Document 1 · Letter
18 September 1805
Wrocław (Breslau)
Peter Friedrich von Triebenfeld, Councillor of War and Forests, Hohenlohe-Ingelfingen's agent → Friedrich Wilhelm III, King of Prussia
Von Triebenfeld, as the Prince's general plenipotentiary, asks the King to order the Government at Kalisz to sequester the Oleśnica estate (lordship of Trąbczyn and Zagórów). The hereditary lessees Giese, Bagans and Gietzinger paid only 10,000 Rthl of the 20,000 Rthl entry money, and that out of money from sub-lessees. Since then they have owed rent and taxes and sold off parts of the estate, while the Chamber has not confirmed the contract. He rebuts the government's refusals, asks for the files to be called in, and offers security.
v. Triebenfeld bittet als General Bevollmächtigter des Fürsten den König, der Regierung in Kalisz die Sequestration des Gutes Oleśnica (Herrschaft Trąbczyn und Zagórów) zu befehlen. Die Erbpächter Giese, Bagans und Gietzinger zahlten vom Erbstandsgeld (20000 Rthl) nur 10000 Rthl aus Geldern von Untererbpächtern. Seitdem schulden sie Zins und Abgaben und veräußern Gutsteile, während die Kammer den Vertrag nicht bestätigte. Er widerlegt die ablehnenden Resolutionen, verlangt die Abforderung der Akten und bietet Kaution an.
- Allerdurchlauchtigst Großmächtigster
- König
- Allergnädigster König und Herr!
- Der regierende Fürst von
- Hohenlohe-Oehringen und
- Ingelfingen als Dominium
- der Herrschaften Trąbczyn
- und Zagorowo bittet aller-
- gehorsamst, der Regierung in
- Kalisch in seiner Prozeß
- Sache wider die sogenannten
- Erbpächter Giese, Bagans
- und Gietzinger die Seque-
- stration seines Guthes
- Olesnize allergnädigst an-
- zubefehlen.
- Ew Königl. Majestaet Regierung in Ka-
- lisch nötiget mich Allerhöchst denensel-
- ben ein Gesuch vortragen zu müßen, von
Allerdurchlauchtigst Großmächtigster König Allergnädigster König und Herr! Der regierende Fürst von Hohenlohe-Oehringen und Ingelfingen als Dominium der Herrschaften Trąbczyn und Zagorowo bittet allergehorsamst, der Regierung in Kalisch in seiner Prozeß Sache wider die sogenannten Erbpächter Giese, Bagans und Gietzinger die Sequestration seines Guthes Olesnize allergnädigst anzubefehlen.
Ew Königl. Majestaet Regierung in Kalisch nötiget mich Allerhöchst denenselben ein Gesuch vortragen zu müßen, von
- deßen Rechtmäßigkeit ich eben so voll-
- kommen überzeugt bin, als der Schaden
- groß und unersetzlich ist, welcher nur
- durch die bisherige Weigerung hoch-
- gedachter Regierung, mein Gesuch zu be-
- willigen, zugefügt wird.
- Die Sache hat folgenden der Wahr-
- heit und dem Innhalte der Akten
- gemäßen zusammenhang.
- Am 22ten Februar vorigen Jah-
- res schloß ich mit drey Personen des
- gemeinen Bürgerstandes, Namens
- Giese, Bagans und Gietzinger
- über das zu meiner in Sudpreüßen
- belegenen Herrschaft Trąbczyn
- und Zagorowo gehörige Guth Oles-
- nize den in Abschrift beÿgefügten
- (A) Erbpachts-Contract, nach deßen Jnn-
- halt / §. 4. / sich die Erbpächter verbind-
- lich machten, ein Erbstandsgeld von
- 20000 rthr. in zwey gleichen Terminen
- von 10000 rthlr: und ausser der Abfüh-
- rung aller landesherrlichen Abgaben
- und öffentlichen Lasten, / §. 7. / auch ei-
- nen jährlichen Erbpacht -Zins von 2000.
- rthtr; ebenfalls in zwey gleichen Termi-
- nen, zu entrichten, zugleich aber die
- Bedingung anerkannten, daß wenn
- die Zahlungen des Erbstandsgeldes
- nicht festgesetztermaaßen erfolg-
- ten, der Contract null und nichtig
- seÿn, und überdies noch eine Conven-
- tional-Strafe von 10000. rthlr. statt
- finden solle. Auch wurde den Erb-
- pächtern zwar die Erlaubniß er
- theilt, das vererbpachtete Guth wie-
- derum zu veraftererbpachten und zu
- dismembriren, / §. 10. / jedoch behielt
- ich mir vor, daß die Äftererbpachts-
- Contracte nicht ohne meinen speciellen
- Consens geschloßen, und sämtliche Erb-
- standsgelder der Erbafterpachter an
- mich directe gezahlt werden sollten,
deßen Rechtmäßigkeit ich eben so vollkommen überzeugt bin, als der Schaden groß und unersetzlich ist, welcher nur durch die bisherige Weigerung hochgedachter Regierung, mein Gesuch zu bewilligen, zugefügt wird.
Die Sache hat folgenden der Wahrheit und dem Innhalte der Akten gemäßen zusammenhang.
Am 22ten Februar vorigen Jahres schloß ich mit drey Personen des gemeinen Bürgerstandes, Namens Giese, Bagans und Gietzinger über das zu meiner in Sudpreüßen belegenen Herrschaft Trąbczyn und Zagorowo gehörige Guth Olesnize den in Abschrift beÿgefügten (A) Erbpachts-Contract, nach deßen Jnnhalt / §. 4. / sich die Erbpächter verbindlich machten, ein Erbstandsgeld von 20,000 rthr. in zwey gleichen Terminen von 10,000 rthlr: und ausser der Abführung aller landesherrlichen Abgaben und öffentlichen Lasten, / §. 7. / auch einen jährlichen Erbpacht -Zins von 2,000. rthtr; ebenfalls in zwey gleichen Terminen, zu entrichten, zugleich aber die Bedingung anerkannten, daß wenn die Zahlungen des Erbstandsgeldes nicht festgesetztermaaßen erfolgten, der Contract null und nichtig seÿn, und überdies noch eine Conventional-Strafe von 10,000. rthlr. statt finden solle. Auch wurde den Erbpächtern zwar die Erlaubniß er theilt, das vererbpachtete Guth wiederum zu veraftererbpachten und zu dismembriren, / §. 10. / jedoch behielt ich mir vor, daß die ÄftererbpachtsContracte nicht ohne meinen speciellen Consens geschloßen, und sämtliche Erbstandsgelder der Erbafterpachter an mich directe gezahlt werden sollten,
- wogegen ich mich verpflichtete, die er-
- forderliche Approbation Ew. Königl.
