin, Har-
- bultowitz und Czyschowa mache Ich hierdurch zu einem
- Majorate, wie solches oben characterisirt ist.
- Meinem ältesten Sohne, dem Erb Prinzen August
- welcher also auch zuerst in diesen Gütern Mir succedirt
- empfehle Ich den Herrn Berg Rath Bernhardi, welcher
- jezo die Administration leitet. Solte dieser jedoch
und Czyschowa für ohngefähr eine Million Thaler erkauft. Ihr wahrer Werth mag aber wohl an Vierzehn hundert tausend Thaler reichen. In diese Güter habe Ich zweymal hundert tausend Reichsthaler baar hineinge zahlt; und kann also sicher rechnen, ein reines Eigen thum von fünfmal hundert tausend Thaler schon gegenwärtig in denselben zu besitzen, wobey Ich zugleich daher gearbeitet habe, die noch darauf haftenden Schulden so zu reguliren, daß Ich durch keine Aufkündigung derselben incommodirt werden kann, sondern es von dem Besitzer abhängt, ob? wenn und wie vieler da von successive abstoßen und zahlen will? Auch diese Herrschaft Koschentin, und die damit verbundenen Herrschaften Boronow, Olschin, Harbultowitz und Czyschowa mache Ich hierdurch zu einem Majorate, wie solches oben characterisirt ist. Meinem ältesten Sohne, dem Erb Prinzen August welcher also auch zuerst in diesen Gütern Mir succedirt empfehle Ich den Herrn Berg Rath Bernhardi, welcher jezo die Administration leitet. Solte dieser jedoch
- bey seiner Kränklichkeit frühzeitig mit Tode abgehen; so
- rathe Ich Meinem lieben Nachfolger, den im Hüttenweisen
- sehr erfahrnen und wirklich verdienten Lassowitzer Hüt-
- ten Inspectorem Koenig auch an die Spitze der Koschentiner
- Administration zu setzen; als in welcher die bestmöglichst,
- Forst Wirthschaft und immer steigende Cultur und Ver-
- besserung des Hütten Wesens gleichfalls die solidesten Revencirch
- fonds begründet.
- § XV
- Endlich erkläre ich auch diejenigen Güter und Herrschaften
- die Ich bey Meinem Tode in Südpreußen hinterlaße, für
- Majorat namentlich die Herrschaften, Betsche, Zagorowo
- und Trąbczyn, Bątkowo und Winiec
- §. XXIV.
- Da sich alle Meine Majorats Stiftungen nur auf dem
- Flor Meines Hauses und Fürstlichen Namens beziehen
- so habe Ich Mir schon in dem Transacte von 1799. §10 no 8
- die Befugniß übertragen laßen, auch in Absicht der zu
- Majoraten für Meinen Mannsstamm gemachten
- Uxoral Güter in einer besondern Disposition auf
bey seiner Kränklichkeit frühzeitig mit Tode abgehen; so rathe Ich Meinem lieben Nachfolger, den im Hüttenweisen sehr erfahrnen und wirklich verdienten Lassowitzer Hütten Inspectorem Koenig auch an die Spitze der Koschentiner Administration zu setzen; als in welcher die bestmöglichst, Forst Wirthschaft und immer steigende Cultur und Verbesserung des Hütten Wesens gleichfalls die solidesten Revencirch fonds begründet.
