Traces in the Sand

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18 September 1805

Wrocław (Breslau)

Peter Friedrich von Triebenfeld, Councillor of War and Forests, Hohenlohe-Ingelfingen's agent → Friedrich Wilhelm III, King of Prussia

Von Triebenfeld, as the Prince's general plenipotentiary, asks the King to order the Government at Kalisz to sequester the Oleśnica estate (lordship of Trąbczyn and Zagórów). The hereditary lessees Giese, Bagans and Gietzinger paid only 10,000 Rthl of the 20,000 Rthl entry money, and that out of money from sub-lessees. Since then they have owed rent and taxes and sold off parts of the estate, while the Chamber has not confirmed the contract. He rebuts the government's refusals, asks for the files to be called in, and offers security.

One line per manuscript line, with broken words hyphenated and stray break marks removed. Editorial decisions are set out in About the edition.
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  1. Allerdurchlauchtigst Großmächtigster
  2. König
  3. Allergnädigster König und Herr!
  4. Der regierende Fürst von
  5. Hohenlohe-Oehringen und
  6. Ingelfingen als Dominium
  7. der Herrschaften Trąbczyn
  8. und Zagorowo bittet aller-
  9. gehorsamst, der Regierung in
  10. Kalisch in seiner Prozeß
  11. Sache wider die sogenannten
  12. Erbpächter Giese, Bagans
  13. und Gietzinger die Seque-
  14. stration seines Guthes
  15. Olesnize allergnädigst an-
  16. zubefehlen.
  17. Ew Königl. Majestaet Regierung in Ka-
  18. lisch nötiget mich Allerhöchst denensel-
  19. ben ein Gesuch vortragen zu müßen, von
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  1. deßen Rechtmäßigkeit ich eben so voll-
  2. kommen überzeugt bin, als der Schaden
  3. groß und unersetzlich ist, welcher nur
  4. durch die bisherige Weigerung hoch-
  5. gedachter Regierung, mein Gesuch zu be-
  6. willigen, zugefügt wird.
  7. Die Sache hat folgenden der Wahr-
  8. heit und dem Innhalte der Akten
  9. gemäßen zusammenhang.
  10. Am 22ten Februar vorigen Jah-
  11. res schloß ich mit drey Personen des
  12. gemeinen Bürgerstandes, Namens
  13. Giese, Bagans und Gietzinger
  14. über das zu meiner in Sudpreüßen
  15. belegenen Herrschaft Trąbczyn
  16. und Zagorowo gehörige Guth Oles-
  17. nize den in Abschrift beÿgefügten
  18. (A) Erbpachts-Contract, nach deßen Jnn-
  19. halt / §. 4. / sich die Erbpächter verbind-
  20. lich machten, ein Erbstandsgeld von
  21. 20000 rthr. in zwey gleichen Terminen
  22. von 10000 rthlr: und ausser der Abfüh-
  23. rung aller landesherrlichen Abgaben
  24. und öffentlichen Lasten, / §. 7. / auch ei-
  25. nen jährlichen Erbpacht -Zins von 2000.
  26. rthtr; ebenfalls in zwey gleichen Termi-
  27. nen, zu entrichten, zugleich aber die
  28. Bedingung anerkannten, daß wenn
  29. die Zahlungen des Erbstandsgeldes
  30. nicht festgesetztermaaßen erfolg-
  31. ten, der Contract null und nichtig
  32. seÿn, und überdies noch eine Conven-
  33. tional-Strafe von 10000. rthlr. statt
  34. finden solle. Auch wurde den Erb-
  35. pächtern zwar die Erlaubniß er
  36. theilt, das vererbpachtete Guth wie-
  37. derum zu veraftererbpachten und zu
  38. dismembriren, / §. 10. / jedoch behielt
  39. ich mir vor, daß die Äftererbpachts-
  40. Contracte nicht ohne meinen speciellen
  41. Consens geschloßen, und sämtliche Erb-
  42. standsgelder der Erbafterpachter an
  43. mich directe gezahlt werden sollten,
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  1. wogegen ich mich verpflichtete, die er-
  2. forderliche Approbation Ew. Königl.
