Document 1 · Contract
31 March 1806
Mariantów (Marianton)
A hereditary-lease contract: von Triebenfeld, as the Prince of Hohenlohe-Ingelfingen's authorised representative, grants the settler Christoph Erbet of the Trąbczyn Hauland one Hufe Magdeburg measure in the Trąbczyn forest for 100 Rthl entry money and 30 Rthl hereditary rent a year. After three rent-free years, 15 Rthl fall due at Christmas 1809. Filed with it: the general power of attorney of 19 February 1805 and the engrossment of 23 May 1806. In 1811 Hawich hands the file to the peace court of the Konin district and asks that 9 Rthl 18 dgl of costs be recovered from Erbet.
Erbpachtvertrag: Triebenfeld als Bevollmächtigter des Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen verleiht dem Einsassen Christoph Erbet aus dem Hauland von Trąbczyn eine Magdeburger Hufe im Trąbczyner Wald gegen 100 Rthl Einkaufsgeld und 30 Rthl jährlichen Erbzins. Nach drei Freijahren sind zu Weihnachten 1809 15 Rthl fällig. Beigefügt sind die Generalvollmacht vom 19. Februar 1805 und die Ausfertigung vom 23. Mai 1806. Hawich übergibt 1811 die Akten dem Friedensgericht des Kreises Konin und bittet, 9 Rthl 18 dgl Kosten von Erbet einzutreiben.
- Actum Marianton den Ein
- und dreystigsten Maerz Ein
- Tauſend Acht hundert und Sechs
- Es erschienen die dem unterschrie-
- benen Justitiario genau bekannte
- Personen, als
- 1. Herr Kriegs und Forst-Rath
- v Triebenfeld als General & be-
- vollmächtigter Sr durchlaucht des
- regierenden Herrn Fürsten zu
- Hohenlohe Ingelfingen hiesi-
- gem Erb- und Gerichtsherrn, durch
- beiliegende Vollmacht legitimirt
- einer Seits
- und
- 2. der Einsaaße Christoph Erbet
- aus Trąbczyner hauland an-
- derer Seits.
- Comparenten befinden sich in dem Zu-
- stande gerichtliche Handlungen gültig
- zu vollziehen, und declariren frey
- willig und wohlbedächtig nachstehen-
- den Erbpachts Contract zum Protocoll:
- §. I.
- Es verleihen nemlich Seine Hochfürst-
- lichen
Actum Marianton den Ein und dreystigsten Maerz Ein Tauſend Acht hundert und Sechs Es erschienen die dem unterschriebenen Justitiario genau bekannte Personen, als
1. Herr Kriegs und Forst-Rath v Triebenfeld als General & bevollmächtigter Sr durchlaucht des regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen hiesigem Erb- und Gerichtsherrn, durch beiliegende Vollmacht legitimirt einer Seits
und
2. der Einsaaße Christoph Erbet aus Trąbczyner hauland anderer Seits.
Comparenten befinden sich in dem Zustande gerichtliche Handlungen gültig zu vollziehen, und declariren frey willig und wohlbedächtig nachstehenden Erbpachts Contract zum Protocoll:
§. I. Es verleihen nemlich Seine Hochfürst
- lichen Durchlaucht dem Christoph Er-
- bet eine Hufe ſchreibe Eine Hufe
- Magdeburgischen zu dreißig Mor-
- gen die Hufe, und jeder Morgen
- zu Ein hundert und Achtzig Qua-
- drat Ruten gerechnet, im Trąb-
- czyner Walde belegen von jezt
- ab auf immerwärende Zeiten in
- Erbpacht.
- §. II.
- Der Christoph Erbet zahlet für
- die eine Hufe Magdeburgiſch 100 rt.
- schreibe Ein hundert Reichstha-
- ler an Einkaufs Geld, bereits
- und da dieses Einkaufs Geld
- bereits völlig bezahlt ist, so wird
- der Christoph Erbet darüber
- hiedurch ohne weitern Vorbehalt
- quittiret.
- §. III.
- Der Christoph Erbet macht sich hier-
- durch für sich und seine Nachfolger
- im Besitze dieser Stelle verbind-
- lich, von dieſer einen Hufe an jähr-
- lichen
lichen Durchlaucht dem Christoph Erbet eine Hufe ſchreibe Eine Hufe Magdeburgischen zu dreißig Morgen die Hufe, und jeder Morgen zu Ein hundert und Achtzig Quadrat Ruten gerechnet, im Trąbczyner Walde belegen von jezt ab auf immerwärende Zeiten in Erbpacht.
§. II. Der Christoph Erbet zahlet für die eine Hufe Magdeburgiſch 100 rt. schreibe Ein hundert Reichsthaler an Einkaufs Geld, bereits und da dieses Einkaufs Geld bereits völlig bezahlt ist, so wird der Christoph Erbet darüber hiedurch ohne weitern Vorbehalt quittiret.