- Majestæt Krieges, und Domainen Cam-
- mer zu diesem Contracte zu bewir-
- ken.
- Auf den Grund dieses Contracts
- wurde nun den genannten Erbpächtern
- das Guth selbst, jedoch ohne besonde-
- re Traditions-Verhandlungen, na
- turaliter übergeben, und der schon vor-
- her von drey vereydeten Conduc-
- teurs, dem Winitzki, dem Chwalows-
- ki, und dem Cabanis, genau ver-
- meßene und revidirte Flächen-Inn-
- halt von 3338. Morgen 14. R[ute]. Mag
- deburgl. angewiesen. Nachdem sie
- solchergestallt in den völligen Na-
- tural-Besitz gesetzt waren, ver-
- aftererbpachteten und dismem-
- brirten sie einen großen Theil des
- Guthes an die in der beÿliegenden
- (B) Specification benannten Unter
- erbpächter und zahlten mir von
- diesen schon contractwidrig erhobe-
- nen, an mich selbst direct zahlbaren
- Geldern die erste Hälfte des Erb-
- standsgeldes mit 10000 rthll:, auch
- berichtigten sie successive den ersten ei
- jährigen Pacht-zins. Mit der zweiten
- Hälfte des Erbstandsgeldes blieben sie
- aber in Rückstand, und im zweyten Jahre
- zahlten sie weder den Erbpachtzins, noch
- die landesherrlichen Abgaben, welche
- von Ew. Königl. Majestat Kriegs, und
- Domainen Cammer hierauf mit 431 rt;
- 17. gl. 11. pf. und 17 rt. 21. gg. mit Executi-
- on von mir selbst beygetrieben wür-
- den Auch erhielt ich von hochgedachter
- Cammer auf mein Gesuch um die Con
- firmation des ErbpachtContracts
- zur Resolution, daß solche in Gemas-
- heit der nach deßen Abschluß in Ew
- Königl. Majestæt allerhöchsteignen
wogegen ich mich verpflichtete, die erforderliche Approbation Ew. Königl. Majestæt Krieges, und Domainen Cammer zu diesem Contracte zu bewirken.
Auf den Grund dieses Contracts wurde nun den genannten Erbpächtern das Guth selbst, jedoch ohne besondere Traditions-Verhandlungen, na turaliter übergeben, und der schon vorher von drey vereydeten Conducteurs, dem Winitzki, dem Chwalowski, und dem Cabanis, genau vermeßene und revidirte Flächen-Innhalt von 3,338. Morgen 14. R[ute]. Mag deburgl. angewiesen. Nachdem sie solchergestallt in den völligen Natural-Besitz gesetzt waren, veraftererbpachteten und dismembrirten sie einen großen Theil des Guthes an die in der beÿliegenden (B) Specification benannten Unter erbpächter und zahlten mir von diesen schon contractwidrig erhobenen, an mich selbst direct zahlbaren Geldern die erste Hälfte des Erbstandsgeldes mit 10,000 rthll:, auch berichtigten sie successive den ersten ei jährigen Pacht-zins. Mit der zweiten Hälfte des Erbstandsgeldes blieben sie aber in Rückstand, und im zweyten Jahre zahlten sie weder den Erbpachtzins, noch die landesherrlichen Abgaben, welche von Ew. Königl. Majestat Kriegs, und Domainen Cammer hierauf mit 431 rt;
17. gl. 11. pf. und 17 rt. 21. gg. mit Execution von mir selbst beygetrieben würden Auch erhielt ich von hochgedachter Cammer auf mein Gesuch um die Con firmation des ErbpachtContracts zur Resolution, daß solche in Gemasheit der nach deßen Abschluß in Ew Königl. Majestæt allerhöchsteignen
- Cabinets-Ordre vom
- /: in v Hoff und Mathies jurist:
- Monatschrift St. II. S. 103. /
- publicirten gesetzlichen Bestimmung
- schlechterdings nicht statt finden könne
- In dieser Lage der Sache blieb
- mir nichts anders übrig, als wider
- die genannten Erbpachter klagbar
- zu werden, und mein damaliger Man-
- datarius, Krim: Rath Mondro, hielt
- es für zweckmäßig, drey verschie-
- dene Prozeße deshalb anzustellen,
- in welchen er auf den Grund der im
- §. 4. enthaltenen Clausula cassa
- toria auf Annullirung des Con-
- tracts antrug, und den laufenden
- Erbpachtzins für zwey Termine
- einforderte. In welcher Lage sich
- diese drey Prozeße gegenwärtig
- befinden, werden Ew. Königl. Ma-
- jestaet aus der beygefügten Ab-
- schrift meiner Vorstellung an die
- Regierung in Kalisch vom 12ten Au-
- gust c. ausführlich zu ersehen ge
- ruhen.
- (C) Während nun diese Prozeße ihren
- Gang fortgehen, haben die Erb-
- pächter nicht nur alle Einkünfte
- des Guthes benutzt, sondern auch
- nicht aufgehört, einzelne Theile des
- selben zu veräußern, und das
- dafür von den Untererbpach-
- tern einkommende Erbstandsgeld,
- so wie den lauffenden Zins einzu-
- nehmen, ohne an mich das Gering-
- ste zu zahlen, und ohne auch nur
- die landesherrlichen Abgaben
- und Onera publica zu berichti-
- gen. Sie sind auch mit ihren Un-
- terabnehmern, die sie auf viel-
- fache Art hintergangen haben,
- in grobe thätliche Streitigkeiten
Cabinets-Ordre vom /: in v Hoff und Mathies jurist: Monatschrift St. II. S. 103. / publicirten gesetzlichen Bestimmung schlechterdings nicht statt finden könne In dieser Lage der Sache blieb mir nichts anders übrig, als wider die genannten Erbpachter klagbar zu werden, und mein damaliger Mandatarius, Krim: Rath Mondro, hielt es für zweckmäßig, drey verschiedene Prozeße deshalb anzustellen, in welchen er auf den Grund der im
§. 4. enthaltenen Clausula cassa toria auf Annullirung des Contracts antrug, und den laufenden Erbpachtzins für zwey Termine einforderte. In welcher Lage sich diese drey Prozeße gegenwärtig befinden, werden Ew. Königl. Majestaet aus der beygefügten Abschrift meiner Vorstellung an die Regierung in Kalisch vom 12ten August c. ausführlich zu ersehen ge ruhen.