§ XV Endlich erkläre ich auch diejenigen Güter und Herrschaften die Ich bey Meinem Tode in Südpreußen hinterlaße, für Majorat namentlich die Herrschaften, Betsche, Zagorowo und Trąbczyn, Bątkowo und Winiec
§. XXIV. Da sich alle Meine Majorats Stiftungen nur auf dem Flor Meines Hauses und Fürstlichen Namens beziehen so habe Ich Mir schon in dem Transacte von 1799. §10 no 8 die Befugniß übertragen laßen, auch in Absicht der zu Majoraten für Meinen Mannsstamm gemachten Uxoral Güter in einer besondern Disposition auf
- den Fall des Ausganges Meines Mannsstammes
- frey zu verfügen. Theils vermöge dieses Vor-
- behaltes, theils vermöge Meines eigenen Rech-
- tes verordne Ich daher, daß Falls Meine männ-
- liche Descendenz in allen dreien Linien Meiner
- geliebten Prinzen, was das Schiksal bis in die
- spätesten Zeiten verhüte! aussterben und
- ausgegangen seyn sollte, alsdann:
- 1. Die Güter Schlawentziz, Byrawa, Altham-
- mer, Lassowitz nebst denen dazu gehörigen
- Fabriken und Hütten Werken, wie auch dem
- Gute Byttkow, und dem allenfalls noch zuzu-
- kaufendem Gute Landsberg, meiner älte-
- sten Tochter Adelheid oder deren künf-
- tigen Descendentschaft
- II. Die sämtlichen Sächsischen Güter, so wie die
- Herrschaft Koschentin und die damit verbun-
- denen Herrschaften Boronow Olschin
- Harbultowitz und Czysowa Meiner zwei
- ten Tochter Emilie und ihrer künftigen
den Fall des Ausganges Meines Mannsstammes frey zu verfügen. Theils vermöge dieses Vorbehaltes, theils vermöge Meines eigenen Rechtes verordne Ich daher, daß Falls Meine männliche Descendenz in allen dreien Linien Meiner geliebten Prinzen, was das Schiksal bis in die spätesten Zeiten verhüte! aussterben und ausgegangen seyn sollte, alsdann:
1. Die Güter Schlawentziz, Byrawa, Althammer, Lassowitz nebst denen dazu gehörigen Fabriken und Hütten Werken, wie auch dem Gute Byttkow, und dem allenfalls noch zuzu- kaufendem Gute Landsberg, meiner ältesten Tochter Adelheid oder deren künftigen Descendentschaft
II. Die sämtlichen Sächsischen Güter, so wie die Herrschaft Koschentin und die damit verbundenen Herrschaften Boronow Olschin Harbultowitz und Czysowa Meiner zwei ten Tochter Emilie und ihrer künftigen
- Descendent schaft.
- III. Die sämtlichen Südpreußischen Güter Mei-
- ner dritten Tochter Auguste und Ihrer
- künftigen Descendentschaft.
- IV. Meine Häuser in Breslau und Parc in
- Scheitnig nebst allem Zubehör der Prinzes-
- sin Adelheid meiner ältesten Toch
- ter und Ihrer Descendentschaft, gleichfalls
- allein.
- zufallen, und zugeeignet werden sollen.
- Wie es mit dem Oehringer Fidei commiss
- Capital der 200,000 fr[?] gehalten werden soll?
- ist oben schon verfügt.
- Alles übrige was hier nicht erwähnt ist, wird in
- der Person des lezten Besitzers und männlichen
- Descendenten, aus allen dreien Linien Meiner
- Prinzen, freyes Allodium
- Mit jenen Zutheilungen aber soll es folgen
- der gestalt gehalten werden.
- I. Lebte eine Meiner drey Prinzessin noch
Descendent schaft.
III. Die sämtlichen Südpreußischen Güter Meiner dritten Tochter Auguste und Ihrer künftigen Descendentschaft.
IV. Meine Häuser in Breslau und Parc in Scheitnig nebst allem Zubehör der Prinzessin Adelheid meiner ältesten Toch ter und Ihrer Descendentschaft, gleichfalls allein.
zufallen, und zugeeignet werden sollen. Wie es mit dem Oehringer Fidei commiss Capital der 200,000 fr[?] gehalten werden soll? ist oben schon verfügt.
Alles übrige was hier nicht erwähnt ist, wird in der Person des lezten Besitzers und männlichen Descendenten, aus allen dreien Linien Meiner Prinzen, freyes Allodium Mit jenen Zutheilungen aber soll es folgen der gestalt gehalten werden.
I. Lebte eine Meiner drey Prinzessin noch
- bey Ausgang des Mannsstammes, welchen frü-
- hen Tod das Schiksal verhüte, so würde die Prinzes
- sin den Ihr zugeeigneten Anteil lebenslang
- usufruiren. So dann aber mit Ihrem Tode der-
- selbe auf den Erstgebohrnen männlichen Des-
- cendenten vererben; und in Ihrer männlichen
- Descendentschaft bleibt der zugewiesene Teil ein
- Familien Fidei commiss nach dem Rechte der Lineal
- Folge und der Primogenitur, in der Person des
- lezten männlichen Descendenten aber wird
- es freyes Allodium
- II. Eben so wird es gehalten wenn Meine leib-
- liche Prinzessin Tochter nicht mehr lebt, bey Aus-
- gang Meines Mannsstammes. Ihr
- Anteil fällt als dann gleich auf den Erstge-
- bohrnen der Ersten Linie Ihrer männlichen
- Descendenten, und in der Fortpflanzung
- wird es eben so gehalten, wie vorhin ge-
- dacht.