§. III. Der Christoph Erbet macht sich hierdurch für sich und seine Nachfolger im Besitze dieser Stelle verbindlich, von dieſer einen Hufe an jähr
- lichen Erbe Canon Dreyßig Thaler
- schreibe dreyßig Rthaler an das
- hiesige Dominium zu bezahlen
- und wird dieser Erbzins jähr
- lich in zwey Raten nemlich mit
- der einen Hälfte in Weynachten
- und mit der andern Hälfte in Jo-
- hanni jedesmahl baar und in
- Courant zur herrschaftlichen Casse
- berichtiget.
- §. IV.
- Von dem ganz unurbaren Acker
- erhalt Erbpachter drey Frey Jah-
- re, welche sich von Martini des
- verfloßenen Jahres anfangen
- und auf Johanni 1809 endigen
- so daß der erste halbjährige Erb-
- zinß auf Weynachten 1809 mit
- 15 r. schreibe Fünfzehn Rthaler
- erlegt werden muß.
- Dasjenige land, welches bei der
- Zumessung schon als urbar dem
- Christoph Erbet übergeben wird
- es mag daßelbe viel oder wenig
- betragen
lichen Erbe Canon Dreyßig Thaler schreibe dreyßig Rthaler an das hiesige Dominium zu bezahlen und wird dieser Erbzins jähr lich in zwey Raten nemlich mit der einen Hälfte in Weynachten und mit der andern Hälfte in Johanni jedesmahl baar und in Courant zur herrschaftlichen Casse berichtiget.
§. IV. Von dem ganz unurbaren Acker erhalt Erbpachter drey Frey Jahre, welche sich von Martini des verfloßenen Jahres anfangen und auf Johanni 1809 endigen so daß der erste halbjährige Erbzinß auf Weynachten 1809 mit 15 r. schreibe Fünfzehn Rthaler erlegt werden muß.
Dasjenige land, welches bei der Zumessung schon als urbar dem Christoph Erbet übergeben wird es mag daßelbe viel oder wenig
- betragen, wird von Weynachten
- dieses Jahres verzinset, indem
- sich die frey Jahre blos auf den jeni-
- gen Theil erstrecken, der erst
- urbar gemacht werden muß.
- §. V.
- Dem Erbpächter stehet es frey
- den festgesetzten Erbzinß der
- Dreyßig Rthaler bis auf die
- hälfte abzulösen, das heißt,
- er kann nach seinem Vermögen
- Eins, zwey, bis drey Hundert
- Reichsthaler Capital der Grund
- herrschaft abzahlen, wo ihm
- dann für jede hundert Rthaler
- fünf Rthaler von dem Erbzinße
- jährlich heruntergesetzt werden
- das abzuzahlende Capital
- verbleibet ein Eigenthum der
- Grundherrschaft, und findet
- diese Ablösung des Erbzinßes
- nur in Absicht der ersten Hälfte
- statt, die zweite Hälfte mit
- Fünfzehn
betragen, wird von Weynachten dieses Jahres verzinset, indem sich die frey Jahre blos auf den jenigen Theil erstrecken, der erst urbar gemacht werden muß.
§. V. Dem Erbpächter stehet es frey den festgesetzten Erbzinß der Dreyßig Rthaler bis auf die hälfte abzulösen, das heißt, er kann nach seinem Vermögen Eins, zwey, bis drey Hundert Reichsthaler Capital der Grund herrschaft abzahlen, wo ihm dann für jede hundert Rthaler fünf Rthaler von dem Erbzinße jährlich heruntergesetzt werden das abzuzahlende Capital verbleibet ein Eigenthum der Grundherrschaft, und findet diese Ablösung des Erbzinßes nur in Absicht der ersten Hälfte statt, die zweite Hälfte mit
- Fünfzehn Reichsthaler pro Hufe da-
- gegen bleibet unablößlich,
- und kann nie erhöhet oder ver-
- mindert werden.
- §. VI.
- Außer dem baaren Erbzinse
- übernimmt Erbpächter für jezt
- und künftige Zeiten immerwä-
- renden sämmtliche auf diese
- eine Hufe treffenden gesonnen
- ten pänglichen und andern
- gleitlichen Abgaben, sie be-
- stehen, worinn sie nur immer
- wollen, ohne alle Ausnahme
- und ohne Abzug von dem Erb-
- zinse oder sonstiger Wieder
- erstattung zu berichtigen und
- zu leisten.
- §. VII
- Erbpächter muß sich auf eigene
- Kosten anbauen, ohne daß er hiezu
- weder jezt noch in der Zukunft Holtz
- oder sonstige Bauhülfe erhält [p?] In
- da
Fünfzehn Reichsthaler pro Hufe dagegen bleibet unablößlich, und kann nie erhöhet oder vermindert werden.