(C) Während nun diese Prozeße ihren Gang fortgehen, haben die Erbpächter nicht nur alle Einkünfte des Guthes benutzt, sondern auch nicht aufgehört, einzelne Theile des selben zu veräußern, und das dafür von den Untererbpachtern einkommende Erbstandsgeld, so wie den lauffenden Zins einzunehmen, ohne an mich das Geringste zu zahlen, und ohne auch nur die landesherrlichen Abgaben und Onera publica zu berichtigen. Sie sind auch mit ihren Unterabnehmern, die sie auf vielfache Art hintergangen haben, in grobe thätliche Streitigkeiten
- gerathen, ja sie haben sich sogar bey
- kommen laßen, sich öffentlich für
- Erbherrn des Guthes Olesnize
- auszugeben und mich ad protocollum
- (D) vom 6. August auf das schänd-
- lichste zu verläumden, daß ich sie
- eigenmächtig exmittiren und ge
- waltthätig behandlen laße, wie-
- wohl das gerichtliche Attest vom
- (E) 12ten August c. beweist, daß
- diese calumnieuse Angabe eine
- freche sträfliche Lüge ist.
- Es konnte mir nicht gleichgültig
- seyn, daß mir nicht nur alle Ein-
- künfte meines beträchtlichen Gutes
- ohne alles Recht vorenthalten, des-
- sen Pertinenzien eigenmächtig alie
- nirt, deteriorirt, und devastirt wur-
- den; auch mußte es mich empfindlich
- verdrießen, daß ich sogar noch oben
- ein alle laufende Lasten und Ab-
- gaben tragen, und aus eigenen Mit-
- teln bezahlen sollte. Dies bestimm-
- te mich Ew. Königl. Majestaet Re-
- gierung in Kalisch um die Seque-
- stration dieses Guthes in zwey
- Vorstellungen zu bitten, die ich
- nebst den darauf erhaltenen
- (F) (G) (H) Resolutionen in Abschrift bey
- lege, und dabey nochmals heilig
- versichere, daß alle in den Ein-
- gaben enthaltene factische Be-
- hauptungen dem Innhalt der Ac-
- ten gemäß sind.
- Ich kann mir nicht denken, daß je-
- ne abschläglichen Resolutionen den
- Rechten gemäß sind, weil daraus
- die Unmöglichkeit folgen würde,
- einen unsichern Erbpachter, der
- sich ohne alles Recht im Natural
- Besitze eines Guthes befindet
- und weitläuftige chikanöse Pro-
- zeße gegen den Eigenthümer an-
- stellt, aber nichts an Pacht und
- Abgaben entrichtet, während des
gerathen, ja sie haben sich sogar bey kommen laßen, sich öffentlich für Erbherrn des Guthes Olesnize auszugeben und mich ad protocollum (D) vom 6. August auf das schändlichste zu verläumden, daß ich sie eigenmächtig exmittiren und ge waltthätig behandlen laße, wiewohl das gerichtliche Attest vom (E) 12ten August c. beweist, daß diese calumnieuse Angabe eine freche sträfliche Lüge ist. Es konnte mir nicht gleichgültig seyn, daß mir nicht nur alle Einkünfte meines beträchtlichen Gutes ohne alles Recht vorenthalten, dessen Pertinenzien eigenmächtig alie nirt, deteriorirt, und devastirt wurden; auch mußte es mich empfindlich verdrießen, daß ich sogar noch oben ein alle laufende Lasten und Abgaben tragen, und aus eigenen Mitteln bezahlen sollte. Dies bestimmte mich Ew. Königl. Majestaet Regierung in Kalisch um die Sequestration dieses Guthes in zwey Vorstellungen zu bitten, die ich nebst den darauf erhaltenen (F) (G) (H) Resolutionen in Abschrift bey lege, und dabey nochmals heilig versichere, daß alle in den Eingaben enthaltene factische Behauptungen dem Innhalt der Acten gemäß sind.
Ich kann mir nicht denken, daß jene abschläglichen Resolutionen den Rechten gemäß sind, weil daraus die Unmöglichkeit folgen würde, einen unsichern Erbpachter, der sich ohne alles Recht im Natural Besitze eines Guthes befindet und weitläuftige chikanöse Prozeße gegen den Eigenthümer anstellt, aber nichts an Pacht und Abgaben entrichtet, während des
- Laufs dieser Prozeße abzuhalten, das
- Guth selbst zu benutzen, zu veräußern,
- zu verwüsten, und dem Eigenthümer un-
- ersetzlichen Schaden zugefügen. Ein sol-
- ches Mittel giebt es in Ew. Königl. Majes
- taet mit so unendlicher Weisheit eingeführ-
- ten Prozeßform ganz zuverläßig, und
- nach dem Gutachten aller Rechtsver-
- ständigen muß in jedem Fall, wo der
- Besitz und die Benutzung eines unbeweg-
- lichen Guthes, oder einer lebendig beweg-
- lichen Sache streitig ist, das gegensei-
- tige Recht der Partheyen durch Seques-
- tration sichergestellt werden.
- Die Gründe, welche Ew. Königl. Ma-
- jestaet Regierung in Kalisch wider
- dies allgemeinegültige Prinzip ange-
- führt hat, können mich um so weni-
- ger überzeugen, als sie schon an
- sich mit den Grundsätzen der Legis-
- latur im Widerspruch stehen.
- denn was
- I. die Resolution vom 13. August c.
- betrift, so ist es
- a.) contra jus in thesi, daß die
- Sequestration blos ein Exe-
- cutiv- und nicht auch ein Sicher
- heitsmittel sey, da das all-
- gemeine Landrecht Th. I. Tit.
- 15. §. 103-105. Tit. 18. §. 344.