  3. Majestæt Krieges, und Domainen Cam-
  4. mer zu diesem Contracte zu bewir-
  5. ken.
  6. Auf den Grund dieses Contracts
  7. wurde nun den genannten Erbpächtern
  8. das Guth selbst, jedoch ohne besonde-
  9. re Traditions-Verhandlungen, na
  10. turaliter übergeben, und der schon vor-
  11. her von drey vereydeten Conduc-
  12. teurs, dem Winitzki, dem Chwalows-
  13. ki, und dem Cabanis, genau ver-
  14. meßene und revidirte Flächen-Inn-
  15. halt von 3338. Morgen 14. R[ute]. Mag
  16. deburgl. angewiesen. Nachdem sie
  17. solchergestallt in den völligen Na-
  18. tural-Besitz gesetzt waren, ver-
  19. aftererbpachteten und dismem-
  20. brirten sie einen großen Theil des
  21. Guthes an die in der beÿliegenden
  22. (B) Specification benannten Unter
  23. erbpächter und zahlten mir von
  24. diesen schon contractwidrig erhobe-
  25. nen, an mich selbst direct zahlbaren
  26. Geldern die erste Hälfte des Erb-
  27. standsgeldes mit 10000 rthll:, auch
  28. berichtigten sie successive den ersten ei
  29. jährigen Pacht-zins. Mit der zweiten
  30. Hälfte des Erbstandsgeldes blieben sie
  31. aber in Rückstand, und im zweyten Jahre
  32. zahlten sie weder den Erbpachtzins, noch
  33. die landesherrlichen Abgaben, welche
  34. von Ew. Königl. Majestat Kriegs, und
  35. Domainen Cammer hierauf mit 431 rt;
  36. 17. gl. 11. pf. und 17 rt. 21. gg. mit Executi-
  37. on von mir selbst beygetrieben wür-
  38. den Auch erhielt ich von hochgedachter
  39. Cammer auf mein Gesuch um die Con
  40. firmation des ErbpachtContracts
  41. zur Resolution, daß solche in Gemas-
  42. heit der nach deßen Abschluß in Ew
  43. Königl. Majestæt allerhöchsteignen
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  1. Cabinets-Ordre vom
  2. /: in v Hoff und Mathies jurist:
  3. Monatschrift St. II. S. 103. /
  4. publicirten gesetzlichen Bestimmung
  5. schlechterdings nicht statt finden könne
  6. In dieser Lage der Sache blieb
  7. mir nichts anders übrig, als wider
  8. die genannten Erbpachter klagbar
  9. zu werden, und mein damaliger Man-
  10. datarius, Krim: Rath Mondro, hielt
  11. es für zweckmäßig, drey verschie-
  12. dene Prozeße deshalb anzustellen,
  13. in welchen er auf den Grund der im
  14. §. 4. enthaltenen Clausula cassa
  15. toria auf Annullirung des Con-
  16. tracts antrug, und den laufenden
  17. Erbpachtzins für zwey Termine
  18. einforderte. In welcher Lage sich
  19. diese drey Prozeße gegenwärtig
  20. befinden, werden Ew. Königl. Ma-
  21. jestaet aus der beygefügten Ab-
  22. schrift meiner Vorstellung an die
  23. Regierung in Kalisch vom 12ten Au-
  24. gust c. ausführlich zu ersehen ge
  25. ruhen.