§. VI. Außer dem baaren Erbzinse übernimmt Erbpächter für jezt und künftige Zeiten immerwärenden sämmtliche auf diese eine Hufe treffenden gesonnen ten pänglichen und andern gleitlichen Abgaben, sie bestehen, worinn sie nur immer wollen, ohne alle Ausnahme und ohne Abzug von dem Erbzinse oder sonstiger Wieder erstattung zu berichtigen und zu leisten.
§. VII Erbpächter muß sich auf eigene Kosten anbauen, ohne daß er hiezu weder jezt noch in der Zukunft Holtz oder sonstige Bauhülfe erhält [p?] In da
- Jedoch gehört ihm das auf seinen
- hufen befindliche gesammte Holtz
- ohne Ausnahme eigenthümlich.
- Eben so muß Erbpachter und seine
- Nachfolger im Besitz dieser Stelle
- alle künftigen Reparaturen und
- neue Bauten aus eigenen Mit-
- teln ohne Zuschuß oder Hülfe be
- würcken.
- §. VIII
- Außerhalb seiner Besetzung hat Erb-
- pächter kein Recht auf Brennholtz
- oder Gütung in denen herrschaft
- Wäldern und Feldern.
- §. IX
- Sein Getrancke muß Erbpachter stets
- aus der herrschaft Brauerey und
- Brennerey oder aus den Kruge zu
- nehmen. Wenn durch ihn oder sei-
- ne Leute fremdes Getränke
- eingebracht wird, so verfällt
- Erbpächter jedesmahl in eine
- Strafe von fünf Reichsthaler für
- jede Tonne Bier und ein Rthale
- für
Jedoch gehört ihm das auf seinen hufen befindliche gesammte Holtz ohne Ausnahme eigenthümlich. Eben so muß Erbpachter und seine Nachfolger im Besitz dieser Stelle alle künftigen Reparaturen und neue Bauten aus eigenen Mitteln ohne Zuschuß oder Hülfe be würcken.
§. VIII Außerhalb seiner Besetzung hat Erbpächter kein Recht auf Brennholtz oder Gütung in denen herrschaft Wäldern und Feldern.
§. IX Sein Getrancke muß Erbpachter stets aus der herrschaft Brauerey und Brennerey oder aus den Kruge zu nehmen. Wenn durch ihn oder seine Leute fremdes Getränke eingebracht wird, so verfällt Erbpächter jedesmahl in eine Strafe von fünf Reichsthaler für jede Tonne Bier und ein Rthale
- für jeden Garniec Brandtwein,
- welche Straffe an die Grundherr
- schafft erlegt wird.
- §. X
- Dem Mühlenzwange ist Erbpäch-
- ter unterworfen, und darf nur
- da, wo die Guths herrschaft ihn
- anweiset, sein Getreide mah-
- len.
- §. XI
- Von allen und jeden Hofediensten
- und Natural Lieferungen ohne
- Unterschied ist Erbpächter für
- immer gänzlich befreyet, jedoch
- bleibet derselbe der Jurisdiction
- des hiesigen Dominy unter-
- worfen.
- §. XII
- Erbpächter und seine Nachfolger
- im Besitz ist befugt seine Stelle an
- einen Andern auf jede beliebige
- Art zu veräußern, es muß aber
- bei einem jedesmahligen Verkauf
- oder
für jeden Garniec Brandtwein, welche Straffe an die Grundherr schafft erlegt wird.
§. X Dem Mühlenzwange ist Erbpächter unterworfen, und darf nur da, wo die Guths herrschaft ihn anweiset, sein Getreide mahlen.
§. XI Von allen und jeden Hofediensten und Natural Lieferungen ohne Unterschied ist Erbpächter für immer gänzlich befreyet, jedoch bleibet derselbe der Jurisdiction des hiesigen Dominy unterworfen.
§. XII Erbpächter und seine Nachfolger im Besitz ist befugt seine Stelle an einen Andern auf jede beliebige Art zu veräußern, es muß aber bei einem jedesmahligen Verkauf
- oder Tausch der Zehnte Groschen
- des Kauff oder Tausch Geldes als
- ein Laudemium an die Grund-
- herrschaft erlegt, und von die-
- ser der Consens zu jeder Ver-
- äußerung eingeholet werden
- indem sich die Grundherrschaft
- ein für alle Mahl des Vorkaufs
- Recht hiedurch vorbehält.
- §. XIII.
- Erbpächter leistet für sich und
- seine Nachfolger im Besitz
- auf alle und jede Remissionen
- bei Unglücksfallen, selbige
- mögen durch feuer vom Him-
- mel, Ansteckung böser Leute
- Haagelschlag, Mißwachs, Vieh
- sterben, Ueberschwemmung,
- Krieg und Pest oder auf was
- für eine Art es nur immer
- wolle, entstehen, für jezt und
- für die Zukunft gänzlich
- Verzicht, und soll bei eintre
- standen
oder Tausch der Zehnte Groschen des Kauff oder Tausch Geldes als ein Laudemium an die Grundherrschaft erlegt, und von dieser der Consens zu jeder Veräußerung eingeholet werden indem sich die Grundherrschaft ein für alle Mahl des Vorkaufs Recht hiedurch vorbehält.