- Tit. 21. §. 140. und 244. aus-
- drücklich bestimmt, daß die
- Sequestration in allen Fäl-
- len verfügt werden soll, wo
- der Besitz, die Detention
- die Verwaltung, und die Be-
- nutzung einer unbeweglichen
- oder lebendig beweglichen
- Sache streitig, zugleich aber
- Gefahr und Unsicherheit für
- die streitenden Theile vorhan-
- den, mithin unter gleichen recht
- lichen Modalitäten, bey be-
- weglichen leblosen Sachen, die
- gerichtliche Deposition er-
Laufs dieser Prozeße abzuhalten, das Guth selbst zu benutzen, zu veräußern, zu verwüsten, und dem Eigenthümer unersetzlichen Schaden zugefügen. Ein solches Mittel giebt es in Ew. Königl. Majes taet mit so unendlicher Weisheit eingeführten Prozeßform ganz zuverläßig, und nach dem Gutachten aller Rechtsverständigen muß in jedem Fall, wo der Besitz und die Benutzung eines unbeweglichen Guthes, oder einer lebendig beweglichen Sache streitig ist, das gegenseitige Recht der Partheyen durch Sequestration sichergestellt werden. Die Gründe, welche Ew. Königl. Majestaet Regierung in Kalisch wider dies allgemeinegültige Prinzip angeführt hat, können mich um so weniger überzeugen, als sie schon an sich mit den Grundsätzen der Legislatur im Widerspruch stehen. denn was
I. die Resolution vom 13. August c. betrift, so ist es
a.) contra jus in thesi, daß die Sequestration blos ein Executiv- und nicht auch ein Sicher heitsmittel sey, da das allgemeine Landrecht Th. I. Tit.
15. §. 103-105. Tit. 18. §. 344. Tit. 21. §. 140. und 244. ausdrücklich bestimmt, daß die Sequestration in allen Fällen verfügt werden soll, wo der Besitz, die Detention die Verwaltung, und die Benutzung einer unbeweglichen oder lebendig beweglichen Sache streitig, zugleich aber Gefahr und Unsicherheit für die streitenden Theile vorhanden, mithin unter gleichen recht lichen Modalitäten, bey beweglichen leblosen Sachen, die gerichtliche Deposition er
- forderlich ist.
- Ad b. und c. bleibt es aber
- ein innerer unvereinbarer
- Widerspruch, wenn die Re-
- gierung annimmt, daß die
- Gegner, auf den Grund eines
- imperfecten Vertrags, der
- ex clausula cassatoria null
- und nichtig, auch von der Cam-
- mer Behörde, vermöge eines
- Speciellen Gesetzes für schlech-
- terdings ungültig erklärt
- ist, dennoch, und obgleich kein
- Titulus possessionis für
- sie berichtiget, hauptsächlich
- auch kein Kauf- und Erbstands-
- Geld aus eignen Mitteln von
- ihnen bezahlt worden, der
- gestallt possessionirt wären,
- daß sie im gesetzlichen Sinne
- für angeseßen, und wegen
- ihrer Ansäßigkeit für si-
- cher geachtet werden müß-
- ten. Hierüber beziehe
- ich mich lediglich auf den In-
- halt meiner Vorstellung
- vom 12ten August c.
- II. Eben so unzureichend sind die Gründ-
- de in der Resolution vom
- 20. August c. denn
- 1.) ist es eine ganz unrichtige
- Erklärung des §. 204. Tit.
- 21. Th. I. des allgemeinen
- Landrechts, wenn der De
- cernent annimmt, daß
- die Sequestration nach
- dieser gesetzlichen Vor-
- schrift in Rücksicht der
- Erbzinsreste nur dann An-
- wendung finden könne,
- wenn solche vom Erbpach-
- ter als unstreitig zuge-
forderlich ist.
Ad b. und c. bleibt es aber ein innerer unvereinbarer Widerspruch, wenn die Regierung annimmt, daß die Gegner, auf den Grund eines imperfecten Vertrags, der ex clausula cassatoria null und nichtig, auch von der Cammer Behörde, vermöge eines Speciellen Gesetzes für schlechterdings ungültig erklärt ist, dennoch, und obgleich kein Titulus possessionis für sie berichtiget, hauptsächlich auch kein Kauf- und ErbstandsGeld aus eignen Mitteln von ihnen bezahlt worden, der gestallt possessionirt wären, daß sie im gesetzlichen Sinne für angeseßen, und wegen ihrer Ansäßigkeit für sicher geachtet werden müßten. Hierüber beziehe ich mich lediglich auf den Inhalt meiner Vorstellung vom 12ten August c.
II. Eben so unzureichend sind die Gründde in der Resolution vom
20. August c. denn
1.) ist es eine ganz unrichtige Erklärung des §. 204. Tit.
21. Th. I. des allgemeinen Landrechts, wenn der De cernent annimmt, daß die Sequestration nach dieser gesetzlichen Vorschrift in Rücksicht der Erbzinsreste nur dann Anwendung finden könne, wenn solche vom Erbpachter als unstreitig zuge
- standen wären. In einem
- solchen Fall findet die Exe-
- cution statt, und es kann
- allerdings auch die Seques-
- tration in via executionis
- secund: §. 116. Tit. 24. Th. 1.
- der allgemeinen Gerichts
- Ordnung verfügt werden.
- Allein auch
- " zur Sicherheit des Erb
- verpachters "
- soll nach der deutlichen
- Bestimmung des Gesetzes
- die Sequestration in via
- arresti verfügt werden,
- und es versteht sich dabey
- von selbst, daß in diesem
- Fall nur eben die allgemei-
- nen Grundsätze angewandt
- werden können, welche bey
- Arrestschlägen überhaupt
- statt finden, weshalb es denn
- hinreichend ist, wenn die For-
- derungen nur einigermaaßen
- bescheiniget, Gründe der Un-
- sicherheit des Arrestaten
- angeführt, und Cautionen
- vom Arrestanten bestellt
- sind.