  26. (C) Während nun diese Prozeße ihren
  27. Gang fortgehen, haben die Erb-
  28. pächter nicht nur alle Einkünfte
  29. des Guthes benutzt, sondern auch
  30. nicht aufgehört, einzelne Theile des
  31. selben zu veräußern, und das
  32. dafür von den Untererbpach-
  33. tern einkommende Erbstandsgeld,
  34. so wie den lauffenden Zins einzu-
  35. nehmen, ohne an mich das Gering-
  36. ste zu zahlen, und ohne auch nur
  37. die landesherrlichen Abgaben
  38. und Onera publica zu berichti-
  39. gen. Sie sind auch mit ihren Un-
  40. terabnehmern, die sie auf viel-
  41. fache Art hintergangen haben,
  42. in grobe thätliche Streitigkeiten
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  1. gerathen, ja sie haben sich sogar bey
  2. kommen laßen, sich öffentlich für
  3. Erbherrn des Guthes Olesnize
  4. auszugeben und mich ad protocollum
  5. (D) vom 6. August auf das schänd-
  6. lichste zu verläumden, daß ich sie
  7. eigenmächtig exmittiren und ge
  8. waltthätig behandlen laße, wie-
  9. wohl das gerichtliche Attest vom
  10. (E) 12ten August c. beweist, daß
  11. diese calumnieuse Angabe eine
  12. freche sträfliche Lüge ist.
  13. Es konnte mir nicht gleichgültig
  14. seyn, daß mir nicht nur alle Ein-
  15. künfte meines beträchtlichen Gutes
  16. ohne alles Recht vorenthalten, des-
  17. sen Pertinenzien eigenmächtig alie
  18. nirt, deteriorirt, und devastirt wur-
  19. den; auch mußte es mich empfindlich
  20. verdrießen, daß ich sogar noch oben
  21. ein alle laufende Lasten und Ab-
  22. gaben tragen, und aus eigenen Mit-
  23. teln bezahlen sollte. Dies bestimm-
  24. te mich Ew. Königl. Majestaet Re-
  25. gierung in Kalisch um die Seque-
  26. stration dieses Guthes in zwey
  27. Vorstellungen zu bitten, die ich
  28. nebst den darauf erhaltenen
  29. (F) (G) (H) Resolutionen in Abschrift bey
  30. lege, und dabey nochmals heilig
  31. versichere, daß alle in den Ein-
  32. gaben enthaltene factische Be-
  33. hauptungen dem Innhalt der Ac-
  34. ten gemäß sind.
  35. Ich kann mir nicht denken, daß je-
  36. ne abschläglichen Resolutionen den
  37. Rechten gemäß sind, weil daraus
  38. die Unmöglichkeit folgen würde,
  39. einen unsichern Erbpachter, der
  40. sich ohne alles Recht im Natural
  41. Besitze eines Guthes befindet
  42. und weitläuftige chikanöse Pro-
  43. zeße gegen den Eigenthümer an-
  44. stellt, aber nichts an Pacht und
  45. Abgaben entrichtet, während des
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  1. Laufs dieser Prozeße abzuhalten, das
  2. Guth selbst zu benutzen, zu veräußern,
  3. zu verwüsten, und dem Eigenthümer un-
  4. ersetzlichen Schaden zugefügen. Ein sol-
  5. ches Mittel giebt es in Ew. Königl. Majes
  6. taet mit so unendlicher Weisheit eingeführ-
  7. ten Prozeßform ganz zuverläßig, und
  8. nach dem Gutachten aller Rechtsver-
  9. ständigen muß in jedem Fall, wo der
  10. Besitz und die Benutzung eines unbeweg-
  11. lichen Guthes, oder einer lebendig beweg-
  12. lichen Sache streitig ist, das gegensei-
  13. tige Recht der Partheyen durch Seques-
  14. tration sichergestellt werden.
  15. Die Gründe, welche Ew. Königl. Ma-
  16. jestaet Regierung in Kalisch wider
  17. dies allgemeinegültige Prinzip ange-
  18. führt hat, können mich um so weni-
  19. ger überzeugen, als sie schon an
  20. sich mit den Grundsätzen der Legis-
  21. latur im Widerspruch stehen.