§. XIII. Erbpächter leistet für sich und seine Nachfolger im Besitz auf alle und jede Remissionen bei Unglücksfallen, selbige mögen durch feuer vom Himmel, Ansteckung böser Leute Haagelschlag, Mißwachs, Vieh sterben, Ueberschwemmung, Krieg und Pest oder auf was für eine Art es nur immer wolle, entstehen, für jezt und für die Zukunft gänzlich Verzicht, und soll bei eintre
- tenden Fällen, weder eine Boni
- fication noch Erlaß von dem Erb-
- zinse statt finden.
- §. XIV.
- Die gesammten diesen Contract
- angehenden Kosten über-
- nimmt Erbpächter zu berich-
- tigen.
- §. XV.
- Seine hochfürstlichen Durchlaucht
- willigen darinn, daß Erbpach-
- ter auf den Grund dieses
- Contract seinen besitztitel
- für sich berichtigen laßen kann.
- §. XVI.
- So lange Erbpächter und seine
- Nachfolger im Besitz allen in die
- sem Contract enthaltenen Ver-
- bindlichkeiten nachkommen
- werden, versprechen seine
- hochfürstlichen Durchlaucht die-
- selben bei ihren Gerechtsamen
- zu
tenden Fällen, weder eine Boni fication noch Erlaß von dem Erbzinse statt finden.
§. XIV. Die gesammten diesen Contract angehenden Kosten übernimmt Erbpächter zu berichtigen.
§. XV. Seine hochfürstlichen Durchlaucht willigen darinn, daß Erbpachter auf den Grund dieses Contract seinen besitztitel für sich berichtigen laßen kann.
§. XVI. So lange Erbpächter und seine Nachfolger im Besitz allen in die sem Contract enthaltenen Verbindlichkeiten nachkommen werden, versprechen seine hochfürstlichen Durchlaucht dieselben bei ihren Gerechtsamen
- zu erhalten, und gegen Jeder-
- manns real-Anspruch zu ver-
- treten.
- Sollte aber Erbpächter oder
- deßen Nachfolger mit dem jähr-
- lichen Erbzinse langer, als
- zwey Jahre im Rückstande
- bleiben, oder aber diese Stelle
- verwüsten, und dadurch die
- Revenuen der Grundherrschaft
- schmalern, so soll die Grund-
- herrschaft berechtiget seyn
- diese Stelle anderweit an
- zu thun, und gehet Erbpäch-
- ter seines ganzen Rechts
- und eingezahlten Einkaufs
- Geldes verlustig.
- Beide Theile versprechen die-
- sen Erbpächts Contract fest
- und unverbruchlichst einzuhal-
- ten, sie entsagen in Absicht
- der folgen gerichtlich belehrt,
- alle
zu erhalten, und gegen Jedermanns real-Anspruch zu vertreten.
Sollte aber Erbpächter oder deßen Nachfolger mit dem jährlichen Erbzinse langer, als zwey Jahre im Rückstande bleiben, oder aber diese Stelle verwüsten, und dadurch die Revenuen der Grundherrschaft schmalern, so soll die Grundherrschaft berechtiget seyn diese Stelle anderweit an zu thun, und gehet Erbpächter seines ganzen Rechts und eingezahlten Einkaufs Geldes verlustig.
Beide Theile versprechen diesen Erbpächts Contract fest und unverbruchlichst einzuhalten, sie entsagen in Absicht der folgen gerichtlich belehrt,
- allen dawider stattfindenden
- Ausflüchten, besonders dem
- Einwande einer vorgefal-
- lenen Verletzung über und
- unter der Hälfte, die listige
- Ueberredung, furcht, zwangs
- anders verabgeredeter
- als verschriebener oder nicht
- verstandener Sachen, sie
- trügen an, diesen Contract
- gerichtlich auszufertigen.
- und haben sich nach vorheriger
- wörtlichen Vorlesung zum
- Zeichen der Genehmigung nach-
- stehend eigenhändig unter-
- schrieben und unterzeich-
- net.
- v Triebenfeld
- xxx eigenhändige Zeichen des
- Christoph Erbet
- a. u. [d?].
- Schenck
- Justitiarius
- Myrodow[...?]
- Protocollant
- Vorstehender Contract ist in duplo auszufertigen
- und beyden Theilen mit dem Bekanntmachen
- zu
allen dawider stattfindenden Ausflüchten, besonders dem Einwande einer vorgefallenen Verletzung über und unter der Hälfte, die listige Ueberredung, furcht, zwangs anders verabgeredeter als verschriebener oder nicht verstandener Sachen, sie trügen an, diesen Contract gerichtlich auszufertigen. und haben sich nach vorheriger wörtlichen Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung nachstehend eigenhändig unterschrieben und unterzeichnet.
v Triebenfeld xxx eigenhändige Zeichen des Christoph Erbet
a. u. [d?]. Schenck
Justitiarius
Myrodow[...?]