- 2.) So unrichtig diese Interpretati-
- on des Gesetzes nun an sich
- selbst ist, eben so aktenwi-
- drig ist die Behauptung, daß
- kein liquider Erbzinsrückstand
- vorhanden sey. Die Gegner
- haben in demjenigen Prozeße,
- welcher den ersten Rück-
- stand der 1000. rt. betrift,
- und vor meinem Patrimoni-
- al-Gerichte instruirt und
- entschieden worden, die Rich-
- tigkeit dieses Restes unbe-
standen wären. In einem solchen Fall findet die Execution statt, und es kann allerdings auch die Sequestration in via executionis secund: §. 116. Tit. 24. Th. 1. der allgemeinen Gerichts Ordnung verfügt werden. Allein auch " zur Sicherheit des Erb verpachters " soll nach der deutlichen Bestimmung des Gesetzes die Sequestration in via arresti verfügt werden, und es versteht sich dabey von selbst, daß in diesem Fall nur eben die allgemeinen Grundsätze angewandt werden können, welche bey Arrestschlägen überhaupt statt finden, weshalb es denn hinreichend ist, wenn die Forderungen nur einigermaaßen bescheiniget, Gründe der Unsicherheit des Arrestaten angeführt, und Cautionen vom Arrestanten bestellt sind.
2.) So unrichtig diese Interpretation des Gesetzes nun an sich selbst ist, eben so aktenwidrig ist die Behauptung, daß kein liquider Erbzinsrückstand vorhanden sey. Die Gegner haben in demjenigen Prozeße, welcher den ersten Rückstand der 1,000. rt. betrift, und vor meinem Patrimonial-Gerichte instruirt und entschieden worden, die Richtigkeit dieses Restes unbe
- dingt eingeräumt; die Sache ist
- bis auf einen kleinen Irrthum
- in den Formalien der Citation
- wirklich im Executiv-Prozeße
- verhandelt, und in erster Instanz
- wider die Gegner deshalb auf
- Bezahlung des rückständigen
- Erbpachtzinses der 1000. rthlr
- erkannt worden, weil sie, wie
- ipsa verba der Sentenz lauten:
- "Simpliciter ihre Zahlungs-Ver-
- bindlichkeit anerkannt hätte.
- ihre Einwendungen aber, als
- Exceptiones ulterioris inda
- ginis, eines Theils zu dem Haupt-
- Prozeße über die Annulli-
- rung des Erbpacht Contracts
- gehörten, andern Theils ad sepa
- ratum verwiesen werden
- müßten - " Den Gegnern ist
- auch im Publications - Protocol
- le dieser Sentenz vom 2ten
- Mart: c: ausdrücklich bekandt
- gemacht, daß ihre sofort dage-
- gen erhobene Appellation nur
- effectum devolutivum habe, und
- dennoch die Execution verfügt
- werden müße. Meines aller-
- gehorsamsten Erachtens hätte
- daher auf diese 1000 rt. auch
- die von mir wiederholt in An-
- trag gebrachte Execution ver-
- fügt, und vollstreckt werden
- sollen; wenn aber auch auf die
- an sich ganz unerhebliche Irrun-
- gen in den Formularien der
- Citationen reflectirt und des-
- halb die Sache, als nur in pro-
- cessu ordinario verhandelt, be-
- trachtet werden sollte, so ist
- doch so viel unbezweifelt ge-
- wiß, daß durch ein condemna
dingt eingeräumt; die Sache ist bis auf einen kleinen Irrthum in den Formalien der Citation wirklich im Executiv-Prozeße verhandelt, und in erster Instanz wider die Gegner deshalb auf Bezahlung des rückständigen Erbpachtzinses der 1,000. rthlr erkannt worden, weil sie, wie ipsa verba der Sentenz lauten: "Simpliciter ihre Zahlungs-Verbindlichkeit anerkannt hätte. ihre Einwendungen aber, als Exceptiones ulterioris inda ginis, eines Theils zu dem HauptProzeße über die Annullirung des Erbpacht Contracts gehörten, andern Theils ad sepa ratum verwiesen werden müßten - " Den Gegnern ist auch im Publications - Protocol le dieser Sentenz vom 2ten Mart: c: ausdrücklich bekandt gemacht, daß ihre sofort dagegen erhobene Appellation nur effectum devolutivum habe, und dennoch die Execution verfügt werden müße. Meines allergehorsamsten Erachtens hätte daher auf diese 1,000 rt. auch die von mir wiederholt in Antrag gebrachte Execution verfügt, und vollstreckt werden sollen; wenn aber auch auf die an sich ganz unerhebliche Irrungen in den Formularien der Citationen reflectirt und deshalb die Sache, als nur in processu ordinario verhandelt, betrachtet werden sollte, so ist doch so viel unbezweifelt gewiß, daß durch ein condemna
- torisches, wenn gleich noch nicht
- rechtskräftiges Urteil, wel
- ches sich auf eine simpliciter er-
- folgte Agnition der Schuld von
- Seiten des Verklagten grün-
- det, die Forderung selbst we-
- nigstens soweit hinreichend be-
- scheinigt ist, als es die Gesetze
- bey einem Arrestgesuche erfor-
- dern.
- Alle Einwendungen, welche
- die Gegner ihrer Zahlungs
- Verbindlichkeit im Appella-
- torio dieses Prozeßes und
- in erster Instanz des zweyten
- über den andern Erbzinsrück
- stand schwebenden Prozeßes
- entgegen gesetzt haben, be-
- stehen in der Behauptung.
- daß sie die contractmäßige
- Morgenzahl des Flächen-Inns
- halts von 3338. Morgen 14.
- Ruthen nicht erhalten hät-
- ten, und daß der Cammer
- Consens von mir nicht be-
- wirkt worden. Beyde Ex
- ceptionen sind an sich uner-
- heblich, und überdies falsch,
- denn ich habe schon die Rich-
- tigkeit des Flächen-Innhalts
- durch Atteste des vereyde-
- ten Conducteurs, der sie
- vermeßen hat, dargethan,
- und oben schon bemerkt, daß
- der von mir wiederholt
- nachgesuchte Cammer-Con-
- sens, auf den Grund der
- neuern gesetzlichen Verord-
- nung in der Cabinets Ordre
- vom 10ten April c. abgeschla-
torisches, wenn gleich noch nicht rechtskräftiges Urteil, wel ches sich auf eine simpliciter erfolgte Agnition der Schuld von Seiten des Verklagten gründet, die Forderung selbst wenigstens soweit hinreichend bescheinigt ist, als es die Gesetze bey einem Arrestgesuche erfordern.