- III. Ist bey dem Ausgang Meines Manns
bey Ausgang des Mannsstammes, welchen frühen Tod das Schiksal verhüte, so würde die Prinzes sin den Ihr zugeeigneten Anteil lebenslang usufruiren. So dann aber mit Ihrem Tode derselbe auf den Erstgebohrnen männlichen Descendenten vererben; und in Ihrer männlichen Descendentschaft bleibt der zugewiesene Teil ein Familien Fidei commiss nach dem Rechte der Lineal Folge und der Primogenitur, in der Person des lezten männlichen Descendenten aber wird es freyes Allodium
II. Eben so wird es gehalten wenn Meine leibliche Prinzessin Tochter nicht mehr lebt, bey Ausgang Meines Mannsstammes. Ihr Anteil fällt als dann gleich auf den Erstgebohrnen der Ersten Linie Ihrer männlichen Descendenten, und in der Fortpflanzung wird es eben so gehalten, wie vorhin gedacht.
III. Ist bey dem Ausgang Meines Manns
- stammes auch eine der Prinzessinnen ohne
- Hinterlassung irgend einer männlichen oder
- weiblichen Descendenz verstorben; so fällt Ihr
- Anteil den beiden übrigen Prinzessinnen und
- Ihrer Descendentschaft zu gleichen Theilen zu.
- Ist aber noch weibliche, jedoch keine männliche
- Descendentschaft der Prinzessin vorhanden; so
- succediren die alsdann lebenden Descendentinnen
- in Ihrem Anteil als in ein freyes Allodium.
- Jedoch nicht in Capita sondern in Stirpes.
- Daß vor- und umstehender abschriftlicher Aus-
- zug des Testamentes Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
- des regierenden Reichsfürsten zu Hohenlohe Neu-
- enstein Ingelfingen mit dem Subscripto vorge-
- legten Originali nach erfolgter genauen
- Vergleichung und Zusammenhaltung conform
- und gleichlautend befunden worden;
- wird von Seiten des hiesigen Königlichen
- Gouvernements-Gerichts hierdurch in
stammes auch eine der Prinzessinnen ohne Hinterlassung irgend einer männlichen oder weiblichen Descendenz verstorben; so fällt Ihr Anteil den beiden übrigen Prinzessinnen und Ihrer Descendentschaft zu gleichen Theilen zu. Ist aber noch weibliche, jedoch keine männliche Descendentschaft der Prinzessin vorhanden; so succediren die alsdann lebenden Descendentinnen in Ihrem Anteil als in ein freyes Allodium. Jedoch nicht in Capita sondern in Stirpes. Daß vor- und umstehender abschriftlicher Auszug des Testamentes Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des regierenden Reichsfürsten zu Hohenlohe Neuenstein Ingelfingen mit dem Subscripto vorgelegten Originali nach erfolgter genauen Vergleichung und Zusammenhaltung conform und gleichlautend befunden worden; wird von Seiten des hiesigen Königlichen Gouvernements-Gerichts hierdurch in
- Fidem publicam beglaubigt und attestiret.
- So geschehen Breslau d 7ten October im Jahre 1805.
- (L. S.)
- Richter
- Königl. Gouvernements Audi-
- teur alhier.
- nach seinem ganzen Innhalte und der darin̄ nach dem Rech-
- te der Erstgeburt vorgeschriebenen Successions-Ord-
- nung aus Königlicher Macht Vollkommenheit ratificiret
- und genehmigt. Thun solches auch hiermit und in Kraft die
- ses, ratificiren und genehmigen vorstehenden Testaments
- Extract überall, und wollen, daß die darinnen enthaltene
- Stiftung auf ewige Zeiten gelten soll; jedoch Uns an Un-
- sern Rechten und den Verbindlichkeiten, welche dem Fürsten
- und der Fürstin mit Rücksicht auf die Cabinets ordres vom
- 27. September und 25 October 1804, obliegen, auch sonst jedermann
- an seinen wohlhergebrachten und gegründeten Rechten
- unbeschadet, und mit der Bestimmung, daß die gesetzlichen
- Vorschriften laut welchen keiner Unserer Vasallen sich
- ohne Unsre ausdrückliche Erlaubniß ausserhalb Landes
Fidem publicam beglaubigt und attestiret.