Protocollant Vorstehender Contract ist in duplo auszufertigen und beyden Theilen mit dem Bekanntmachen
- zu communiciren, daß die Confirmation deßelben
- bey F [z?] Hochlöbl. Reg. in Kalische nachgesucht werden
- müße. M[arianton]. den 23ten Maii 1806.
- Schenck
zu communiciren, daß die Confirmation deßelben bey F [z?] Hochlöbl. Reg. in Kalische nachgesucht werden müße. M[arianton]. den 23ten Maii 1806. Schenck
- No 480.
- Przeswietny Wydziale spornego Sądu Pokoiu
- Powiatu Konińskiego
- z Drzewiec dnia 28 Marca 1811.
- Akta
- tyczące się zawarcia Kontrakta
- między
- JO Hohenlohe Ingelfingen
- i
- Krysztofem Erbe[r]t z Trąbczyn
- skich Olędrów
- składam podług Rozkazu Przes
- Trybunału przyłączaiąc oraz
- Likwidacyą Kosztów 9 Tal. 18 dgl/
- wynoszących z Prożbą aby tę
- od Krysztofa Erbe[r]ta przez
- Exekucyą wciągnione zostały.
- Skarbowi publ. należy się za
- Stępel Kassować się miary
- 18 dgl. a 9 Tal. są moią na
- leżytością.
- Z wszelkim uszanowaniem
- Prześwietnego Sądu
- nayniższy Sługa
- Haw[ich]
No 480.
Przeswietny Wydziale spornego Sądu Pokoiu Powiatu Konińskiego z Drzewiec dnia 28 Marca 1811. Akta tyczące się zawarcia Kontrakta między JO Hohenlohe Ingelfingen i Krysztofem Erbe[r]t z Trąbczyn skich Olędrów składam podług Rozkazu Przes Trybunału przyłączaiąc oraz Likwidacyą Kosztów 9 Tal. 18 dgl/ wynoszących z Prożbą aby tę od Krysztofa Erbe[r]ta przez Exekucyą wciągnione zostały. Skarbowi publ. należy się za Stępel Kassować się miary 18 dgl. a 9 Tal. są moią na leżytością.
Z wszelkim uszanowaniem Prześwietnego Sądu
nayniższy Sługa
Haw[ich]
- No 480
- Likwidacya
- Taxa
- Tal. dgl.
- Stępel
- Tal. dgl.
- Wydatki
- Tal. dgl.
- 1. za napisanie Kontraktu
- 2. -
- -. 6
- 2 za Cop[ia]: vid[imata]: Plenepotencyi
- -. 8
- -. 18
- -. 2
- 3. za Expedycyi Kontraktu dla Erbet
- 1. 8
- 1. 10
- -. 6
- 4. za Expedycyi dla Pana Erbpächtera
- 1. 8
- -. 6
- -. 6
- 5. za Communicat: do tego samego
- -. 8
- -. 6
- -. 4
- 6. za Communicat: do Erberta
- -. 8
- -. 6
- -. 2
- 7. za Likwidacyą
- 12.
- = 5 Tal. 6 dgl.
- = 3 Tal. 4 dgl.
- = 22 dgl.
- = 9 Tal. 18 dgl.
No 480 Likwidacya Taxa Tal. dgl. Stępel Tal. dgl. Wydatki Tal. dgl.
1. za napisanie Kontraktu
2. - -. 6 2 za Cop[ia]: vid[imata]: Plenepotencyi -. 8 -. 18 -. 2
3. za Expedycyi Kontraktu dla Erbet
1. 8
1. 10 -. 6
4. za Expedycyi dla Pana Erbpächtera
1. 8 -. 6 -. 6
5. za Communicat: do tego samego -. 8 -. 6 -. 4
6. za Communicat: do Erberta -. 8 -. 6 -. 2
7. za Likwidacyą
12. = 5 Tal. 6 dgl. = 3 Tal. 4 dgl. = 22 dgl. = 9 Tal. 18 dgl.
- Special=Vollmacht.
- Endesunterschriebene thu kund und
- bekenne hiermit, daß
- hiedurch ausdrücklich bevollmächtige in Namen
- Supplicant
- zur anliegenden vidimirten General Vollmacht
- vom 19 Februar 1805 so von dem regierenden
- Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen auf den
- Herrn Kriegs und Forst Rath v. Triebenfeld
- Hochwohlgeb. ausgestellt ist.
- Was nun gedachte Bevollmächtigte vermöge
- dieses erhaltenen Auftrages thun verspreche
- hiedurch zu genehmigen, und darüber dergestalt unverbrüchlich zu
- halten, als ob | es selbst gethan hätte. Zugleich mache
- auch verbindlich Bevollmächtig-
- ten wegen dieses Auftrages überall zu entschädigen, und dem-
Special=Vollmacht.