Alle Einwendungen, welche die Gegner ihrer Zahlungs Verbindlichkeit im Appellatorio dieses Prozeßes und in erster Instanz des zweyten über den andern Erbzinsrück stand schwebenden Prozeßes entgegen gesetzt haben, bestehen in der Behauptung. daß sie die contractmäßige Morgenzahl des Flächen-Inns halts von 3,338. Morgen 14. Ruthen nicht erhalten hätten, und daß der Cammer Consens von mir nicht bewirkt worden. Beyde Ex ceptionen sind an sich unerheblich, und überdies falsch, denn ich habe schon die Richtigkeit des Flächen-Innhalts durch Atteste des vereydeten Conducteurs, der sie vermeßen hat, dargethan, und oben schon bemerkt, daß der von mir wiederholt nachgesuchte Cammer-Consens, auf den Grund der neuern gesetzlichen Verordnung in der Cabinets Ordre vom 10ten April c. abgeschla
- gen worden. Ueberhaupt ge-
- hört alles dies zum Haupt-
- prozeße über die Annulli
- rung des Contracts. Der Erb
- zins wird für die Benutzung
- des Guthes und die Erhebung
- seiner fortlaufenden Einkünf-
- te entrichtet. /: Allg. L. R. Th.
- 1. Tit. 21. §. 187. 190. / die
- Gegner sind im Besitz und Ge-
- nuß aller Guths Revenuen
- und müßen also auch den fort-
- laufenden Canon so lange,
- bis über die Nullität des
- Contracts entschieden ist, be-
- zahlen, oder im schlimmsten Fall
- wenigstens deponiren. Aber
- sogar die Deposition ist, ob
- ich sie gleich dazu noch ausdrück-
- lich habe auffordern lassen,
- dennoch nicht geleistet worden,
- und es liegt ganz klar an Tage
- daß die Gegner so wenig zah-
- len können als wollen.
- 3.) Allerdings sind die Gegner
- höchst unsicher, und die in der
- Resolution aufgestellte Al-
- ternative ist weder akten-
- mäßig noch logisch richtig.
- aa, Actenwidrig ist es, daß die
- Gegner die erste Hälfte
- der Erbstandsgelder mit
- 10000. rthlr. aus ihrem eigenen
- Vermögen bezahlt hätten,
- und ich schuldig sey, ihnen die-
- se Summe, wenn der Erb-
- pacht-Contract annullirt
- würde, zurück zu bezahlen.
- Schon aber habe ich erwehnt,
- daß diese Zahlung aus den
gen worden. Ueberhaupt gehört alles dies zum Hauptprozeße über die Annulli rung des Contracts. Der Erb zins wird für die Benutzung des Guthes und die Erhebung seiner fortlaufenden Einkünfte entrichtet. /: Allg. L. R. Th.
1. Tit. 21. §. 187. 190. / die Gegner sind im Besitz und Genuß aller Guths Revenuen und müßen also auch den fortlaufenden Canon so lange, bis über die Nullität des Contracts entschieden ist, bezahlen, oder im schlimmsten Fall wenigstens deponiren. Aber sogar die Deposition ist, ob ich sie gleich dazu noch ausdrücklich habe auffordern lassen, dennoch nicht geleistet worden, und es liegt ganz klar an Tage daß die Gegner so wenig zahlen können als wollen.
3.) Allerdings sind die Gegner höchst unsicher, und die in der Resolution aufgestellte Alternative ist weder aktenmäßig noch logisch richtig. aa, Actenwidrig ist es, daß die Gegner die erste Hälfte der Erbstandsgelder mit 10,000. rthlr. aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt hätten, und ich schuldig sey, ihnen diese Summe, wenn der Erbpacht-Contract annullirt würde, zurück zu bezahlen. Schon aber habe ich erwehnt, daß diese Zahlung aus den
- von ihnen von ihren Unter-
- abnehmern contractwidrig
- erhobenen, an mich selbst di-
- rect zahlbaren Summe der
- 11089 rt. 8. gg. berichtiget
- worden. Alle Contracte
- welche die Gegner mit den
- Unterabnehmern vollzogen
- und auf die sie jene 11089.
- rthlr. 8. ggl. erhoben haben, sind
- ohne meinen mir im §. 10. aus-
- drücklich reservirten Consens
- abgeschloßen, und für mich der
- gestallt unverbindlich, daß
- ich die von den Unterabneh-
- mern an die Gegner ge-
- leistete Zahlungen zu agnos-
- ciren nicht schuldig bin. Wenn
- ich von diesem Rechte Gebrauch
- machen wollte, so müßten
- sämtliche Unterabnehmer
- die größtentheils kein ande-
- res Vermögen, als das einge-
- zahlte Einstandsgeld, haben,
- auf das Unverantwortlichste
- um das Ihrige kommen, und
- an den Bettelstab gebracht
- werden. Dies würde ich nun
- mermehr zugeben, und ich habe
- schon ad Acta erklärt, daß
- ich mir vorbehalte, diese 10000.
- rthlr. 8 ggl. den armen von den
- Gegnern schändlich hintergan-
- genen Unterabnehmern,
- pro rata ihrer Zahlungen
- anzurechnen, und von der
- Strenge meines Rechts abzu
- chen. Ew. Königl. Ma-
- jestaet werden diese mei
- ne Erklärung gewiß als
- höchst rechtlich, billig und
- meiner Person würdig be-
von ihnen von ihren Unterabnehmern contractwidrig erhobenen, an mich selbst direct zahlbaren Summe der 11,089 rt. 8. gg. berichtiget worden. Alle Contracte welche die Gegner mit den Unterabnehmern vollzogen und auf die sie jene 11,089. rthlr. 8. ggl. erhoben haben, sind ohne meinen mir im §. 10. ausdrücklich reservirten Consens abgeschloßen, und für mich der gestallt unverbindlich, daß ich die von den Unterabnehmern an die Gegner geleistete Zahlungen zu agnosciren nicht schuldig bin. Wenn ich von diesem Rechte Gebrauch machen wollte, so müßten sämtliche Unterabnehmer die größtentheils kein anderes Vermögen, als das eingezahlte Einstandsgeld, haben, auf das Unverantwortlichste um das Ihrige kommen, und an den Bettelstab gebracht werden. Dies würde ich nun mermehr zugeben, und ich habe schon ad Acta erklärt, daß ich mir vorbehalte, diese 10,000. rthlr. 8 ggl. den armen von den Gegnern schändlich hintergangenen Unterabnehmern, pro rata ihrer Zahlungen anzurechnen, und von der Strenge meines Rechts abzu chen. Ew. Königl. Majestaet werden diese mei ne Erklärung gewiß als höchst rechtlich, billig und meiner Person würdig be
- trachten. Wenn ich aber diese
- 10,000 rthlr. den Unterabneh-
- mern der Gegner solcherge-
- stallt anrechne, und dadurch
- vermeide, daß sie betrüge
- risch um das Ihrige gebracht
- werden, so ist es klar, daß
- ich sie nicht als ein Object der
- Sicherheit der Letztern in
- Händen habe, und ihnen nie re
- stituiren kann. Ueberdies
- habe ich diese 10,000. rthlr. nach
- §. 5. des Erbpacht - Contracts
- als verfallene Conventio-
- nal Strafe in Anspruch ge-
- nommen, und auch dieser Punct
- ist im Hauptprozeße litispen-
- dent.