  22. denn was
  23. I. die Resolution vom 13. August c.
  24. betrift, so ist es
  25. a.) contra jus in thesi, daß die
  26. Sequestration blos ein Exe-
  27. cutiv- und nicht auch ein Sicher
  28. heitsmittel sey, da das all-
  29. gemeine Landrecht Th. I. Tit.
  30. 15. §. 103-105. Tit. 18. §. 344.
  31. Tit. 21. §. 140. und 244. aus-
  32. drücklich bestimmt, daß die
  33. Sequestration in allen Fäl-
  34. len verfügt werden soll, wo
  35. der Besitz, die Detention
  36. die Verwaltung, und die Be-
  37. nutzung einer unbeweglichen
  38. oder lebendig beweglichen
  39. Sache streitig, zugleich aber
  40. Gefahr und Unsicherheit für
  41. die streitenden Theile vorhan-
  42. den, mithin unter gleichen recht
  43. lichen Modalitäten, bey be-
  44. weglichen leblosen Sachen, die
  45. gerichtliche Deposition er-
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  1. forderlich ist.
  2. Ad b. und c. bleibt es aber
  3. ein innerer unvereinbarer
  4. Widerspruch, wenn die Re-
  5. gierung annimmt, daß die
  6. Gegner, auf den Grund eines
  7. imperfecten Vertrags, der
  8. ex clausula cassatoria null
  9. und nichtig, auch von der Cam-
  10. mer Behörde, vermöge eines
  11. Speciellen Gesetzes für schlech-
  12. terdings ungültig erklärt
  13. ist, dennoch, und obgleich kein
  14. Titulus possessionis für
  15. sie berichtiget, hauptsächlich
  16. auch kein Kauf- und Erbstands-
  17. Geld aus eignen Mitteln von
  18. ihnen bezahlt worden, der
  19. gestallt possessionirt wären,
  20. daß sie im gesetzlichen Sinne
  21. für angeseßen, und wegen
  22. ihrer Ansäßigkeit für si-
  23. cher geachtet werden müß-
  24. ten. Hierüber beziehe
  25. ich mich lediglich auf den In-
  26. halt meiner Vorstellung
  27. vom 12ten August c.
  28. II. Eben so unzureichend sind die Gründ-
  29. de in der Resolution vom
  30. 20. August c. denn
  31. 1.) ist es eine ganz unrichtige
  32. Erklärung des §. 204. Tit.
  33. 21. Th. I. des allgemeinen
  34. Landrechts, wenn der De
  35. cernent annimmt, daß
  36. die Sequestration nach
  37. dieser gesetzlichen Vor-
  38. schrift in Rücksicht der
  39. Erbzinsreste nur dann An-
  40. wendung finden könne,
  41. wenn solche vom Erbpach-
  42. ter als unstreitig zuge-
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  1. standen wären. In einem
  2. solchen Fall findet die Exe-
  3. cution statt, und es kann
  4. allerdings auch die Seques-
  5. tration in via executionis
  6. secund: §. 116. Tit. 24. Th. 1.
  7. der allgemeinen Gerichts
  8. Ordnung verfügt werden.
  9. Allein auch
  10. " zur Sicherheit des Erb
  11. verpachters "
  12. soll nach der deutlichen
  13. Bestimmung des Gesetzes
  14. die Sequestration in via
  15. arresti verfügt werden,
  16. und es versteht sich dabey
  17. von selbst, daß in diesem
  18. Fall nur eben die allgemei-
  19. nen Grundsätze angewandt
  20. werden können, welche bey
  21. Arrestschlägen überhaupt
  22. statt finden, weshalb es denn
  23. hinreichend ist, wenn die For-
  24. derungen nur einigermaaßen
  25. bescheiniget, Gründe der Un-
  26. sicherheit des Arrestaten
  27. angeführt, und Cautionen
  28. vom Arrestanten bestellt
  29. sind.