Endesunterschriebene thu kund und bekenne hiermit, daß hiedurch ausdrücklich bevollmächtige in Namen Supplicant zur anliegenden vidimirten General Vollmacht vom 19 Februar 1805 so von dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen auf den Herrn Kriegs und Forst Rath v. Triebenfeld Hochwohlgeb. ausgestellt ist.
Was nun gedachte Bevollmächtigte vermöge dieses erhaltenen Auftrages thun verspreche hiedurch zu genehmigen, und darüber dergestalt unverbrüchlich zu halten, als ob | es selbst gethan hätte. Zugleich mache auch verbindlich Bevollmächtigten wegen dieses Auftrages überall zu entschädigen, und dem
- selben alle Kosten und Auslagen zu erstatten, bey Verpfändung
- itzigen und künftigen Vermögens, so viel davon hiezu er-
- fordert wird. Dessen zu Urkund habe diese Special
- Vollmacht eigenhändig unterschrieben, und durch Beydruckung
- bekräftiget. So geschehen
selben alle Kosten und Auslagen zu erstatten, bey Verpfändung itzigen und künftigen Vermögens, so viel davon hiezu erfordert wird. Dessen zu Urkund habe diese Special Vollmacht eigenhändig unterschrieben, und durch Beydruckung bekräftiget. So geschehen
- Abschrift
- General Vollmacht
- Ich Endes unterschriebener thue kund und bekenne
- hiermit daß ich den Königl. Krieges und Forst
- Rath Peter Friedrich August v. Triebenfeld Hoch-
- wohlgeb. aus S[ch]weinern p. p. hierdurch ausdrücklich
- bevollmächtige um im meinem Nahmen alle und
- jede Angelegenheiten im Betreff der mir zuge-
- hörigen in Südpreußen im Kalischer Departement
- belegenen Zagorower Wittow und Trąbczyner Güt-
- ter, sie mögen eine Dismembration oder Kauf
- und Verkauf Verpachtung oder Verpfändung be-
- treffen, oder wie sie nur immer sonst Nahmen
- haben mögen, und bezug und Einfluß haben könn-
- nen, sowohl gerichtl. als außergerichtl. zu besor-
- gen, alle desfals nöthige Approbationen oder
- Verhaltungs Befehle sowohl als auch alle andere
- ihm nöthig scheinende Erforderniße bey der Hochlobl.
- Kammer sowohl als auch bei der Hochlobl. Regie-
- rung zu Kalisch und bei allen andern
- behörden zu bitten und respective
- anzuzeigen, und alle andere erforderliche Ge-
- schäfte für mich zu besorgen, sich mit denen Päch
- tere auseinander zu seyen und Vergleiche abzu-
- schließen, Gelder zu bezahlen, dergleichen in Emp-
- fang zu nehmen, und darüber zu quitiren, mei
- ne dasige Officianten und Dienerschaft, die ihm
- zweckdienlichen Befehle zu ertheilen, ihr Verhalten
- und Dienstleistung zu untersuchen, und wenn er
- solches nicht seinen Einsichten für angemeßen und
- mir nachtheilig finden sollte, solche nöthigen falls
- zu
Abschrift
General Vollmacht Ich Endes unterschriebener thue kund und bekenne hiermit daß ich den Königl. Krieges und Forst Rath Peter Friedrich August v. Triebenfeld Hochwohlgeb. aus S[ch]weinern p. p. hierdurch ausdrücklich bevollmächtige um im meinem Nahmen alle und jede Angelegenheiten im Betreff der mir zugehörigen in Südpreußen im Kalischer Departement belegenen Zagorower Wittow und Trąbczyner Gütter, sie mögen eine Dismembration oder Kauf und Verkauf Verpachtung oder Verpfändung betreffen, oder wie sie nur immer sonst Nahmen haben mögen, und bezug und Einfluß haben könnnen, sowohl gerichtl. als außergerichtl. zu besorgen, alle desfals nöthige Approbationen oder Verhaltungs Befehle sowohl als auch alle andere ihm nöthig scheinende Erforderniße bey der Hochlobl. Kammer sowohl als auch bei der Hochlobl. Regierung zu Kalisch und bei allen andern behörden zu bitten und respective anzuzeigen, und alle andere erforderliche Geschäfte für mich zu besorgen, sich mit denen Päch tere auseinander zu seyen und Vergleiche abzuschließen, Gelder zu bezahlen, dergleichen in Empfang zu nehmen, und darüber zu quitiren, mei ne dasige Officianten und Dienerschaft, die ihm zweckdienlichen Befehle zu ertheilen, ihr Verhalten und Dienstleistung zu untersuchen, und wenn er solches nicht seinen Einsichten für angemeßen und mir nachtheilig finden sollte, solche nöthigen falls
- zu suspendiren und überhaupt uneingeschränkt
- und frey bei allen Behörden und allen Angele-
- genheiten so zu handeln, wie er es für gut und
- meinem Interesse am angemeßen zufinden sollte.