- bb, der zweyte Fall der
- Alternative, daß der Con-
- tract stehen bliebe, und für
- gültig erklärt wurde, ist gar
- nicht gedenkbar, und wirklich
- ein Casus non dabilis, da eines
- Theils die clausula cassato-
- ria des §. 5. eintritt, weil
- die Gegner die zweyte Hälfte
- des Erbstandsgeldes nicht be-
- zahlt, und auch nicht deponirt
- haben, und de anderntheils der
- Cammer Consens verweigert
- ist, und nach den neuesten ge-
- setzlichen Bestimmungen ver-
- weigert werden muß.
- cc, Was endlich die abermals vom
- Decernenten angenommene Un
- säßigkeit der Gegner be-
- trift, so beruht diese Sup
- position ganz augenfällig auf
- einer offenbaren Verwechse-
- lung der Rechtsbegriffe von
- Natural und Civil Besitz, und
trachten. Wenn ich aber diese
10,000 rthlr. den Unterabnehmern der Gegner solchergestallt anrechne, und dadurch vermeide, daß sie betrüge risch um das Ihrige gebracht werden, so ist es klar, daß ich sie nicht als ein Object der Sicherheit der Letztern in Händen habe, und ihnen nie re stituiren kann. Ueberdies habe ich diese 10,000. rthlr. nach
§. 5. des Erbpacht - Contracts als verfallene Conventional Strafe in Anspruch genommen, und auch dieser Punct ist im Hauptprozeße litispendent.
bb, der zweyte Fall der Alternative, daß der Contract stehen bliebe, und für gültig erklärt wurde, ist gar nicht gedenkbar, und wirklich ein Casus non dabilis, da eines Theils die clausula cassatoria des §. 5. eintritt, weil die Gegner die zweyte Hälfte des Erbstandsgeldes nicht bezahlt, und auch nicht deponirt haben, und de anderntheils der Cammer Consens verweigert ist, und nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden muß.
cc, Was endlich die abermals vom Decernenten angenommene Un säßigkeit der Gegner betrift, so beruht diese Sup position ganz augenfällig auf einer offenbaren Verwechselung der Rechtsbegriffe von Natural und Civil Besitz, und
- der in meiner Eingabe vom 12t.
- August enthaltene Gegen-
- Vorstellung ist gar nicht berück-
- sichtiget worden
- Ich vermag es durchaus nicht
- einzusehen, wie Jemand durch
- Tradition und Einräumung
- des Natural - Besitzes im
- plicite in den Civil Besitz
- gesetzt werde; ich begreife
- es nicht, wie Jemand, für den
- kein Titulus possessionis im
- Hypothekenbuche berichtiget
- ist, und deshalb weil sein Con-
- tract nichtig bleibt, nur be-
- richtiget werden kann, ein
- Guthsbesitzer im rechtli-
- chen Sinne sey -; es bleibt
- mir unerklärbar, wie ich
- den Gegnern den Civil Be-
- sitz dadurch zugestanden
- haben soll, daß ich für den
- Genuß des Natural-Be-
- sitzes den laufenden Erb-
- pachtzins, so lange bis der Con-
- tract annullirt, und die Exmis-
- sion der Gegner realisirt ist, von
- ihnen gefordert habe -; und
- ich verstehe es schlechterdings
- nicht, wie Jemand für pos-
- sessionirt, ansäßig, und si-
- cher geachtet werden kann,
- der sich sine titulo et jure
- im Natural - Besitz eines
- Guthes befindet, worauf er
- doch aus eigenen Mitteln
- gar nichts bezahlt hat?
- Allergnädigster König und
- Herr! Nie würde ich Al-
- lerhöchst dieselben mit diesem
- weitläuftigen Gesuche, in ei-
der in meiner Eingabe vom 12t. August enthaltene GegenVorstellung ist gar nicht berücksichtiget worden Ich vermag es durchaus nicht einzusehen, wie Jemand durch Tradition und Einräumung des Natural - Besitzes im plicite in den Civil Besitz gesetzt werde; ich begreife es nicht, wie Jemand, für den kein Titulus possessionis im Hypothekenbuche berichtiget ist, und deshalb weil sein Contract nichtig bleibt, nur berichtiget werden kann, ein Guthsbesitzer im rechtlichen Sinne sey -; es bleibt mir unerklärbar, wie ich den Gegnern den Civil Besitz dadurch zugestanden haben soll, daß ich für den Genuß des Natural-Besitzes den laufenden Erbpachtzins, so lange bis der Contract annullirt, und die Exmission der Gegner realisirt ist, von ihnen gefordert habe -; und ich verstehe es schlechterdings nicht, wie Jemand für possessionirt, ansäßig, und sicher geachtet werden kann, der sich sine titulo et jure im Natural - Besitz eines Guthes befindet, worauf er doch aus eigenen Mitteln gar nichts bezahlt hat? Allergnädigster König und Herr! Nie würde ich Allerhöchst dieselben mit diesem weitläuftigen Gesuche, in ei
- ner leider sehr verworrenen
- Sache behelligen, wenn ich dazu
- nicht ganz eigentlich gezwungen
- würde. Ich habe durchaus kei-
- nen andern Zweck, als gegen
- die offenbaren ganz unersetz-
- lichen Beschädigungen der Ge-
- gner sicher gestellt zu werden
- die fortfahren mein Guth zu
- veräußern, und zu verwüsten,
- während ich die Berichtigung
- aller Lasten und Abgaben be-
- wirken muß, ohne irgend ei-
- ne Einnahme und Revencie des
- Guthes zu erhalten. Giebt
- es ein anderes rechtliches Mit-
- tel mich sicher zu stellen, als
- die Sequestration, so laße
- ich es mir gerne gefallen.