So geschehen Breslau d 7ten October im Jahre 1805. (L. S.)
Richter
Königl. Gouvernements Audi- teur alhier.
nach seinem ganzen Innhalte und der darin̄ nach dem Rechte der Erstgeburt vorgeschriebenen Successions-Ordnung aus Königlicher Macht Vollkommenheit ratificiret und genehmigt. Thun solches auch hiermit und in Kraft die ses, ratificiren und genehmigen vorstehenden Testaments Extract überall, und wollen, daß die darinnen enthaltene Stiftung auf ewige Zeiten gelten soll; jedoch Uns an Unsern Rechten und den Verbindlichkeiten, welche dem Fürsten und der Fürstin mit Rücksicht auf die Cabinets ordres vom
27. September und 25 October 1804, obliegen, auch sonst jedermann an seinen wohlhergebrachten und gegründeten Rechten unbeschadet, und mit der Bestimmung, daß die gesetzlichen Vorschriften laut welchen keiner Unserer Vasallen sich ohne Unsre ausdrückliche Erlaubniß ausserhalb Landes
- aufhalten darf, auch von dem jedesmaligen Besitzer
- dieses Majorats und Fidei comissi genau zu beobachten sind
- Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtli-
- chen Ober Landes Collegiis, wie auch allen und jeden Unsere
- Vasallen und Untertanen, wes Standes Würde oder We-
- sens sie seyen, insonderheit aber Unsern Schlesischen
- Ober Amts Regierungen und Unsere Südpreußischen
- Regierungen, auch sonst jedermänniglich, daß sie
- sich hiernach allergehorsamst achten, und die Su-
- cessoren und Nachkommen des mehrgedachten re-
- gierenden Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe
- Ingelfingen bey der Würkung des von Uns aller
- gnädigst bestätigten und in die betreffenden Hy
- pothequen-Bücher gehörig einzutragenden Fa-
- milien, Majorats und Fideicommiss.
- Instituti ruhig und unbekümmert laßen
- sie dagegen nicht anfechten, hindern noch irren
- noch, daß solches von andern geschehe, veranlaßen
- oder gestatten, bey Vermeidung Unserer höchsten Un-
- gnade und unausbleiblich schwerer Ahndung.
aufhalten darf, auch von dem jedesmaligen Besitzer dieses Majorats und Fidei comissi genau zu beobachten sind Wir befehlen und gebieten demnach Unsern sämtlichen Ober Landes Collegiis, wie auch allen und jeden Unsere Vasallen und Untertanen, wes Standes Würde oder Wesens sie seyen, insonderheit aber Unsern Schlesischen Ober Amts Regierungen und Unsere Südpreußischen Regierungen, auch sonst jedermänniglich, daß sie sich hiernach allergehorsamst achten, und die Su- cessoren und Nachkommen des mehrgedachten regierenden Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen bey der Würkung des von Uns aller gnädigst bestätigten und in die betreffenden Hy pothequen-Bücher gehörig einzutragenden Familien, Majorats und Fideicommiss.
Instituti ruhig und unbekümmert laßen sie dagegen nicht anfechten, hindern noch irren noch, daß solches von andern geschehe, veranlaßen oder gestatten, bey Vermeidung Unserer höchsten Ungnade und unausbleiblich schwerer Ahndung.
- Des zu Urkund haben Wir diese Confirmation höchst
- eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In
- siegel daran hängen laßen. So geschehen und
- gegeben. Berlin den 19ten December 1805.
- Friedrich Wilhelm
- Landesherrliche Confirmation
- des von dem regierenden Fürsten Friedrich
- Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen
- von seinen Schlesischen und Südpreußischen Gütern
- und Besitzungen errichteten Majorats- und Familien
- Fideicommissi -
- Rech
Des zu Urkund haben Wir diese Confirmation höchst eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In siegel daran hängen laßen. So geschehen und gegeben. Berlin den 19ten December 1805. Friedrich Wilhelm
Landesherrliche Confirmation des von dem regierenden Fürsten Friedrich Ludwig zu Hohenlohe Ingelfingen von seinen Schlesischen und Südpreußischen Gütern und Besitzungen errichteten Majorats- und Familien Fideicommissi -
Rech