- Was nun gedachter mein Bevollmächtigter ver-
- möge dieses erhaltenen Auftrages thun wird
- verspreche ich hierdurch zu genehmigen und da
- rüber dergestallt unverbruchlich zu halten als
- ob ich es selbst gethan hätte. Zugleich mache ich
- mich auch verbindlich meinem H. Bevollmächtig-
- ten von wegen dieses Auftrages überall zu
- entschädigen und demselben alle Kosten und Aus-
- lagen zu erstatten, bey Verpfändung meines
- jezigen und künftigen Vermögens so viel davon
- hierzu erfordert wird, deßen zu Urkund habe
- ich die General Vollmacht eigenhändig unter-
- schrieben, und durch beidrükung meines Wap-
- pens bekräftiget. So geschehen im Guhrwitz-
- schen Justiz Amte bei Breslau den 19ten
- Februar 1805.
- (L. S.) Selbst gelesen und genehmiget
- Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe
- daß Sr Durchlaucht der regierende dem unterschrie-
- benen Justiz Amte von Persohn sehr wohl be-
- kannt und völlig dispositions fähige Fürst und
- Herr General der Infanterie, Cheff eines
- Regiments Gouverneur der Stadt und Vestung
- Breslau, und Ritter des großen schwarzen
- und
zu suspendiren und überhaupt uneingeschränkt und frey bei allen Behörden und allen Angelegenheiten so zu handeln, wie er es für gut und meinem Interesse am angemeßen zufinden sollte. Was nun gedachter mein Bevollmächtigter vermöge dieses erhaltenen Auftrages thun wird verspreche ich hierdurch zu genehmigen und da rüber dergestallt unverbruchlich zu halten als ob ich es selbst gethan hätte. Zugleich mache ich mich auch verbindlich meinem H. Bevollmächtigten von wegen dieses Auftrages überall zu entschädigen und demselben alle Kosten und Auslagen zu erstatten, bey Verpfändung meines jezigen und künftigen Vermögens so viel davon hierzu erfordert wird, deßen zu Urkund habe ich die General Vollmacht eigenhändig unterschrieben, und durch beidrükung meines Wappens bekräftiget. So geschehen im Guhrwitzschen Justiz Amte bei Breslau den 19ten Februar 1805.
(L. S.) Selbst gelesen und genehmiget Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe daß Sr Durchlaucht der regierende dem unterschriebenen Justiz Amte von Persohn sehr wohl bekannt und völlig dispositions fähige Fürst und Herr General der Infanterie, Cheff eines Regiments Gouverneur der Stadt und Vestung Breslau, und Ritter des großen schwarzen
- und rothen Adler Ordens p. p. Hl. Friedrich
- Ludwig Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen vorste-
- hende an den Königl. Krieges und Forst Rath Hl.
- von Triebenfeld gerichteten General Vollmacht dato
- vor uns in unserer Zuziehung errichtet, sich
- zum wörtlichen Inhalte derselben, nach dem Höchst
- dieselben solche vorher nochmals durchgelesen
- und genehmiget hätte, in unserer Gegenwart
- eigenhändig unterschrieben und besiegelt haben
- solches wird hiermit testante protocollo de
- hodierno in fidem publicam attestirt. So gesche-
- hen im Guhrwitzschen Justiz Amte bei Bres-
- lau den 19ten Februar 1805.
- (L. S.)
- Koeppen
- Justiziarius
- Kaleschke
- Actuarius
- Daß vorstehende Abschrift mit ihrem Original praevia
- collatione übereinstimmend ist, attestiret in fidem publ.
- Marianton d 31t Maerz 1806
- Fürstlich Hohenlohescher Patrimonial Gericht auf Trąbczyn
- Schenck
- Taxe 8 gg
- Stempel 18 gg
- Mund. 2 gg
und rothen Adler Ordens p. p. Hl. Friedrich Ludwig Fürst zu Hohenlohe Ingelfingen vorstehende an den Königl. Krieges und Forst Rath Hl. von Triebenfeld gerichteten General Vollmacht dato vor uns in unserer Zuziehung errichtet, sich zum wörtlichen Inhalte derselben, nach dem Höchst dieselben solche vorher nochmals durchgelesen und genehmiget hätte, in unserer Gegenwart eigenhändig unterschrieben und besiegelt haben solches wird hiermit testante protocollo de hodierno in fidem publicam attestirt. So geschehen im Guhrwitzschen Justiz Amte bei Breslau den 19ten Februar 1805.
(L. S.)
Koeppen
Justiziarius
Kaleschke
Actuarius Daß vorstehende Abschrift mit ihrem Original praevia collatione übereinstimmend ist, attestiret in fidem publ. Marianton d 31t Maerz 1806 Fürstlich Hohenlohescher Patrimonial Gericht auf Trąbczyn Schenck
Taxe 8 gg
Stempel 18 gg
Mund. 2 gg
- Ausfertigung
- des Erbpachts Contracts zwischen
- Sr durchlaucht dem regierenden
- Herrn Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen und dem Einsaaße
- Christoph Erbet.