- Die Rechtsgelehrten, mit
- denen ich deshalb conferiret
- habe, versichern aber, daß
- kein anderes Mittel vor-
- handen sey, und deshalb
- muß ich auf meinem Seques-
- trations Gesuche beharren.
- Ich verlange nichts weiter
- als daß die Guths-Reve-
- nuen, welche der Seques-
- ter erheben wird, ad depo-
- situm judiciale gezahlt
- werden, und habe mich so-
- gar für den in Vorschlag
- gebrachten, oder einen an-
- dern soliden Sequestor
- zur Cautions-Bestellung
- erboten. Meines Erach-
- tens sind dadurch alle nur
- mögliche Bedenklichkeiten
- völlig gehoben, und ich muß
- unterthänigst bitten.
- der Regierung in Ka-
ner leider sehr verworrenen Sache behelligen, wenn ich dazu nicht ganz eigentlich gezwungen würde. Ich habe durchaus keinen andern Zweck, als gegen die offenbaren ganz unersetzlichen Beschädigungen der Gegner sicher gestellt zu werden die fortfahren mein Guth zu veräußern, und zu verwüsten, während ich die Berichtigung aller Lasten und Abgaben bewirken muß, ohne irgend eine Einnahme und Revencie des Guthes zu erhalten. Giebt es ein anderes rechtliches Mittel mich sicher zu stellen, als die Sequestration, so laße ich es mir gerne gefallen. Die Rechtsgelehrten, mit denen ich deshalb conferiret habe, versichern aber, daß kein anderes Mittel vorhanden sey, und deshalb muß ich auf meinem Sequestrations Gesuche beharren. Ich verlange nichts weiter als daß die Guths-Revenuen, welche der Sequester erheben wird, ad depositum judiciale gezahlt werden, und habe mich sogar für den in Vorschlag gebrachten, oder einen andern soliden Sequestor zur Cautions-Bestellung erboten. Meines Erachtens sind dadurch alle nur mögliche Bedenklichkeiten völlig gehoben, und ich muß unterthänigst bitten. der Regierung in Ka
- lisch die sämtlichen Ak-
- ten abfordern zu las-
- sen, demnächst aber die
- Sequestration gnädigst
- zu verfügen, und deren
- unverzügliche Reali
- sirung der Regierung
- unter Remission der
- Acten anzubefehlen.
- Es ist mir nicht unbekannt, daß
- sonst nur gewöhnlich ein Be-
- richt in sollchen Fällen, wie
- dieser, erfordert wird; ich
- bitte aber ausdrücklich des-
- halb um Abforderung der
- Acten, weil ein bloßer Be-
- richt nicht so vollständig aus-
- fallen, und die vollkommen-
- ste Rechtmäßigkeit meines
- Sequestrations - Gesuchs auf
- keinen Fall so gründlich dar
- thun würde, als wenn, wa-
- rum ich ehrerbiethigst bitte,
- Ew. Königl. Majestaet geru-
- hen wollen, sich solches unter
- Vergleichung mit den Gerichts
- Acten vortragen Allerhöchst
- Selbst zu laßen.
- Der Hauptprozeß wird lang-
- wierig instruirt, die Beweis
- Aufnahme an Ort und Stelle
- und mit Zuziehung vereideter
- Sachverständigen, wird schwer
- zu vermeiden seyn, und es ist
- nur zu gewiß, daß, da die
- Sache blos in processu ordi-
- nario eingeleitet worden,
- noch wenigstens in zwey Jah-
- ren an kein Judicat und eine
lisch die sämtlichen Akten abfordern zu lassen, demnächst aber die Sequestration gnädigst zu verfügen, und deren unverzügliche Reali sirung der Regierung unter Remission der
Acten anzubefehlen.
Es ist mir nicht unbekannt, daß sonst nur gewöhnlich ein Bericht in sollchen Fällen, wie dieser, erfordert wird; ich bitte aber ausdrücklich deshalb um Abforderung der Acten, weil ein bloßer Bericht nicht so vollständig ausfallen, und die vollkommenste Rechtmäßigkeit meines Sequestrations - Gesuchs auf keinen Fall so gründlich dar thun würde, als wenn, warum ich ehrerbiethigst bitte, Ew. Königl. Majestaet geruhen wollen, sich solches unter Vergleichung mit den Gerichts Acten vortragen Allerhöchst Selbst zu laßen.
Der Hauptprozeß wird langwierig instruirt, die Beweis Aufnahme an Ort und Stelle und mit Zuziehung vereideter Sachverständigen, wird schwer zu vermeiden seyn, und es ist nur zu gewiß, daß, da die Sache blos in processu ordinario eingeleitet worden, noch wenigstens in zwey Jahren an kein Judicat und eine
- darauf gegründete Execution
- zu denken ist. Um so mehr muß
- ich auf Beschleunigung meiner
- Sicherstellung bedacht seyn, und
- h halte mich daher überzeugt,
- einer beyfälligen Resolution
- mit derjenigen Zuversicht und Ehr-
- erbietung entgegen sehen zu
- dürfen, mit welcher ich verharre
- Ew. Königl. Majestaet
- Breslau
- den 18 Septbr.
- 1805.
- allerunterthänigst treu gehorsamster
- v. Triebenfeld
- als General Bevollmächtigter
darauf gegründete Execution zu denken ist. Um so mehr muß ich auf Beschleunigung meiner Sicherstellung bedacht seyn, und h halte mich daher überzeugt, einer beyfälligen Resolution mit derjenigen Zuversicht und Ehrerbietung entgegen sehen zu dürfen, mit welcher ich verharre Ew. Königl. Majestaet Breslau
den 18 Septbr.
1805.
allerunterthänigst treu gehorsamster
v. Triebenfeld als General Bevollmächtigter
