  30. 2.) So unrichtig diese Interpretati-
  31. on des Gesetzes nun an sich
  32. selbst ist, eben so aktenwi-
  33. drig ist die Behauptung, daß
  34. kein liquider Erbzinsrückstand
  35. vorhanden sey. Die Gegner
  36. haben in demjenigen Prozeße,
  37. welcher den ersten Rück-
  38. stand der 1000. rt. betrift,
  39. und vor meinem Patrimoni-
  40. al-Gerichte instruirt und
  41. entschieden worden, die Rich-
  42. tigkeit dieses Restes unbe-
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  1. dingt eingeräumt; die Sache ist
  2. bis auf einen kleinen Irrthum
  3. in den Formalien der Citation
  4. wirklich im Executiv-Prozeße
  5. verhandelt, und in erster Instanz
  6. wider die Gegner deshalb auf
  7. Bezahlung des rückständigen
  8. Erbpachtzinses der 1000. rthlr
  9. erkannt worden, weil sie, wie
  10. ipsa verba der Sentenz lauten:
  11. "Simpliciter ihre Zahlungs-Ver-
  12. bindlichkeit anerkannt hätte.
  13. ihre Einwendungen aber, als
  14. Exceptiones ulterioris inda
  15. ginis, eines Theils zu dem Haupt-
  16. Prozeße über die Annulli-
  17. rung des Erbpacht Contracts
  18. gehörten, andern Theils ad sepa
  19. ratum verwiesen werden
  20. müßten - " Den Gegnern ist
  21. auch im Publications - Protocol
  22. le dieser Sentenz vom 2ten
  23. Mart: c: ausdrücklich bekandt
  24. gemacht, daß ihre sofort dage-
  25. gen erhobene Appellation nur
  26. effectum devolutivum habe, und
  27. dennoch die Execution verfügt
  28. werden müße. Meines aller-
  29. gehorsamsten Erachtens hätte
  30. daher auf diese 1000 rt. auch
  31. die von mir wiederholt in An-
  32. trag gebrachte Execution ver-
  33. fügt, und vollstreckt werden
  34. sollen; wenn aber auch auf die
  35. an sich ganz unerhebliche Irrun-
  36. gen in den Formularien der
  37. Citationen reflectirt und des-
  38. halb die Sache, als nur in pro-
  39. cessu ordinario verhandelt, be-
  40. trachtet werden sollte, so ist
  41. doch so viel unbezweifelt ge-
  42. wiß, daß durch ein condemna
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  1. torisches, wenn gleich noch nicht
  2. rechtskräftiges Urteil, wel
  3. ches sich auf eine simpliciter er-
  4. folgte Agnition der Schuld von
  5. Seiten des Verklagten grün-
  6. det, die Forderung selbst we-
  7. nigstens soweit hinreichend be-
  8. scheinigt ist, als es die Gesetze
  9. bey einem Arrestgesuche erfor-
  10. dern.
  11. Alle Einwendungen, welche
  12. die Gegner ihrer Zahlungs
  13. Verbindlichkeit im Appella-
  14. torio dieses Prozeßes und
  15. in erster Instanz des zweyten
  16. über den andern Erbzinsrück
  17. stand schwebenden Prozeßes
  18. entgegen gesetzt haben, be-
  19. stehen in der Behauptung.
  20. daß sie die contractmäßige
  21. Morgenzahl des Flächen-Inns
  22. halts von 3338. Morgen 14.