- Nro 1730 für den Erbpächter
- Das Fürstl Hohenlohische Patrimonial
- Gericht auf Trąbczyn beurkundet hiemit
- daß zwischen Sr Durchlaucht dem regi
- renden Herrn Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen Erbherrn derer Zago-
- rower und Trąbczyner Güter einer
- Seits, und dem Einsaaßen Christoph
- Erbet anderer Seits, über eine
- Hufe Magdeburgisch im Trąbczyner
- Walde belegen, nachstehender Erb-
- pachts Contract geschloßen, und gerichtlich
- verlautbaret ist.
- Nro 1731. für dH. Vererbpächter
- /: insere Protocoll
- Es wird nun dieser Erbpachts
- Contract hiemit unter Beidruckung
- des Gerichts Siegels und gewöhnlicher
- Unterschrift ausgefertiget.
- Marianton d. 23t May 1806.
- Fürstl[ische] Hohen[lohesche] Patri[monial] Gericht auf Trąbczyn
- An
- den Herrn Kriegs und Forst Rath
- v. Triebenfeld
- Hochwohlgeb. zu
- Trąbczyn
- Nro 1732
- Ew. p. communiciren wir anliegend
- den ausgefertigten Erbpachts Contract
- zwischen Sr Durchlaucht dem regie-
- renden Herrn Fürsten zu Hohenlohe
- Ingelfingen und dem Christoph
- Erbet über eine Hufe Magdeburg
- im Trąbczyner Walde, und machen
- Ihnen bekannt, daß nach einem er-
- gangenen Generaln Rescript die
- Confirmation dieses Contracts bei
- Einer
Ausfertigung des Erbpachts Contracts zwischen Sr durchlaucht dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und dem Einsaaße Christoph Erbet.
Nro 1730 für den Erbpächter Das Fürstl Hohenlohische Patrimonial Gericht auf Trąbczyn beurkundet hiemit daß zwischen Sr Durchlaucht dem regi renden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen Erbherrn derer Zagorower und Trąbczyner Güter einer Seits, und dem Einsaaßen Christoph Erbet anderer Seits, über eine Hufe Magdeburgisch im Trąbczyner Walde belegen, nachstehender Erbpachts Contract geschloßen, und gerichtlich verlautbaret ist.
Nro 1731. für dH. Vererbpächter /: insere Protocoll Es wird nun dieser Erbpachts Contract hiemit unter Beidruckung des Gerichts Siegels und gewöhnlicher Unterschrift ausgefertiget. Marianton d. 23t May 1806. Fürstl[ische] Hohen[lohesche] Patri[monial] Gericht auf Trąbczyn An den Herrn Kriegs und Forst Rath
v. Triebenfeld Hochwohlgeb. zu
Trąbczyn
Nro 1732 Ew. p. communiciren wir anliegend den ausgefertigten Erbpachts Contract zwischen Sr Durchlaucht dem regierenden Herrn Fürsten zu Hohenlohe Ingelfingen und dem Christoph Erbet über eine Hufe Magdeburg im Trąbczyner Walde, und machen Ihnen bekannt, daß nach einem ergangenen Generaln Rescript die Confirmation dieses Contracts bei
- Einer König. Hochlöbl. Regierung
- zu Kalisch nachgesucht wer-
- den muß.
- Marianton den 23ten May 1806.
- Fürstl[ische] Hohen[lohesche] Patr[imonial] Gericht
- An
- den Einsaaßen Christoph Erbet
- zu
- Trąbczyner Haul[endry]
- Nro 1733
- mut: mit ut supra mit dem
- Zusatz:
- zugleich wird demselben aufgege-
- ben, die unstehend verzeichne-
- ten Posten mit 9 rt. 18 g.
- binnen 8 Tagen bei Vermei-
- dung der Execution anhero ein-
- zuzahlen.
- Marianton d. 23ten May 1806.
- Fürstl[ische]. Hohen[lohesche] Patr[imonial] Gericht
- Kosten Liquidation
Einer König. Hochlöbl. Regierung zu Kalisch nachgesucht werden muß.
Marianton den 23ten May 1806. Fürstl[ische] Hohen[lohesche] Patr[imonial] Gericht An den Einsaaßen Christoph Erbet zu Trąbczyner Haul[endry] Nro 1733 mut: mit ut supra mit dem Zusatz:
zugleich wird demselben aufgegeben, die unstehend verzeichneten Posten mit 9 rt. 18 g. binnen 8 Tagen bei Vermeidung der Execution anhero einzuzahlen.
Marianton d. 23ten May 1806. Fürstl[ische]. Hohen[lohesche] Patr[imonial] Gericht Kosten Liquidation




