  23. Ruthen nicht erhalten hät-
  24. ten, und daß der Cammer
  25. Consens von mir nicht be-
  26. wirkt worden. Beyde Ex
  27. ceptionen sind an sich uner-
  28. heblich, und überdies falsch,
  29. denn ich habe schon die Rich-
  30. tigkeit des Flächen-Innhalts
  31. durch Atteste des vereyde-
  32. ten Conducteurs, der sie
  33. vermeßen hat, dargethan,
  34. und oben schon bemerkt, daß
  35. der von mir wiederholt
  36. nachgesuchte Cammer-Con-
  37. sens, auf den Grund der
  38. neuern gesetzlichen Verord-
  39. nung in der Cabinets Ordre
  40. vom 10ten April c. abgeschla-
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  1. gen worden. Ueberhaupt ge-
  2. hört alles dies zum Haupt-
  3. prozeße über die Annulli
  4. rung des Contracts. Der Erb
  5. zins wird für die Benutzung
  6. des Guthes und die Erhebung
  7. seiner fortlaufenden Einkünf-
  8. te entrichtet. /: Allg. L. R. Th.
  9. 1. Tit. 21. §. 187. 190. / die
  10. Gegner sind im Besitz und Ge-
  11. nuß aller Guths Revenuen
  12. und müßen also auch den fort-
  13. laufenden Canon so lange,
  14. bis über die Nullität des
  15. Contracts entschieden ist, be-
  16. zahlen, oder im schlimmsten Fall
  17. wenigstens deponiren. Aber
  18. sogar die Deposition ist, ob
  19. ich sie gleich dazu noch ausdrück-
  20. lich habe auffordern lassen,
  21. dennoch nicht geleistet worden,
  22. und es liegt ganz klar an Tage
  23. daß die Gegner so wenig zah-
  24. len können als wollen.
  25. 3.) Allerdings sind die Gegner
  26. höchst unsicher, und die in der
  27. Resolution aufgestellte Al-
  28. ternative ist weder akten-
  29. mäßig noch logisch richtig.
  30. aa, Actenwidrig ist es, daß die
  31. Gegner die erste Hälfte
  32. der Erbstandsgelder mit
  33. 10000. rthlr. aus ihrem eigenen
  34. Vermögen bezahlt hätten,
  35. und ich schuldig sey, ihnen die-
  36. se Summe, wenn der Erb-
  37. pacht-Contract annullirt
  38. würde, zurück zu bezahlen.
  39. Schon aber habe ich erwehnt,
  40. daß diese Zahlung aus den
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  1. von ihnen von ihren Unter-
  2. abnehmern contractwidrig
  3. erhobenen, an mich selbst di-
  4. rect zahlbaren Summe der
  5. 11089 rt. 8. gg. berichtiget
  6. worden. Alle Contracte
  7. welche die Gegner mit den
  8. Unterabnehmern vollzogen
  9. und auf die sie jene 11089.
  10. rthlr. 8. ggl. erhoben haben, sind
  11. ohne meinen mir im §. 10. aus-
  12. drücklich reservirten Consens
  13. abgeschloßen, und für mich der
  14. gestallt unverbindlich, daß
  15. ich die von den Unterabneh-
  16. mern an die Gegner ge-
  17. leistete Zahlungen zu agnos-
  18. ciren nicht schuldig bin. Wenn
  19. ich von diesem Rechte Gebrauch
  20. machen wollte, so müßten
  21. sämtliche Unterabnehmer
  22. die größtentheils kein ande-
  23. res Vermögen, als das einge-
  24. zahlte Einstandsgeld, haben,
  25. auf das Unverantwortlichste
  26. um das Ihrige kommen, und
  27. an den Bettelstab gebracht
  28. werden. Dies würde ich nun
  29. mermehr zugeben, und ich habe
  30. schon ad Acta erklärt, daß
  31. ich mir vorbehalte, diese 10000.
  32. rthlr. 8 ggl. den armen von den
  33. Gegnern schändlich hintergan-
  34. genen Unterabnehmern,
  35. pro rata ihrer Zahlungen
  36. anzurechnen, und von der
  37. Strenge meines Rechts abzu
  38. chen. Ew. Königl. Ma-
  39. jestaet werden diese mei
  40. ne Erklärung gewiß als
  41. höchst rechtlich, billig und
  42. meiner Person würdig be-
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  1. trachten. Wenn ich aber diese
  2. 10,000 rthlr. den Unterabneh-
  3. mern der Gegner solcherge-
  4. stallt anrechne, und dadurch
  5. vermeide, daß sie betrüge
  6. risch um das Ihrige gebracht
  7. werden, so ist es klar, daß
  8. ich sie nicht als ein Object der
  9. Sicherheit der Letztern in
  10. Händen habe, und ihnen nie re
  11. stituiren kann. Ueberdies
  12. habe ich diese 10,000. rthlr. nach
  13. §. 5. des Erbpacht - Contracts
  14. als verfallene Conventio-
  15. nal Strafe in Anspruch ge-
  16. nommen, und auch dieser Punct
  17. ist im Hauptprozeße litispen-
  18. dent.
  19. bb, der zweyte Fall der
  20. Alternative, daß der Con-
  21. tract stehen bliebe, und für
  22. gültig erklärt wurde, ist gar
  23. nicht gedenkbar, und wirklich
  24. ein Casus non dabilis, da eines
  25. Theils die clausula cassato-
  26. ria des §. 5. eintritt, weil
  27. die Gegner die zweyte Hälfte
  28. des Erbstandsgeldes nicht be-
  29. zahlt, und auch nicht deponirt
  30. haben, und de anderntheils der
  31. Cammer Consens verweigert
  32. ist, und nach den neuesten ge-
  33. setzlichen Bestimmungen ver-
  34. weigert werden muß.
  35. cc, Was endlich die abermals vom
  36. Decernenten angenommene Un
  37. säßigkeit der Gegner be-
  38. trift, so beruht diese Sup
  39. position ganz augenfällig auf
  40. einer offenbaren Verwechse-
  41. lung der Rechtsbegriffe von
  42. Natural und Civil Besitz, und
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  1. der in meiner Eingabe vom 12t.
  2. August enthaltene Gegen-
  3. Vorstellung ist gar nicht berück-
  4. sichtiget worden
  5. Ich vermag es durchaus nicht
  6. einzusehen, wie Jemand durch
  7. Tradition und Einräumung
  8. des Natural - Besitzes im
  9. plicite in den Civil Besitz
  10. gesetzt werde; ich begreife
  11. es nicht, wie Jemand, für den
  12. kein Titulus possessionis im
  13. Hypothekenbuche berichtiget
  14. ist, und deshalb weil sein Con-
  15. tract nichtig bleibt, nur be-
  16. richtiget werden kann, ein
  17. Guthsbesitzer im rechtli-
  18. chen Sinne sey -; es bleibt
  19. mir unerklärbar, wie ich
  20. den Gegnern den Civil Be-
  21. sitz dadurch zugestanden
  22. haben soll, daß ich für den
  23. Genuß des Natural-Be-
  24. sitzes den laufenden Erb-
  25. pachtzins, so lange bis der Con-
  26. tract annullirt, und die Exmis-
  27. sion der Gegner realisirt ist, von
  28. ihnen gefordert habe -; und
  29. ich verstehe es schlechterdings
  30. nicht, wie Jemand für pos-
  31. sessionirt, ansäßig, und si-
  32. cher geachtet werden kann,
  33. der sich sine titulo et jure
  34. im Natural - Besitz eines
  35. Guthes befindet, worauf er
  36. doch aus eigenen Mitteln
  37. gar nichts bezahlt hat?
  38. Allergnädigster König und
  39. Herr! Nie würde ich Al-
  40. lerhöchst dieselben mit diesem
  41. weitläuftigen Gesuche, in ei-
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  1. ner leider sehr verworrenen
  2. Sache behelligen, wenn ich dazu
  3. nicht ganz eigentlich gezwungen
  4. würde. Ich habe durchaus kei-
  5. nen andern Zweck, als gegen
  6. die offenbaren ganz unersetz-
  7. lichen Beschädigungen der Ge-
  8. gner sicher gestellt zu werden
  9. die fortfahren mein Guth zu
  10. veräußern, und zu verwüsten,
  11. während ich die Berichtigung
  12. aller Lasten und Abgaben be-
  13. wirken muß, ohne irgend ei-
  14. ne Einnahme und Revencie des
  15. Guthes zu erhalten. Giebt
  16. es ein anderes rechtliches Mit-
  17. tel mich sicher zu stellen, als
  18. die Sequestration, so laße
  19. ich es mir gerne gefallen.
  20. Die Rechtsgelehrten, mit
  21. denen ich deshalb conferiret
  22. habe, versichern aber, daß
  23. kein anderes Mittel vor-
  24. handen sey, und deshalb
  25. muß ich auf meinem Seques-
  26. trations Gesuche beharren.
  27. Ich verlange nichts weiter
  28. als daß die Guths-Reve-
  29. nuen, welche der Seques-
  30. ter erheben wird, ad depo-
  31. situm judiciale gezahlt
  32. werden, und habe mich so-
  33. gar für den in Vorschlag
  34. gebrachten, oder einen an-
  35. dern soliden Sequestor
  36. zur Cautions-Bestellung
  37. erboten. Meines Erach-
  38. tens sind dadurch alle nur
  39. mögliche Bedenklichkeiten
  40. völlig gehoben, und ich muß
  41. unterthänigst bitten.
  42. der Regierung in Ka-
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  1. lisch die sämtlichen Ak-
  2. ten abfordern zu las-
  3. sen, demnächst aber die
  4. Sequestration gnädigst
  5. zu verfügen, und deren
  6. unverzügliche Reali
  7. sirung der Regierung
  8. unter Remission der
  9. Acten anzubefehlen.
  10. Es ist mir nicht unbekannt, daß
  11. sonst nur gewöhnlich ein Be-
  12. richt in sollchen Fällen, wie
  13. dieser, erfordert wird; ich
  14. bitte aber ausdrücklich des-
  15. halb um Abforderung der
  16. Acten, weil ein bloßer Be-
  17. richt nicht so vollständig aus-
  18. fallen, und die vollkommen-
  19. ste Rechtmäßigkeit meines
  20. Sequestrations - Gesuchs auf
  21. keinen Fall so gründlich dar
  22. thun würde, als wenn, wa-
  23. rum ich ehrerbiethigst bitte,
  24. Ew. Königl. Majestaet geru-
  25. hen wollen, sich solches unter
  26. Vergleichung mit den Gerichts
  27. Acten vortragen Allerhöchst
  28. Selbst zu laßen.
  29. Der Hauptprozeß wird lang-
  30. wierig instruirt, die Beweis
  31. Aufnahme an Ort und Stelle
  32. und mit Zuziehung vereideter
  33. Sachverständigen, wird schwer
  34. zu vermeiden seyn, und es ist
  35. nur zu gewiß, daß, da die
  36. Sache blos in processu ordi-
  37. nario eingeleitet worden,
  38. noch wenigstens in zwey Jah-
  39. ren an kein Judicat und eine
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  1. darauf gegründete Execution
  2. zu denken ist. Um so mehr muß
  3. ich auf Beschleunigung meiner
  4. Sicherstellung bedacht seyn, und
  5. h halte mich daher überzeugt,
  6. einer beyfälligen Resolution
  7. mit derjenigen Zuversicht und Ehr-
  8. erbietung entgegen sehen zu
  9. dürfen, mit welcher ich verharre
  10. Ew. Königl. Majestaet
  11. Breslau
  12. den 18 Septbr.
  13. 1805.
  14. allerunterthänigst treu gehorsamster
  15. v. Triebenfeld
  16. als General Bevollmächtigter